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BGH · b ZR 587/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 587/8

a) Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erbracht, wenn der Sorgeberechtigte erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient. b) Der Barunterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Eltemteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Io. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat seine Leistungs fähigkeit nicht bestritten, Jedoch eingewandt, die Mutter des Klägers müsse bei der Höhe ihres Verdienstes zu dem Barunterhalt beitragen. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers und ihr daraus erzieltes Arbeitseinkommen begründeten keine Verpflichtung für sie, sich abweichend von der Regel des § I606 Abs.3 Satz 2 BGB am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen. Juli 198o (IV b ZR 519/80 - NJW 198o, 23o6 = FamRZ 198o, 994) dargelegt hat, stellt § I606 Abs.3 Satz 2 BGB klar, daß der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Eltemteil durch dessen Pflege und Erziehung in der Regel seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt und die damit erbrachten FUr-sorgeleistungen den Barleistungen des anderen Eltemteils grundsätzlich gleichwertig sind. Das rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung der Revision, mithin sei die Mutter zur Betreuung außerstande, erfülle also die Pflicht zu dem Naturalunterhalt nicht und habe deshalb, den Beklagten entlastend, zu dem Barunterhalt beizutragen. Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Eltemteils gleichwertig erbracht, wenn der dazu Verpflichtete sich zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient. Wenn der Eltemteil, der das Kind pflegt und erzieht, über eigenes Einkommen verfügt, so ist er gleichwohl jedenfalls dann nicht zu dem Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Eltemteil leistungsfähig ist und mindestens ebenso hohe Einkünfte hat (Senatsurteil vom 2. Im Hinblick auf eigenes Einkommen des Naturalunterhalt leistenden Eltemteils ist vielmehr nur dort eine Ausnehme von der Regel des § I606 Abs.3>Satz 2 BGB anzunehmen, wo diese Regel zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde. Die Einkünfte des Beklagten übersteigen diejenigen der Mutter des Klägers, und seine in Betracht kommenden baren Unterhaltslasten führen jedenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung. a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der angemessene Unterhalt bestimme sich gemäß § l6lo Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Den Barunterhalt hat das Berufungsgericht nach der von Köhler entwickelten Tabelle "Angemessener Unterhaltsbedarf" (Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts b) Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage, soweit dargelegt wird, bei der Ermittlung des Lebensbedarfs eines Kindes sei auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen (Palandt/Diederichsen aaO § l6lo An. 2; MünchKomm/Köhler, BGB § I6I0 Rdn. 8). Die Orientierung des angemessenen Unterhalts unselbständiger Kinder an der Lebensstellung beider Elternteile (Palandt/Diederichsen aaO § l6lo An. 2 und für nichteheliche Kinder § 1615 c BGB) bereitet in der Praxis Schwierigkeiten und hat im Schrifttum zu unterschiedlichen Lösungsvorschlägen geführt. Köhler (in MünchKomm § l6lo Rdn. 8 und § 1615 c Rdn. 3) folgt dem mit der Maßgabe, daß dabei eine Korrektur in Richtung auf die Lebensstellung des Elternteils hin vorzunehmen sei, bei dem das Kind lebt. Sie halten es für unvertretbar, die Lebensstellung nach dem arithmetischen Mittel der Einkünfte der Eltern zu bestimmen und den Bar-unterhaltspflichtigen "somit am Zusatzeinkommen des betreuenden Elternteils partizipieren zu lassen" (Der-leder/Derleder aaO). Der erkennende Senat folgt der Auffassung, daß die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs unselbständiger Kinder grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des zu dem Barunterhalt verpflichteten Eltemteils auszurichten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen. Juli 198o aaO den Weg zu einer Bemessung des Barunterhalts nach dem Einkommen des nicht sorgeberechtigten Eltemteils beschritten. Die Ansicht, es sei auf das Einkommen allein des nicht Sorgeberechtigten abzustellen, führt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art zu angemessenen Ergebnissen: Wenn der das Kind pflegende und erziehende, sorgeberechtigte Eltemteil ohne eigene Einkünfte ist, bestimmt die Einkommenslage des anderen Eltemteils dessen Erzielt außer ihm auch der sorgeberechtigte Eltemteil Arbeitseinkommen, so würde bei einer Zusammenrechnung der beiderseitigen Einkünfte der Barunterhaltspflichtige wegen der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils zu - allein von ihm zu erbringenden (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB) - höheren Geldleistungen herangezogen werden, als er sie sonst schulden würde. Das wäre ebensowenig angemessen wie die gegenteilige Folge einer Entlastung des Barunterhaltspflichtigen durch die vom Sorgeberechtigten ausgeübte Berufstätigkeit; die Entlastung träte ein, wenn man an den Mittelwert des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten und des - niedrigeren - Einkommens des sorge-berechtigten Eltemteils anknüpfen wollte. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf aaO rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, gehört zur Lebensstellung des minderjährigen Kindes, die sich von derjenigen der Eltern ableitet, auch die Tatsache der Trennung oder Scheidung der Eltern mit den daraus resultierenden ungünstigen wirtschaftlichen Folgen. 3. Zur neuen Bestimmung des von dem Beklagten zu leistenden Barunterhaltssatzes nach den aufgezeigten Grundsätzen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 1606 BGB
KindElternEltemteilsBGBMutterLebensstellungEinkommenFamRZKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB §§ I606 Abs. 3 Satz 2, l6lo Abs. 1
a)	Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erbracht, wenn der Sorgeberechtigte erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient.
b)	Der Barunterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Eltemteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich
 im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.
BGH, Urt. v. 8. April 1981 - IV b ZR 587/8o - OLG Nürnberg
AG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. April 1981
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TV b ZR 587/80	URTEIL
in der Unterhaltssache
 Karl-Heinz
 Straße 2
»
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
von
 gegen
Tobias R	,	geboren	am	14.	September	1976,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter Margot Ri
■Straße 6, N<
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
/
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Io. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juli 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen.
*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1977 nach beiderseitigem Unterhaltsverzicht geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter. Dieser steht die elterliche Sorge zu, ihr wird das staatliche Kindergeld ausgezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 225 DM ab 1. Oktober 1978 anstelle bisher freiwillig gezahlter 17o DM in Anspruch.
Der Beklagte ist Buchhalter. Die Mutter des Klägers arbeitet ganztägig als kaufmännische Angestellte. Die Netto-Arbeitseinkiinfte beliefen sich im Jahre 1978 einschließlich Urlaubsund Weihnachtsgeld bei dem Beklagten auf 19 64o DM und bei der Mutter des Klägers auf 17 459,24 Mi. Während der Arbeitszeit seiner Mutter wird der Kläger von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Diese erhält dafür kein Entgelt. Abends und an den Wochen enden versorgt ihn die Mutter selbst; mittags ißt sie nach ihrer Angabe stets gemeinsam mit ihm.
Der Kläger hat vortragen lassen, nach seiner Lebensstellung, die sich am Lebenszuschnitt der Eltern ausrichte, schulde der Beklagte ihm in Anbetracht der von beiden Eltemteilen erzielten Einkünfte einen monatlichen Barunterhalt von 225 DM. Der Beklagte hat seine Leistungs fähigkeit nicht bestritten, Jedoch eingewandt, die Mutter des Klägers müsse bei der Höhe ihres Verdienstes zu dem Barunterhalt beitragen. Das gelte um so mehr, als sie den Kläger nur teilweise betreue und einen bei ihr lebenden Freund versorge.
Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit mehr als anerkannte 17o DM Unterhalt monatlich verlangt werden.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg,
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers und ihr daraus erzieltes Arbeitseinkommen begründeten keine Verpflichtung für sie, sich abweichend von der Regel des § I606 Abs. 3 Satz 2 BGB am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen.
Das ist - mag der Barunterhalt auf 17o DM, 225 DM oder einen zwischen diesen Werten liegenden Satz festzusetzen sein (darüber unten unter 2) - entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden.
Wie der Senat mit Urteil vom 2. Juli 198o (IV b ZR 519/80 - NJW 198o, 23o6 = FamRZ 198o, 994) dargelegt hat, stellt § I606 Abs. 3 Satz 2 BGB klar, daß der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Eltemteil durch dessen Pflege und Erziehung in der Regel seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt und die damit erbrachten FUr-sorgeleistungen den Barleistungen des anderen Eltemteils grundsätzlich gleichwertig sind. Mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Januar 1981 (IV b ZR 573/8o) hat der Senat bestätigt, daß sich an dieser Gleichwertigkeit durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils grundsätzlich nichts ändert, solange dieser die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfange wahmimmt.
a) Die Mutter erzieht und pflegt den Kläger nach der tatrichterlichen Feststellung zu demindest teilweise selbst. Tagsüber wird er während der Arbeitszeit der Mutter im wesentlichen von seiner Großmutter mütter-
licherseits versorgt. Das rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung der Revision, mithin sei die Mutter zur Betreuung außerstande, erfülle also die Pflicht zu dem Naturalunterhalt nicht und habe deshalb, den Beklagten entlastend, zu dem Barunterhalt beizutragen. Der Kläger entbehrt der vollständigen Betreuung nicht. Wie der Senat in dem Urteil vom 2. Juli 198o aaO ausgeführt hat, kann es weder für die Erfüllung der Unterhaltspflicht noch für die Gleichwertigkeit der elterlichen Leistungen ausschlaggebend sein, in welcher Weise und zu welchen Zeiten die Mutter das Kind pflegt und erzieht. Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Eltemteils gleichwertig erbracht, wenn der dazu Verpflichtete sich zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient. Auch durch deren Betreuungsleistungen erfüllt er das Versorgungsbedürfnis des Kindes. Derartige Leistungen sind im allgemeinen der Betreuung durch den Pflegepflichtigen zuzurechnen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 4o. Aufl.
§ 1606 Anm. 4 B; LG Koblenz DAVorm 1976, 4o7, 4lo).
Mit ihrem Hinweis, die Großmutter erfülle mit der Übernahme eines Teils der Pflegeaufgaben eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde, kann die Revision nicht durchdringen, weil der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß die Großmutter des Klägers seine Betreuung nur ihrer Tochter zuliebe übernommen hat.
b) Das Gleichgewicht der elterlichen Unterhaltsleistungen wird auch durch das Arbeitseinkommen der Mutter des Klägers nicht gestört. Wenn der Eltemteil, der das Kind pflegt und erzieht, über eigenes Einkommen verfügt, so ist er gleichwohl jedenfalls dann nicht zu dem Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Eltemteil leistungsfähig ist und mindestens ebenso hohe
 Einkünfte hat (Senatsurteil vom 2. Juli 198o aaO). Im Hinblick auf eigenes Einkommen des Naturalunterhalt leistenden Eltemteils ist vielmehr nur dort eine Ausnehme von der Regel des § I606 Abs. 3>Satz 2 BGB anzunehmen, wo diese Regel zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde. Davon kann hier nicht gesprochen werden, und zwar wiederum unabhängig davon, ob der vom Beklagten geschuldete Barunterhalt auf 17o oder auf bis zu 225 DM monatlich angesetzt wird. Die Einkünfte des Beklagten übersteigen diejenigen der Mutter des Klägers, und seine in Betracht kommenden baren Unterhaltslasten führen jedenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung.
2. Der Revision kann jedoch der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit sie sich gegen die Bemessung des Barunterhalts richtet.
a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der angemessene Unterhalt bestimme sich gemäß § l6lo Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der knapp dreijährige Kläger habe jedoch noch keine eigene Lebensstellung erworben, sei vielmehr von derjenigen seiner unterhaltspflichtigen Eltern abhängig. Das maßgebliche Kriterium für deren Lebensstellung wiederum sei ihr Einkommen. Danach - und nicht so sehr nach der beruflichen Stellung - richte sich der Lebensstandard in erster Linie. Für den Unterhaitsanspruch des nichtehelichen Kindes lege § 1615 c BGB ausdrücklich die Lebensstellung beider Eltern zugrunde. Für den Lebensbedarf des ehelichen Kindes habe gleiches zu gelten. Auszugehen sei, jedenfalls bei mittleren Einkommen, von den Gesamteinkünften beider Eltemteile.
 
Den Barunterhalt hat das Berufungsgericht nach der von Köhler entwickelten Tabelle "Angemessener Unterhaltsbedarf" (Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts
4.	Aufl. S. 22o/221) bestimmt. Dazu hat es ausgeführt, diese Tabelle könne, ebenso wie andere vergleichbare Richtsätze, nur Durchschnittswerte geben, die erforderlichenfalls berichtigt werden müßten. Für eine solche Korrektur sprechende besondere Umstände lägen im Streitfall aber nicht vor. In Abweichung von Köhler sei allerdings nicht in erster Linie von der beruflichen Stellung der Eltern auszugehen, sondern von ihrem (Gesamt-)Ein-kommen. Bei Einkünften von insgesamt netto 3 o91,6l DM monatlich betrage der Barbedarf des Klägers nach der Köhler'sehen Tabelle monatlich 25o IM. Darauf müsse er sich die Hälfte des an die Mutter gezahlten Kindergeldes von 5o EM anrechnen lassen, so daß sein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten monatlich 225 DM betrage.
b) Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage, soweit dargelegt wird, bei der Ermittlung des Lebensbedarfs eines Kindes sei auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen (Palandt/Diederichsen aaO § l6lo Anm. 2; MünchKomm/Köhler, BGB § I6I0 Rdn. 8). Richtig ist auch, daß für die Lebensstellung - vor der beruflichen (sozialen) Stellung - in erster Linie die Einkommensverhältnisse maßgebend sind (vgl. MünchKomm/Köhler § I6I0 Rdn. 7; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 59 III 2 =
5.	925). Schließlich hält sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 7o, 151, 154).
 
c)	Indes begegnet die Bestimmung des vom Beklagten geschuldeten Barunterhalts nach der Summe des Einkommens beider Elternteile durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Orientierung des angemessenen Unterhalts unselbständiger Kinder an der Lebensstellung beider Elternteile (Palandt/Diederichsen aaO § l6lo Anm. 2 und für nichteheliche Kinder § 1615 c BGB) bereitet in der Praxis Schwierigkeiten und hat im Schrifttum zu unterschiedlichen Lösungsvorschlägen geführt.
Palandt/Diederichsen (aaO § 1615 c Anm. 1), Gem-huber (aaO), Beitzke (FamR 21. Aufl. § 24 II 1) und Lange (NJW 197o, 297, 3o1) wollen bei unterschiedlicher Lebensstellung der Eltern einen Mittelwert maßgebend sein lassen; zweifelnd Bosch FamRZ 197o, 157, 164. Köhler (in MünchKomm § l6lo Rdn. 8 und § 1615 c Rdn. 3) folgt dem mit der Maßgabe, daß dabei eine Korrektur in Richtung auf die Lebensstellung des Elternteils hin vorzunehmen sei, bei dem das Kind lebt.
Der Ansicht, es sei auf einen Mittelwert abzustellen, haben in jüngerer Zeit insbesondere Derleder/ Derleder (NJW 1978, 1129, 1133 f.) und Puls (zuletzt: DAVorm 1979, 727, 738) widersprochen. Sie halten es für unvertretbar, die Lebensstellung nach dem arithmetischen Mittel der Einkünfte der Eltern zu bestimmen und den Bar-unterhaltspflichtigen "somit am Zusatzeinkommen des betreuenden Elternteils partizipieren zu lassen" (Der-leder/Derleder aaO). Während Puls den Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des wirtschaftlich besserstehenden Eltemteils bestimmen will (ebenso: Brühl/ Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdn. 341;
 
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 2o. Aufl. § 642 d Rdn. 4;
OLG Stuttgart FamRZ 1979, 625), halten Derleder/Der-leder sowie Kemper (ZBIJugR 1975, 194, 196) eine Ausrichtung stets an den Einkünften des Barunterhaltspflichtigen für angezeigt. In der 5. Auflage seines Handbuchs des Unterhaltsrechts stellt auch Köhler allein auf das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Eltem-teils ab (Rdn. 3*0. Diese Auffassung gewinnt offensichtlich auch bei den Oberlandesgerichten an Boden (OLG Frankfurt am Main FamRZ 1978, 929, 93o und FamRZ 198o, 74, 75; OLG Köln FamRZ 1979, 1o53; OLG Düsseldorf NJW 198o, lool; KG, 17. ZS, DAVorm 1979, 11o, 116 f.). Auch nach der Düsseldorfer Tabelle in der in FamRZ 1978,
854 veröffentlichten Fassung (Stand 1. Januar 1979) bleiben von dem das Kind betreuenden Eltemteil erzielte Einkünfte ohne Einfluß auf den Barunterhaltsanspruch (Teil 2, Erläuterung A 5 a, S. 855). Dem entsprechen die Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate des OLG Köln (FamRZ 198o, 649, 652); nach ihrer Ziffer 22.0. ist für die Höhe des Unterhalts das Einkommen des das Kind nicht betreuenden Eltemteils maßgebend, und das Einkommen des anderen Eltemteils bleibt außer Betracht.
