Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß die zweijährige Frist für die Ehelichkeitsanfechtung (§ 1594 Abs. 1 BGB) verstrichen ist. Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, zählt regelmäßig auch ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfang niszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr gehabt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (RGZ 163, 70, 73; BGHZ 61, 195, 197; BGH Urteil vom 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Dezember 1972 gegenüber der Zeugin Sch. geäußert, er wisse unmittelbar von der Kindesmutter, daß die Beklagte nicht von ihm stamme. 1. Die Revision meint, daß die von dem Berufungsgericht als bewiesen erachtete bloße Erklärung der Kindesmutter, das Kind stamme nicht von dem Kläger, nicht ausreiche, um die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Hierzu ist jedoch vorliegend nichts dargetan oder ersichtlich, Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die näheren Umstände des Ehebruchs nicht bekannt seien. Auch sonst kann es in Fällen wie dem vorliegenden nicht darauf ankommen, wieweit der Mann Kenntnis von den Einzelheiten des Ehebruchs erlangt. Eine Frau, die - wie hier die Kindesmutter - ihrem Mann eröffnet, daß das Kind nicht von ihm stamme, und ihm in dieser Weise einen Ehebruch während der gesetzlichen Empfängniszeit eingesteht, setzt ihn in eindeutiger Weise von Umständen in Kenntnis, die im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Die Erklärung der Ehefrau, daß das Kind nicht von dem Ehemann stamme, muß daher im allgemeinen genügen, um die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Hiernach hat der Kläger gegenüber der Zeugin Sch. geäußert, er "wisse” von der Kindesmutter, daß die Beklagte nicht von ihm stamme. a) Dies gilt zu dem einen, soweit die Revision auf der Darstellung des von Amts wegen als Partei vernommenen Klägers (§§ 640 Abs.1, 613 Abs.1, 616 Abs. 1 ZPO) beharrt, er habe gegenüber der Zeugin Sch. nur deshalb geäußert, das Kind stamme nicht von ihm, um "auf den Busch zu klopfen1' und die Zeugin auf diese Weise zu sachdienlichen Mitteilungen zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat der Aussage der Zeugin Sch. entnommen, daß der Kläger bei dem von der Zeugin geschilderten Gespräch aufrichtig gewesen 1st, wie sich daraus ergebe, daß er "in niedergeschlagener Stimmung" von dem seinerzeitigen Ehebruchseingeständnis der Kindesmutter berichtet habe. Das Berufungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision auch keine Veranlassung, sich mit dem weiteren Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen, daß sich die Art seiner Äußerungen gegenüber der Zeugin Sch. daraus erkläre, daß er zuvor mit einer vorsichtigeren Befragung einer anderen Schwester keinen Erfolg gehabt habe. Diesen Vortrag hat der Kläger nämlich bei seiner ParteiVernehmung dahin berichtigt, daß er mit der anderen Schwester erst während des Jetzigen Prozesses über die Angelegenheit gesprochen habe und sich nicht erinnern könne, schon früher mit ihr darüber gesprochen zu haben.
BUNDESGERICHTSHOF /s IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 562/80 URTEIL Verkündet am 23. September 1981 Ernst, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Ehelichkeitsanfechtungssache des Josef G KMBweg 13, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen das Kind Carmen Ingeborg Str. gesetzlich vertreten durch das Landratsamt 0 - KreisJugendamt - in A^BA als Pfleger, geb. am 18. Januar 1966, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und 2 jV Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Port mann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 1979 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1956 mit der Mutter der Beklagten verheiratet. Die Mutter ist bei der Geburt der Beklagten am 18. Januar 1966 verstorben. Mit seiner am 21. Juli 1978 eingegangenen und am 16. August 1978 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß er, wie er nach einer fachärztlichen Untersuchung am 29. Dezember 1977 erfahren habe, an einer hochgradigen Oligo-Nekrospermie leide und infolgedessen als zeugungsunfähig anzusehen sei. 3 Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die zweijährige Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit (§ 1594 Abs, 1 BGB) verstrichen sei. Der Kläger habe schon vor vielen Jahren erklärt, daß er nicht ihr Vater sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision war zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß die zweijährige Frist für die Ehelichkeitsanfechtung (§ 1594 Abs. 1 BGB) verstrichen ist. I. Nach § 1594 Abs. 2 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen (Satz 1), frühestens aber mi der Geburt des Kindes (Satz 2). Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, zählt regelmäßig auch ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfang niszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter Verkehr gehabt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, daß das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (RGZ 163, 70, 73; BGHZ 61, 195, 197; BGH Urteil vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 218/74 - ZBlJugR 1976, 414, 415; Urteil vom 19. Mai 1978 4 JS - IV ZR 54/77 - FamRZ 1978, 494, 495). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht vorliegend angenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Dezember 1972 gegenüber der Zeugin Sch. geäußert, er wisse unmittelbar von der Kindesmutter, daß die Beklagte nicht von ihm stamme. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts entsprachen diese Angaben des Klägers gegenüber der Zeugin Sch. der Wahrheit. Somit habe die Kindesmutter einen Ehebruch während der gesetzlichen Empfängniszeit eingestanden. Aufgrund dieses Eingeständnisses der - bei der Geburt der Beklagten verstorbenen - Kindesmutter habe die Ehelichkeitsanfechtungsfrist bereits mit der Geburt der Beklagten (18. Januar 1966) begonnen und sei somit bei Eingang der Anfechtungsklage am 21. Juli 1978 abgelaufen gewesen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Revision meint, daß die von dem Berufungsgericht als bewiesen erachtete bloße Erklärung der Kindesmutter, das Kind stamme nicht von dem Kläger, nicht ausreiche, um die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Vielmehr komme es auf die näheren Umstände sowohl des Ehebruchseingeständnisses als auch des in Frage stehenden Ehebruchs - etwa Ort, Zeit und Person des Ehebrechers - an. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die näheren Umstände des Eingeständnisses sind nur für den Fall für Interesse, daß sich daraus Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Eingeständnisses ergeben. Hierzu ist jedoch vorliegend nichts dargetan oder ersichtlich, Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die näheren Umstände des Ehebruchs nicht bekannt seien. Es entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß es im Rahmen des § 1594 Abs. 2 BGB ohne Belang ist, ob der Mann den Ehebrecher kennt (RGZ 163, 69, 73). Auch sonst kann es in Fällen wie dem vorliegenden nicht darauf ankommen, wieweit der Mann Kenntnis von den Einzelheiten des Ehebruchs erlangt. Eine Frau, die - wie hier die Kindesmutter - ihrem Mann eröffnet, daß das Kind nicht von ihm stamme, und ihm in dieser Weise einen Ehebruch während der gesetzlichen Empfängniszeit eingesteht, setzt ihn in eindeutiger Weise von Umständen in Kenntnis, die im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Wenn sie selbst die Schwangerschaft auf den Ehebruch zurückführt, kann sich der Mann vernünftigerweise nicht auf den Standpunkt stellen, daß es keinen Grund zu Zweifeln an der Ehelichkeit des Kindes gebe. Die Erklärung der Ehefrau, daß das Kind nicht von dem Ehemann stamme, muß daher im allgemeinen genügen, um die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Voraussetzung ist allerdings, daß der Mann das Eingeständnis des Ehebruchs für wahr hält. Dies war jedoch vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Hiernach hat der Kläger gegenüber der Zeugin Sch. geäußert, er "wisse” von der Kindesmutter, daß die Beklagte nicht von ihm stamme. 2. Auch im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. a) Dies gilt zu dem einen, soweit die Revision auf der Darstellung des von Amts wegen als Partei vernommenen Klägers (§§ 640 Abs. 1, 613 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO) beharrt, JS er habe gegenüber der Zeugin Sch. nur deshalb geäußert, das Kind stamme nicht von ihm, um "auf den Busch zu klopfen1' und die Zeugin auf diese Weise zu sachdienlichen Mitteilungen zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat der Aussage der Zeugin Sch. entnommen, daß der Kläger bei dem von der Zeugin geschilderten Gespräch aufrichtig gewesen 1st, wie sich daraus ergebe, daß er "in niedergeschlagener Stimmung" von dem seinerzeitigen Ehebruchseingeständnis der Kindesmutter berichtet habe. Diese Bewertung der Aussage der Zeugin Sch. - und damit die Verwerfung der Version des Klägers - bleibt im Rahmen der revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision auch keine Veranlassung, sich mit dem weiteren Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen, daß sich die Art seiner Äußerungen gegenüber der Zeugin Sch. daraus erkläre, daß er zuvor mit einer vorsichtigeren Befragung einer anderen Schwester keinen Erfolg gehabt habe. Diesen Vortrag hat der Kläger nämlich bei seiner ParteiVernehmung dahin berichtigt, daß er mit der anderen Schwester erst während des Jetzigen Prozesses über die Angelegenheit gesprochen habe und sich nicht erinnern könne, schon früher mit ihr darüber gesprochen zu haben. b) Auch die sonstigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Da das Berufungsurteil insgesamt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Revisionsklägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Grell Portmann Blumenrohr Macke Zysk