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BGH · ivb ZR 592/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb ZR 592/8

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin, die die ehelichen Kinder betreut und nicht erwerbstätig ist, als nachehelichen Unterhalt einen monatlichen Betrag von 1.5o6 DM zuerkannt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es die Verurteilung dahin abgeändert, daß der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung als laufenden Unterhalt monatlich 1.396,47 DM und als Vorsorgeunterhalt monatlich 329,29 DM zu zahlen hat. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst den Elementarunterhalt der Antragsgegnerin bemessen, indem es ihr von dem zuletzt mit 3.491,18 DM festgestellten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers 2/5 zugebilligt hat. Ausgehend von dem sich danach ergebenden monatlichen Betrag von 1.396,47 DM hat es sodann den Vorsorgeunterhalt nach der vom Oberlandesgericht Bremen vertretenen Berechnungsweise (vgl. 2. Hiergegen wendet die Revision ein, daß der Bemessung des Vorsorgeunterhalts nicht die ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere das Einkommen des Antragstellers, im Zeitpunkt der Scheidung, sondern in entsprechender Anwendung von § 1387 Abs. 2 BGB die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zugrundegelegt werden müßten. Ferner beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht für den Vorsorgeunterhalt eine Berechnungsmethode gewählt habe, die zu dem Nachteil des Antragstellers von derjenigen abweiche, die von Krenzier (FamRZ 1979, 877) oder Hampel (FamRZ 1979, 249) vorgeschlagen werde. 3. a) § 1578 Abs. 1 BGB sieht für den gesamten, sowohl den laufenden Lebensbedarf als auch den Vorsorgebedarf umfassenden Unterhalt einheitlich die Regelung vor, daß sich das Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Das hat der Senat für einen Fall, in dem es (lediglich) um den nachehelichen Elementarunterhalt in Form des ergänzenden Unterhalts nach § 1573 Abs.7 BGB ging, bereits entschieden (Urteil vom Io. Dezember 198o - IVb ZR 534/Oo - FamRZ 1981, 241; vgl. Februar 1981 (IVb ZR 543/8o - FamRZ 1981, 442, 443) dargelegt hat, ist die Auffassung, der Vorsorgeunterhalt sei dem Versorgungsausgleich verwandt und solle dessen Wirkungen über den Zeitpunkt des § 1587 Abs. 2 BGB hinaus ausdehnen, nicht gerechtfertigt. Februar 1981 hat sich der Senat im einzelnen mit den verschiedenen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts auseinandergesetzt. Er ist der auch im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht geteilten Ansicht beigetreten, daß bei der Bemessung des Vorsorgebeitrags an den laufenden Unterhalt angeknüpft werden kann, und hat es jedenfalls für den - hier gegebenen -Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte über kein eigenes Einkommen verfügt, für gerechtfertigt erachtet, den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts ein Nettoarbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bezöge. AG Mannheim FamRZ 198o, 69o, 696 ff.), mit denen sich der Senat in der genannten Entscheidung bereits auseinandergesetzt und die er hinsichtlich der damals zur Anwendung gelangten Vorschrift des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht durchgreifend erachtet hat, werden auch im Falle von § 1578 Abs.3 BGB nicht geteilt. c) Da die Berechnung des Betrages, den das Berufungsgericht als Vorsorgeunterhalt zugebilligt hat, mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang steht, ist die Bemessung des Vorsorgeunterhalts an sich nicht zu beanstanden. Dessen Bemessung ist in einem solchen Fall in der Weise vorzunehmen, daß von dem Nettoeinkommen vorab der Vorsorgeunterhalt abgezogen wird und erst danach, aus dem verbleibenden Einkommen, die (endgültige) Bemessung des Elementarunterhalts nach der maßgebenden Quote erfolgt. Damit bestehen keine Bedenken, den bisher als Elementarunterhalt zugesprochenen Betrag in Höhe von 131,71 DM auf den Vorsorgeunterhalt anzurechnen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern (vgl.

Zitierte Normen: § 1387 BGB § 14 SGB_IV § 1361 BGB
betragenBGBVorsorgeunterhaltunterhaltenVorsorgeunterhalts

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:

BGHZ:	nein
BGB § 1578 Abs. 3
Zur Bemessung des nachehelichen Vorsorgeunterhalts.
BGH, Urt.v. 24. Juni 1981 - ivb ZR 592/8o - OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 592/8o	URTEIL	Verkündet am
24. Juni 1981
Ernst,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 des Prokuristen Dr. Heinz
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C.
