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BGH · b ZR 566/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 566/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Diese Vereinbarung ist nicht zustande gekommen; vielmehr hat der Beklagte seine UnterhaltsZahlungen an die Klägerin mit Ablauf des Monats September 1974 eingestellt. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, Uber die im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugesprochene Unterhaltsrente von 46o DM monatlich für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 und von 33o DM monatlich ab 1. Unterhaltsansprucha der Klägerin hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine derartige Verwirkung nicht eingetreten sei, weil sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten keiner schweren Verfehlung nach § 66 EheG schuldig gemacht habe. a) Dabei ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die gravierenden, mit dem endgültigen Verlust des Anspruchs verbundenen Folgen nur solche Pflichtwidrigkeiten als Verwirkungsgrund gewertet werden könnten, die den UnterhaltsSchuldner ebenso träfen wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten. BGHZ 31, 21o, 216; 45, 15t 19 f.; BOI FamRZ 1973, 162, 183)* Der Rechtsgedanke des früheren § 43 Satz 2 EheG, der die Berufung auf eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten verwehre, wenn dies wegen des Zusammenhangs der Verfehlung mit eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei, sei im Rahmen von § 66 EheG entsprechend heranzuziehen (ebenso BGB - RGRK/WUstenberg, 1o/11. b) Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die Klägerin in einer vom Beklagten verursachten Notsituation befunden habe, als sie die einstweilige Verfügung beantragt und - zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit - die falschen eidesstattlichen Versicherungen abgegeben habe. Der Beklagte habe sich dadurch, daß er ihr jeden Unterhalt verweigert habe, seinerseits einer schweren Verfehlung schuldig gemacht, die die Verfehlung der Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken des § 43 Satz 2 EheG als nicht so schwerwiegend erscheinen lasse, daß schon eine Verwirkung angenommen werden könne. Ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht seine Würdigung auf die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung beschränkt und den Betrug zu dem Nachteil des Beklagten außer acht gelassen habe, trifft nicht zu. Vielmehr hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor, daß das Verhalten der Klägerin, "soweit sich die falsche eidesstattliche Versicherung und der vom Amtsgericht festgestellte Betrug gegen den Beklagten gerichtet" habe, im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Gesichtspunkte "in erheblich milderem Licht" erscheine. Außerdem befaI3t sich das Oberlandesgericht mit der gerade für den Betrug erheblichen Frage, inwieweit die falsche eidesstattliche Versicherung zu einer den tatsächlichen Anspruch der Klägerin übersteigenden gerichtlichen Unterhaltsregelung geführt hat und hätte führen können, erörtert hierbei die eingeschränkte Anrechenbarkeit des Verdienstes aus an sich nicht zu demutbarer Erwerbstätigkeit und führt aus, daß der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch von monatlich 55o IW (statt des eingeklagten Betrages von 75o DM) letztlich begründet gewesen sei. Schließlich können auch die Bedenken nicht geteilt werden, welche die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts hegt, die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Verfehlung in einer Notsituation befunden. Auch im übrigen kann die - im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, daß unter den vorliegenden Umständen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin keine angemessene Folge ihrer Handlungsweise wäre, aus Rechtsgründeh nicht beanstandet werden. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Einkünfte, die der Beklagte vor der Aufgabe seines Arbeitsplatzes erzielt hat, auch für die anschließende Zeit zugrunde gelegt hat, obwohl sein tatsächliches Einkommen in dieser Zeit erheblich niedriger war. § 16o2 Anm, 7; Brühl/Göppinger/Mutschier, aaO RcEn. 678) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der seine Stellung aus nicht gegen den Unterhaltsgläubiger gerichtetem Verschulden aufgebe und trotz redlichen Bemühens keine andere Arbeit finde, nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Sine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit sei dem Unterhaltspflichtigen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach Treu und Glauben jedoch verwehrt, wenn er sich entgegenhalten lassen müsse, daß er wegen Verstoßes gegen die Unterhaltspflicht auf Schadenersatz hafte. Io Eine Berufung auf die ohne Rücksicht auf die Unterhalt sanSprüche des Kindes aufgenommene Schulausbildung wurde dem Vater verwehrt und seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner letzten regelmäßigen Arbeitseinkünfte bestimmt. Für das Rechtsverhältnis eines unterhaltspflichtigen Ehegatten zu seinem geschiedenen Partner, der dem minderjährigen unverheirateten Kinde im Range grundsätzlich gleichsteht (§ 16o9 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 59 Abs. 1 EheG), kann jedoch regelmäßig nichts anderes gelten. Diese Verpflichtung erlegt ihm nicht nur bei der Wahl des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Aufgabe seiner Stellung Beschränkungen auf.Vor allem hat er grundsätzlich kein Recht, zwecks weiterer Ausbildung seinen Beruf aufzugeben, und seinen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten (Palandt/Diederichsen, BGB 4o. d) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu einer Zeit, in der Arbeitsplätze allgemein gefährdet gewesen seien, ohne vernünftigen Grund eine gesicherte und einkömmliche Stellung aufgegeben habe. Nach diesen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, steht außer Frage, daß der Beklagte seine Arbeitsstellung ohne zureichenden Grund aufgegeben hat. Abweichend davon hat das Berufungsgericht die Differenz der Nettoeinkommen beider Parteien gebildet und nach dem vorgenannten Schlüssel zwischen den Ehegatten verteilt. Hierdurch ist es für die Klägerin an sich zu höheren Unterhaltsbeträgen gelangt, hat diese jedoch aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung nicht in die Verurteilung auf genommen, sondern die vom Amtsgericht zugebilligten Beträge bestätigt. Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Indessen geht diese Methode von der Vorstellung aus, daß beide Ehegatten mit ihrem Einkommen zu dem ehelichen Lebensaufwand beigetragen haben» Der mit Hilfe dieser Berechnungsart bemessene Unterhalt des Berechtigten geht daher von einem Unterhaltsbedarf aus, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. April 198o - IV b ZR 51o/8o FamRZ 198o, 77o), führt die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch das beiderseitige Einkommen bestimmt wurden (vgl•.Senatsurteil vom Io. Dezember 198o - IV b ZR 534/8o - FamRZ 1981, 241). Bezog aber nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen, so werden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf regelmäßig nur durch dieses Einkommen bestimmt, auch wenn der andere Ehegatte nach der Scheidung gleichfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Vielmehr liegt es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibebalten werden soll, nahe, lediglich das berücksichtigungsfähige Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten entsprechend aufzuteilen und von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen eigenes Einkommen abzurechnen. Wird aber allein das einzusetzende Einkommen des Beklagten nach der bisherigen Quote aufgeteilt und das Einkommen der Klägerin - in voller Höhe -von dem auf sie entfallenden 5/l3**Anteil abgezogen, so ergibt sich eine Ermäßigung der bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge.

Zitierte Normen: § 66 EheG Art. 12 GG
KindVerfehlungBerufungsgerichtEinkommenBeurteilungEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1603 Abs. 1; EheG §§ 58, 66
a)	Zum Begriff der schweren Verfehlung in § 66 EheG.
b)	Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhalts pflichtigen geschiedenen Ehegatten im Falle der freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes.
.c) Zur Anwendung der sog. Differenzmethode bei der
 Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten, der über eigenes anrechenbares Arbeitseinkommen verfügt .
BGH, Urt.v. 8. April 1981 - IV b ZR 566/80 - OLG Köln
AG Brühl
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 566/80
URTEIL
Verkündet am
8. April 1981
Hellmann,
 Justi zamtsInspektor
 als Urktmdsbeuntor der Geachiflsatalle
 in der Familiensache
 des Programmierers Rudolf P
straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
■und
 gegen
Frau Margarete P Straße flfe
 geh. Sei
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 für Recht erkannt:
■ Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Familiensachen -vom 6. März 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. September 1972 rechtskräftig aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das am 24. März 1971 geboren wurde und bei der Klägerin lebt. Diese nimmt den Beklagten für die Zeit seit 1. Oktober 1974 auf Unterhalt in Anspruch.
 
In einer Scheidungsvereinbarung hatte sich der Beklagte verpflichtet, - neben dem Unterhalt für das Kind -bis zu dem 1. Oktober 1974 55o EM monatlichen Unterhalt an die damals nicht erwerbstätige Klägerin zu zahlen* Außerdem hatten sich die Parteien geeinigt, für die Zeit danach "rechtzeitig vorher einen evtl, anderen Unterhaltsbetrag" zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist nicht zustande gekommen; vielmehr hat der Beklagte seine UnterhaltsZahlungen an die Klägerin mit Ablauf des Monats September 1974 eingestellt. Darauf hat die Klägerin Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 75o DM erhoben und gleichzeitig über einen Teilbetrag von 55o DM monatlich eine einstweilige Verfügung erwirkt. In diesem summarischen Verfahren hat die Klägerin zwei eidesstattliche Versicherungen vom 22. Oktober und 18. November 1974 eingereicht, in denen sie erklärt hat, kein eigenes Einkommen zu haben. In Wirklichkeit hat die Klägerin damals als Aushilfe im Textilgeschäft ihres Bruders Sachund Geldleistungen in H6he von etwa 3oo DM monatlich erhalten. Deswegen ist sie am 3. Oktober 1978 wegen fortgesetzter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 4o Tagessätzen zu je Io DM verurteilt worden.
Der Beklagte war als Programmierer beschäftigt und verdiente in den Jahren 1974 bis 1977 zwischen 2 loo und 2 3oo DM netto. Dieses Arbeitsverhältnis hat er zu dem 3o. September 1977 gekündigt und im Oktober 1977 ein Studium an der Deutschen Angestellten-Akademie begonnen., um zuerst "EDV-Organisator" und dann "Wirtschaftsorganisator" zu werden. Im September 1978 hat er den Lehrgang abgebrochen. Seitdem ist er arbeitslos. Während
 des Besuches der Deutschen Angestellten-Akademie hat der Beklagte Ünterhaltsgeld von zunächst 259,80 DM (Oktober 1977) und später 273,6o DM wöchentlich bezogen* Danach hat er Arbeitslosengeld und - während eines vom Io. November bis 28. Dezember 1978 verbrachten Kuraufenthaltes - Krankengeld von 321 DM wöchentlich erhalten.
Die Klägerin, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur beschränkt arbeitsfähig ist, ist weiterhin als Aushilfskraft im Geschäft ihres Bruders tätig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, Uber die im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugesprochene Unterhaltsrente von 46o DM monatlich für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 und von 33o DM monatlich ab 1. Januar 1976 hinaus folgende monatlichen Beträge an die Klägerin zu bezahlen: Von Oktober bis Dezember 1974 weitere 248 DM, von Januar bis Oktober 1975 weitere 163 DM, für November und Dezember 1975 weitere 147 DM, von Januar bis Dezember 1976 weitere 285 DM und ab Januar 1977 weitere 223 DM.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,
1.	Zu der vom Beklagten in den Vordergrund gestellten Frage der Verwirkung des nach früherem Recht zu beurteilenden (irt. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG)
 
Unterhaltsansprucha der Klägerin hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine derartige Verwirkung nicht eingetreten sei, weil sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten keiner schweren Verfehlung nach § 66 EheG schuldig gemacht habe.
a)	Dabei ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die gravierenden, mit dem endgültigen Verlust des Anspruchs verbundenen Folgen nur solche Pflichtwidrigkeiten als Verwirkungsgrund gewertet werden könnten, die den UnterhaltsSchuldner ebenso träfen wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs
 den Berechtigten. Insbesondere könnten Verfehlungen, die ihren Grund in einer von dem Verpflichteten selbst geschaffenen Lage hätten, nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. BGHZ 31, 21o, 216; 45, 15t 19 f.; BOI FamRZ 1973, 162, 183)* Der Rechtsgedanke des früheren § 43 Satz 2 EheG, der die Berufung auf eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten verwehre, wenn dies wegen des Zusammenhangs der Verfehlung mit eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei, sei im Rahmen von § 66 EheG entsprechend heranzuziehen (ebenso BGB - RGRK/WUstenberg, 1o/11. Aufl. EheG § 57 Asm. Io).
b)	Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die Klägerin in einer vom Beklagten verursachten Notsituation befunden habe, als sie die einstweilige Verfügung beantragt und - zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit - die falschen eidesstattlichen Versicherungen abgegeben habe. Denn der Beklagte habe mit Ablauf der im Scheidungsvergleich bestimmten Frist jede UnterhaltsZahlung eingestellt und die Klägerin
 
darauf verwiesen, sie müsse nunmehr ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, obwohl das gerade erst drei Jahre alte Kiiid wegen seines Alters, aber auch wegen einer Erkrankung der Betreuung der Mutter bedurft und der Scheidungsvergleich die rechtzeitige Vereinbarung eines anderen Unterhaltsbetrages vorgesehen habe. Außerdem habe sich die Klägerin im Hinblick auf das Alter des Kindes an sich auf den Standpunkt stellen können, sie sei als nichtschuldig geschiedene Ehefrau berechtigt, von jeder ErwerbStätigkeit abzusehen und sich ganztätig um die Pflege und Betreuung des Kindes zu kümmern. Dann aber sei die Anrechnung des dennoch erzielten Erwerbs-einkommens auf den Unterhaltsanspruch fraglich gewesen, zu demal die Klägerin auch selbst gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Angesichts dieser Umstände und der recht günstigen Einkünfte des Beklagten sei die Handlungsweise der Klägerin "eher verständlich" gewesen. Der Beklagte habe sich dadurch, daß er ihr jeden Unterhalt verweigert habe, seinerseits einer schweren Verfehlung schuldig gemacht, die die Verfehlung der Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken des § 43 Satz 2 EheG als nicht so schwerwiegend erscheinen lasse, daß schon eine Verwirkung angenommen werden könne.
c)	Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht seine Würdigung auf die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung beschränkt und den Betrug zu dem Nachteil des Beklagten außer acht gelassen habe, trifft nicht zu. Vielmehr hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor, daß das Verhalten
 der Klägerin, "soweit sich die falsche eidesstattliche Versicherung und der vom Amtsgericht festgestellte Betrug gegen den Beklagten gerichtet" habe, im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Gesichtspunkte "in erheblich milderem Licht" erscheine. Außerdem befaI3t sich das Oberlandesgericht mit der gerade für den Betrug erheblichen Frage, inwieweit die falsche eidesstattliche Versicherung zu einer den tatsächlichen Anspruch der Klägerin übersteigenden gerichtlichen Unterhaltsregelung geführt hat und hätte führen können, erörtert hierbei die eingeschränkte Anrechenbarkeit des Verdienstes aus an sich nicht zu demutbarer Erwerbstätigkeit und führt aus, daß der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch von monatlich 55o IW (statt des eingeklagten Betrages von 75o DM) letztlich begründet gewesen sei. Daß diese Frage der Auswirkung der Fflichtwidrigkeit, wie die Revision in anderem Zusammenhang meint, für die Beurteilung unerheblich sei, weil die Schwere der Verfehlung nicht dadurch gemindert werden könne, daß sie "an sich gar nicht nötig gewesen wäre", trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich gerade hieraus das Ausmaß der wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die dem Beklagten aus der Verfehlung der Klägerin drohte.
Dieser mögliche Schadensumfang aber war für die Beurteilung der Verfehlung von entscheidender Bedeutung, Daß wegen der Verfehlung eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, ist nicht ausschlaggebend (vgl. BGB-RGRK aaO Anm. 16); vielmehr kommt es bei einem Delikt wie dem vorliegenden vor allem auf den wirtschaftlichen Schaden an, den es dem Unterhaltspflichtigen zugefügt hat oder zuzufügen geeignet war. Dieser Schaden muß den UnterhaltsSchuldner empfindlich treffen, andernfalls ein derartiges Vermögensdelikt grundsätzlich nicht als schwere Verfehlung angesehen
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werden kann, es sei denn, daß der Unterhaltsberechtigte aus besonders verwerflicher oder gehässiger Gesinnung gehandelt hat (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG § 57 Rdn. 2o i.V. mit § 66 Rdn. 5; BGB-RGRK aaO § 57 Anm. 9 i.V. mit § 66 Anm. 9; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 5. Aufl. 1. Teil Rdn. 79o; Köhler, Handbuch des Unter-haltsrechts 5. Aufl. Rdn. 442).
Schließlich können auch die Bedenken nicht geteilt werden, welche die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts hegt, die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Verfehlung in einer Notsituation befunden. Daß die Klägerin damals durch ihre Aushilfstätigkeit Sachund Geldleistungen in Höhe von rund 3oo DM erhielt, steht einer derartigen Beurteilung ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, wegen ihres mangelnden Auskommens von ihren Eltern durch Sachleistungen und unentgeltliche VohnungsgeWährung unterstützt wurde.
Auch im übrigen kann die - im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, daß unter den vorliegenden Umständen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin keine angemessene Folge ihrer Handlungsweise wäre, aus Rechtsgründeh nicht beanstandet werden.
2.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Einkünfte, die der Beklagte vor der Aufgabe seines Arbeitsplatzes erzielt hat, auch für die anschließende Zeit zugrunde gelegt hat, obwohl sein tatsächliches Einkommen in dieser Zeit erheblich niedriger war.
 
a)	Unter Berufung auf einen Teil des Schrifttums (BGB-RGRK/Scheffler, Io./II. Aufl. § l6o3 Anm. 2 und
§ 16o2 Anm, 7; Brühl/Göppinger/Mutschier, aaO RcEn. 678) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der seine Stellung aus nicht gegen den Unterhaltsgläubiger gerichtetem Verschulden aufgebe und trotz redlichen Bemühens keine andere Arbeit finde, nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Sine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit sei dem Unterhaltspflichtigen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach Treu und Glauben jedoch verwehrt, wenn er sich entgegenhalten lassen müsse, daß er wegen Verstoßes gegen die Unterhaltspflicht auf Schadenersatz hafte.
Eine derartige Haftung setze ein gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtetes Verschulden, eine vorsätzliche Handlung, voraus, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügen müsse.
Dieser einschränkenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
b)	Für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Vater und Kind hat der Senat im Urteil vom 9. Juli 198o (IV b 2R 529/80 - FamRZ 198o, 1113) bereits entschieden, daß der Vater, der arbeitslos geworden war und sich zur Aufnahme einer Ausbildung an einer weiter-führenden Schule entschlossen hatte, vor dem Antritt der Ausbildung alle ihm zu demutbaren Schritte hätte unternehmen müssen, um doch noch in seinem erlernten oder auch einem anderen Beruf unterzukommen, und dazu sogar
- in zu demutbaren Grenzen - einen Ortswechsel hätte hinnehmen müssen, um den Unterhalt des Kindes zu sichern.
Io
 Eine Berufung auf die ohne Rücksicht auf die Unterhalt sanSprüche des Kindes aufgenommene Schulausbildung wurde dem Vater verwehrt und seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner letzten regelmäßigen Arbeitseinkünfte bestimmt.
c)	Diese Beurteilung beruht zwar wesentlich auf der verstärkten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 16o3 Abs. 2 BGB) und der daraus folgenden erhöhten Arbeitspflicht. Für das Rechtsverhältnis eines unterhaltspflichtigen Ehegatten zu seinem geschiedenen Partner, der dem minderjährigen unverheirateten Kinde im Range grundsätzlich gleichsteht (§ 16o9 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 59 Abs. 1 EheG), kann jedoch regelmäßig nichts anderes gelten. Deshalb muß auch ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zu demutbare Erwerbs-tätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Arbeitsplatz- oder gar Berufswechsels, erreichen könnte. Diese Verpflichtung erlegt ihm nicht nur bei der Wahl des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Aufgabe seiner Stellung Beschränkungen auf. Vor allem hat er grundsätzlich kein Recht, zwecks weiterer Ausbildung seinen Beruf aufzugeben, und seinen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten (Palandt/Diederichsen, BGB 4o. Aufl. § l6o3 Ahm. 2). Hat er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht, so muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen (BSGE 27, 1, 5; BGB-RGRK/WUstenberg aaO § 58 Anm. 89).
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Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich hieraus für den unterhaltspflichtigen Ehegatten keine unzulässigen Eingriffe in sein Grundrecht auf freie Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) oder auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 GG).
Diese Grundrechte stehen in verfassungsrechtlich beachtlicher Wechselwirkung zu den anderen Grundrechten, im Bereich des Familienrechts insbesondere zu Art. 6 GG und der aus dieser Vorschrift folgenden gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten auch nach der Scheidung ihrer Ehe. Hinter diese sich als höherwertig erweisende Unterhaltspflicht muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl unter Umständen zurücktreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 198o, aaO und vom 3. Dezember 19Bo - IV b 2R 532/eo).
d)	Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu einer Zeit, in der Arbeitsplätze allgemein gefährdet gewesen seien, ohne vernünftigen Grund eine gesicherte und einkömmliche Stellung aufgegeben habe.
