Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Das klagende Studentenwerk verlangt von dem Beklagten gemäß § 37 BAföG die Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es der Tochter Angelika des Beklagten als Vorausleistung gewährt hat, als diese an der Technischen Universität Hannover Germanistik und Politik studierte. Die Ehefrau erlitt im Jahre 1976 einen Gehirnschlag und ist seitdem pflegebedürftig; der Beklagte hat ein künstliches Hüftgelenk. Im März 1977 nahm sie an der Technischen Universität Hannover das Studium der Fächer Germanistik und Politik auf mit dem Ziel, an einem Gymnasium ein Lehramt auszuüben. Während der Ausbildung zur Anwaltsund Notargehilfin wurde sie von ihren Eltern unterhalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe von 2 352 DM (für die Zeit vom 1. Ein Unterhaltsanspruch der Tochter Angelika gegen ihren Vater auf Finanzierung des Hochschulstudiums (in der Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat einen solchen, aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch, der auf den Kläger hätte übergehen können, verneint, weil der Beklagte die Verpflichtung, seiner Tochter eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen, durch die ihr gewährte Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin bereits voll erfüllt habe. Der spätere Berufswechsel (Besuch eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife ab 1974, Hochschulstudium in den Fächern Germanistik und Politik ab 1977) sei weder aus Gesundheitsgründen noch deshalb geboten gewesen, weil die Tochter etwa sonst keine ausreichende Lebensgrundlage hätte. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin auf einer deutlichen Fehleinschätzung beruht habe oder daß Angelika von ihren Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden sei. a) Bei der Auswahl des angemessenen Berufs, in dem ein Kind auszubilden ist, kommt es nicht auf den Beruf und die gesellschaftliche Stellung der Eltern an (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin entsprach der damaligen Neigung und Eignung der Tochter; sie hatte sich den Berufsweg selber gewünscht. Diese Wahl haben die Eltern gebilligt; den Lehrvertrag hat der Beklagte mit unterschrieben Die Berufswahl beruhte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht auf einer Fehleinschätzung der Begabung Angelikas. Wenn der Tochte wie der Kläger behauptet, während der Ausbildung zur Anwalts und Notargehilfin bewußt geworden ist, der angestrebte Beruf biete "keine Entwicklungsmöglichkeiten", so genügt dies nich schon für die Annahme, die Verpflichtung der Eltern zur Beruf sfinanzierung sei bis zu dem erfolgreichen Abschluß dieser Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt worden. Daß eine erst nach Abschluß der Erstausbildung zu dem Ausdruck gekommene wissenschaftliche Begabung des Kindes die Eltern nicht verpflichtet, ihm zusätzlich eine wissenschaftliche Ausbildung zu finanzieren, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. Das gilt insbesondere für die Ansicht, der Tatrichter hätte sich mit den ab 1968/1969 bestehenden häuslichen Verhältnissen ("Spannungen” aufgrund der Rückkehr einer Schwester mit drei minderjährigen Kindern ins Elternhaus; eigene verstärkte Inanspruchnahme im Haushalt; Schulwechsel) in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen und sich auch näher mit dem in der fraglichen Zeit bestehenden persönlichen Verhältnis zwischen den Eltern und der Tochter befassen müssen. 3. Hiernach kann offenbleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint und die Revision bezweifelt - der geltendgemachte Erstattungsanspruch nicht auch an mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitern würde.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Februar 1981
Hellmann,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV b ZR 568/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
spHPBHfe HAnstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Hp^PP,
Straße 22, HP0IBIP,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Dr. Paul
reg 10,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981 durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Studentenwerk verlangt von dem Beklagten gemäß § 37 BAföG die Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es der Tochter Angelika des Beklagten als Vorausleistung gewährt hat, als diese an der Technischen Universität Hannover Germanistik und Politik studierte. Die Rechtswahrungsanzeige des Klägers datiert vom 29. September 1977, die Uberleitungsanzeige vom 24. Januar 1978.
Der im Jahre 1903 geborene Beklagte war wie seine ebenfalls in diesem Jahre geborene Ehefrau Lehrer. Beide erhalten seit dem Jahre 1968 Pension bzw. Rente von zusammen rund 3 000 DM monatlich. Die Ehefrau erlitt im Jahre 1976 einen Gehirnschlag und ist seitdem pflegebedürftig; der Beklagte hat ein künstliches Hüftgelenk. Die Eheleute bezogen in Jahre 1976 als "AlterswohnsitzM ein eigenes Haus, durch das sie finanziell stark belastet sind.
Die am 8. Mai 1951 geborene Tochter Angelika hat sechs ältere Geschwister, von denen fünf das Abitur gemacht und vier studiert haben. Zwei Schwestern haben jeweils nach Eheschließung das Studium aufgegeben; ein Bruder ist als Studiendirektor, der andere als Diplom-Ingenieur tätig.
Eine weitere Schwester ist später Lehrerin geworden.
