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BGH · b ZR 582/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 582/8

2, 1615 g; RegUnterhV § 4 Zur Frage der Berücksichtigung des "ZählkindVorteils", der dem barunterhaltspflichtigen Eltemteil zukommt, und des erhöhten Kindergeldes, das der sorgeberechtigte, persönlich betreuende Eltemteil für ein Kind aus der 2. Auf die Berufung der Kläger wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung -das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 3o. Von den außergerichtlichen Kosten tragen: aus dem ersten Rechtszug jeder Kläger die Hälfte der eigenen und 1/4 der des Beklagten, der Beklagte die Hälfte der eigenen und 1/2 der jedes Klägers; Die 1964 und 1967 geborenen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie leben bei der Mutter, die - ebenso wie der Beklagte - wieder verheiratet ist. Die Mutter der Kläger bezieht für diese und für ihr Kind aus der zweiten Ehe das staatliche Kindergeld. Der Beklagte erhält Kindergeld für das erste Kind seiner Ehefrau sowie für sein Kind aus der zweiten Ehe. Den Zählkindervorteil für die Kläger nimmt er nach seinen Angaben nicht in Anspruch. November 1972 war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) monatlich 95,4o DM und an den Kläger zu 2) monatlich 72,9o IM zu zahlen. Juni 1978 an eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge auf 26o DM für die Klägerin zu 1) und auf 2o5 DM für den Kläger zu 2) begehrt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommen von rund 1 7oo DM angesichts seiner Kinderzahl in die Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist und daß den Klägern grundsätzlich der Sie streiten lediglich darüber, ob und in welcher Höhe auf den Unterhaltsanspruch der Kläger das ihrer Mutter gewährte Kindergeld anzurechnen ist. Das Amtsgericht hat - in der irrtümlichen Annahme, die Mutter der Kläger habe aus ihrer jetzigen Ehe zwei weitere Kinder - auf den Unterhaltsanspruch der Kläger die Hälfte des Betrages angerechnet, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des für vier Kinder gewährten Kindergeldes (5o +80+ loo + 2oo = 43o DM) für jedes einzelne Kind ergibt (^3o : 4 - 1o7,5o DM). Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie brauchten sich auf ihre Unterhaltsansprüche das Kindergeld für ihre Halbschwester aus der zweiten rbe der Mutter nicht anrechnen zu lassen; hingegen müsse der Beklagte den Zählkindervorteil, den er beim Bezug seines Kindergeldes für sie, die Kläger, in Anspruch nehmen könne, in die Ausgleichung mit dem für sie gezahlten Kindergeld einbeziehen. Außerdem haben die Kläger in Anpassung an die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle erhöhten Unterhalt begehrt und demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 253 DM monatlich für die Zeit vom 7. Juli 1978 an die Klägerin zu 1) und von monatlich 198 DM für die Zeit vom 7. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO bejaht und die von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsrenten - unter teilweiser Einbeziehung des ihm zustehenden Zählkindervorteils -für den Zeitraum vom 7. gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 238 DM, gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 183 DM, für den Zeitraum vom 1. Juni 1979 gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 24o DM, gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 2oo DM und mit Wirkung vom 1. Juli 1979 an gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 239 DM und gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 199 DM erhöht. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit ihm danach über die von ihm anerkannten Beträge hinaus Zahlungen von mehr als monatlich 213 DM für die Klägerin zu 1) und mehr als monatlich 173 DM für die Zeit vom 1. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, zu welchen Anteilen das Kindergeld den Eltern im Verhältnis zueinander zusteht, weil der Sorgeberechtigte in der Regel nur die danach begründete Quote dem Kind als Anteil des barunterhaltspflichtigen Eltemteils am Kindergeld zukommen lassen wird. Soweit einem Elternteil wegen der Berückrücksicht igung eines weiteren, nicht gemeinsamen Kindes ein "Zählkindvorteil" erwächst, ist dieser dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einzubeziehen. Denn die Unterhaltslast, die den Eltern gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern obliegt, wird nicht dadurch erhöht, daß einer von ihnen - oder auch beide - ein weiteres Kind hat und mit der Unterhaltspflicht für dieses Kind belastet ist. Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das erhöhte Kindergeld, das die Mutter der Kläger für ihr Kind aus zweiter Ehe erhält, noch der Zählkindervorteil, den der Beklagte kraft Gesetzes beanspruchen könnte, bei dem Ausgleich der Unterhaltsverpflichtungen zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau - ganz oder teilweise - zu berücksichtigen sind. Demgemäß sind die monatlichen Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis zu dem 3o. Januar 1979 an monatlich 22o DM beträgt, ist das ange-fochtene Urteil auf die Revision des Beklagten dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1) für die Zeit bis zu dem 3o. Juli 1979 an auf monatlich 222,5o DM sowie gegenüber dem Kläger zu 2) für die Zeit bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 3 BKGG
monatlichKindergeldKindKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
sS9
BGHZ:	nein
BGB §§ 16o2, I606 Abs. 3 S. 2, 1615 g; RegUnterhV § 4
Zur Frage der Berücksichtigung des "ZählkindVorteils", der dem barunterhaltspflichtigen Eltemteil zukommt, und des erhöhten Kindergeldes, das der sorgeberechtigte, persönlich betreuende Eltemteil für ein Kind aus der 2. Ehe erhält, bei der Unterhaltsbemessung für die erstehelichen Kinder.
