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BGH · b ZR 592/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 592/8

ZPO § 233 Ga Zur Frage, ob die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, der ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel auf richterliche Empfehlung zurückgenommen hat, weil es irrtümlich für unzulässig gehalten wurde. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 26. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom Io. Juli 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts (§7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden kann; denn das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil durch den Beschluß vom 17. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Hierdurch war die Rechtsmittelfrist - zunächst - gewahrt worden; denn da das Berufungsgericht die in § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorgeschriebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts unterlassen hatte, konnte die von ihm zugelassene Revision wirksam sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht wie beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Senatsurteil vom 8. September 1979 dahin berichtigt hatte, daß der Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht bestimmt wurde, behielt die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ihre Wirksamkeit (Senatsurteil vom 8. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht daher darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Denn wie der Antragsteller durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines (damaligen) Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, ist dieser zur Rücknahme der Revision durch eine dahingehende Empfehlung des Vorsitzenden des mit der Sache befaßten Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts bewogen worden.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 7 EGZPO § 321 ZPO § 7 EGZPO
RechtsanwaltVersäumungMünchenBayerischeBeschlußZPORevision

Volltext der Entscheidung

fS
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
ZPO § 233 Ga
 Zur Frage, ob die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, der ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel auf richterliche Empfehlung zurückgenommen hat, weil es irrtümlich für unzulässig gehalten wurde.
BGH, Beschl.v. 26. November 19Qo - IV b ZR 592/8o - OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF
fs
IVb ZR 592/80	BESCHLUSS
in der Fanilienrechtssache
 des Prokuristen Dr. Heinz H
tstraße 26,
Antragsteller und Revisionsklttger,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Hausfrau Gisela H
g 13,
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnttchtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 26. November 198o
beschlossen:
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom Io. Juli 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Die am 1. Oktober 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revision ist verspätet, weil das Berufungsurteil dem Antragsteller bereits am 25. Juli 1979 zugestellt worden ist (§ 552 ZPO). Der Auffassung der Revision, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 17. September 1979 sei das Berufungsurteil gemäß § 321 ZPO ergänzt worden, so daß entsprechend § 517 ZPO die Frist zur Einlegung der Revision von neuem in Lauf gesetzt worden sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts (§7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden kann; denn das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil durch den Beschluß vom 17. September 1979 nicht nach dieser Vorschrift ergänzt, sondern gemäß § 319 ZPO berichtigt. Das ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses, in denen § 319 ZPO
 
ausdrücklich genannt und ferner ausgeführt wird, die fehlende Benennung des zuständigen Revisionsgerichts sei ’’bei der Urteilsabfassung” (also nicht schon bei der Urteilsberatung) übersehen worden. Eine Urteils-ergänzung nach § 321 ZPO hätte zudem gemäß Abs. 3 der Vorschrift nur auf mündliche Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschehen dürfen.
Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Antragsteller hatte am 24. August 1979, also noch innerhalb der Revisionsfrist, beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Hierdurch war die Rechtsmittelfrist - zunächst - gewahrt worden; denn da das Berufungsgericht die in § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorgeschriebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts unterlassen hatte, konnte die von ihm zugelassene Revision wirksam sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht wie beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 198o - IV b ZR 5o5/8o - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch nachdem das Berufungsgericht das angefochtene Urteil durch den Beschluß vom 17. September 1979 dahin berichtigt hatte, daß der Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht bestimmt wurde, behielt die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ihre Wirksamkeit (Senatsurteil vom 8. Oktober 198o aaO).
Die Versäumung der Revisionsfrist beruht daher darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte
SS
Revision zurückgenommen und dadurch deren fristwahrende Wirkung beseitigt hat. Unter den hier gegebenen Umständen kann darin aber ein schuldhaftes Verhalten nicht erblickt werden. Denn wie der Antragsteller durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines (damaligen) Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, ist dieser zur Rücknahme der Revision durch eine dahingehende Empfehlung des Vorsitzenden des mit der Sache befaßten Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts bewogen worden.
Auf einen solchen Rat konnte er sich verlassen. Zwar sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, soweit es sich darum handelt, die für die formelle Behandlung einer Sache erforderlichen Rechtskenntnisse zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47, 54 = LM ZPO § 232 Nr. 11 mit Anmerkung Johannsen; BGH Beschlüsse vom 3o. Juni 1971 - IV ZB 41/71 - FamRZ 1972, 36; vom 2o. April 1979 - IV ZB 84/78 - FamRZ 1979, 576). Hier handelte es sich aber um eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation, für die im Gesetz eine Regelung nicht vorgesehen ist und die nicht sicher zu beantwortende rechtliche Zweifelsfragen aufwarf. Bessere Einsichten in die Rechtslage brauchte der Rechtsanwalt von weiteren eigenen Nachforschungen nicht zu erwarten.
Dr. Grell
 Lohmann