Er habe sofort erkannt, daß sein anfängliches Ziel, sich zu dem "EDV-OrganisatorR weiterbilden zu lassen, ihn finanziell nicht weiterbringen werde, aber auch hinsichtlich der dann begonnenen Ausbildung zu dem "Wirtschafts-Organisator0 keinen Vorteil für seine weitere Tätigkeit gesehen. Für den Entschluß zur Aufgabe seiner Stellung seien in erster Linie die Vollatreckungsmaßnahmen der Klägerin und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten bestimmend gewesen. Er habe sich in seiner Stellung in der Firma kompromittiert gefühlt und sei Verärgert gewesen. Den Anlaß hierzu habe er jedoch selbst gesetzt, weil er den titulierten Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht erfüllt habe.
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Nach diesen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, steht außer Frage, daß der Beklagte seine Arbeitsstellung ohne zureichenden Grund aufgegeben hat. Ebenso ergibt sich, daß ihn das Gericht für die Zeit danach zu Recht als unverändert leistungsfähig beurteilt hat, ohne daß es noch auf weiteres ankommt.
3.	Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hatte das Amtsgericht die beiderseitigen Nettoeinkommen addiert, die Summe nach dem sogenannten Kölner Schlüssel im Verhältnis 5:8 geteilt und von dem auf die Klägerin entfallenden 5/13-Anteil ihr Nettoeinkommen abgezogen. Abweichend davon hat das Berufungsgericht die Differenz der Nettoeinkommen beider Parteien gebildet und nach dem vorgenannten Schlüssel zwischen den Ehegatten verteilt. Hierdurch ist es für die Klägerin an sich zu höheren Unterhaltsbeträgen gelangt, hat diese jedoch aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung nicht in die Verurteilung auf genommen, sondern die vom Amtsgericht zugebilligten Beträge bestätigt. Gegen beide Berechnungsmethoden bestehen hier indessen Bedenken.
Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979,
 692, 693 f.) dargelegt. Danach läge es an sich nahe, die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Veise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens beläßt und damit sowohl
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einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand schafft als auch einen gewissen Anreiz zur Erwerbstätigkeit bietet (BGH aaO). Indessen geht diese Methode von der Vorstellung aus, daß beide Ehegatten mit ihrem Einkommen zu dem ehelichen Lebensaufwand beigetragen haben» Der mit Hilfe dieser Berechnungsart bemessene Unterhalt des Berechtigten geht daher von einem Unterhaltsbedarf aus, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 198o - IV b ZR 51o/8o FamRZ 198o, 77o), führt die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch das beiderseitige Einkommen bestimmt wurden (vgl•.Senatsurteil vom Io. Dezember 198o - IV b ZR 534/8o - FamRZ 1981, 241). Bezog aber nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen, so werden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf regelmäßig nur durch dieses Einkommen bestimmt, auch wenn der andere Ehegatte nach der Scheidung gleichfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Damit kann die Unterhaltsbemessung in derartigen Fällen einer erst nach der Scheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten nicht im Vege der Differenzberechnung erfolgen. Vielmehr liegt es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibebalten werden soll, nahe, lediglich das berücksichtigungsfähige Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten entsprechend aufzuteilen und von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen eigenes Einkommen abzurechnen. Dabei muß diese Aufteilung Jedoch letztlich - wie auch diejenige nach anderen Berechnungsmethoden - vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
I.
 
Die Klägerin hat erst nach der Scheidung ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden allein durch das Einkommen des Beklagten bestimmt. Wird aber allein das einzusetzende Einkommen des Beklagten nach der bisherigen Quote aufgeteilt und das Einkommen der Klägerin - in voller Höhe -von dem auf sie entfallenden 5/l3**Anteil abgezogen, so ergibt sich eine Ermäßigung der bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge. Unter diesen Umständen kann das ange-fochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Bei der Neubemessung des Unterhalts wird das Berufungsgericht auch die - bisher bereits bei der Erörterung der Verwirkung aufgeworfene - Frage zu berücksichtigen haben, ob das Einkommen der Klägerin in vollem Umfang anzurechnen ist.
Seidl
 Blumenröhr
Dr. Grell
 Portmann
Lohmann