BGH, Urt. v. 29. April 1981 - iv b ZR 582/8o - OLG Düsseldorf
AG Neuss
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 582/8o	URTEIL	Verkündet	am
29. April 1981
Ernst,
 Justizassistent
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Verwaltungsangestellten Albert
 Straße 68,
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Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Schülerin Iris
2.	den Schüler Markus beide wohnhaft
 geboren am Io. April 1964, geboren am 26. September 1967,
vertreten durch das Jugendamt der Stadt
 Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2o. Juni 1979 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Kläger wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung -das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 3o. Oktober 1978 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neuss vom 4. September 1978 (47 F 154/78) und Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Neuss vom 17. November 1972 (7 C 116/72) wird der Beklagte verurteilt, folgende Unterhaltsrenten zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden zu dem Ersten eines jeden Monats:
An die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 7. Juli 1978 bis zu dem 3o. Juni 1979 monatlich 227,5o EM und ab 1. Juli 1979 monatlich 222,5o EM;
 
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an den Kläger zu 2) für die Zeit vom 7. Juli 1978 bis zu dem 31. Dezember 1978 monatlich 172,5o DM, für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem 3o. Juli 1979 monatlich 187,5o DM und ab 1. Juli 1979 monatlich 182,5o DM.
Die Anschlußrevision der Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen:
aus dem ersten Rechtszug jeder der Kläger 1/4
und der Beklagte 1/2;
aus dem zweiten Rechtszug die Klägerin zu 1)
3/1o, der Kläger zu 2) 1/2 und der Beklagte 1/5;
aus dem Revisionsrechtszug die Klägerin zu 1)
3/1o, der Kläger zu 2) 4/1o und der Beklagte 3/1 o.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen: aus dem ersten Rechtszug jeder Kläger die Hälfte der eigenen und 1/4 der des Beklagten, der Beklagte die Hälfte der eigenen und 1/2 der jedes Klägers;
aus dem zweiten Rechtszug die Klägerin zu 1)
7/1o ihrer eigenen und 1/3 der des Beklagten, der Kläger zu 2) 4/5 seiner eigenen und 7/15 der des Beklagten, der Beklagte 1/5 der eigenen, 3/1o der der Klägerin zu 1) und 1/5 der des Klägers zu 2);
aus dem Revisionsrechtszug die Klägerin zu 1) 13/2o ihrer eigenen und 13/4o der des Beklagten, der Kläger zu 2) 3/4 seiner eigenen und 3/8 der des Beklagten, der Beklagte 3/1o seiner eigenen, 7/2o der der Klägerin zu 1) und 1/4 der des Klägers zu 2).
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die 1964 und 1967 geborenen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie leben bei der Mutter, die - ebenso wie der Beklagte - wieder verheiratet ist. Beide Eltern haben aus ihrer Zweitehe je ein weiteres Kind. Im Haushalt des Beklagten lebt außerdem ein weiteres Kind seiner jetzigen Ehefrau.
Die Mutter der Kläger bezieht für diese und für ihr Kind aus der zweiten Ehe das staatliche Kindergeld. Der Beklagte erhält Kindergeld für das erste Kind seiner Ehefrau sowie für sein Kind aus der zweiten Ehe. Den Zählkindervorteil für die Kläger nimmt er nach seinen Angaben nicht in Anspruch.
Durch Anerkenntnisurteil vom 17. November 1972 war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) monatlich 95,4o DM und an den Kläger zu 2) monatlich 72,9o IM zu zahlen. Diese Beträge erhöhte er in der Folgezeit freiwillig. Ab 1. April 1978 zahlte er für die Klägerin zu 1) monatlich 185 IM und für den Kläger zu 2) monatlich 13o DM.
