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BGH · b ZR 561/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 561/80

Solange die Ehelichkeit eines Kindes nicht mit Erfolg angefochten ist, ist eine Klage auf Feststellung, daß das Kind nicht von dem Ehemann seiner Mutter, sondern von dem Kläger abstammt, unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte von ihm abstamme und nicht von Hans F^^^. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) umfasse auch sein Vaterschaftsrecht und das Recht auf Bezeugung dieser Vaterschaft. Nach §§ 1591, 1593 BGB sei die Beklagte das eheliche Kind von Maria und Hans F^^^. Eine gegenteilige Feststellung wäre nach § 1593 BGB nur möglich, wenn durch erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit die Rechtswirkungen des § 1591 BGB beseitigt worden wären. 1. Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darum, daß für die Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse fehlte. Ein Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit wiederum räumen die §§ 1594 ff BGB nur dem Kinde lind dem Ehemann, unter bestimmten Voraussetzungen auch dessen Eltern, nicht aber dem außerehelichen Erzeuger ein. Eine Klage auf Feststellung, daß das beklagte Kind von dem Kläger und nicht von dem Manne abstamme, der nach § 1591 BGB als sein ehelicher Vater gilt, verstößt vor der Feststellung der Nichtehelichkeit gegen das in § 1593 BGB enthaltene gesetzliche Verbot. Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft (§ 1600 n BGB, §§ 640 Abs. 2 Nr. 1, 641 ZPO) ist nach allgemeiner und richtiger Auffassung mithin erst nach der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes möglich (vgl. Das gleiche muß für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gelten, die die Ehelichkeit des Kindes in Frage stellt. Auch sie ist wegen der Sperre des § 1593 BGB schlechthin unzulässig, solange das Kind rechtlich als ehelich gilt (MünchKomm/Mutschier, BGB § 1593 Rdn. 14). über die vom Gesetz bereitgestellten Anfechtungsmöglichkeiten hinaus soll die Frage der Ehelichkeit des Kindes nicht zu dem Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden (vgl. Sie weist darauf hin, daß die Feststellung des VerwandtschaftsVerhältnisses auch für das Recht des Vaters auf Verkehr mit dem Kinde, für seine Anhörung in Erziehungsfragen und für die etwaige spätere Legitimation bedeutsam sei. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 GG) umfasse sein Vaterschaftsrecht und sein Recht auf Bezeugung der Vaterschaft. Daher bedürfe es einer Ausdehnung des Anfechtungsrechtes auf den nichtehelichen Erzeuger des Kindes; die Sperre der §§ 1591, 1593 BGB dürfe für ihn nicht gelten. Wenn man in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des nichtehelichen Erzeugers sein Vaterschaftsrecht und das Recht zur Bezeugung dieser Vaterschaft einschließen will, so stehen ihm, was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt, das Persönlichkeitsrenht des Kindes, konkretisiert in dem Anspruch auf ungestörtes Aufwachsen in dem unangefochtenen Status dos ehelichen Kindes, und der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte besondere Schutz von Ehe und Familie gegenüber (Art. 2 Abs.1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG). c) An der Unzulässigkeit der Klage ändert sich hier nicht deshalb etwas, weil - nach der Behauptung des Klägers - zwischen allen Beteiligten' feststeht, daß das Kind in Wahrheit von ihm stamme (so die allgemeine Meinung unter Berufung auf RGZ 157, 356, 357; MünchKomm/Mutschler aaO § 1593 An. 14; Palandt/Diede-richsen aaO § 1593 An. 1 c). Feststellungsklage kann entgegen der Ansicht der Revision schließlich nicht deshalb anders beurteilt werden, weil der Kläger - wiederum nach seiner Behauptung -mit den Eltern des beklagten Kindes über Jahre hin und auch noch in der Empfängniszeit in * iner "Ehe zu dritt" gelebt habe. Die damit behauptete Dauer und Intensität der Beziehung des Klägers zu der Mutter des Kindes und die Billigung des Verhältnisses durch den Ehemann können das Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein Interesse daran, daß sein ehelicher Status nicht in Frage gestellt wird, nicht berühren.

