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BGH · iVb ZR 548/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iVb ZR 548/8

BGB§§ 1569, 1571; BVG § 31 Die Grundrente nach § 31 BVG (BundesversorgungsG) ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich mit heranzuziehen. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die in den Rentenbezügen enthaltene Pflegezulage von 274 DM, der Schwerstbeschädigtenzuschlag von 152 DM und insbesondere die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 67o DM seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, da diese Leistungen dazu bestimmt seien, als höchstpersönliche Einkünfte seinen durch die körperliche Beeinträchtigung bedingten Mehrbedarf auszugleichen. 1. Das Berufungsgericht hat die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach dem Rentenein kommen des Antragstellers bemessen, davon aber den Schwerstbeschädigtenzuschlag und die Pflegezulage mit zusammen 426 DM abgesetzt, weil diese Leistungen Die Revision will demgegenüber die Grundrente des Antragstellers bei der Ermittlung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich unberücksichtigt sehen, da sie nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht zur Bestreitung der allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts diene, sondern nur dem Geschädigten persönlich zukommen solle und insoweit unantastbar sei. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (Urteil vom 16. Da der Antragsteller seit Beginn der Ehe wegen seiner Kriegsbeschädigung nicht erwerbsfähig war und demgemäß nicht über Arbeitseinkommen verfügte, bildeten seine Rentenbezüge die Einkünfte, durch welche, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die für den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt wurden. Die Bezüge, die der Antragsteller nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, sind zwar Leistungen der sozialen Entschädigung im Sinne von § 5 SGB - AT (Rohwer-Kahlmann/Ströer, SGB I 1979 § 5 Rdn. 2; Grüner, SGB 198o § 5 An. I), die - aus der Sicht des Bundesversorgungsgesetzes - der Erfüllung bestimmter im Kriegsopferrecht verankerter Zwecke dienen sollen. Das ist bei der Grundrente nach § 31 BVG - unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung und dem im Einzelfall durch sie auszugleichenden schädigungsbedingten Mehrbedarf des Beschädigten - grundsätzlich der Fall. Die Grundrente des Beschädigten nach § 31 BVG wird als Teil der Kriegsopferversorgung gemäß § 1 BVG gewährt ’’wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen" einer gesundheitlichen Schädigung, die der Betroffene während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat. 11) nach dem Zweck des Bundesversorgungsgesetzes sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zu, wobei die Bedeutung der letzteren häufig überwiegt (BSG Urteil vom Io. September 198o -11 RK l/8o). Über diese beiden Ausgleichsfunktionen hinaus hat die Beschädigten-Grundrente nach der ursprünglichen Zielsetzung des Bundesversorgungsgesetzes - für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungen -nicht auch die Aufgabe, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 3o, 21/25; BSG Urteil vom 10. Diesem Zweck dient vielmehr die Ausgleichsrente, die nach § 32 BVG denjenigen Schwerbeschädigten gewährt wird, welche - bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über 5o % - infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zu demutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können, und deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist (§ 33 BVG; vgl. Sozialrechts zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern gewährt, als sie den zu dem Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen soll, der durch die Schädigung bedingt ist (BSG, Urteil vom Io. September 198o). Das hat indessen nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Folge, daß die Grundrente im Bereich des privaten Unterhaltsrechts als Teil der für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel von vornherein außer Ansatz bleiben müßte (vgl. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß die Grundrente, worauf bereits das Bundessozialgericht hingewiesen hat (BSGE 4o, 225/ 227), dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowohl des schädigungsbedingten besonderen, als auch des "normalen" Bedarfs, und daß sie grundsätzlich geeignet ist, den - möglicherweise erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken. In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht der Grundrente unter Hinweis auf die vom Gesetz mit ihrer Gewährung verfolgten Ziele die Eignung zugesprochen, die Unterhaltsbedürfnisse des Beschädigten zu befriedigen (BSG SozR 22oo § 1266 RVO Nr. 6). Wegen dieser grundsätzlichen Eignung zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs ist die Grundrente im privaten Unterhaltsrecht bei der Feststellung der verfügbaren Einkünfte des Beschädigten regelmäßig mit Allerdings muß irn Einzelfall der tatsächliche Mehraufwand ermittelt und berücksichtigt werden, den der Grundrentenempfänger infolge seiner Schädigung hat und für dessen Ausgleich die Rente nach § 31 BVG gewährt wird (vgl. Das Berufungsgericht hat den Schwerstbeschädigten-zuschlag und die Pflegezulage des Antragstellers vorab von dessen Gesamteinkünften abgesetzt, weil diese Leistungen allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastungen dienten, die ein Versorgungsempfänger wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleide. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, welchen konkreten Mehrbedarf der Antragsteller als Folge seiner Kriegsbeschädigung - handtellergroßer Schädeldefekt im rechten Scheitelbein mit linksseitiger spastischer Lähmung, Himleistungs-schwäche, Hinverletzung durch Bombensplitter - bei seiner Lebensgestaltung und den Verrichtungen des täglichen Lebens im Verhältnis zu einem gesunden Menschen tatsächlich hat. Bemessung des Ausgleichsbetrages ist die Zweckbestimmung der Grundrente in ihrer sowohl ideellen als auch - diese unter Umständen überlagernden - materiellen Ausgleichsfunktion zu beachten. Hierbei wird - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine großzügigere Beurteilung geboten sein, wenn und soweit es dem Beschädigten nicht zu demutbar ist, seine besonderen Mehraufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen.

Zitierte Normen: § 31 BVG § 1578 BGB § 31 BVG § 287 ZPO
BeschädigteGrundrenteBerufungsgerichtBVG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB§§ 1569, 1571; BVG § 31
Die Grundrente nach § 31 BVG (BundesversorgungsG) ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich mit heranzuziehen.
Vor der Verteilung der für den allgemeinen Lebensunter-halt bestimmten Mittel ist der konkrete Mehrbedarf, den der Rentenempfänger als Folge seiner Schädigung hat, vorab auszugleichen.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1981 - iVb ZR 548/8o - OLG Bamberg
AG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 5^8/8o	URTEIL
Verkündet am
21. Januar 1981
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeachäfUatelle
 in dem Rechtsstreit
 Fritz
Lstraße 13,
Antragsteller und Revisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Eva
geb.
traße 15a
,
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 198o
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 191o geborene Antragsteller und die im Jahre 1913 geborene Antragsgegnerin schlossen 1953 die Ehe. Der Antragsteller war als Kriegsbeschädigter - mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um loo % -bereits zur Zeit der Eheschließung Rentner. Die Antragsgegnerin ging seit Beginn der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit 1957 lebten die Parteien getrennt.
 
Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, ist die Ehe durch Verbundurteil des Familiengerichts geschieden worden. Außerdem hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich 960 DM Unterhalt zu zahlen. Gegen diese Verurteilung hat der Antragsteller Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 600 DM. Er hat geltend gemacht: Sein Renteneinkommen von insgesamt 2 499 DM könne nur teilweise zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin herangezogen werden. Die in den Rentenbezügen enthaltene Pflegezulage von 274 DM, der Schwerstbeschädigtenzuschlag von 152 DM und insbesondere die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 67o DM seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, da diese Leistungen dazu bestimmt seien, als höchstpersönliche Einkünfte seinen durch die körperliche Beeinträchtigung bedingten Mehrbedarf auszugleichen.