Mit der Klage haben die Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1978 an eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge auf 26o DM für die Klägerin zu 1) und auf 2o5 DM für den Kläger zu 2) begehrt.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommen von rund 1 7oo DM angesichts seiner Kinderzahl in die Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist und daß den Klägern grundsätzlich der
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sich danach ergebende Unterhalt zusteht. Sie streiten lediglich darüber, ob und in welcher Höhe auf den Unterhaltsanspruch der Kläger das ihrer Mutter gewährte Kindergeld anzurechnen ist.
Das Amtsgericht hat - in der irrtümlichen Annahme, die Mutter der Kläger habe aus ihrer jetzigen Ehe zwei weitere Kinder - auf den Unterhaltsanspruch der Kläger die Hälfte des Betrages angerechnet, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des für vier Kinder gewährten Kindergeldes (5o +80+ loo + 2oo = 43o DM) für jedes einzelne Kind ergibt (^3o : 4 - 1o7,5o DM). Es hat demgemäß den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) monatlich 2o6 DM (26o - 53,75 = 2o6,25, abgerundet 2o6 DM) und an den Kläger zu 2) monatlich 151 DM (Do5 - 53,75 DM) zu zahlen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie brauchten sich auf ihre Unterhaltsansprüche das Kindergeld für ihre Halbschwester aus der zweiten rbe der Mutter nicht anrechnen zu lassen; hingegen müsse der Beklagte den Zählkindervorteil, den er beim Bezug seines Kindergeldes für sie, die Kläger, in Anspruch nehmen könne, in die Ausgleichung mit dem für sie gezahlten Kindergeld einbeziehen. Außerdem haben die Kläger in Anpassung an die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle erhöhten Unterhalt begehrt und demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 253 DM monatlich für die Zeit vom 7. Juli 1978 an die Klägerin zu 1) und von monatlich 198 DM für die Zeit vom 7. Juli 1978 bis zu dem 31. Dezember 1978 sowie von monatlich 213 DM mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an den Kläger zu 2) zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO bejaht und die von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsrenten - unter teilweiser Einbeziehung des ihm zustehenden Zählkindervorteils -für den Zeitraum vom 7. Juli 1978 bis zu dem 31. Dezember 1978
 
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gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 238 DM, gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 183 DM, für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis zu dem 3o. Juni 1979 gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 24o DM, gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 2oo DM und mit Wirkung vom 1. Juli 1979 an gegenüber der Klägerin zu 1) auf monatlich 239 DM und gegenüber dem Kläger zu 2) auf monatlich 199 DM erhöht.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit ihm danach über die von ihm anerkannten Beträge hinaus Zahlungen von mehr als monatlich 213 DM	für	die Klägerin zu 1)	und mehr als
 monatlich 173 DM	für	die	Zeit	vom	1. Januar	1979 an für
 den Kläger zu 2 ) auferlegt worden sind. Die Kläger begehren im Wege der Anschlußrevision eine Erhöhung der ihnen zugesprochenen Unterhaltsbeträge um jeweils 15 DM für die Zeit vom	7. Juli	1978	bis	zu dem 31. Dezember 1978,
um jeweils 13 DM	für	die	Zeit	vom	1. Januar	1979 bis zu dem
3o. Juni 1979 und um jeweils 14 DM mit Wirkung vom 1.
Juli 1979 an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anschlußrevision der Kläger ist nicht begründet.