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 1593 BGB § 256 ZPO § 1593 BGB Art. 2 GG § 1591 BGB Art. 2 GG
FeststellungKindRechtEhelichkeitBGBVaterschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	ja
BGB §§ 1591, 1593
Solange die Ehelichkeit eines Kindes nicht mit Erfolg angefochten ist, ist eine Klage auf Feststellung, daß das Kind nicht von dem Ehemann seiner Mutter, sondern von dem Kläger abstammt, unzulässig.
BGH, Urt.v. 25. März 1981 - iv b ZR 561/80 OLG Stuttgart
AG Schwäbisch Gmünd
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b 2R 561/80	URTEIL	Verkfindet	am
25. März 1981 Ernst,
 Justizassistent
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Wolfgang Ottmar S	»	A^^weg	11,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Daniela	, geboren am 24. Dezember 1974,
R^I^^-W^PK-Straße 13»	gesetzlich	vertre-
ten durch ihre Eltern, Hans und Maria F4HHB.» dortselbst,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
t/i
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte wurde am 24. Dezember 1974 als eheliches Kind von Maria und Hans F^^^P geboren. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte von ihm abstamme und nicht von Hans F^^^. Dazu hat er vorgetragen, er habe mit ihrer Mutter über Jahre hin und auch in der Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Daraus stamme die Beklagte. Das wisse er von ihrer Mutter. Er habe ein Interesse an der Feststellung seiner Vaterschaft, weil ihm in einem von den Eltern der Beklagten angestrengten Rechtsstreit untersagt werden solle zu behaupten, daß er der Vater der Beklagten
 
sei. Zudem wolle seine Mutter die Beklagte als ihre Erbin einsetzen, wenn diese ihr leiblicher Nachkomme sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) umfasse auch sein Vaterschaftsrecht und das Recht auf Bezeugung dieser Vaterschaft. Deshalb könne ihm deren gerichtliche Feststellung gemäß § 1600 n BGB nicht verwehrt werden.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil § 1593 BGB dem Feststellungsbegehren entgegenstehe. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er das Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.	Das Berufungsgericht billigt die Auffassung des Amtsgerichts, die Klage sei unzulässig. Es meint, für die begehrte Feststellung fehle das Rechtsschutzinteresse. Nach §§ 1591, 1593 BGB sei die Beklagte das eheliche Kind von Maria und Hans F^^^. Eine gegenteilige Feststellung wäre nach § 1593 BGB nur möglich, wenn durch erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit die Rechtswirkungen des § 1591 BGB beseitigt worden wären. Das sei nicht der Fall. Dem außerehelichen Erzeuger gewähre das Gesetz - ver fassungsrechtlich unbedenklich - kein Recht, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten. Die Feststellung der rein bio logischen Vaterschaft sei rechtlich ausgeschlossen.
- h -
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darum, daß für die Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse fehlte. Deshalb kommt es auf die Einwände, die die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1972 - IV ZR 159/71 - NJW 1973, 51 = FamRZ 1973, 26 dagegen richtet, nicht an.
2.	Vielmehr ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage unmittelbar aus § 1593 BGB. Danach kann die Nichtehelichkeit eines ehelich geborenen Kindes nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit engefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Ein Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit wiederum räumen die §§ 1594 ff BGB nur dem Kinde lind dem Ehemann, unter bestimmten Voraussetzungen auch dessen Eltern, nicht aber dem außerehelichen Erzeuger ein. § 1593 BGB sichert dem für die Ehelichkeitsanfechtung vorgesehenen Statusverfahren der
§§ 640 ff ZPO Ausschließlichkeit. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Prozesse zugelassen würden, die über die Abstammung des Kindes in einem anderen Verfahren befinden (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 45 I 5). Eine Klage auf Feststellung, daß das beklagte Kind von dem Kläger und nicht von dem Manne abstamme, der nach § 1591 BGB als sein ehelicher Vater gilt, verstößt vor der Feststellung der Nichtehelichkeit gegen das in § 1593 BGB enthaltene gesetzliche Verbot. Denn die Feststellung der blutsmäßigen Abstammung hätte nach § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB die
 