Auch die Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm zu dem Unterhaltsrecht (FamRZ 198o, 21, 25) gehen offenbar von dem Einkommen nur des Barunterhaltspflichtigen aus.
Auf die Summe der Einkünfte beider Eltern stellen das Berufungsgericht und das Kammergericht (15. Zivilsenat FamRZ 1979, 959) ab, letzteres jedoch erst nach dem Abzug eines Pauschbetrages für die Mehrkosten der Führung getrennter Haushalte.
Io

Der erkennende Senat folgt der Auffassung, daß die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs unselbständiger Kinder grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des zu dem Barunterhalt verpflichteten Eltemteils auszurichten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.
Für derartige Fälle hat der Senat schon mit dem Urteil vom 2. Juli 198o aaO den Weg zu einer Bemessung des Barunterhalts nach dem Einkommen des nicht sorgeberechtigten Eltemteils beschritten. Die dortigen Ausführungen dazu, daß Arbeitseinkünfte der das Kind pflegenden und erziehenden Mutter unter den genannten Voraussetzungen das Gleichgewicht von Bar- und Pflegeunterhalt (§ I606 Abs. 3 Satz 2 BGB) nicht verändern, gehen bereits davon aus, daß der Bedarf des unselbständigen Kindes an barem Unterhalt nur anhand der Einkoramensverhältnisse des nicht sorgeberechtigten Eltemteils ermittelt wird.
Daran hält der Senat fest. Die Gründe, die ausschlaggebend für diese Methode der Barunterhaltsermittlung sprechen, hat insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner in NJW 198o, lool veröffentlichten Entscheidung (mit weiteren Nachweisen) ausführlich erörtert. Die Ansicht, es sei auf das Einkommen allein des nicht Sorgeberechtigten abzustellen, führt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art zu angemessenen Ergebnissen:
Wenn der das Kind pflegende und erziehende, sorgeberechtigte Eltemteil ohne eigene Einkünfte ist, bestimmt die Einkommenslage des anderen Eltemteils dessen
11
Barunterhaltsleistungen. Erzielt außer ihm auch der sorgeberechtigte Eltemteil Arbeitseinkommen, so würde bei einer Zusammenrechnung der beiderseitigen Einkünfte der Barunterhaltspflichtige wegen der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils zu - allein von ihm zu erbringenden (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) - höheren Geldleistungen herangezogen werden, als er sie sonst schulden würde. Das wäre ebensowenig angemessen wie die gegenteilige Folge einer Entlastung des Barunterhaltspflichtigen durch die vom Sorgeberechtigten ausgeübte Berufstätigkeit; die Entlastung träte ein, wenn man an den Mittelwert des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten und des - niedrigeren - Einkommens des sorge-berechtigten Eltemteils anknüpfen wollte.
Der Auffassung, der Barunterhaltsbedarf des unselbständigen Kindes richte sich bei Trennung oder Scheidung der Eltern nach dem Einkommen allein des nicht sorgeberechtigten Elternteils, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich bei intakter Familie die Lebensstellung des ehelichen Kindes im Sinne des § l6lo Abs. 1 BGB nach derjenigen beider Eltern richtet, bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit also beide daraus erzielten Einkommen bedeutsam sind. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf aaO rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, gehört zur Lebensstellung des minderjährigen Kindes, die sich von derjenigen der Eltern ableitet, auch die Tatsache der Trennung oder Scheidung der Eltern mit den daraus resultierenden ungünstigen wirtschaftlichen Folgen. Im übrigen gewinnt das Kind dann, wenn der Sorge-berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, schon über die damit im Regelfall verbundene Erhöhung des häuslichen
12

Lebensstandards an Naturalunterhalt (so richtig auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1978, 929, 93o; KG DAVorm 1979, 11o, 116 f.).
3. Zur neuen Bestimmung des von dem Beklagten zu leistenden Barunterhaltssatzes nach den aufgezeigten Grundsätzen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell	Portmann
 Lohmann
Seidl
 Blumenrohr