Der erkennende Senat hat - nach Erlaß der (in DAVorm 1979, 675 veröffentlichten) angefochtenen Entscheidung - in dem Urteil vom 8. Oktober 198o (IV b ZB 533/8o = FamRZ 1981, 26) grundsätzlich zu der Frage der Kindergeldanrechnung im Verhältnis zwischen
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geschiedenen Eltern und zu den Auswirkungen eines dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden "Zählkindvorteils" auf den Unterhaltsanspruch seiner ehelichen Kinder Stellung genommen. Nach den dabei entwickelten Grundsätzen sind auf die Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder die für nichteheliche Kinder geltenden pauschalierenden Vorschriften der § 1615 g BGB und § 4 RegUnterhV nicht entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Minderung ihres Unterhaltsbedarfs und demgemäß auch ihres Unterhaltsanspruches im Einzelfall nur insoweit eintreten kann, als ihnen das Kindergeld durch Zuwendung des sorgeberechtigten Elternteils tatsächlich zugute kommt. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, zu welchen Anteilen das Kindergeld den Eltern im Verhältnis zueinander zusteht, weil der Sorgeberechtigte in der Regel nur die danach begründete Quote dem Kind als Anteil des barunterhaltspflichtigen Eltemteils am Kindergeld zukommen lassen wird. In diesem Umfang ist das Kindergeld sodann - anteilig - auf die Unterhaltsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen (vgl. BGH Urteil vom 8. April 1981 - IV b ZR 559/8o zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei ist maßgeblich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Kindergeld dazu bestimmt ist, die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen, also sowohl des sorgeberechtigten, persönlich betreuenden als auch des barunterhaltspflichtigen Eltemteils, gleichermaßen zu erleichtern. Im Hinblick auf diesen mit der Regelung des Bundeskindergeldgesetzes verfolgten Zweck kann - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Oktober 198o näher dargelegt hat - nur das an den vorrangig Berechtigten
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gezahlte Kindergeld (§ 3 Abs. 1 BKGG) für das (die) gemeinsame(n) Kind(er) zwischen den Unterhaltsschuldnern - in der Regel den Eltern - ausgeglichen werden. Soweit einem Elternteil wegen der Berückrücksicht igung eines weiteren, nicht gemeinsamen Kindes ein "Zählkindvorteil" erwächst, ist dieser dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einzubeziehen. Denn die Unterhaltslast, die den Eltern gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern obliegt, wird nicht dadurch erhöht, daß einer von ihnen - oder auch beide - ein weiteres Kind hat und mit der Unterhaltspflicht für dieses Kind belastet ist.
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das erhöhte Kindergeld, das die Mutter der Kläger für ihr Kind aus zweiter Ehe erhält, noch der Zählkindervorteil, den der Beklagte kraft Gesetzes beanspruchen könnte, bei dem Ausgleich der Unterhaltsverpflichtungen zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau - ganz oder teilweise - zu berücksichtigen sind. Es verbietet sich demnach nicht nur die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des § k RegUnterhV, sondern auch die hilfsweise begehrte gleichmäßige Berücksichtigung sämtlicher Kindergelder, die die Mutter der Kläger und der Beklagte - für insgesamt fünf Kinder - beziehen. Vielmehr sind der Ausgleich und die anteilige Anrechnung der Kindergeldbeträge, wie die Anschlußrevision insoweit zutreffend geltend macht, ausschließlich auf das für die Kläger als diejenigen Kinder gezahlte Kindergeld zu beschränken, denen gegenüber der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau gemeinsam unterhaltspflichtig sind.
 
Das führt allerdings entgegen der Auffassung der Anschlußrevision zu einer Ermäßigung der dem Beklagten auferlegten Unterhaltsverpflichtung; denn das Berufungsgericht hat die Unterhaltsrenten nur um anteilige Kindergeldbeträge von jeweils (21,65 DM =) 22 DM, 2o DM und (2o,65 =) 21 DM vermindert. Tatsächlich ist jedoch die Hälfte des für die beiden Kläger gezahlten und nach § 12 Abs. 4 BKGG gleichmäßig auf sie zu verteilenden Kindergeldes auf die Barunterhaltsleistung des Beklagten anzurechnen. Demgemäß sind die monatlichen Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis zu dem 3o. Juni 1979 um jeweils 32,5o DM (ausgehend von 5o DM + 8o DM) und mit Wirkung vom 1. Juli 1979 an um jeweils 37,5o DM (ausgehend von 5o DM + loo DM Kindergeld) zu kürzen.
Da der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 1) unstreitig monatlich 26o DM und der Bedarf des Klägers zu 2) bis zu dem 31. Dezember 1978 monatlich 2o5 DM sowie vom 1.
Januar 1979 an monatlich 22o DM beträgt, ist das ange-fochtene Urteil auf die Revision des Beklagten dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1) für die Zeit bis zu dem 3o. Juni 1979 auf monatlich 227,5o DM und mit Wirkung vom 1. Juli 1979 an auf monatlich 222,5o DM sowie gegenüber dem Kläger zu 2) für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1978 auf monatlich 172,5o DM, für die Zeit bis zu dem 3o. Juni 1979 auf monatlich 187,5o DM und mit Wirkung vom 1. Juli 1979 an auf monatlich 182,5o DM ermäßigt wird.
Die während des Revisionsverfahrens zu dem 1. Februar 1981 eingetretene Erhöhung der Kindergeldbeträge
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(Art. h, Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 StEntlG 1981 vom 16. August 198o, BGBl I 1381) ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden.
Dr. Grell
 Lohmann
Dr. Seidl
' Blumenrohr
 Krohn