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BGH · iVb ZR 572/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iVb ZR 572/8

Januar 1981 im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt kann die auf 4o EM erhöhte Postgebührenpauschale des § 26 BRAGebO n.F. ansetzen, wenn der Rechtszug nach dem 1. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr, Zysk am 11. Der Kostenbeamte hielt die alte Fassung des § 123 BRAGO für anwendbar und setzte lediglich einen Betrag von 871,92 DM fest. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem am 1. Juni 198o (BGBl I S. 677) im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich auch dann nach § 123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung bestimmen, wenn der Rechtszug, für den das Armenrecht bewilligt worden ist, nach dem letztgenannten Zeitpunkt beendigt war. Im einzelnen wird auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 5. Die Neufassung des § 26 BRAGO ist durch das Änderungsgesetz vom 18. Hinsichtlich derartiger Auslagen kommt es grundsätzlich auf deren tatsächliche Höhe an, unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt einer Partei vom Gericht beigeordnet war oder nicht (vgl. Die Pauschale des § 26 BRAGO hat den Zweck, den Rechtsanwalt vom Zwang zur Aufzeichnung von Kleinbeträgen zu befreien.

Zitierte Normen: § 26 BRAGebO § 123 BRAGO
RechtsanwaltpauschalArmenrechtBeschlußJurBüroBRAGOErinnerung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ:	nein
--------------------- </?
BRAGebO §§ 13^, 26 idF des Gesetzes v. 18.8.198o, BGBl I 15o3
Der vor dem 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt kann die auf 4o EM erhöhte Postgebührenpauschale des § 26 BRAGebO n.F. ansetzen, wenn der Rechtszug nach dem 1. Januar 1981 beendigt war.
BGH, Beschl.v. 11. November 1981 - iVb ZR 572/8o - OLG Celle
AG Burgwedel
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZR 572/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regie rungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Ausbildungsförderung, B^^HH^str. 4, Stuttgart,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Horst
Io,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
W
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr, Zysk am 11. November 1981
beschlossen:
Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 8. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Postgebührenpauschale mit 4o DM statt mit 3o DM anzusetzen ist.
Gründe :
In dem durch Urteil des Senats vom 2o. Mai 1981 abgeschlossenen Revisionsverfahren ist dem Beklagten durch Beschluß vom 19. September 1979 das Armenrecht bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet worden.
Der letztere beantragte die Festsetzung einer gesetzlichen Vergütung in Höhe von 957 DM, indem er die seit 1. Januar 1981 geltenden höheren Anwaltsgebühren zugrunde legte.
Der Kostenbeamte hielt die alte Fassung des § 123 BRAGO für anwendbar und setzte lediglich einen Betrag von 871,92 DM fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des beigeordneten Anwalts vom 15. Juli 1981.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO), aber im wesentlichen unbegründet.
 
1* Durch Beschluß vom 5. November 1981 - III 2R 139/79, zur Veröffentlichung bestimmt - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem am 1. Januar 1981 erfolgten Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes (PKHG) vom 13. Juni 198o (BGBl I S. 677) im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich auch dann nach § 123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung bestimmen, wenn der Rechtszug, für den das Armenrecht bewilligt worden ist, nach dem letztgenannten Zeitpunkt beendigt war. Dem schließt sich der Senat an. Im einzelnen wird auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 5. November 1981 verwiesen.
2. Die Erinnerung hat allerdings insoweit Erfolg, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die geltend gemachte Postgebührenpauschale (§ 26 BRAGO) von 4o DM auf 3o DM verkürzt hat. Die Neufassung des § 26 BRAGO ist durch das Änderungsgesetz vom 18. August 198o (BGBl I S. 15o3) geschaffen worden und untersteht deswegen der Übergangsregelung des § 134 BRAGO, die auf die Beerdigung des Rechtszuges abstellt. Hinsichtlich derartiger Auslagen kommt es grundsätzlich auf deren tatsächliche Höhe an, unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt einer Partei vom Gericht beigeordnet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1966 - VI ZR 222/64 = NJW 1966, 1411). Die Pauschale des § 26 BRAGO hat den Zweck, den Rechtsanwalt vom Zwang zur Aufzeichnung von Kleinbeträgen zu befreien. £,rst bei Beendigung des Mandats kann er regelmäßig abschätzen, ob die Wahl der Pauschale zweckmäßig ist. Schon für die Übergangsregelung des vorangegangenen Kostenänderungsgesetzes 1975 entsprach es aus diesen Gründen der herrschenden Ansicht, daß auch bei
 Geltung alten Gebührenrechts die (auf 3o IM) erhöhte Pauschale angesetzt werden konnte, wenn die Sache erst nach Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts beendet war (von Eicken AnwBl. 1975> 339 unter 4.1; OLG Köln AnwBl. 1976, 218; OLG Hamburg JurBüro 1976, 51). Für die vorliegend zu beurteilenden Übergangsfälle zeichnet sich das gleiche ab (KG JurBüro 1981, 1o37; OLG München JurBüro 1981, 1o34; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1198 und 1364; OLG Hamm JurBüro 1981, 1199; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 12o4; OLG Nürnberg JurBüro 1981, 121o; OLG Schleswig SchlHA 1981, 135; Schneider KostRsp § 134 ßRAGO Nr. 2 Anm. III 5. a.A.:OLG Oldenburg NdsRpfl 1981, 236).
Macke
 Zysk
Lohmann
 Portmann
Seidl