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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Februar 1977 "Beistandschaft gemäß § 1685 BGB" eingeleitet und das StadtJugendamt zu dem Beistand bestellt mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter". Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Berufungsfrist durch die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an das Stadtjugendamt nicht in Lauf gesetzt worden, so daß sie beim Eingang der Berufungsschrift noch nicht abgelaufen war. 1. Der Beistand, den das Vormundschaftsgericht nach § 1685 Abs. 1 BGB einem sorgeberechtigten Elternteil auf dessen Antrag bestellt, hat innerhalb seines Wirkungskreises diesen Elternteil bei der Ausübung der elterlichen Sorge (früher: elterliche Gewalt) zu unterstützen (§ 1686 BGB). Anders ist es, wenn das Vormundschaftsgericht dem Beistand gemäß § 1690 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (und die Vermögenssorge) überträgt. Das Vormundschaftsgericht hat ausdrücklich eine "Beistandschaft gemäß § 1685 BGB" eingeleitet und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen lediglich als "Wirkungskreis" des Beistandes bezeichnet; daß sie dem Beistand - wie es in § 1690 Abs. 1 BGB heißt -"übertragen" worden sei, besagt der Beschluß vom 28. Es meint, die "Anordnung" des Vormundschaftsgerichts sei "in ihrer Gesamtheit" auf die Übertragung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Klägerinnen gerichtet, und folgert dies aus der "ausführlichen und genauen Umschreibung des Wirkungskreises des StadtJugendamtes" in dem Beschluß. Wie der Vater (dessen Vorstellungen das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang weiter berücksichtigt) und das StadtJugendamt selbst dessen rechtliche Stellung verstanden haben, läßt sich den Vorgängen nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Senat hat erwogen, ob der Vater der Klägerinnen als deren gesetzlicher Vertreter dem StadtJugendamt Prozeßvollmacht (§ 79 ZPO) erteilt hat, so daß das Urteil des Familiengerichts aus diesem Grunde am 5. a) Eine ausdrückliche - schriftliche oder mündliche -Erklärung, durch die der Vater der Klägerinnen dem Stadtjugendamt Prozeßvollroacht erteilt hat, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Schlußsatz des Antragsschreibens, in dem der Vater auf seine finanziellen Schwierigkeiten und darauf hinweist, daß er sich keinen Rechtsanwalt in der Unterhaltssache leisten könne. Denn dieser Hinweis besagt lediglich, daß er sich die rechtskundige Hilfe, die er für die Führung des Unterhaltsprozesses zu benötigen glaube, nicht durch Beauftragung eines Rechtsanwalts beschaffen könne und daher auf den Beistand des StadtJugendamtes angewiesen sei. Eine weitergehende Erklärung des Inhalts, daß das StadtJugendamt die Klägerinnen "wie ein Rechtsanwalt" vertreten solle, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, daß das StadtJugendamt sich in der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen selbst nicht als Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen, sondern stets nur als Beistand bezeichnet hat. Mai 1978, auf die das Urteil des Familiengerichts ergangen ist, werden "der gesetzliche Vertreter der Kläger und Amtsrat D^^ vom StadtJugendamt M^^^" als erschienen aufgeführt; der weitere Protokollinhalt, wonach '’Kläger-Vertreter” den Antrag aus der Klageschrift verlesen hat, deutet zu demindest darauf hin, daß der Antrag von dem Vater der Klägerinnen gestellt worden ist und nicht von dem Sachbearbeiter des Stadtjugendamtes, wie es nahegelegen hätte, wenn das Amt Prozeßvollmacht gehabt hätte. Denn im Eingang seines Urteils werden die Klägerinnen als "vertreten durch den Vater” aufgeführt und das StadtJugendamt als "Beistand in Unterhaltssachen" genannt. Als nach § 1685 BGB bestellter Beistand konnte das StadtJugendamt allerdings für die Klägerinnen nicht wirksam Klage erheben und weitere prozessuale Erklärungen abgeben. Vielmehr besteht die - nicht nur entfernte - Möglichkeit, daß das StadtJugendamt seine Rechtsstellung als Beistand unzutreffend beurteilt und irrig angenommen hat, es könne Für die Erteilung einer Prozeßvollmacht spricht schließlich nicht, daß die - anwaltlich vertretene - Beklagte keinen Mangel der Klageerhebung gerügt und daß das Familiengericht ein Sachurteil erlassen hat; denn der Vater der Klägerinnen hat die Klageerhebung spätestens durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 24. Außerdem brauchte der Vater das prozessuale Handeln des Stadtjugendamtes nicht als das eines Prozeßbevollmächtigten zu verstehen. 3. Nach alledem hätte das Urteil des Familiengerichts wirksam nur dem Vater der Klägerinnen als ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden können (§ 171 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 1685 BGB § 79 ZPO § 1685 BGB § 171 ZPO
VaterKlägerinnenStadtJugendamtBGBProzeßvollmachtBeistand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 56^/80	URTEIL
in der Familiensache
 Verkündet am
18. Februar 1981 Ernst,
 Justizassistent
als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
1.	Bettina
2.	Brigitte
3.	Beatrix
G	.	geboren am 28. Juni 1966,
zu 3. gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Karl Wilhelm G	,
sämtlich wohnhaft S^H|fetfeg 7,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Helga
-Straße 23, M
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer , Dr. Seidl und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Kinder der Beklagten aus deren im Jahre 1975 geschiedener Ehe. Die elterliche Gewalt war dem Vater übertragen worden, bei dem die Klägerinnen auch lebten und der sie unterhielt. Nachdem Bemühungen des Vaters und des von ihm eingeschalteten Jugendamtes der Stadt M^|^, die Beklagte außergerichtlich zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu veranlassen, ohne Erfolg geblieben waren, verlangten die Klägerinnen, die damals sämtlich noch minderjährig waren, von der Beklagten im Wege der Klage Zahlung von Unterhalt seit
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dem 1. März 1977. Die Klageschrift vom A. April 1977 wurde auf einem Kopfbogen der Stadt M^j^ gefertigt und von einem Sachbearbeiter des StadtJugendamtes unterschrieben. Zuvor hatte das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Vaters durch Beschluß vom 28. Februar 1977 "Beistandschaft gemäß § 1685 BGB" eingeleitet und das StadtJugendamt zu dem Beistand bestellt mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter".
Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem StadtJugendamt am 5. Juni 1978 zugestellt; eine Zustellung an den Vater unterblieb. Die Klägerinnen legten gegen das Urteil des Familiengerichts Berufung ein, die am 6. Juli 1978 beim Oberlandesgericht einging. Dieses verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt und der von den Klägerinnen vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit der Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Berufungsfrist durch die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an das Stadtjugendamt nicht in Lauf gesetzt worden, so daß sie beim Eingang der Berufungsschrift noch nicht abgelaufen war.
i
- k -
1.	Der Beistand, den das Vormundschaftsgericht nach § 1685 Abs. 1 BGB einem sorgeberechtigten Elternteil auf dessen Antrag bestellt, hat innerhalb seines Wirkungskreises diesen Elternteil bei der Ausübung der elterlichen Sorge (früher: elterliche Gewalt) zu unterstützen (§ 1686 BGB). Er ist nicht Vertreter des Kindes; dessen gesetzliche Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil bleibt unberührt (Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1685 Anm. 1; § 1686 Anm. 1).
Anders ist es, wenn das Vormundschaftsgericht dem Beistand gemäß § 1690 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (und die Vermögenssorge) überträgt.
Im Umfang einer solchen Übertragung hat der Beistand gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift die Rechte und Pflichten eines Pflegers, ist also nach § 1915 Abs. 1 i.V. mit § 1793 BGB zur Vertretung des Kindes berechtigt und verpflichtet, während die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt ist (§ 1630 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Vormundschaftsgericht hat ausdrücklich eine "Beistandschaft gemäß § 1685 BGB" eingeleitet und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen lediglich als "Wirkungskreis" des Beistandes bezeichnet; daß sie dem Beistand - wie es in § 1690 Abs. 1 BGB heißt -"übertragen" worden sei, besagt der Beschluß vom 28. Februar 1977 nicht. Im Gegenteil hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts in dem von ihr verwendeten Formular die (neben § 1685) auch angeführte Vorschrift des § 1690 BGB sowohl in der Urschrift des Beschlusses wie in der Verfügung über die Ausstellung der Bescheinigung für den Beistand ausgestrichen. Für eine "Übertragung" der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1690 Abs. 1
BGB hätte es auch an dem erforderlichen Antrag des Vaters gefehlt, da dieser in seinem Antrag an das Vormundschaftsgericht vom 27. Januar 1977 lediglich darum gebeten hatte, das StadtJugendamt "als Beistand in Unterhaltssachen zu bestellen".
Was das Oberlandesgericht für seine gegenteilige Auffassung anführt, kann demgegenüber nicht überzeugen.
Es meint, die "Anordnung" des Vormundschaftsgerichts sei "in ihrer Gesamtheit" auf die Übertragung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Klägerinnen gerichtet, und folgert dies aus der "ausführlichen und genauen Umschreibung des Wirkungskreises des StadtJugendamtes" in dem Beschluß. Diese Begründung übersieht, daß auch der Wirkungskreis eines nach § 1685 BGB bestellten Beistandes genau umschrieben werden muß. Über den Rahmen des dazu Erforderlichen und Üblichen geht die (nach Formular erfolgte) Umschreibung des Wirkungskreises im Beschluß vom 28. Februar 1977 in keiner Weise hinaus. Wie der Vater (dessen Vorstellungen das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang weiter berücksichtigt) und das StadtJugendamt selbst dessen rechtliche Stellung verstanden haben, läßt sich den Vorgängen nicht mit Sicherheit entnehmen. Von ihrer Auffassung kann die Rechtswirkung der Beistandbestellung indessen nicht abhängen.
2.	Der Senat hat erwogen, ob der Vater der Klägerinnen als deren gesetzlicher Vertreter dem StadtJugendamt Prozeßvollmacht (§ 79 ZPO) erteilt hat, so daß das Urteil des Familiengerichts aus diesem Grunde am 5. Juni 1978 ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 176 ZPO). Er hat diese Frage jedoch letztlich verneint.
 
a)	Eine ausdrückliche - schriftliche oder mündliche -Erklärung, durch die der Vater der Klägerinnen dem Stadtjugendamt Prozeßvollroacht erteilt hat, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen. Der Antrag des Vaters vom 27. Januar 1977» den das StadtJugendamt zusammen mit seiner Einver-ständniserklärung vom 15. Februar 1977 dem Vormundschafts-gericht eingereicht hat, enthält nur die Bitte, das Amt zu dem Beistand zu bestellen. Darin ist die Erteilung einer Prozeßvollmacht nicht zu erblicken. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Schlußsatz des Antragsschreibens, in dem
 der Vater auf seine finanziellen Schwierigkeiten und darauf hinweist, daß er sich keinen Rechtsanwalt in der Unterhaltssache leisten könne. Denn dieser Hinweis besagt lediglich, daß er sich die rechtskundige Hilfe, die er für die Führung des Unterhaltsprozesses zu benötigen glaube, nicht durch Beauftragung eines Rechtsanwalts beschaffen könne und daher auf den Beistand des StadtJugendamtes angewiesen sei. Er enthält daher die Begründung für den im vorhergehenden Satz des Schreibens gestellten Antrag auf Bestellung des StadtJugendamtes zu dem Beistand. Eine weitergehende Erklärung des Inhalts, daß das StadtJugendamt die Klägerinnen "wie ein Rechtsanwalt" vertreten solle, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
b)	Auch eine stillschweigende Vollmachtserteilung durch schlüssiges Verhalten, die möglich ist (vgl. RGZ 95, 262, 263; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl.
§ 80 Anm. 1 D), läßt sich nicht feststellen. Zwar sind
 die Klageschrift und die weiteren, im ersten Rechtszug für die Klägerinnen eingereichten Schriftsätze vom Stadtjugendamt gefertigt und von dem Sachbearbeiter dieses Amtes unterschrieben worden. Daraus kann aber noch nicht
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geschlossen werden, daß der Vater der Klägerinnen gegenüber dem StadtJugendamt durch sein Verhalten schlüssig zu dem Ausdruck gebracht habe, er erteile ihm Prozeßvollmacht. Dagegen spricht, daß das StadtJugendamt sich in der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen selbst nicht als Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen, sondern stets nur als Beistand bezeichnet hat. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1978, auf die das Urteil des Familiengerichts ergangen ist, werden "der gesetzliche Vertreter der Kläger und Amtsrat D^^ vom StadtJugendamt M^^^" als erschienen aufgeführt; der weitere Protokollinhalt, wonach '’Kläger-Vertreter” den Antrag aus der Klageschrift verlesen hat, deutet zu demindest darauf hin, daß der Antrag von dem Vater der Klägerinnen gestellt worden ist und nicht von dem Sachbearbeiter des Stadtjugendamtes, wie es nahegelegen hätte, wenn das Amt Prozeßvollmacht gehabt hätte. Auch das Gericht hat das Auftreten des StadtJugendamtes ersichtlich nicht als das eines Prozeßbevollmächtigten verstanden. Denn im Eingang seines Urteils werden die Klägerinnen als "vertreten durch den Vater” aufgeführt und das StadtJugendamt als "Beistand in Unterhaltssachen" genannt.
Als nach § 1685 BGB bestellter Beistand konnte das StadtJugendamt allerdings für die Klägerinnen nicht wirksam Klage erheben und weitere prozessuale Erklärungen abgeben. Auch dies erlaubt indessen nicht den Schluß, der Vater der Klägerinnen habe dem Amt schlüssig Prozeßvollmacht erteilt. Vielmehr besteht die - nicht nur entfernte - Möglichkeit, daß das StadtJugendamt seine Rechtsstellung als Beistand unzutreffend beurteilt und irrig angenommen hat, es könne
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in dieser Eigenschaft in der geschehenen Weise handeln.
Für die Erteilung einer Prozeßvollmacht spricht schließlich nicht, daß die - anwaltlich vertretene - Beklagte keinen Mangel der Klageerhebung gerügt und daß das Familiengericht ein Sachurteil erlassen hat; denn der Vater der Klägerinnen hat die Klageerhebung spätestens durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1978 schlüssig genehmigt (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 253 Anm. 2 C).
c)	Angesichts dieser Umstände kommt schließlich auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht, die auch in diesem Bereich an sich möglich sind (vgl. BGHZ 40, 197, 203 f. m.w.N.). Erstere würde zunächst voraussetzen, daß der Vater es wissentlich hat geschehen lassen, daß das StadtJugendamt wie ein Prozeßbevollmächtigter auftrat (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 173 Anm. 4 b aa mit Rechtsprechungsnachweisen). Bereits daran fehlt es.
Wie dargelegt, läßt sich schon nicht feststellen, daß das StadtJugendamt als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist. Außerdem brauchte der Vater das prozessuale Handeln des Stadtjugendamtes nicht als das eines Prozeßbevollmächtigten zu verstehen. Gerade weil eine Behörde tätig wurde, kann er vielmehr durchaus angenommen haben, diese sei ohne seine Prozeßvollmacht allein aufgrund ihrer Bestellung zu dem Beistand dazu berechtigt. Der Fall einer Anscheinsvollmacht, bei der der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (vgl. Palandt/ Heinrichs aaO Anm. 4 c aa), scheidet den Umständen nach von vornherein aus.
3.	Nach alledem hätte das Urteil des Familiengerichts wirksam nur dem Vater der Klägerinnen als ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden können (§ 171 Abs. 1 ZPO). Da dies nicht geschehen und die Berufungsfrist mithin nicht früher als einen Monat vor Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht in Lauf gesetzt worden ist, hätte die Berufung, gegen deren Zulässigkeit sonst keine Bedenken bestehen, nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden; zur Entscheidung in der Sache selbst ist der Rechtsstreit an das Berufungs gericht zurück zuverweis en.
Lohmann	Portmann	RiBGH	Knüfer	ist	dienst
 unfähig erkrankt und h daher nicht unterschrei ben.
Seidl
 Krohn
Lohmann