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BGH · IVb ZR 551/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 551/8

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1615b BGB ist in dem Verfahren wegen Leistung des Regelunterhalts nach § 643 ZPO zu beachten und nicht dem Anpassungsverfahren nach § 643a ZPO vorzubehalten. Den Antrag auf Erlaß oder Stundung der rückständigen Unterhaltsbeträge hat das Gericht nach § 643 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen; die Geltendmachung des Forderungsübergangs nach § 1615b BGB hat es in dem Verfahren nach § 643 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Amtsgericht - auf den Standpunkt gestellt, die Behauptung eines Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB könne in dem Verfahren nach § 643 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob der gesetzliche Übergang der Unterhai tsansprüche nach § 1615b BGB in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO zu berücksichtigen ist, wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Schrifttum unterschiedlich behandelt. 47) ausgeführt ist, der Grund des Unterhaltsanspruchs ergebe sich aus der Vaterschaft von selbst; allerdings könne geprüft werden, ob rückständige Unterhaltsansprüche nach § 1615 b BGB E nicht mehr dem Kinde, sondern einem Dritten zuständen. § 59 II Fn.3) die Auffassung, in Fällen, in denen ein Forderungsübergang behauptet werde, könne der nichteheliche Vater im Verfahren nach § 643 ZPO zu Unterhaltsleistungen nur für den Zeitraum der unstreitig dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung, also von dem Zeitpunkt an verurteilt werden, für den ein Übergang des Anspruchs nicht geltend gemacht werde. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Forderungsübergang gemäß § 1615 b BGB in dem Verfahren nach § 643 ZPO überhaupt nicht beachtet werden könne, wird, soweit ersichtlich, in der Kommentarliteratur nur von Wieczorek (ZPO 2. Sie entspricht dem Wortlaut der §§ 643 Abs. 1 Satz 2 und 643 a Abs. 1 ZPO (für die Annahme des Berufungsgerichts, es liege insoweit ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte) und deckt sich darüberhinaus mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Danach soll dem nichtehelichen Kind mit Hilfe des Verfahrens nach § 643 ZPO möglichst schnell und aüf einem einfachen Weg zu einem Titel für den ihm nach §§ 1615 a, l6o1, l6o5 f BGB zustehenden Unterhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts -verholfen werden (vgl. Die nähere Prüfung zur Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs im Einzelfall soll hingegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Vaterschaftsfeststellungs prozeß ausgeschaltet und in das Anpassungsverfahren nach Zur Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs im Einzelfall gehört indessen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -nur die vom Regelfall abweichende "Anpassung” des einem nichtehelichen Kind geschuldeten Unterhalts an die besonderen individuellen Verhältnisse entweder auf seiten des Vaters oder auch auf seiten des Kindes unter Beachtung der §§ 1615 c, 1615 h und 1615 i BGB. Demgegenüber betrifft der in § 1615 b BGB geregelte gesetzliche Forderungsübergang auf denjenigen, der anstelle des Vaters Unterhalt geleistet hat, die Frage der Sachbefugnis, nämlich der Inhaberschaft der Forderung, und damit den Grund des geltendgemachten Anspruchs (vgl. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der §§ 643, 643 a ZPO lassen sich aber Anhaltspunkte entnehmen für die Annahme, in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO sollte auch der Grund des Anspruchs offenbleiben können mit der Folge, daß das nichteheliche Kind ein Titel über einen ihm nicht (mehr) zustehenden Unterhaltsanspruch erhalten würde, aus dem es unter den Voraussetzungen der §§ 643 Abs. 2, 642 a ZPO grundsätzlich die Vollstreckung betreiben könnte. Der Gesetzgeber hat es zwar im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung zugelassen, daß in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO Titel geschaffen werden können, die im Einzelfall mit der besonderen wirtschaftlichen Situation eines nichtehelichen Vaters oder Kindes nicht voll in Einklang stehen mögen. Diese Regelung rechtfertigt sich jedoch aus der Überlegung, daß - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder nichteheliche Vater zur Zahlung des pauschalierten Regelunterhalts nach § 1615 f BGB verpflichtet ist. Demgemäß ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 643 ZPO davon ausgegangen, es sei in der überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters den Durchschnitt nicht wesentlich übersteigen, zu erwarten, daß sich das Kind mit dem Regelunterhalt begnüge, so daß sich eine weitere Unterhaltsklage erübrigen werde (BT-Drucks. Für die Fälle, auf die diese Annahme aus besonderen Gründen nicht zutrifft, ist das Anpassungsverfahren des § 643 a ZPO vorgesehen, mit dem eine Herauf- oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunterhalt erreicht werden kann sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch richterliche Entscheidung. Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, daß das Verfahren nach § 643 ZPO auch dazu bestimmt sein sollte, dem nichtehelichen Kind einen - zwar hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Unterhalts unter Umständen vorläufigen - Titel zukommen zu lassen, ohne daß zunächst Klarheit über den Grund des geltendgemachten Anspruchs bestehen müßte. Gegenüber dem Verfahren bei Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach §§ 3o2 und 599 ZPO weist das Verfahren nach § 643 ZPO - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -bedeutsame Unterschiede auf.Die Vorbehaltsurteile nach § 3o2 und § 599 ZPO ergehen kraft gesetzlicher Anordnung unter ausdrücklichem Vorbehalt der im Nachverfahren zu treffenden Entscheidung, wobei der Vorbehalt in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann § 3o2 An. 3 B; § 599 An. 2 A; Zöller/Schneider § 599 An. I 1; Thomas/Putzo § 3o2 An. 2a), so daß die Titel selbst den vorläufigen Charakter der Verurteilung erkennen lassen. Die Entscheidung über den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1615 b BGB muß vielmehr vor Erlaß des Unterhaltstitels in dem Verfahren nach § 643 ZPO getroffen werden. Dabei kann auch der Auffassung von Stein/Jonas/ Schlosser und Gernhuber aaO nicht gefolgt werden, daß in dem Verfahren nach § 643 ZPO eine Verurteilung nur für Unterhaltsleistungen von dem Zeitpunkt an zuzulassen sei, für den ein Übergang der Ansprüche nicht geltend gemacht werde. Nach §§ 643 Abs. 1 Satz 2, 643 a Abs. 1 ZPO ist ausdrücklich - nur -das Begehren auf richterlichen Erlaß oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge aus dem Annexverfahren ausgeklammert und in das Anpassungsverfahren verwiesen worden. Soweit das Berufungsgericht die von ihm vertretene Auffassung maßgeblich auf die Überlegung stützt, bei Einbeziehung der Einwendung nach § I6l5 b BGB in den Vaterschaftsfeststellungsprozeß gemäß § 643 ZPO würde dieser Prozeß entgegen dem Gesetzeszweck mit Beweiserhebungen über den Unterhaltsanspruch belastet und dadurch unvertretbar verzögert werden, ist dieser Erwägung entgegenzuhalten: Nach seinem Sinn und Zweck soll § 643 ZPO in erster Linie den gegenwärtigen und zukünftigen Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes möglichst schnell Io Da der bisherige Sachund Streitstand hiernach eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht zuläßt, ist der Rechtsstreit - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur Klärung der Frage des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1615b BGB § 278 ZPO § 1615b BGB
KindAnmBGBBerufungsgerichtAuffassungAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1615 b; ZPO §§ 643, 643a
Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1615b BGB ist in dem Verfahren wegen Leistung des Regelunterhalts nach § 643 ZPO zu beachten und nicht dem Anpassungsverfahren nach § 643a ZPO vorzubehalten.
BGH, ürt.v. 29. Oktober 198o - IVb ZR 551/8o - OLG Celle
AG Stade
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 551/80 URTEIL	Verkündet	am
29. Oktober 198o
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Edmund
-Str.
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Annette Helga
 traße 14,
geboren am 30. September 1959,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin wurde am 3o. September 1959 während der - im Juni i960 geschiedenen - Ehe ihrer Mutter mit Erwin K^Pl geboren. Durch Urteil des Amtsgerichts Stade vom 15. Januar 1975, rechtskräftig seit dem 8. März 1975, wurde festgestellt, daß sie nicht das eheliche Kind des Erwin K^^ ist.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und nimmt diesen für die Zeit vom 1. Juli 197o bis zu dem 29. September 1977 auf Zahlung des Regelunterhalts in
 
Anspruch. Der Beklagte hat gegenüber dem Unterhaltsanspruch geltendgemacht, die Klägerin sei bis zu dem 8. März 1975 von dem früheren Ehemann ihrer Mutter,
 Erwin	unterhalten	worden,	insoweit sei der
 Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf diesen übergegangen. Außerdem hat der Beklagte um Erlaß der rückständigen Unterhaltsbeträge, hilfsweise um Stundung gebeten.
Das Amtsgericht hat die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn in dem begehrten Umfang zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Den Antrag auf Erlaß oder Stundung der rückständigen Unterhaltsbeträge hat das Gericht nach § 643 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen; die Geltendmachung des Forderungsübergangs nach § 1615b BGB hat es in dem Verfahren nach § 643 ZPO nicht zugelassen.
Das 0berlande3gericht hat die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts bis März 1975 angegriffen hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage für den Zeitraum vom 1. Juli 197o bis zu dem 31» März 1975 weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Amtsgericht - auf den Standpunkt gestellt, die Behauptung eines Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB könne in dem Verfahren nach § 643 ZPO nicht berücksichtigt werden.
~ 4 -
ss
 Die hierauf gestützte Einwendung sei vielmehr dem Verfahren nach § 643a ZPO Vorbehalten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Frage, ob der gesetzliche Übergang der Unterhai tsansprüche nach § 1615b BGB in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO zu berücksichtigen ist, wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Schrifttum unterschiedlich behandelt. Die soweit ersichtlich überwiegende Meinung geht dahin, die Prüfung des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615b BGB - ebenso wie beispielsweise die Behauptung, der Unterhaltsanspruch sei erloschen - in dem Prozeß nach § 643 ZPO zuzulassen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38.
Aufl. § 643 Anm. 2; ZÖller/Karch ZPO 12. Aufl. § 643 Anm. II; Odersky, Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 643 Anm. III 2; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1976 2. Teil Rdn. 1441 Fn. 19; dort wird im übrigen die früher von Göppinger in FamRZ 1.97o, 167/
169 vertretene, abweichende Auffassung ausdrücklich aufgegeben; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl.
198o Rdn. 665; Damrau FamRZ 197o, 285/29o). Auf diesem Standpunkt steht auch der Regierungsentwurf (ebenso wie schon der Entwurf des Bundesrats, BR-Drucks. 351/68 S. 47) des Einführungsgesetzes zu dem Nichtehelichengesetz BT-Drucks. V/3719), in dem in der Begründung zu § 643 Abs. 1 (S. 47) ausgeführt ist, der Grund des Unterhaltsanspruchs ergebe sich aus der Vaterschaft von selbst; allerdings könne geprüft werden, ob rückständige Unterhaltsansprüche nach § 1615 b BGB E nicht mehr dem Kinde, sondern einem Dritten zuständen.
 
Abweichend hiervon vertreten Stein/Jonas/Schlosser (ZPO 2o. Aufl. § 643 Anm. Io) und Gemhuber (FamR 3. Aufl.
 § 59 II Fn. 3) die Auffassung, in Fällen, in denen ein Forderungsübergang behauptet werde, könne der nichteheliche Vater im Verfahren nach § 643 ZPO zu Unterhaltsleistungen nur für den Zeitraum der unstreitig dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung, also von dem Zeitpunkt an verurteilt werden, für den ein Übergang des Anspruchs nicht geltend gemacht werde.
Die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Forderungsübergang gemäß § 1615 b BGB in dem Verfahren nach § 643 ZPO überhaupt nicht beachtet werden könne, wird, soweit ersichtlich, in der Kommentarliteratur nur von Wieczorek (ZPO 2. Aufl. § 643 Rdn. A IV) vertreten.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, sondern teilt die erstgenannte Meinung. Sie entspricht dem Wortlaut der §§ 643 Abs. 1 Satz 2 und 643 a Abs. 1 ZPO (für die Annahme des Berufungsgerichts, es liege insoweit ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte) und deckt sich darüberhinaus mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Danach soll dem nichtehelichen Kind mit Hilfe des Verfahrens nach § 643 ZPO möglichst schnell und aüf einem einfachen Weg zu einem Titel für den ihm nach §§ 1615 a, l6o1, l6o5 f BGB zustehenden Unterhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts -verholfen werden (vgl. BGH LM Nr. 1 NEhelG). Die nähere Prüfung zur Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs im Einzelfall soll hingegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Vaterschaftsfeststellungs prozeß ausgeschaltet und in das Anpassungsverfahren nach
§ 643 a ZPO verwiesen werden. Zur Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs im Einzelfall gehört indessen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -nur die vom Regelfall abweichende "Anpassung” des einem nichtehelichen Kind geschuldeten Unterhalts an die besonderen individuellen Verhältnisse entweder auf seiten des Vaters oder auch auf seiten des Kindes unter Beachtung der §§ 1615 c, 1615 h und 1615 i BGB. Dabei handelt es sich insgesamt um Fragen der Bemessung und Tilgung des zu zahlenden Unterhalts, also um die endgültige Höhe des Unterhaltsanspruchs.
Demgegenüber betrifft der in § 1615 b BGB geregelte gesetzliche Forderungsübergang auf denjenigen, der anstelle des Vaters Unterhalt geleistet hat, die Frage der Sachbefugnis, nämlich der Inhaberschaft der Forderung, und damit den Grund des geltendgemachten Anspruchs (vgl. BGH LM § 1542 RVO Nr. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 3o4 Anm. 3b; Zöller/Vollkommer § 3o4 Anm. 4). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der §§ 643, 643 a ZPO lassen sich aber Anhaltspunkte entnehmen für die Annahme, in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO sollte auch der Grund des Anspruchs offenbleiben können mit der Folge, daß das nichteheliche Kind ein Titel über einen ihm nicht (mehr) zustehenden Unterhaltsanspruch erhalten würde, aus dem es unter den Voraussetzungen der §§ 643 Abs. 2, 642 a ZPO grundsätzlich die Vollstreckung betreiben könnte. Der Gesetzgeber hat es zwar im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung zugelassen, daß in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO Titel geschaffen werden können, die im Einzelfall mit der besonderen wirtschaftlichen Situation eines nichtehelichen Vaters oder Kindes
 nicht voll in Einklang stehen mögen. Diese Regelung rechtfertigt sich jedoch aus der Überlegung, daß - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder nichteheliche Vater zur Zahlung des pauschalierten Regelunterhalts nach § 1615 f BGB verpflichtet ist.
Demgemäß ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 643 ZPO davon ausgegangen, es sei in der überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters den Durchschnitt nicht wesentlich übersteigen, zu erwarten, daß sich das Kind mit dem Regelunterhalt begnüge, so daß sich eine weitere Unterhaltsklage erübrigen werde (BT-Drucks. V/ 3719 zu § 643 Abs. 1, S. 47). Für die Fälle, auf die diese Annahme aus besonderen Gründen nicht zutrifft, ist das Anpassungsverfahren des § 643 a ZPO vorgesehen, mit dem eine Herauf- oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunterhalt erreicht werden kann sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch richterliche Entscheidung.
Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, daß das Verfahren nach § 643 ZPO auch dazu bestimmt sein sollte, dem nichtehelichen Kind einen - zwar hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Unterhalts unter Umständen vorläufigen - Titel zukommen zu lassen, ohne daß zunächst Klarheit über den Grund des geltendgemachten Anspruchs bestehen müßte. Eine derartige Regelung stände im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts. Sie findet auch in den Vorschriften der §§ 643,
643a ZPO keine Grundlage.
Gegenüber dem Verfahren bei Erlaß eines Vorbehaltsurteils nach §§ 3o2 und 599 ZPO weist das Verfahren nach § 643 ZPO - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -bedeutsame Unterschiede auf. Die Vorbehaltsurteile nach § 3o2 und § 599 ZPO ergehen kraft gesetzlicher Anordnung unter ausdrücklichem Vorbehalt der im Nachverfahren zu treffenden Entscheidung, wobei der Vorbehalt in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann § 3o2 Anm. 3 B; § 599 Anm. 2 A; Zöller/Schneider § 599 Anm. I 1; Thomas/Putzo § 3o2 Anm. 2a), so daß die Titel selbst den vorläufigen Charakter der Verurteilung erkennen lassen. Eine entsprechende Anordnung ist in § 643 ZPO nicht enthalten. Soweit dem Tenor des Urteils nach § 643 ZPO kraft Gesetzes ein Vorbehalt im Hinblick auf § 643 a ZPO innewohnt, (Odersky § 643 a ZPO Anm. II 1) bezieht sich dieser nur auf die in § 643 a ZPO ausdrücklich aufgeführten Abänderungsmöglichkeiten. Abgesehen hiervon bilden das Vorbehalts- und das Nachverfahren in den Fällen der §§ 3o2 und 599 ZPO eine prozessuale Einheit; der Rechtsstreit, in dem ein Vorbehaltsurteil ergangen ist, bleibt für die Durchführung des Nachverfahrens weiter anhängig (§ 3o2 Abs. 4 Satz 1; § 6oo Abs. 1 ZPO). Demgegenüber stellt das Anpassungsverfahren nach § 643 a ZPO ein selbständiges MAbänderungsMverfahren zur Ermittlung des gesetzlichen, angemessenen Unterhalts gern. §§ 1615 c, 1615 h BGB nach rechtskräftigem Abschluß des Regelunter-haltsprozesses dar. Angesichts dieser Verschiedenheiten der beiden Verfahrensarten kann - anders als das Berufungsgericht ausführt - nicht aus einem Vergleich mit dem Vorbehalt surteil im Wechselprozeß geschlossen werden, auch in dem Regelunterhaltsurteil nach § 643 ZPO könne dem
 
nichtehelichen Kind eine Forderung zugesprochen werden, die ihm möglicherweise infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht mehr zustehe.
Die Entscheidung über den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1615 b BGB muß vielmehr vor Erlaß des Unterhaltstitels in dem Verfahren nach § 643 ZPO getroffen werden. Dabei kann auch der Auffassung von Stein/Jonas/ Schlosser und Gernhuber aaO nicht gefolgt werden, daß in dem Verfahren nach § 643 ZPO eine Verurteilung nur für Unterhaltsleistungen von dem Zeitpunkt an zuzulassen sei, für den ein Übergang der Ansprüche nicht geltend gemacht werde. Diese Auffassung, die im Ergebnis dazu führt, daß das Verfahren nach § 643 ZPO auf die künftigen Unter-haltsleistungen zu beschränken wäre, findet in der gesetzlichen Regelung ebenfalls keine Stütze. Nach §§ 643 Abs. 1 Satz 2, 643 a Abs. 1 ZPO ist ausdrücklich - nur -das Begehren auf richterlichen Erlaß oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge aus dem Annexverfahren ausgeklammert und in das Anpassungsverfahren verwiesen worden. Daraus ergibt sich, daß - von den genannten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich auch die Unterhaltsrückstände von dem Verfahren nach § 643 ZPO erfaßt werden sollen.
Soweit das Berufungsgericht die von ihm vertretene Auffassung maßgeblich auf die Überlegung stützt, bei Einbeziehung der Einwendung nach § I6l5 b BGB in den Vaterschaftsfeststellungsprozeß gemäß § 643 ZPO würde dieser Prozeß entgegen dem Gesetzeszweck mit Beweiserhebungen über den Unterhaltsanspruch belastet und dadurch unvertretbar verzögert werden, ist dieser Erwägung entgegenzuhalten: Nach seinem Sinn und Zweck soll § 643 ZPO in erster Linie den gegenwärtigen und zukünftigen Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes möglichst schnell
 Io
/ff
 sichern. Insoweit braucht aber nach der hier vertretenen Auffassung eine Verzögerung nicht einzutreten. Das Gericht kann nämlich im Fall widersprechender Behauptungen über den Forderungsübergang durch Teilurteil über die Vaterschaftfeststellung und die Verpflichtung des Beklagten zur künftigen Zahlung des Regelunterhalts entscheiden, womit das Kind bereits einen Unterhaltstitel erhält.
Die Beweiserhebung ist sodann in dem anhängig bleibenden Verfahren über die Unterhaltsrückstände durchzuführen. Dort kann die mit einer Beweisaufnahme verbundene Verzögerung hingenommen werden, zu demal das Kind in der Vergangenheit Unterhalt erhalten hat.
Insoweit ist kein unabweisbares Bedürfnis anzuerkennen, dem nichtehelichen Kind auch wegen der Unterhaltsrückstände in dem vereinfachten Verfahren nach § 643 ZPO beschleunigt einen Titel zukommen zu lassen, ohne daß geprüft wird, ob das Kind noch Inhaber der Ansprüche ist. In dem Verfahrensabschnitt über die Unterhaltsrückstände wird auch dem berechtigten Interesse des in Anspruch genommenen Vaters an einer verbindlichen Klärung des behaupteten Forderungsübergangs Rechnung getragen.
Dabei wird in der Beweisaufnahme häufig derjenige, der Unterhalt in der Vergangenheit geleistet hat, als Zeuge zu hören sein, und es wird sich dabei unter anderem klären lassen, ob das Kind bei der Geltendmachung der Unterhaltsrückstände in Prozeßstandschaft für den wirklichen Forderungsinhaber handelt (vgl. Odersky Rdn. 1193, 1194).
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Das Berufungsgericht hat weder zu dieser Frage noch zu den Einzelheiten des behaupteten Forderungsübergangs auf den früheren Ehemann der Mutter, Erwin	-	von
 seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat sich sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug auf den Forderungsübergang berufen.
Die Klägerin hat Jedoch hierzu nicht substantiiert Stellung genommen, weil sie davon ausging, die Frage sei in dem Verfahren nach § 643 ZPO nicht zu prüfen. Ihre Auffassung ist durch das Urteil des Amtsgerichts bestätigt worden.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Punkt von der Entscheidung des Amtsgerichts hätte abweichen wollen, hätte es der Klägerin einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen (§ 278 Abs. 3 ZPO), um ihr Gelegenheit zu geben, nähere Ausführungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1615 b BGB zu machen.
12 -

Da der bisherige Sachund Streitstand hiernach eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht zuläßt, ist der Rechtsstreit - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur Klärung der Frage des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Grell	Knüfer
 Lohmann
Dr. Seidl
 Krohn