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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 7. November 1977 hat das Amtsgericht die nicht-eheliche Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt. Januar 1978 Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. August 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsan*fcrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist begründet, weil dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist und infolgedessen die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen werden kann. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte persönlich nicht von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, das in seiner Abwesenheit erging, Kenntnis erhielt. Daß die Benachrichtigung unterblieb, beruht auf einem Verschulden des Büropersonals des Rechtsanwalts der den Beklagten im ersten Rechtszuge vertrat, insbesondere auf dem Versehen der Büroangestellten G^p. Für den Fall, daß der Beklagte nicht erreicht werden konnte, wies der Anwalt Frau G^H an, den Beklagten rechtzeitig vor Fristablauf schriftlich zu einer Rücksprache in seine Kanzlei zu bitten, damit erörtert werden konnte, ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Da eine alsbaldige Rücksprache vorgesehen und nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten zu erwarten war, bedurfte es keiner zusätzlichen (telefonischen oder schriftlichen) Mitteilung über das Zustellungsdatum und/oder den Lauf der Rechtsmittelfrist; das Unterlassen einer entsprechenden Anordnung wäre im übrigen auch nicht ursächlich für die Versäumung der Rechtsmit- November 1977 die Frist zur Einlegung der Berufung nicht im Terminkalender notiert hätte - was das Oberlandesgericht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Mai 1978 als zu demindest zweifelhaft ansieht - und wenn dies von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu verantworten wäre. Mai 1978, die Anweisung sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, sich allein auf eine Bestellung des Beklagten in die Anwaltskanzlei bezieht und nicht auch auf die Notierung der Berufungsfrist.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Berufung15BerufungsfristAnwaltVersäumung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. Oktober 1980
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV b ZR 5fr 1/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Norbert
 straße 38,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den am 26. Februar 1974 geborenen Timo H(
R^^Btraße 37,	vertreten	durch	das	Kreisaugend*
amt des Rhein-Lahn-Kreises Bad Ems als Amtspfleger,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf di3 mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 1978 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 7. November 1977 gewährt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Urteil vom 7. November 1977 hat das Amtsgericht die nicht-eheliche Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt. Gegen die am 15. November 1977 zugestellte Entscheidung legte der Beklagte am 23. Januar 1978 Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Durch Urteil vom 31. August 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsan*fcrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form-
und fristgerecht eingelegte Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet, weil dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist und infolgedessen die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen werden kann.
Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte persönlich nicht von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, das in seiner Abwesenheit erging, Kenntnis erhielt. Wäre das geschehen, hätte der Beklagte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Berufungsfrist nicht versäumt. Daß die Benachrichtigung unterblieb, beruht auf einem Verschulden des Büropersonals des Rechtsanwalts	der	den Beklagten
 im ersten Rechtszuge vertrat, insbesondere auf dem Versehen der Büroangestellten G^p. Nach dem glaubhaften Vortrag deß Beklagten trägt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts- der Anwalt selber hieran keine Schuld (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).
Der Fall erhält dadurch seine Besonderheit, daß der Beklagte, der in Rechtsangelegenheiten sich seit längerem regelmäßig durch Rechtsanwalt	beraten und vertre-
ten ließ und dessen Rückspracheersuchen unverzüglich nachzukommen pflegte, seinen Anwalt zuvor gebeten hatte, ihn über den Verlauf des Verfahrens nicht schriftlich, sondern telefonisch zu unterrichten, damit seine Ehefrau von der Kindschaftssache nichts erführe. Der Prozeßbevollmächtigte
 
verfügte nach Zustellung des Urteils die Notierung des Ablaufs der Berufungsfrist. Sodann wies er im Hinblick auf die Anweisung seines Mandanten die ’’höchst zuverlässige” Büroangestellte G^^ an, dem Beklagten fernmündlich vom Urteil Kenntnis zu geben. Für den Fall, daß der Beklagte nicht erreicht werden konnte, wies der Anwalt Frau G^H an, den Beklagten rechtzeitig vor Fristablauf schriftlich zu einer Rücksprache in seine Kanzlei zu bitten, damit erörtert werden konnte, ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.
Diese anwaltlichen Maßnahmen lassen keine vorwerf-bare Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht erkennen (vgl. hierzu BGH LM ZPO Fb Nr. 18 = NJW I960, 1348 =
MDR I960, 757; Fd Nr. 24 * MDR 1968, 237). Da Frau G^^ als eine geschulte, erprobte und zuverlässige Kraft anzusehen war, durfte der Anwalt - unter Berücksichtigung des Wunsches seines Mandanten - ihr dessen Benachrichtigung überlassen. Er durfte davon ausgehen, daß Frau G^pPdie Verständigung ordnungsgemäß und rechtzeitig durchführen werde. Entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung hätte er nicht noch im einzelnen gegenüber der geschulten und zuverlässigen Büroangestellten festlegen müssen, bis zu welchem Zeitpunkt eine fernmündliche Benachrichtigung des Beklagten versucht werden, ab wann eine schriftliche Fühlungnahme erfolgen sollte und was zu geschehen hätte, wenn beides fehlschlüge. Da eine alsbaldige Rücksprache vorgesehen und nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten zu erwarten war, bedurfte es keiner zusätzlichen (telefonischen oder schriftlichen) Mitteilung über das Zustellungsdatum und/oder den Lauf der Rechtsmittelfrist; das Unterlassen einer entsprechenden Anordnung wäre im übrigen auch nicht ursächlich für die Versäumung der Rechtsmit-
 
telfrist geworden, weil überhaupt keine rechtzeitige Verbindung mit dem Beklagten zustande kam.
Etwas anderes müßte allerdings dann gelten, wenn Frau am 15. November 1977 die Frist zur Einlegung der Berufung nicht im Terminkalender notiert hätte - was das Oberlandesgericht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Mai 1978 als zu demindest zweifelhaft ansieht - und wenn dies von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu verantworten wäre. Aus dem Zusammenhang der eidesstattlichen Versicherungen vom 18. Januar und 19. Mai 1978 sowie der ergänzenden Erklärung des Anwalts vom 15. September 1978 ergibt sich indessen, daß die Wendung in der Versicherung vom 19. Mai 1978, die Anweisung sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, sich allein auf eine Bestellung des Beklagten in die Anwaltskanzlei bezieht und nicht auch auf die Notierung der Berufungsfrist.
Dr. Grell	Knüfer	Dr.	Seidl
 Blumenrohr	Krohn