Das Berufungsgericht hat die von dem Antragsteller zu zahlende Unterhaltsrente auf monatlich 888 DM ermäßigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Herabsetzung des Unter-haltsbetrages auf monatlich 600 DM weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach dem Rentenein kommen des Antragstellers bemessen, davon aber den Schwerstbeschädigtenzuschlag und die Pflegezulage mit zusammen 426 DM abgesetzt, weil diese Leistungen
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dem Ausgleich der besonderen Belastungen dienten, die den Antragsteller wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit träfen. Hingegen hat das Berufungsgericht die Grundrente des Antragstellers nach dem Bundesversorgungsgesetz bei seinem unterhaltspflichtigen Einkommen mit berücksichtigt und sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, die Grundrente enthalte - jedenfalls auch - einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; damit komme ihr auch die Bedeutung einer Mindestentschädigung für den Einkommensverlust zu, der bei der Art der Verletzungen des Antragstellers zu erwarten sei. Schon aus dieser Beziehung zu dem Arbeitseinkommen und demgemäß zu den Mitteln, aus denen ein Unterhaltspflichtiger in der Regel den Lebensbedarf seiner Angehörigen decke, sei zu folgern, daß die Grundrente sowohl bei der Ermittlung des Lebensbedarfs der Unterhaltsberechtigten als auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers als Unterhaltsschuldner heranzuziehen sei. Von den hiernach für den Unterhalt der Parteien zur Verfügung stehenden 2 o73 DM monatlich habe die Antragsgegnerin, die nicht über eigene Einkünfte verfüge, nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den - nicht erwerbstätigen - Antragsteller Anspruch auf einen Anteil in Höhe von 3/7, also auf monatlich 888 DM.
Die Revision will demgegenüber die Grundrente des Antragstellers bei der Ermittlung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich unberücksichtigt sehen, da sie nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht zur Bestreitung der allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts diene, sondern nur dem Geschädigten persönlich zukommen solle und insoweit unantastbar sei.
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Der Auffassung der Revision ist zwar nicht uneingeschränkt beizupflichten. Gleichwohl hat sie im Ergebnis Erfolg.
2.	Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden (Urteil vom 16. Januar 198o - IV ZR 115/8o - FamRZ 198o, 342/343; Urteil vom 21. Mai 198o - IV b ZR 522/8o - NJW 1980, 2o8l/2o82; Urteil vom 25. Juni 198o - IV b ZR 53o/8o -FamRZ 198o, 984). Da der Antragsteller seit Beginn der Ehe wegen seiner Kriegsbeschädigung nicht erwerbsfähig war und demgemäß nicht über Arbeitseinkommen verfügte, bildeten seine Rentenbezüge die Einkünfte, durch welche, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die für den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt wurden.
Die Bezüge, die der Antragsteller nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, sind zwar Leistungen der sozialen Entschädigung im Sinne von § 5 SGB - AT (Rohwer-Kahlmann/Ströer, SGB I 1979 § 5 Rdn. 2; Grüner, SGB 198o § 5 Anm. I), die - aus der Sicht des Bundesversorgungsgesetzes - der Erfüllung bestimmter im Kriegsopferrecht verankerter Zwecke dienen sollen.
Das schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, sie zur Deckung des privaten Unterhaltsbedarfs mit heranzuziehen. Die sozialpolitische Zweckbestimmung einer
 
öffentlich-rechtlichen Leistung ist für die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Empfängers - als Unterhaltsverpflichteter oder Unterhaltsbedürftiger - nicht ohne weiteres maßgebend (Brühl/Göppinger/Mutschler,Unterhaltsrecht 3- Aufl. Rdn. 539 Abs. 2; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. S. 6o4/6o5; OLG Stuttgart, Die Justiz 1978, 412). Auch zweckbestimmte Sozialleistungen können im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers zu behandeln sein (vgl. Gernhuber aaO S. 6o4), soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken. Das ist bei der Grundrente nach § 31 BVG - unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung und dem im Einzelfall durch sie auszugleichenden schädigungsbedingten Mehrbedarf des Beschädigten - grundsätzlich der Fall.