Die Tochter Angelika brach am 4. Februar 1970 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife die Oberschule ab, nachdem sie - in Verbindung mit einem SchulWechsel - die 11. Klasse erfolglos wiederholt hatte. Am 1. August 1970 begann sie eine Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin, die sie am 31. März 1973 mit Erfolg abschloß. Bis Juni 1973 übte sie di sen Beruf aus; bis Februar 1974 ging sie einer Beschäftigung als Steno-Kontoristin nach. Anschließend besuchte sie das Hannover-Kolleg (ein Institut zur Erlangung der Hochschulrei und machte im Juni 1976 das Abitur. Im März 1977 nahm sie an der Technischen Universität Hannover das Studium der Fächer Germanistik und Politik auf mit dem Ziel, an einem Gymnasium ein Lehramt auszuüben. Während der Ausbildung zur Anwaltsund Notargehilfin wurde sie von ihren Eltern unterhalten. Se Beginn des Besuchs des Hannover-Kollegs bis Mai 1978 unterstützte der Beklagte sie mit Zahlungen von monatlich 200 DM.
Mit der am 28. April 1978 erhobenen Klage hat der Klag1 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für gewährte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 1. Juni 1977 bis 31. März 1978 insgesamt 3 600 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe von 2 352 DM (für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 31. März 1978) nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Ein Unterhaltsanspruch der Tochter Angelika gegen ihren Vater auf Finanzierung des Hochschulstudiums (in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 31. März 1978) hat nicht bestanden.
1. Das Berufungsgericht hat einen solchen, aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch, der auf den Kläger hätte übergehen können, verneint, weil der Beklagte die Verpflichtung, seiner Tochter eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen, durch die ihr gewährte Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin bereits voll erfüllt habe. Die nach dem Abbruch der Oberschule erfolgreich abgeschlossene Lehre habe ihr angemessene Berufsaussichten geboten, bei entsprechender Befähigung auch die Möglichkeit, Bürovorsteherin zu werden. Der spätere Berufswechsel (Besuch eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife ab 1974, Hochschulstudium in den Fächern Germanistik und Politik ab 1977) sei weder aus Gesundheitsgründen noch deshalb geboten gewesen, weil die Tochter etwa sonst keine ausreichende Lebensgrundlage hätte.
Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin auf einer deutlichen Fehleinschätzung beruht habe oder daß Angelika von ihren Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden sei. Sie habe sich vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht für diesen Berufsweg frei entschieden. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß der Beklagte während der Lehrzeit seiner Tochter durch die gezahlte LehrlingsVergütung (anfangs monatlich 80 DM) einen geringeren finanziellen Aufwand gehabt habe als beim Besuch der Oberschule.
2. Die Ausführungen des Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629 = WM 1977, 1147 /Tn BGHZ 69, 190 nur zu dem Teil abgedrucktj Senatsurteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 = FamR’ 1980, 1115; vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80). Sie werden von der Revision letztlich ohne Erfolg angegriffen.
a) Bei der Auswahl des angemessenen Berufs, in dem ein Kind auszubilden ist, kommt es nicht auf den Beruf und die gesellschaftliche Stellung der Eltern an (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80). Die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin entsprach der damaligen Neigung und Eignung der Tochter; sie hatte sich den Berufsweg selber gewünscht. Diese Wahl haben die Eltern gebilligt; den Lehrvertrag hat der Beklagte mit unterschrieben Die Berufswahl beruhte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht auf einer Fehleinschätzung der Begabung Angelikas. Daß die Eltern ihre Tochter in einen unbefriedige: deren Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt hätten, ist nicht einmal behauptet. Wenn der Tochte wie der Kläger behauptet, während der Ausbildung zur Anwalts und Notargehilfin bewußt geworden ist, der angestrebte Beruf biete "keine Entwicklungsmöglichkeiten", so genügt dies nich schon für die Annahme, die Verpflichtung der Eltern zur Beruf sfinanzierung sei bis zu dem erfolgreichen Abschluß dieser Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt worden. Im Ve lauf dieser Ausbildung ist jedenfalls eine über das bisherig Berufsziel hinausweisende und ausgeprägt wissenschaftlich
orientierte Begabung der Tochter noch nicht zu Tage getreten; es war daher nicht Sache der Eltern, eine andere Ausbildung für ihre Tochter zu suchen und zu finanzieren, die deren Fähigkeiten und Neigungen besser gerecht wurde. Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge auf die Abitumote (2,1) und den Verlauf des Hochschulstudiums verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Daß eine erst nach Abschluß der Erstausbildung zu dem Ausdruck gekommene wissenschaftliche Begabung des Kindes die Eltern nicht verpflichtet, ihm zusätzlich eine wissenschaftliche Ausbildung zu finanzieren, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 (FamRZ 1980,1115) ausgesprochen.
Ein von der tatsächlichen Ausbildung unabhängiger finanzieller MGesamtanspruchM läßt sich entgegen der Auffassung der Revision aus der Bestimmung des § 1610 Abs. 2 BGB nicht herleiten.
b) Die von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Das gilt insbesondere für die Ansicht, der Tatrichter hätte sich mit den ab 1968/1969 bestehenden häuslichen Verhältnissen ("Spannungen” aufgrund der Rückkehr einer Schwester mit drei minderjährigen Kindern ins Elternhaus; eigene verstärkte Inanspruchnahme im Haushalt; Schulwechsel) in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen und sich auch näher mit dem in der fraglichen Zeit bestehenden persönlichen Verhältnis zwischen den Eltern und der Tochter befassen müssen. Dafür, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, besteht kein Anhaltspunkt.
Auch die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3. Hiernach kann offenbleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint und die Revision bezweifelt - der geltendgemachte Erstattungsanspruch nicht auch an mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitern würde.
4. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war dessen Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Lohmann
Blumenrohr
Knüfer
Krohn
Seidl