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BGH · ivb zr 571/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zr 571/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß vom 5« November 1981 (III ZR 139/79 -zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) am 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach § 123 BRAGO in der vor dem 1. Dem hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Danach ist die Erinnerung unbegründet, soweit sie sich gegen den Ansatz der Gebühren nach den Sätzen des § 123 BRAGO a.F. wendet. Andererseits hat der Senat in dem angeführten Beschluß vom 11.

Zitierte Normen: § 123 BRAGO
FestsetzungArmenrechtBeschlußGebührKlägerBRAGOErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zr 571/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Adolf
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Andreas
traße 8,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Dezember 1981
beschlossen:
Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 7. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Postgebührenpauschale mit ho DM anzusetzen ist.
Gründe :
In dem durch Urteil des Senats vom 2o. Mai 1981 abgeschlossenen Revisionsverfahren ist dem Kläger durch Beschluß vom 9. Mai 1979 das Armenrecht bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet worden. Dieser hat die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung in Höhe von 1 335,9^ IM beantragt, indem er die seit 1. Januar 1981 geltenden höheren Anwaltsgebühren zugrunde gelegt hat. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hielt die alte Fassung des § 123 BRAGO für anwendbar und setzte lediglich einen Betrag von 966,81 IM fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des beigeordneten Anwalts vom 5* Juli 1981.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO), aber im wesentlichen unbegründet.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß vom 5« November 1981 (III ZR 139/79 -zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) am 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach § 123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung auch dann bestimmen, wenn der Rechtszug, für den das Armenrecht bewilligt worden ist, nach diesem Zeitpunkt endete. Dem hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. November 1981 - IVb ZR 572/8o -angeschlossen. Danach ist die Erinnerung unbegründet, soweit sie sich gegen den Ansatz der Gebühren nach den Sätzen des § 123 BRAGO a.F. wendet.
 
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Andererseits hat der Senat in dem angeführten Beschluß vom 11. November 1981 auch ausgesprochen, daß hinsichtlich der Auslagenpauschale des § 26 BRAGO in Ubergangsfällen der vorliegenden Art die ab 1. Januar 1981 geltende Neufassung anzuwenden ist, weil sie der Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO untersteht. Im einzelnen wird auf die Begründung der Entscheidung Bezug genommen. Dies führt zu einer Abänderung der angefochtenen Festsetzung in der aus dem Entscheidungs satz ersichtlichen Weise.
Lohmann	Zysk