3.	Die Grundrente des Beschädigten nach § 31 BVG wird als Teil der Kriegsopferversorgung gemäß § 1 BVG gewährt ’’wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen" einer gesundheitlichen Schädigung, die der Betroffene während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat. Sie hat demgemäß im wesentlichen zwei Funktionen: Sie soll einerseits den Beschädigten - ideell - für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und andererseits - materiell - die Mehraufwendungen ausgleichen, die ihm infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (BGH NJW 197o, 1231/1232; BSGE 3o, 21/25; 48, 217/218; Wilke,
 ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunderlich,Bundesversorgungsgesetz 4. Aufl. § 31 Anm. II m.N.; Schieckel/Gurgel,
 
Bundesversorgungsgesetz 5. Aufl. § 31 Anm. 1; Knopp/ Fichtner, Bundessozialhilfegesetz 2. Aufl. § 77 Anm.
III Rdn. 9; BVerwGE 19, 198/2ol/2o3). In diesem Sinn kommt der Grundrente des Beschädigten (teilweise anders als der Grundrente der Hinterbliebenen:
BVerfGE 17, 38/49; Scheffler, BArbBl 1966, 722/723; Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drucks. IV/798 zu Art. 1 Nr. 11 S. 9 und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 11) nach dem Zweck des Bundesversorgungsgesetzes sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zu, wobei die Bedeutung der letzteren häufig überwiegt (BSG Urteil vom Io. September 198o -11 RK l/8o). Über diese beiden Ausgleichsfunktionen hinaus hat die Beschädigten-Grundrente nach der ursprünglichen Zielsetzung des Bundesversorgungsgesetzes - für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungen -nicht auch die Aufgabe, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 3o, 21/25; BSG Urteil vom 10. September 198o - 11 RK l/8o; Urteil vom 21. Oktober 198o, 3 RK 53/79; Wilke, ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunder-lich aaO; Schieckel/Gurgel aaO; BGH VersR 1964, 13o7/ 13o8; BVerwGE 19, 198/2o1 ff). Diesem Zweck dient vielmehr die Ausgleichsrente, die nach § 32 BVG denjenigen Schwerbeschädigten gewährt wird, welche - bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über 5o % - infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zu demutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können, und deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist (§ 33 BVG; vgl. Wilke, ZfS 1958, 441/447). Demgegenüber wird die Grundrente aus der Sicht des öffentlichen
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Sozialrechts zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern gewährt, als sie den zu dem Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen soll, der durch die Schädigung bedingt ist (BSG, Urteil vom Io.
 September 198o).
Das hat indessen nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Folge, daß die Grundrente im Bereich des privaten Unterhaltsrechts als Teil der für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel von vornherein außer Ansatz bleiben müßte (vgl. BGH FamRZ 198o, 342/343/344; anderer Ansicht: OLG Stuttgart, Die Justiz 1978, 412; OLG Nürnberg, FamRZ 198o, 158/159; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. Rdn. 371; Bracht, NJW 198o, 15o5; Wilke/Wunderlich aaO § 31 Anm. II S. 3o5). Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß die Grundrente, worauf bereits das Bundessozialgericht hingewiesen hat (BSGE 4o, 225/ 227), dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowohl des schädigungsbedingten besonderen, als auch des "normalen" Bedarfs, und daß sie grundsätzlich geeignet ist, den - möglicherweise erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken. In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht der Grundrente unter Hinweis auf die vom Gesetz mit ihrer Gewährung verfolgten Ziele die Eignung zugesprochen, die Unterhaltsbedürfnisse des Beschädigten zu befriedigen (BSG SozR 22oo § 1266 RVO Nr. 6).
