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BGH · IVb ZR 578/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 578/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Kind Silke auf Kosten des Vaters im Rahmen desserTfinanzieller Möglichkeiten eine gute und seinen Fähigkeiten angemessene Ausbildung erhalten soll. Unter Berufung auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau und dem Kind aus zweiter Ehe begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren Herabsetzung der Unterhaltsrente für die Tochter Silke. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 270 DM für die Zeit vom 4. - IVb ZR 509/80), kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändern-den Urteil oder Vergleich maßgebend gewesen sind und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Änderung für die Höhe der Rente ergeben. Das Berufungsgericht hat als maßgeblichen Umstand für die Bestimmung der Unterhaltsrente bei Abschluß des Vergleichs ('’Geschäftsgrundlage und Vereinbarungsrahmen" des Vergleichs) zunächst die Tatsache gewertet, daß der Kläger ab Juni 1976 "vorerst" nur noch für sich selbst zu sorgen und außerdem für den Unterhaltsbedarf der Tochter Silke aufzukommen hatte. Vielmehr hat das Berufungsgericht - wie seine weiteren Ausführungen zeigen - bei der Beurteilung der für den Abschluß des Vergleichs maßgeblichen Umstände außer auf die noch verhältnismäßig geringen Bedürfnisse der damals erst fünf Jahre alten Tochter Silke mit besonderem Gewicht auf die Leistungsfähigkeit des Klägers abgestellt, die ihm eine großzügige Unterhaltszahlung an die Tochter erlaube. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Inhalt des ProzeßVergleichs vom 28. Die hiernach maßgebliche Vergleichsgrundlage hat, wie das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei angenommen hat,-auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich im einzelnen eingetretenen Veränderungen - insgesamt keine so schwerwiegende Änderung erfahren, daß sich daraus Auswirkungen auf die Höhe der zugesagten Unterhaltsrente ergeben müßten. Das verfügbare Einkommen des Klägers, das bei Abschluß des Vergleichs einen wesentlichen Einfluß auf die Unterhaltsbemessung für die Tochter Silke hatte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stärker als die im fraglichen Zeitraum um 12# angewachsenen allgemeinen Lebenshaltungskosten, nämlich um 16 bis M% von 2.406,50 DM auf rd. Danach ist der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, trotz der hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der jetzigen Ehefrau und dem Sohn aus der zweiten Ehe nach wie vor in der Lage, ohne Gefährdung seines angemessenen Eigen- und Familienbedarfs den - inzwischen altersbedingt erhöhten - Unterhalt für die Tochter Silke großzügig zu gewähren und dabei, wenn auch nicht mehr in demselben Umfang wie im Juni 1976, über die Regelwerte der Düsseldorfer Tabelle hinauszugehen. Ihre Rüge, es sei jedenfalls der Anlaß für besondere Großzügigkeit” entfallen, verkennt daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Klägers zu einer solchen Unterhaltsbemessung nicht angenommen hat. Aus den dargelegten Gründen ist schließlich auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es bei der Kindergeld-Regelung in Nr. 3 Absatz 3 des ProzeßVergleichs verbleiben müsse.

VergleichBerufungsgerichtParteiTochterUnterhaltsrenteKlägerSilkeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4/
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 578/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. März 1981
Ernst , Justizassistent
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Heidemarie H \ B^Hfetraße 5,
geb.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1979 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, deren Ehe am 28. Juni 1976 geschieden wurde, trafen in einem Prozeßvergleich vom selben Tag unter anderem folgende Vereinbarungen:
1.	Beide Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not*
2.	Die Parteien sind sich darüber einig, daß die elterliche Gewalt über das gemeinschaftliche Kind Silke	geboren	am	6.4.1971, auf
 die Klägerin übertragen werden soll...
3.	Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Kind Silke	auf	Kosten	des	Vaters	im
 Rahmen desserTfinanzieller Möglichkeiten eine gute und seinen Fähigkeiten angemessene Ausbildung erhalten soll.
 
Der Beklagte verpflichtet sich, zu Händen der Klägerin für das Kind Silke	einen	monat-
lichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 350,- DM und zwar Jeweils am 1. eines Monats im voraus, erstmals am 1.7.1976 zu bezahlen.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das gesetzliche Kindergeld der Klägerin daneben zustehen soll.
Der Kläger schloß im November 1976 eine zweite Ehe, aus der er einen im Mai 1977 geborenen Sohn hat. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Die Beklagte, die im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig war, ist ebenfalls wieder verheiratet und übt keine Erwerbstätigkeit mehr aus.
Unter Berufung auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau und dem Kind aus zweiter Ehe begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren Herabsetzung der Unterhaltsrente für die Tochter Silke. Das Familiengericht hat den Unterhaltsbetrag mit Wirkung vom 4. Juli 1978 (Rechtshängigkeit) auf monatlich 310 DM ermäßigt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 270 DM für die Zeit vom 4. Juli 1978 bis zu dem 31. Dezember 1978 und auf 295 DM für die Zeit ab 1. Januar 1979 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
 
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Ent s chei dung s grtind e:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung in Abänderungsverfahren -sowohl gegenüber Urteilen als auch gegenüber Prozeßvergleichen - aufgestellt hat (vgl. die nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichte Entscheidung vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 = FamRZ 1979, 694 = JR 1980, 23 mit Anmerkung Mutschler; auch Urteile vom 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 - und vom 23. April 1980
-	IVb ZR 509/80), kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändern-den Urteil oder Vergleich maßgebend gewesen sind und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Änderung für die Höhe der Rente ergeben.
Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil
-	jedenfalls im Ergebnis - im Einklang.
Das Berufungsgericht hat als maßgeblichen Umstand für die Bestimmung der Unterhaltsrente bei Abschluß des Vergleichs ('’Geschäftsgrundlage und Vereinbarungsrahmen" des Vergleichs) zunächst die Tatsache gewertet, daß der Kläger ab Juni 1976 "vorerst" nur noch für sich selbst zu sorgen und außerdem für den Unterhaltsbedarf der Tochter Silke aufzukommen hatte. In diesem Zusammenhang hat es erwogen, den - damals erst 32 Jahre alten -
L
Parteien habe klar sein müssen, daß früher oder später eine neue eheliche Bindung für sie in Betracht kommen könne. Damit hat das Gericht Jedoch entgegen der Auffassung der Revision eine spätere Heirat des Klägers nicht als vorhersehbare Entwicklung im Sinne eines Lebenserfahrungssatzes in die Geschäftsgrundlage des Vergleichs einbezogen. Vielmehr hat das Berufungsgericht - wie seine weiteren Ausführungen zeigen - bei der Beurteilung der für den Abschluß des Vergleichs maßgeblichen Umstände außer auf die noch verhältnismäßig geringen Bedürfnisse der damals erst fünf Jahre alten Tochter Silke mit besonderem Gewicht auf die Leistungsfähigkeit des Klägers abgestellt, die ihm eine großzügige Unterhaltszahlung an die Tochter erlaube.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Inhalt des ProzeßVergleichs vom 28. Juni 1976 dahin gewertet, daß die Parteien eine - in nennenswertem Umfang über die Werte der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende -großzügige Regelung für die Beteiligung des Klägers an der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Tochter Silke hätten treffen wollen. Diese Auslegung des Vergleichs ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH Urt. vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - LM § 133 (D) BGB Nr. 4). Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die zugesagte Unterhaltsrente nach den damaligen Verhältnissen großzügig bemessen war.
2. Die hiernach maßgebliche Vergleichsgrundlage hat, wie das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei angenommen hat,-auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich im einzelnen eingetretenen Veränderungen - insgesamt keine so
 schwerwiegende Änderung erfahren, daß sich daraus Auswirkungen auf die Höhe der zugesagten Unterhaltsrente ergeben müßten.
Das verfügbare Einkommen des Klägers, das bei Abschluß des Vergleichs einen wesentlichen Einfluß auf die Unterhaltsbemessung für die Tochter Silke hatte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stärker als die im fraglichen Zeitraum um 12# angewachsenen allgemeinen Lebenshaltungskosten, nämlich um 16 bis M% von 2.406,50 DM auf rd. 2.805 DM monatlich gestiegen. Danach ist der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, trotz der hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der jetzigen Ehefrau und dem Sohn aus der zweiten Ehe nach wie vor in der Lage, ohne Gefährdung seines angemessenen Eigen- und Familienbedarfs den - inzwischen altersbedingt erhöhten - Unterhalt für die Tochter Silke großzügig zu gewähren und dabei, wenn auch nicht mehr in demselben Umfang wie im Juni 1976, über die Regelwerte der Düsseldorfer Tabelle hinauszugehen. Diese Feststellung wird im übrigen von der Revision nicht angegriffen. Ihre Rüge, es sei jedenfalls der Anlaß für besondere Großzügigkeit” entfallen, verkennt daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Klägers zu einer solchen Unterhaltsbemessung nicht angenommen hat. Die Überschreitung eines Unterhaltsbetrages von monatlich 320 DM, der nach der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind zwischen dem 7. und dem 12. Lebensjahr in der fünften Einkommensstufe des Vaters derzeit festzusetzen wäre, durch die vereinbarte Rente in Höhe von monatlich 350,- DM könnte überdies aus der Sicht der Tochter Silke nicht als ”besonders” großzügige Unterhai tsbemessung angesehen werden.
 
Das Berufungsgericht ist demnach ohne Rechtsver-stofl zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Herabsetzung der Unterhaltsrente für die Tochter trotz der erweiterten Unterhaltsverpflichtungen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, weil sich einerseits auch der Unterhaltsbedarf der Tochter erhöht hat und zu dem anderen das -gestiegene - Einkommen des Klägers ihm nach wie vor eine verhältnismäßig großzügige Beteiligung an der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Tochter ermöglicht, wie sie bei Abschluß des Prozeßvergleichs im Juni 1976 vereinbart wurde.
Aus den dargelegten Gründen ist schließlich auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es bei der Kindergeld-Regelung in Nr. 3 Absatz 3 des ProzeßVergleichs verbleiben müsse. Auch insoweit bedingen die teilweise veränderten Umstände auf Seiten des Klägers keine Abänderung der im Jahre 1976 getroffenen Vereinbarung und keine entsprechende Herabsetzung der der Tochter zugesagten Unterhaltsrente.
Lohmann	Portmann	Knüfer
 Seidl	Krohn