Nichtehelichkeit des Kindes zur Folge. Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft (§ 1600 n BGB, §§ 640 Abs. 2 Nr. 1, 641 ZPO) ist nach allgemeiner und richtiger Auffassung mithin erst nach der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes möglich (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1593 Anm. 3; Gernhuber aaO; Roth-Stielow, Abstammungsprozeß 2. Aufl. Rdn. 170; Tiedtke, FamRZ 1970, 232, 233). Das gleiche muß für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gelten, die die Ehelichkeit des Kindes in Frage stellt. Auch sie ist wegen der Sperre des § 1593 BGB schlechthin unzulässig, solange das Kind rechtlich als ehelich gilt (MünchKomm/Mutschier, BGB § 1593 Rdn. 14). über die vom Gesetz bereitgestellten Anfechtungsmöglichkeiten hinaus soll die Frage der Ehelichkeit des Kindes nicht zu dem Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden (vgl. BGHZ 72, 299, 300).
3.	Die Revision macht geltend, der Kläger habe schon wegen einer später etwa eintretenden Unterhaltsund Erbberechtigung ein Interesse daran, daß die Abstammung der Beklagten von ihm festgestellt werde. Sie weist darauf hin, daß die Feststellung des VerwandtschaftsVerhältnisses auch für das Recht des Vaters auf Verkehr mit dem Kinde, für seine Anhörung in Erziehungsfragen und für die etwaige spätere Legitimation bedeutsam sei. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 GG) umfasse sein Vaterschaftsrecht und sein Recht auf Bezeugung der Vaterschaft. Daher bedürfe es einer Ausdehnung des Anfechtungsrechtes auf den nichtehelichen Erzeuger des Kindes; die Sperre der §§ 1591, 1593 BGB dürfe für ihn nicht gelten.
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn man in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des nichtehelichen Erzeugers sein Vaterschaftsrecht und das Recht zur Bezeugung dieser Vaterschaft einschließen will, so stehen ihm, was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt, das Persönlichkeitsrenht des Kindes, konkretisiert in dem Anspruch auf ungestörtes Aufwachsen in dem unangefochtenen Status dos ehelichen Kindes, und der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte besondere Schutz von Ehe und Familie gegenüber (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
a)	Der Ausschluß des Anfechtungsrechts Dritter und das Verbot der Geltendmachung der Nichtehelichkeit vor rechtskräftig erfolgreicher Anfechtung bezwecken den Schutz des Familienfriedens und dam:t auch des Kindeswohls. Das Eindringen von außen in die Intimsphäre der Familie, das mit dem Aufdecken der außerehelichen Zeugung verbunden wäre, wird untersagt. Zumindest ebenso bedeutsam ist der Schutz des Kindes. Sein Wohl hat bei gesetzgeberischen Entscheidungen im Bereich der El-ternverantwortung den Richtpunkt zu bilden, so daß bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Mutter oder - wie hier - Kind und Vater dem Kind der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE 37, 217, 252; BVerfG Urteil vom 24. März 1981-1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR 1337/80). Das Interesse des Kindes geht dahin, ungestört in der Familie aufzuwachsen (vgl. BVerfGE 22, 163, 173). Dem dient es, daß die Klärung seiner familienrecht-
 
liehen Stellung - allein über die begrenzten und befristeten Möglichkeiten der Anfechtung der Ehelichkeit -frühzeitig und endgültig erfolgt und weitere Beeinträchtigungen des erlangten Status hintangehalten werden (BGH Urteil vom 21. Februar 1962 - IV ZR 204/61 -NJW 1962, 1057 = FamRZ 1962, 254; vgl. auch BGHZ 23,
1, 7). Die Unanfechtbarkeit seines Personenstandes vermeidet Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Stellung in Familie und Gesellschaft und dient der Ungestörtheit seiner seelischen Entwicklung (BGHZ 45,
 356, 359).
b)	Für die Entscheidung des Gesetzes gegen die Vaterschaftsfeststellung auf Betreiben des nichtehelichen Erzeugers - außer nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit, die ihm aber nicht zusteht -sprechen mithin gute Gründe. Jedenfalls hält sie sich im Rahmen des Gestaltungsraums, den der Gesetzgeber bei der Abwägung gegenläufiger Interessen und Rechte nach seinem Ermessen auszufüllen berufen ist.
c)	An der Unzulässigkeit der Klage ändert sich hier nicht deshalb etwas, weil - nach der Behauptung des Klägers - zwischen allen Beteiligten' feststeht, daß das Kind in Wahrheit von ihm stamme (so die allgemeine Meinung unter Berufung auf RGZ 157, 356, 357; MünchKomm/Mutschler aaO § 1593 Anm. 14; Palandt/Diede-richsen aaO § 1593 Anm. 1 c). Auch das folgt insbesondere aus der vorrangigen Bewertung des Kindeswohls.
d)	Die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden
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Feststellungsklage kann entgegen der Ansicht der Revision schließlich nicht deshalb anders beurteilt werden, weil der Kläger - wiederum nach seiner Behauptung -mit den Eltern des beklagten Kindes über Jahre hin und auch noch in der Empfängniszeit in * iner "Ehe zu dritt" gelebt habe. Die damit behauptete Dauer und Intensität der Beziehung des Klägers zu der Mutter des Kindes und die Billigung des Verhältnisses durch den Ehemann können das Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein Interesse daran, daß sein ehelicher Status nicht in Frage gestellt wird, nicht berühren.
Lohmann	Portmann	Knüfer
 Seidl
Krohn