Wegen dieser grundsätzlichen Eignung zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs ist die Grundrente im privaten Unterhaltsrecht bei der Feststellung der verfügbaren Einkünfte des Beschädigten regelmäßig mit
 
heranzuziehen (OLG München,DAVorm 1979, 352). Allerdings muß irn Einzelfall der tatsächliche Mehraufwand ermittelt und berücksichtigt werden, den der Grundrentenempfänger infolge seiner Schädigung hat und für dessen Ausgleich die Rente nach § 31 BVG gewährt wird (vgl. BGH FamRZ 198o, 342/344 m.N.). Die zur Erfüllung dieses Mehraufwandes erforderlichen Mittel sind dem Beschädigten aus der Kriegsopferrente vorweg zu belassen. Alsdann ist aus dem verbleibenden Einkommen der Unterhaltsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehefrau (und gegebenenfalls der Kinder)
- nach der maßgelichen Quote - zu ermitteln.
4.	Das Berufungsgericht hat den Schwerstbeschädigten-zuschlag und die Pflegezulage des Antragstellers vorab von dessen Gesamteinkünften abgesetzt, weil diese Leistungen allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastungen dienten, die ein Versorgungsempfänger wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleide.
Das wird von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, welchen konkreten Mehrbedarf der Antragsteller als Folge seiner Kriegsbeschädigung - handtellergroßer Schädeldefekt im rechten Scheitelbein mit linksseitiger spastischer Lähmung, Himleistungs-schwäche, Hinverletzung durch Bombensplitter - bei seiner Lebensgestaltung und den Verrichtungen des täglichen Lebens im Verhältnis zu einem gesunden Menschen tatsächlich hat. Diesem Mehrbedarf muß, soweit er nicht durch Schwerstbeschädigtenzuschlag und Pflegezulage gedeckt wird, durch Zubilligung eines vorweg zu berücksichtigenden Ausgleichsbetrages an den Antragsteller Rechnung getragen werden. Bei der
 Io

Bemessung des Ausgleichsbetrages ist die Zweckbestimmung der Grundrente in ihrer sowohl ideellen als auch - diese unter Umständen überlagernden - materiellen Ausgleichsfunktion zu beachten. Dabei lassen sich nach Auffassung des Senats die verschiedenen Elemente der Rente nach § 31 BVG und ihre Auswirkungen auf den Bedarf des Beschädigten nicht für jeden Fall in der Weise verbindlich festlegen, daß generell ein bestimmter Anteil der Grundrente (z.B. die Hälfte, vgl. OLG Stuttgart,DAVorm §1979, 5o3/5o7; OLG Nürnberg, Urteil vom 19. März 1979, Io UF 2ol/78) dem Beschädigten vorab zuzuweisen wäre und deshalb bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen außer Ansatz bleiben müßte. Die Feststellung des konkreten Mehrbedarfs muß vielmehr in jedem Einzelfall den besonderen Verhältnissen des Betroffenen entsprechen. Das schließt nicht aus, daß das Gericht unter Zuhilfenahme allgemeiner ErfahrungsSätze den Aufwand, der mit bestimmten vermehrten Bedürfnissen eines Beschädigten üblicherweise verbunden ist (vgl. z.B. die Zusammenstellung bei Vorberg, Versorg.Bl. 1966, 26/33) nach Maßgabe des § 287 ZPO schätzt. Hierbei wird - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine großzügigere Beurteilung geboten sein, wenn und soweit es dem Beschädigten nicht zu demutbar ist, seine besonderen Mehraufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO wird der Tatrichter auch jeweils zu erwägen haben, ob und inwieweit bei der Anerkennung eines schädigungsbedingten Mehraufwandes dem ideellen Zweck der Grundrente in billiger Weise besonders Rechnung zu tragen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere seine Schriftsätze vom 12. April 1978 und vom 28. April 1978 sowie die fachärztliche Bescheinigung vom 24. April 1978, nicht gewürdigt. Es hat auch davon abgesehen, den Antragsteller nach § 139 ZPO auf eine unter Umständen erforderliche Ergänzung seines Vortrages zu dem schädigungsbedingten Mehraufwand hinzuweisen. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell
 Knüfer
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn