Der IV b Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26, März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 24. Die Revision ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden. Die Revision ist nicht statthaft, weil es an der nach § 621 d Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht fehlt. BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 1771), so daß das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ist. Der Beklagte verkennt dies nicht, meint aber, die zulassungsfreie Revision nach früherem Recht müsse ihm erhalten bleiben, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 621 d ZPO erhoben worden sei; der Grundsatz der rechtsstaatlichen Kontinuität verbiete es, einem Rechtsuchenden im Laufe des Verfahrens eine Instanz abzuschneiden. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Prozeßrechts, daß neues Verfahrensrecht auch in bereits anhängigen Verfahren Anwendung findet, soweit die Übergangsvorschriften, wie das zur vorliegenden Frage der Fall ist, nichts anderes bestimmen (BVerfGE 24, 33, 55; BGH NJW 1978, 889 = FamRZ 1978, 227 m.w.N.). Diese gebietet nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Auffassung jedoch nur, daß ein Rechtsmittel, das noch unter der Geltung des alten Rechts in zulässiger Weise eingelegt worden ist, nicht durch die Änderung der Rechtsmittelvorschriften nachträglich seiner Zulässigkeit beraubt werden darf (vgl. Daß der Ausschluß der zulassungsfreien Revision in Familiensachen, die vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben, allgemein - unabhängig von der hier gegebenen übergangsrechtlichen Problematik - mit dem Grundgesetzt vereinbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW 1979, 2046 = FamRZ 1979, 910). Die Revision meint noch, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, daß das Berufungsgericht den Übergang von der Wertrevision auf die Zulassungsrevision überhaupt erkannt habe, da es sich mit der Frage der Revisions Zulassung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, das Berufungsgericht habe die Zulassungsbedürftigkeit der Revision nicht erkannt. Dagegen spricht, daß das Berufungsverfahren den neuen Verfahrensvorschriften entsprechend von einem Familiensenat behandelt und entschieden worden ist und daß das Berufungsgericht in seinem Urteil den Wert der Beschwer nicht festgesetzt hat, was im Falle der Statthaftigkeit der Streitwertrevision erforderlich gewesen wäre (546 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF iv b zr 588/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Weißbinders Helmut Günther G Gflj^V-H^^^M-Straße 11, W Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die PosthauptSekretärin Ottilie geb. P^Bweg 5, Klägerin und Revisionsbeklagte Prözeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Emil N. W. Edgar H. und Wolfgang 7 Der IV b Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26, März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 1979 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert für die Revisionsinstanz: DM 63.149,82. Gründe : I. Mit der am 5. Februar 1977 erhobenen Klage hat die geschiedene Ehefrau des Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend gemacht. Neben einem Zahlungsbegehren von DM 60.149,82 nebst Zinsen hat sie vom Beklagten im Wege einer Stufenklage die Erteilung einer (ergänzenden) Auskunft über den Bestand seines Endvermögens, die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit dieser Auskunft, hilfsweise die eidesstattliche Versicherung der Voll- ständigkeit der bereits erteilten Auskunft, und die Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Ausgleichsbetrages verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 6. Mai 1977 dem bezifferten Zahlungsbegehren stattgegeben, den Antrag auf ergänzende Auskunftserteilung abgewiesen und den Beklagten zur Abgabe der mit dem Hilfsantrag begehrten eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 24. August 1979 zurückgewiesen. Die Revision ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden. Der Beklagte hat das Berufungsurteil gleichwohl mit der Revision angefochten. Er verfolgt damit sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. II. Die Revision ist nicht statthaft, weil es an der nach § 621 d Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht fehlt. 1. Bei den Klageansprüchen, über die das Berufungsgericht entschieden hat, handelte es sich um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (vgl. BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 1771), so daß das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ist. Die Revision wäre daher gemäß § 621 d Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden wäre. Die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als DM 40.000,— nach §§ 345, 546 Abs. 1 ZPO ist in Familiensachen, auch wenn diese vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben, ausgeschlossen. 2. Der Beklagte verkennt dies nicht, meint aber, die zulassungsfreie Revision nach früherem Recht müsse ihm erhalten bleiben, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 621 d ZPO erhoben worden sei; der Grundsatz der rechtsstaatlichen Kontinuität verbiete es, einem Rechtsuchenden im Laufe des Verfahrens eine Instanz abzuschneiden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Prozeßrechts, daß neues Verfahrensrecht auch in bereits anhängigen Verfahren Anwendung findet, soweit die Übergangsvorschriften, wie das zur vorliegenden Frage der Fall ist, nichts anderes bestimmen (BVerfGE 24, 33, 55; BGH NJW 1978, 889 = FamRZ 1978, 227 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit durch das neue Verfahrensrecht ein bis dahin gegebener Rechtsmittelzug nicht mehr oder nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen gewährt wird. Darin liegt keine unzulässige Rückwirkung. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß das Prozeßrecht nicht geändert wird (BVerfGE aaO S. 55). Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in gewissem Umfang allerdings auch die Rechtsmittelsicherheit (vgl. BGH NJW 1978, 1260 * FamRZ 1978, 405). Diese gebietet nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Auffassung jedoch nur, daß ein Rechtsmittel, das noch unter der Geltung des alten Rechts in zulässiger Weise eingelegt worden ist, nicht durch die Änderung der Rechtsmittelvorschriften nachträglich seiner Zulässigkeit beraubt werden darf (vgl. RGZ 135, 121, 123; BayObLGZ 1971, 114, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 547; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 16; Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. Teil A § 27 Rdn. 23; Rosen-berg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 6 I = S. 27). Daneben wird die Ansicht vertreten, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch dann noch nach altem Recht beurteilt werden müsse, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingelegt wird, die angefochtene Entscheidung jedoch noch unter der Geltung des alten Rechts ergangen ist (Sedemund-Treiber, DRiZ 1977, 103, 104 unter Bezugnahme auf die Übergangsbestimmungen verschiedener früherer Gesetzesnovellen; ebenso OLG Köln FamRZ 1977, 722). Ob der letzteren - weiteren - Auffassung gefolgt werden könnte, braucht für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden, da hier nicht nur der Zeitpunkt der Revisionseinlegung, sondern auch derjenige des Erlasses des Berufungsurteils nach dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts liegt. Dieses hat sogar dem gesamten Berufungsverfahren zugrunde gelegen. Danach bestehen keine (übergangsrechtlichen) Bedenken, die Statthaftigkeit der Revision nach § 621 d Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Daß der Ausschluß der zulassungsfreien Revision in Familiensachen, die vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben, allgemein - unabhängig von der hier gegebenen übergangsrechtlichen Problematik - mit dem Grundgesetzt vereinbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW 1979, 2046 = FamRZ 1979, 910). 3. Die Revision meint noch, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, daß das Berufungsgericht den Übergang von der Wertrevision auf die Zulassungsrevision überhaupt erkannt habe, da es sich mit der Frage der Revisions Zulassung nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, das Berufungsgericht habe die Zulassungsbedürftigkeit der Revision nicht erkannt. Dagegen spricht, daß das Berufungsverfahren den neuen Verfahrensvorschriften entsprechend von einem Familiensenat behandelt und entschieden worden ist und daß das Berufungsgericht in seinem Urteil den Wert der Beschwer nicht festgesetzt hat, was im Falle der Statthaftigkeit der Streitwertrevision erforderlich gewesen wäre (546 Abs. 2 ZPO). Im übrigen wäre aber die Revision ohne die von Gesetzes wegen erforderliche Zulassung durch das Berufungsgericht selbst dann nicht statthaft, wenn das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft hätte, ob die Voraussetzungen der Zulassung gegeben gewesen wären (BGH FamRZ 1980, 233). Dr. Grell Dr. Seidl