Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn am 18. für das Beru-fungs- und das Revisionsverfahren auf 17.000 DM festgesetzt. Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG sind dem Jahresbetrag die vom Antrag umfaßten Rückstände hinzuzurechnen. Das gilt auch für die Vollstreckungsabwehrklage (KG Rpfleger 1962, 118; Schneider, Streitwert 5.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZR 585/80 BESCHLUSS Verkündet am 18. März 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Theodor B Nr. 57, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Hausfrau Erika bei S * Nr. 5 Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 & Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn am 18. Februar 1981 beschlossen: Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug (in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 8. Januar 1979) auf 21.511 EM. für das Beru-fungs- und das Revisionsverfahren auf 17.000 DM festgesetzt. Gründe : Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG sind dem Jahresbetrag die vom Antrag umfaßten Rückstände hinzuzurechnen. Das gilt auch für die Vollstreckungsabwehrklage (KG Rpfleger 1962, 118; Schneider, Streitwert 5. Aufl. Stichwort Vollstreckungsabwehrklage Anm. 7» Hillach/ Rohs, Handbuch des Streitwerts 4. Aufl. § 74 F = S. 374 m.w.N.). Das Klagebegehren umfaßte eine Rückstandsrate. Die am 15.6.1978 eingereichte Widerklage bezog sich, wie im Revisionsverfahren klargestellt worden ist, auf die Zeit ab 20.8.1976. Der Streitwert beträgt daher für die Klage 4.511 DM (13 Raten & 347 DM) und für die Widerklage 17.000 DM (22 Rückstandsraten ä 500 DM und 6.000 DM Jahresbetrag). Lohmann Seidl