Antragsteller und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 4. Ferner hat sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Abhängigkeit der vom Familiengericht ausgesprochenen Verurteilung des Antragstellers von einer Zug um Zug zu erteilenden Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfällt. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, greift die Antragsgegnerin das Berufungsurteil mit der Revision an und beantragt, insoweit nach ihrem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu dem Teil als unzulässig angesehen, weil sie insoweit nicht rechtzeitig begründet worden sei. Sie muß erkennen lassen, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft und welche Gründe ihm entgegengesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 15* Februar 1971 - III ZR 188/67 -LM ZPO § 519 Nr. 6l - NJW 1971, 807, 808; Urteil vom 20. November 1978 und meint, daraus ergebe sich, daß das Urteil des Familiengerichts auch wegen der Zug-um-Zug-Leistung habe angegriffen werden sollen. November 1978 heißt es, die Entscheidung des Amtsgerichts werde angefochten, soweit das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin abgewiesen worden sei. Venn diesen Worten entnommen werden könnte, daß die Antragsgegnerin sich (schon damals) gegen das angefoch-tene Urteil auch insoweit wenden wollte, als ihrem Auskunftsbegehren "per 31. Dezember 1977" nicht unbedingt, sondern nur gegen eine Zug um Zug zu erteilende Auskunft der Antragsgegnerin stattgegeben worden war, würden sie allenfalls die nach § 319 Abs.3 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt werde, nicht aber auch die nach Nr. 2 der Vorschrift erforderlichen Berufungsgründe.
BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES IV b ZR 586/80 URTEIL Verkfindet am 25. März 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Antonia geb. H istraße 1 » Antragsgegnerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Prosper K^^weg 15, f Antragsteller und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Der Antragsteller hat Antrag auf Scheidung gestellt, die Antragsgegnerin hat als Folgesache ein Verfahren wegen nachehelichen Unterhalts anhängig gemacht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sie im Wege der Stufenklage vom Antragsteller Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen während verschiedener Zeiträume begehrt. Das Familiengericht hat den Antragsteller durch Teilurteil verurteilt, der Antragsgegnerin Zug um Zug gegen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen im Jahre 1977 Auskunft über sein "Einkommen und Vermögen per 31. Dezember 1977" zu erteilen; ihr weitergehendes Auskunftsverlangen hat es für unbegründet erachtet. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre abgewiesenen Auskunftsansprüche weiter verfolgt sowie zusätzliche Auskünfte begehrt hat. Ferner hat sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Abhängigkeit der vom Familiengericht ausgesprochenen Verurteilung des Antragstellers von einer Zug um Zug zu erteilenden Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfällt. Soweit die Berufung dieses zuletzt genannte Ziel verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht sie als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es über das Rechtsmittel sachlich entschieden und ihm teilweise stattgegeben. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, greift die Antragsgegnerin das Berufungsurteil mit der Revision an und beantragt, insoweit nach ihrem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Berufung zu dem Teil als unzulässig angesehen, weil sie insoweit nicht rechtzeitig begründet worden sei. Das hält den Angriffen der Revision stand. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegrün-dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Sie muß erkennen lassen, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft und welche Gründe ihm entgegengesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 15* Februar 1971 - III ZR 188/67 -LM ZPO § 519 Nr. 6l - NJW 1971, 807, 808; Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74 - NJW 1975, 1032). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Die - innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung der Antragsgegnerin vom 10. November 1978 besagt nichts dazu, daß und aus welchem Grunde das Familiengericht dem Auskunftsanspruch ohne die in der Zug-um-Zug-Verurteilung liegende Einschränkung hätte stattgeben müssen; der Schriftsatz erwähnt diesen Punkt überhaupt nicht. Erstmals in ihrem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 15. Februar 1979, in dem sie den "Fortfall der Zug-um-Zug-Verurteilung" ausdrücklich beantragt, hat sie dazu Ausführungen gemacht • Die Revision, die dies an sich nicht verkennt, verweist auf die Einleitung der Berufungsbegründung vom 10. November 1978 und meint, daraus ergebe sich, daß das Urteil des Familiengerichts auch wegen der Zug-um-Zug-Leistung habe angegriffen werden sollen. Damit kann sie Jedoch keinen Erfolg haben. Zu Anfang des Schriftsatzes vom 10. November 1978 heißt es, die Entscheidung des Amtsgerichts werde angefochten, soweit das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin abgewiesen worden sei. Venn diesen Worten entnommen werden könnte, daß die Antragsgegnerin sich (schon damals) gegen das angefoch-tene Urteil auch insoweit wenden wollte, als ihrem Auskunftsbegehren "per 31. Dezember 1977" nicht unbedingt, sondern nur gegen eine Zug um Zug zu erteilende Auskunft der Antragsgegnerin stattgegeben worden war, würden sie allenfalls die nach § 319 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt werde, nicht aber auch die nach Nr. 2 der Vorschrift erforderlichen Berufungsgründe. Zu Unrecht meint die Revision, näherer Berufungsgründe habe es nicht bedurft, da die Auffassung des Familiengerichts "materiell-rechtlich eindeutig unrichtig" sei. Ihrer Auffassung steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift entgegen, die den Berufungsanwalt veranlassen will, das angefochtene Urteil eigenverantwortlich zu prüfen und als Ergebnis dieser Prüfung dem Berufungsgericht und dem Gegner mitzuteilen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das Urteil nach seiner Ansicht unrichtig sei (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - m.w.N.; zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Begründungspflicht kann schon aus Gründen der Rechtsklarheit im Einzelfall nicht davon abhängen, ob der zu rügende Fehler des angefochtenen Urteils mehr oder weniger "eindeutig" ist. Lohmann Portmann RiBGH Knüfer ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. Lohmann Seidl Krohn