6,
Antragstellers und Revisionsklägers,
- Prozef5bevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 die Hausfrau Gisela
• »
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Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom Io. Juli 1979 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. September 1979 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - in Ziffer III teilweise aufgehoben und dahin geändert, daß die - neben dem Vorsorgeunterhalt - zu entrichtende Unterhaltsrente monatlich statt 1.396,47 DM nur 1.264,76 DM beträgt.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsteller 8/13 und der Antragsgegnerin 5/13 zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um den nachehelichen Vorsorgeunterhalt .
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Ihre am 17. September 1965 geschlossene Ehe, aus der zwei in den Jahren 1969 und 1971 geborene Kinder hervorgegangen sind, ist auf die am 23. Juni 1977 zugestellte Klage des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts vom 11. Dezember 1978 geschieden worden. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin, die die ehelichen Kinder betreut und nicht erwerbstätig ist, als nachehelichen Unterhalt einen monatlichen Betrag von 1.5o6 DM zuerkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es die Verurteilung dahin abgeändert, daß der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung als laufenden Unterhalt monatlich 1.396,47 DM und als Vorsorgeunterhalt monatlich 329,29 DM zu zahlen hat. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Antragsteller die Zurückweisung des Unterhaltsantrages der Antragsgegnerin, soweit er zu einem höheren monatlichen Betrag als 1.396,47 DM verurteilt ist.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat zunächst den Elementarunterhalt der Antragsgegnerin bemessen, indem es ihr von dem zuletzt mit 3.491,18 DM festgestellten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers 2/5 zugebilligt hat. Ausgehend von dem sich danach ergebenden monatlichen Betrag von 1.396,47 DM hat es sodann den Vorsorgeunterhalt nach der vom Oberlandesgericht Bremen vertretenen Berechnungsweise (vgl. FamRZ 1979, 121) in Höhe des Beitrages berechnet, der an die gesetzliche Renten-
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Versicherung zu entrichten wäre, wenn der Betrag von 1.396,47 DM das Nettoentgelt aus einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin darstellen würde. Dazu hat es den Betrag durch einen Zuschlag von 31 % in ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.829,38 DM umgewandelt und hieraus in Höhe des damaligen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung von 18 % den monatlichen Vorsorgebetrag von 329,29 DM errechnet, den es zusätzlich zu dem Elementarunterhalt zugebilligt hat.
2.	Hiergegen wendet die Revision ein, daß der Bemessung des Vorsorgeunterhalts nicht die ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere das Einkommen des Antragstellers, im Zeitpunkt der Scheidung, sondern in entsprechender Anwendung von § 1387 Abs. 2 BGB die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zugrundegelegt werden müßten. Das ergebe sich aus der Verwandtschaft des Vorsorgeunterhalts mit dem Versorgungsausgleich sowie dem Umstand, daß der Vorsorgeunterhalt an die mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgenommene Aufteilung der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten in Bezug auf ihre Altersversorgung anschließe. Ferner beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht für den Vorsorgeunterhalt eine Berechnungsmethode gewählt habe, die zu dem Nachteil des Antragstellers von derjenigen abweiche, die von Krenzier (FamRZ 1979, 877) oder Hampel (FamRZ 1979, 249) vorgeschlagen werde. Jedenfalls dürfe der angemessene Unterhalt der Antragsgegnerin unter Einberechnung des Vorsorgeunterhalts 2/5 des verbleibenden Nettoeinkommens des Antragstellers nicht übersteigen. Die Zubilligung eines darüber hinausgehenden Gesamtbetrages verstoße gegen das Prinzip gleicher Verteilung des verfügbaren Einkommens auf die
 getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten. Sie lasse außer Acht, daß dem alleinverdienenden unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten ein höherer Anteil am verteilungsfähigen Einkommen zustehe, wie er bei der auch vom Berufungsgericht an sich für gerechtfertigt erachteten Verteilung im Verhältnis von 2/5 zu 3/5 in maßvoller Weise gewährt werde.
3.	a) § 1578 Abs. 1 BGB sieht für den gesamten, sowohl den laufenden Lebensbedarf als auch den Vorsorgebedarf umfassenden Unterhalt einheitlich die Regelung vor, daß sich das Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Hierunter sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu verstehen. Das hat der Senat für einen Fall, in dem es (lediglich) um den nachehelichen Elementarunterhalt in Form des ergänzenden Unterhalts nach § 1573 Abs. 7 BGB ging, bereits entschieden (Urteil vom Io. Dezember 198o - IVb ZR 534/Oo - FamRZ 1981, 241; vgl. ferner Urteil vom 2o. Mai 1981 - IVb ZR 556/8o -). Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies auch für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts. Wie der Senat im Urteil vom 25.
Februar 1981 (IVb ZR 543/8o - FamRZ 1981, 442, 443) dargelegt hat, ist die Auffassung, der Vorsorgeunterhalt sei dem Versorgungsausgleich verwandt und solle dessen Wirkungen über den Zeitpunkt des § 1587 Abs. 2 BGB hinaus ausdehnen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr sollen nach dem Zweck der Gesetzesregelung über den Vorsorgeunterhalt mit unterhaltsrechtlichen Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen (aaO S. 444). Hierzu bestimmt § 1578 Abs. 3 BGB, daß der Vorsorgebedarf - ebenso wie der Bedarf der laufenden Lebensführung - Teil des gesamten Lebensbedarfs ist,
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den der Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt.
Diese Regelung hat zur Folge, daß der Bestimmung von Vorsorgeunterhalt und sonstigem Unterhalt nicht unterschiedliche eheliche Lebenssituationen zugrunde zu legen sind. Danach besteht weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit, bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts die Lebensverhältnisse des Zeitpunkts zugrundezulegen, der für den Versorgungsausgleich bestimmend ist, und auf die Einkommensverhältnisse bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen.
b) In der vorgenannten Entscheidung vom 25. Februar 1981 hat sich der Senat im einzelnen mit den verschiedenen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts auseinandergesetzt.
Er ist der auch im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht geteilten Ansicht beigetreten, daß bei der Bemessung des Vorsorgebeitrags an den laufenden Unterhalt angeknüpft werden kann, und hat es jedenfalls für den - hier gegebenen -Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte über kein eigenes Einkommen verfügt, für gerechtfertigt erachtet, den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts ein Nettoarbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bezöge. Als Vorsorgeunterhalt sei dann der Betrag anzusetzen, der sich nach Hochrechnung jenes angenommenen Nettoentgelts zu einem sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn (§ 14 Abs. 2 SGB IV) als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
An diesen Grundsätzen ist auch bei der Entscheidung des vorliegenden Falles festzuhalten. Daß es sich hier um nachehelichen Unterhalt handelt, während das Urteil vom
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25. Februar 1981 einen Rechtsstreit über den Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) betraf, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die in der Rechtsprechung vertretenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesregelung (vgl. AG Mannheim FamRZ 198o, 69o, 696 ff.), mit denen sich der Senat in der genannten Entscheidung bereits auseinandergesetzt und die er hinsichtlich der damals zur Anwendung gelangten Vorschrift des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht durchgreifend erachtet hat, werden auch im Falle von § 1578 Abs. 3 BGB nicht geteilt.
c) Da die Berechnung des Betrages, den das Berufungsgericht als Vorsorgeunterhalt zugebilligt hat, mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang steht, ist die Bemessung des Vorsorgeunterhalts an sich nicht zu beanstanden. Indessen rügt die Revision zu Recht, daß dieser Betrag in vollem Umfang zusätzlich zu dem Elementarunterhalt zugesprochen worden ist. Das verstößt, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, gegen den Grundsatz gleicher Aufteilung des Nettoeinkommens auf die Ehegatten. Hierzu wird gleichfalls auf die Senatsentscheidung vom 25. Februar 1981 Bezug genommen (aaO S. 444 f.). Dort ist dargelegt, daß die Zubilligung des Vorsorgeunterhalts zu einer Kürzung des nach Quoten berechneten Elementarunterhalts führt. Dessen Bemessung ist in einem solchen Fall in der Weise vorzunehmen, daß von dem Nettoeinkommen vorab der Vorsorgeunterhalt abgezogen wird und erst danach, aus dem verbleibenden Einkommen, die (endgültige) Bemessung des Elementarunterhalts nach der maßgebenden Quote erfolgt.
4.	Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Wird der vom Berufungsgericht zutreffend errechnete Vorsorgeunterhalt von dem
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Nettoeinkommen des Antragstellers abgezogen, so ergibt sich ein für den allgemeinen Lebensbedarf beider Parteien zur Verfügung stehender Betrag von 3.161,89 DM. Der hieraus nach der maßgebenden Quote von 2/5 zu be-messende Elementarunterhalt der Antragsgegnerin beträgt 1.264,76 DM. Zweifel daran, daß dieser Betrag im Gegensatz zu dem bisher angenommenen Betrag von 1.396,47 DM nicht ausreichend wäre, um den laufenden Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin zu decken, erscheinen nicht gerechtfertigt. Damit bestehen keine Bedenken, den bisher als Elementarunterhalt zugesprochenen Betrag in Höhe von 131,71 DM auf den Vorsorgeunterhalt anzurechnen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern (vgl. auch das vorgenannte Senatsurteil aaO S. 445).
Dr. Grell
 Portmann
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn