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BGH · b ZR 565/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 565/80

Jj Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blu menröhr und Dr. Krohn auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 31. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren Eheleute, deren Ehe durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. Über die Unterhaltsleistungen für den Kläger zu 2) ist es im ersten Rechtszug zu dem Abschluß eines (Teil-)Vergleichs gekommen. Ihrer Berufung, mit der sie diesen Betrag für die Zeit nach dem Scheidungsurteil \ind der Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht hat für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nach §§ 1573 Abs, 2, 1578 BGB die ehelichen LebensVerhältnisse als maßgeblich angesehen und diese nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten beurteilt. Dezember 1980 (IV b ZR 534/80 -EBE 1981, 32 * FamRZ 1981, 142 - nur LS) entschieden hat, richtet sich das Maß des vollen Unterhalts, das für den Anspruch auf Ergänzungsunterhalt bestimmend ist, gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sind die beiderseitigen Einkünfte verschieden hoch, so hat dies entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, daß dementsprechend auch die ehelichen Lebensverhältnisse für die Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen wären (vgl. Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind allein die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 10. 2. Hat das Berufungsgericht hiernach an sich den Unterhaltsbedarf der Klägerin in Übereinstimmung mit § 1578 Abs. 1 BGB bemessen, so bestehen gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten durchgreifende Bedenken, soweit es die Überstundenvergütungen betrifft, die das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf den Umfang der Mehrarbeit den voll anrechenbaren Einkünften zugerechnet hat. Geht das Maß der Überstunden allerdings deutlich über den üblichen Rahmen hinaus, so ergeben sich in der Frage der Anrechnung Parallelen zu Einkünften aus einer an sich nicht zuzu demutenden Erwerbstätigkeit, hinsichtlich derer die Anrechenbarkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. Daher kann es auch bei Überstundenvergütungen, die auf einer an sich nicht zu demutbaren, erheblichen und unüblichen Mehrarbeit beruhen, im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein, von einer vollen Anrechnung der Einkünfte abzusehen (vgl. Senatsurteil FamRZ 1980, 984), Nach diesen Grundsätzen kann die uneingeschränkte Anrechnung der Überstundenvergütung des Beklagten nicht bestehen bleiben. Nach der im ersten Rechtszug eingeholten und auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verdienstbescheinigung betrug die Vergütung des Beklagten für die geleisteten Mehrarbeitsgrundstunden in der Zeit vom 1. Bei einer normalen Arbeitszeit von 42,5 Stunden Je Woche hätte sich der monatliche Durchschnittsverdienst des Beklagten nach der Bescheinigung des Arbeitgebers im Jahre 1977 auf 1.556,49 DM und 1978 auf 1.631,48 DM belaufen. Ob ein derartiges, als erheblich anzusehendes Maß von Mehrarbeit in dem Beruf, den der Beklagte ausübt, noch als üblich bezeichnet werden kann, erscheint fraglich und hätte näherer Feststellungen bedurft. Ebenso kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten eine solche Mehrarbeit nach seiner individuellen Arbeitskraft und körperlichen Leistungsfähigkeit auf Dauer zugemutet werden kann. Gelangt das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis, daß die Überstundenvergütung des Beklagten nur teilweise einzusetzen ist, so wird es bei der nach den Umständen zu beantwortenden Frage, in welcher Höhe dieser Teil des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist, die Verhältnisse und Interessen beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen haben.

Zitierte Normen: § 1578 BGB
BerufungsgerichtFamRZMehrarbeitEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 565/80	URTEIL	Verkündet un
11. März 1981 Ernst,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Helmut
Straße 59 a.
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Lilli S
geb.
traße 105, H|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2. Jürgen S
, wohnhaft ebenda,
 Kläger,
2
Jj
 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blu menröhr und Dr. Krohn auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1981
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14.
März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 31. Juli 1978 dahin abgeändert worden ist, daß der Beklagte auch über den 1. Dezember 1978 hinaus eine monatliche Unterhaltsrente von 300 DM an die Klägerin zu 1) zu zahlen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren Eheleute, deren Ehe durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 1977 geschieden wurde. Der Scheidungsausspruch
 
wurde durch Beschluß des Familiengerichts vom 24. November 1978 nach Art. 12 Nr. 7 Buchst, ü des 1. EheRG für wirksam erklärt.
Während der Anhängigkeit des Scheidungsrechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 1) und der bei ihr lebende, aus der Ehe hervorgegangene Sohn (geboren am 25. November 1962) den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. Die Klägerin ist als Versandarbeiterin in einer Fleischwarenfabrik beschäftigt und verdient monatlich rund 1.100 DM netto. Der Beklagte arbeitet in einer Automobilfabrik. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt einschließlich Zulagen» Weihnachtsgratifikation und Überstundenvergütung etwa 2.400 IW. Über die Unterhaltsleistungen für den Kläger zu 2) ist es im ersten Rechtszug zu dem Abschluß eines (Teil-)Vergleichs gekommen. Der Klägerin zu 1) hat das Familiengericht nur bis zu dem 8. Dezember 1977 eine (ergänzende) Unterhaltsrente von 300 IW zugesprochen. Ihrer Berufung, mit der sie diesen Betrag für die Zeit nach dem Scheidungsurteil \ind der Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht stattgegeben.
# Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, soweit er über den 1. Dezember 1978 hinaus zur Unterhaltsleistung verurteilt worden ist. Insoweit erstrebt er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Anfechtung führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
 
1.	Das Berufungsgericht hat für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nach §§ 1573 Abs, 2, 1578 BGB die ehelichen LebensVerhältnisse als maßgeblich angesehen und diese nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten beurteilt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 1980 (IV b ZR 534/80 -EBE 1981, 32 * FamRZ 1981, 142 - nur LS) entschieden hat, richtet sich das Maß des vollen Unterhalts, das für den Anspruch auf Ergänzungsunterhalt bestimmend ist, gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dazu gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. In einer Doppelverdienerehe werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt (vgl. BGH aaO sowie FamRZ 1980, 876, 877). Sind die beiderseitigen Einkünfte verschieden hoch, so hat dies entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, daß dementsprechend auch die ehelichen Lebensverhältnisse für die Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen wären (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980, aaO). Das gilt auch dann, wenn die Ehepartner nicht nur während und nach der Ehe, sondern, wie die Revision geltend macht, auch bereits vor der Eheschließung in gleicher Weise erwerbstätig gewesen sind. Es kommt nicht darauf an, wie der Ehegatte stände, wenn er nicht geheiratet hätte (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. §30 XI = S. 413). Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind allein die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980, aaO).
 
2.	Hat das Berufungsgericht hiernach an sich den Unterhaltsbedarf der Klägerin in Übereinstimmung mit § 1578 Abs. 1 BGB bemessen, so bestehen gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten durchgreifende Bedenken, soweit es die Überstundenvergütungen betrifft, die das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf den Umfang der Mehrarbeit den voll anrechenbaren Einkünften zugerechnet hat.
Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, daß bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung seines Einkommens alle Einkünfte heranzuziehen sind, die ihm zufließen. Deshalb sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Sonderzuwendungen gehören dazu ebenso wie Zulagen, Urlaubsund Weihnachtsgeld oder sonstige Nebeneinnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f.; Urt. v. 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 556; Urt. v. 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771). Ebenso hat der Senat mit Urteil vom 25. Juni 1980 (IV b ZR 530/80 -FamRZ 1980, 984) entschieden, daß auch die Vergütung von Überstunden jedenfalls dann in voller Höhe mit einzusetzen ist, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom UnterhaltsSchuldner ausgeüb-
 
ten Beruf üblich ist. Geht das Maß der Überstunden allerdings deutlich über den üblichen Rahmen hinaus, so ergeben sich in der Frage der Anrechnung Parallelen zu Einkünften aus einer an sich nicht zuzu demutenden Erwerbstätigkeit, hinsichtlich derer die Anrechenbarkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen ist. Daher kann es auch bei Überstundenvergütungen, die auf einer an sich nicht zu demutbaren, erheblichen und unüblichen Mehrarbeit beruhen, im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein, von einer vollen Anrechnung der Einkünfte abzusehen (vgl. Senatsurteil FamRZ 1980, 984), Nach diesen Grundsätzen kann die uneingeschränkte Anrechnung der Überstundenvergütung des Beklagten nicht bestehen bleiben.
Nach der im ersten Rechtszug eingeholten und auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verdienstbescheinigung betrug die Vergütung des Beklagten für die geleisteten Mehrarbeitsgrundstunden in der Zeit vom 1. November 1977 bis 31. Mai 1978 1.222,92 DM.
Dazu kommen die Zuschüsse für die Mehrarbeit in Höhe von 3.566,42 DM, so daß die Gesamtvergütung für die in den sieben Monaten geleistete Mehrarbeit 4.789»34 I»! oder durchschnittlich 684,19 DM im Monat betragen hat. Bei einer normalen Arbeitszeit von 42,5 Stunden Je Woche hätte sich der monatliche Durchschnittsverdienst des Beklagten nach der Bescheinigung des Arbeitgebers im Jahre 1977 auf 1.556,49 DM und 1978 auf 1.631,48 DM belaufen. Damit macht die vom Beklagten
 
erzielte Überstundenvergütung rund ein Drittel seines vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Nettoverdienstes aus. Ob ein derartiges, als erheblich anzusehendes Maß von Mehrarbeit in dem Beruf, den der Beklagte ausübt, noch als üblich bezeichnet werden kann, erscheint fraglich und hätte näherer Feststellungen bedurft. Ebenso kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten eine solche Mehrarbeit nach seiner individuellen Arbeitskraft und körperlichen Leistungsfähigkeit auf Dauer zugemutet werden kann. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Überstundenvergütungen des Beklagten vollständig eingesetzt werden. Andernfalls kommt nur eine teilweise Anrechnung in Betracht, deren Höhe sich nach den Umständen des vorliegenden Falls richtet.
3.	Hiernach ist der bisher angenommene Umfang der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt. Damit kann das Urteil, soweit es an-gefochten ist, nicht bestehen bleiben. Insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gelangt das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis, daß die Überstundenvergütung des Beklagten nur teilweise einzusetzen ist, so wird es bei der nach den Umständen zu beantwortenden Frage, in welcher Höhe dieser Teil des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist, die Verhältnisse und Interessen beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen haben. Hierbei wird es auch darauf ankommen, in welchem Maße die Klägerin zu 1) - unter Berücksichtigung der gegenüber dem gemeinsamen, inzwischen volljährigen Sohn
 
erbrachten Betreuungsleistungen - ihre eigene Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit ausschöpft. Außerdem wird der Grund für die Übernahme der Mehrarbeit durch den Beklagten zu prü fen sein. Dabei kann auch der Umstand Bedeutung erlangen, daß der Beklagte, wie er vorgetragen hat, erhebliche Zins-und Tilgungsleistungen aus Darlehen schuldet. Schließlich wird der Beklagte bei der neuen Verhandlung der Sache auch Gelegenheit haben,auf seine zusätzlichen, vor allem auch aus seinem besonderen beruflichen Einsatz herrührenden Aufwendungen zurückzukommen, deren Nichtberücksichtigung die Revision zu dem Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht hat.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Blumenrohr
Krohn