Vor Erhebung der Scheidungsklage hatten die Parteien für den Fall einer Scheidung aus Alleinschuld des Beklagten - nach Festlegung der einzelnen Bedingungen durch ihre damaligen Anwälte - vor dem Notar (zugleich Anwalt In ihm verpflichtete sich die Klägerin, gegen den Beklagten die Scheidungsklage durchzuführen und die Klage nur auf ehewidrige Beziehungen zu stützen (§ 1 des Vergleichs). Bür den Fall der Scheidung aus Alleinschuld des Beklagten wurde eine ünterhaltsregelung getroffen, in der sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und den beiden jüngeren Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete (§ 2). Im Hinblick auf die seit i960 eingetretene Änderung der Verhältnisse, insbesondere die unverhältnismäßigen EinkommensSteigerungen bei dem Beklagten und ihre durch Geldentwertung geringer gewordenen, zu dem Unterhalt nicht ausreichenden Einkünfte, verlangt die Klägerin vom Beklagten weitere 35o DM monatlichen Unterhalt. Diese Vereinbarung lasse sich - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - nur dahin auslegen, daß die Klägerin in Jedem Fall einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 25o DM haben sollte. Ausdrücklich hätten die Parteien eine Abänderung dieses Betrages unter Jeglichem Gesichtspunkt, auch für den Fall von außergewöhnlichen Entwicklungen, ausgeschlossen. a) Das Berufungsgericht hat rechtsIrrtumsfrei ausgeführt, daß die Unterhaltsvereinbarung nicht nach § 138 BGB nichtig war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß nach § 72 EheG eine Unterhaltsvereinbarung nicht schon deshalb nichtig war, weil sie die Scheidung erleichterte oder ermöglichte. So war es unbedenklich, daß sich die Parteien im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung darauf einigten, bestimmte Scheidungsgründe nicht oder nicht mehr vorzutragen (BGH LM BGB § 138 Cd Nr. 4; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. b) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Scheidungsvergleichs nicht alle in Betracht kommenden Umstände des Falles erwogen» Bei der Vereinbarung hätten die Parteien nicht bedacht, daß sich die Verhältnisse so wie geschehen hätten ändern können. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Parteien eine Abänderung auch für den Fall außergewöhnlicher Entwicklung der Verhältnisse ausgeschlossen haben; die Klägerin sollte - in jedem Falle - 25o DM monatlich erhalten, nicht aber angemessenen Unterhalt. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Veränderungen, auf die sich die Klägerin nunmehr beruft, bereits bei Abschluß des Vergleichs voraussehbar waren. Auch waren nach dem Vortrag der Klägerin Einkommenssteigerungen des Beklagten bereits damals zu vermuten. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß der Tatrichter die von der Revision für ihre Auffassung herangezogenen Bestimmungen des Scheidungsvergleichs in § 2 Buchst, d Satz 2 und § 4 Satz 1 übersehen hätte. (Geldentwertung und EinkommensSteigerungen beim Beklagten) ändern« Die Auffassung des Tatrichters, die Parteien hätten fEe.ine Abänderung der Vereinbarung unter Jeglichera Gesichtspunkt ausgeschlossen, ,*. c) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe einen Rechtsmißbrauch des Beklagten zu Unrecht verneint« Nach ihrer Auffassung ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich mit Erfolg gegenüber der Klageforderung auf den Abänderungsverzicht zu berufen. Der Tatrichter hat die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt, daß mit ihr der ausreichende Unterhalt auf jeden Fall gesichert werden sollte. Die Klägerin verfügte nämlich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die zusammen mit dem Unterhaltsanspruch ein angemessenes Einkommen sicherte. Die seit Abschluß der Vereinbarung eingetretene und für die Klägerin deutlich spürbare Geldentwertung rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Berufung auf den Abänderungsverzicht zu verwehren. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Geldentwertung bei Abschluß der unter anwaltlicher Beratung getroffenen Vereinbarung zu erkennen war. Daß das Einkommen des Beklagten sich steigern würde, war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Io - Angesichts der umfassenden AbänderungsausSchlußklausel läßt sich nicht feststellen, daß die Parteien den Fall der außergewöhnlichen Entwicklung aus dem Verzicht haben ausnehmen wollen.
BUNDESGERICHTSHOF S IM NAMEN DES VOLKES TV b ZR 54o/8o URTEIL Verkündet am 14. Januar 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndabeamter der Geschiftattelle in dem Rechtsstreit Klara MflHfestraße 24, i Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Joachim -Straße 54, Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 J7 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1978 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 26. Oktober 1937 geschlossene Ehe der Parteien (Klägerin geboren am 27- Juli 19o8, Beklagter geboren am 26. Oktober 19o9), aus der drei Kinder her-vorgegangen sind, wurde am 14. Oktober i960 aus dem Verschulden des Beklagten wegen ehewidriger Beziehungen zu einer anderen Frau rechtskräftig geschieden, nachdem sich der Beklagte im Jahre 1952 wegen dieser Frau von seiner Familie getrennt hatte. Vor Erhebung der Scheidungsklage hatten die Parteien für den Fall einer Scheidung aus Alleinschuld des Beklagten - nach Festlegung der einzelnen Bedingungen durch ihre damaligen Anwälte - vor dem Notar (zugleich Anwalt der Klägerin) am 2. Juni i960 einen MScheidungs~» vergleich” geschlossen. In ihm verpflichtete sich die Klägerin, gegen den Beklagten die Scheidungsklage durchzuführen und die Klage nur auf ehewidrige Beziehungen zu stützen (§ 1 des Vergleichs). Bür den Fall der Scheidung aus Alleinschuld des Beklagten wurde eine ünterhaltsregelung getroffen, in der sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und den beiden jüngeren Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete (§ 2). Nach Fortfall der Unterhaltspflicht gegen über den Kindern sollte sich der Unterhaltsbetrag auf 25o DM monatlich ermäßigen (§ 2 Buchst, c Satz 1 ). Wegen der getroffenen Unterhaltsregelungen unterwarf sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung (§2 Buchst, e). Mit dem Tode des Beklagten sollte seine Unterhaltsverpflichtung erlöschen (§2 Buchst, f). § 2 Buchst, d der Vereinbarung lautet wie folgt: “Die Vertragsschließenden verzichten für Vergangenheit und Zukunft, auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Umstände gemäß § 323 ZPO, auf Abänderung dieser Unterhaltsbeträge. Die Erschienene zu 1 (Klägerin) verpflichtet sich, den Erschienenen zu 2 (Beklagten) von weiteren Unterhaltsansprüchen der Kinder Knud und Ulf freizustellen, außer für den Fall längerer Krank heit und Gebrechlichkeit.” Der Beklagte, der inzwischen wieder geheiratet hat, zahlt entsprechend der Vereinbarung an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 25o DM. J Im Hinblick auf die seit i960 eingetretene Änderung der Verhältnisse, insbesondere die unverhältnismäßigen EinkommensSteigerungen bei dem Beklagten und ihre durch Geldentwertung geringer gewordenen, zu dem Unterhalt nicht ausreichenden Einkünfte, verlangt die Klägerin vom Beklagten weitere 35o DM monatlichen Unterhalt. Der Beklagte hat sich auf die Abänderungsausschlußklausel berufen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klägerin weiterer Unterhalt nicht zugesprochen werden, weil § 2 Buchst, d der ScheidungsVereinbarung vom 2. Juni i960 dem entgegensteht. Diese Vereinbarung lasse sich - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - nur dahin auslegen, daß die Klägerin in Jedem Fall einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 25o DM haben sollte. Ausdrücklich hätten die Parteien eine Abänderung dieses Betrages unter Jeglichem Gesichtspunkt, auch für den Fall von außergewöhnlichen Entwicklungen, ausgeschlossen. Eine Abänderung der UnterhaltsVereinbarung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, insbesondere auch nicht aus dem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verlangt werden. Die Parteien seien bei ihrer Vereinbarung nicht von bestimmten und bestehenbleibenden Verhältnissen ausgegangen, sondern hätten im Gegenteil an eine Veränderung der Verhältnisse gedacht und auch für diesen Fall eine Bindung an die Vereinbarung festgelegt. 2. Diese Ausführungen lassen Recht3fehler nicht erkennen. a) Das Berufungsgericht hat rechtsIrrtumsfrei ausgeführt, daß die Unterhaltsvereinbarung nicht nach § 138 BGB nichtig war. Ob ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, ist unter Berücksichtigung seines Inhalts und aller für seinen Abschluß maßgebenden Umstände, insbesondere der Beweggründe und der mit ihm verfolgten Zwecke, zu entscheiden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß nach § 72 EheG eine Unterhaltsvereinbarung nicht schon deshalb nichtig war, weil sie die Scheidung erleichterte oder ermöglichte. So war es unbedenklich, daß sich die Parteien im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung darauf einigten, bestimmte Scheidungsgründe nicht oder nicht mehr vorzutragen (BGH LM BGB § 138 Cd Nr. 4; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl. Rdz. 337 S. 95; vgl. hierzu auch Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdz. 954 ff). Die Nichtigkeit konnte sich indessen "aus sonstigen Umständen des Falles” ergeben. Solche Umstände sind hier aber, worauf das Berufungsgericht hinweist, nicht ersichtlich. b) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Scheidungsvergleichs nicht alle in Betracht kommenden Umstände des Falles erwogen» Bei der Vereinbarung hätten die Parteien nicht bedacht, daß sich die Verhältnisse so wie geschehen hätten ändern können. Bei der gebotenen ergänzenden Auslegung müsse angenommen werden, daß die Parteien den grundsätzlich gewollten Verzicht auf eine Abänderung der Unterhaltsregelung hierauf nicht hätten ausdehnen wollen. Der Angriff führt nicht zu dem Erfolg. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich durch beim VertragsSchluß nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (BAG NJW 1973, 822). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Parteien eine Abänderung auch für den Fall außergewöhnlicher Entwicklung der Verhältnisse ausgeschlossen haben; die Klägerin sollte - in jedem Falle - 25o DM monatlich erhalten, nicht aber angemessenen Unterhalt. Die Auslegung des Tatrichters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Parteien waren anwaltlich beraten. Der Anwalt der Klägerin nahm die notarielle Beurkundung der Unterhaltsvereinbarung vor. Es kann deshalb davon ausgegangen werden - dies wird von der Klägerin auch ~ 7 - nicht in Zweifel gezogen -, daß die Parteien sich über die Tragweite der Abänderungsausschlußklausel klar gewesen sind. Allein die Aufnahme dieser Klausel bedeutet, daß den Parteien die Möglichkeit der Veränderung der Verhältnisse bewußt war. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Veränderungen, auf die sich die Klägerin nunmehr beruft, bereits bei Abschluß des Vergleichs voraussehbar waren. Im Jahre i960 hatte die Geldentwertung schon eingesetzt. Auch waren nach dem Vortrag der Klägerin Einkommenssteigerungen des Beklagten bereits damals zu vermuten. Konnten sich auf seiten des Beklagten die Verhältnisse besonders günstig entwickeln, so war auf der anderen Seite nicht auszuschließen, daß sich die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin minderten und die zu erwartende Rente gering ausfallen würde. Der Tatrichter mußte der Vereinbarung nicht entnehmen, daß die Parteien ihren Abänderungsverzicht nicht auf den Fall außergewöhnlicher Entwicklungen erstrecken wollten. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß der Tatrichter die von der Revision für ihre Auffassung herangezogenen Bestimmungen des Scheidungsvergleichs in § 2 Buchst, d Satz 2 und § 4 Satz 1 übersehen hätte. Daraus, daß die Parteien hinsichtlich des Unterhalts für die beiden damals noch unterhaltsberechtigten Söhne den Fall längerer Krankheit und Gebrechlichkeit wie auch die Aufbringung der Mittel für die Weiterbildung der Kinder (ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts) bedacht und geregelt haben, folgt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht notwendig, daß die Parteien nicht bedacht haben, die Verhältnisse könnten sich nicht wie geschehen 8 y (Geldentwertung und EinkommensSteigerungen beim Beklagten) ändern« Die Auffassung des Tatrichters, die Parteien hätten fEe.ine Abänderung der Vereinbarung unter Jeglichera Gesichtspunkt ausgeschlossen, ,*. auch für den Fall von außergewöhnlichen Entwicklungen“ , hält somit der rechtlichen Überprüfung stand« c) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe einen Rechtsmißbrauch des Beklagten zu Unrecht verneint« Nach ihrer Auffassung ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich mit Erfolg gegenüber der Klageforderung auf den Abänderungsverzicht zu berufen. Verfehlt sei in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht angestellte Erwägving, die Klägerin habe möglicherweise die Unterhaltsregelung getroffen, um eine Erörterung eigener Eheverfehlungen, die bei streitiger Behandlung der Ehesache zu einer Einschränkung oder zu einem Verlust ihres Unterhaltsanspruchs hätten führen können, zu vermeiden. Ein Rechtsmißbrauch liege Jedenfalls dann vor, wenn die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, d.h. Rente und vereinbarter Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 567,2o DM, nicht mehr ein bescheidenes Auskommen ermöglichten« Auch diese Rüge greift nicht durch. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Abänderungsverzicht unbeachtlich ist, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, daß die weitere Erfüllung der Unterhaltspflicht die wirtschaftliche Existenz des UnterhaltsSchuldners gefährden würde (RGZ 163? 91? 96; 166, 41, 49? Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 72 Rdz. 43; RGRK/WUstenberg, BGB lo./ll. Aufl, $ 72 EheG Anm. 31; MünchKomm/ Richter, BGB § 1585 c Rdz. 23, 43; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdz. 257). In einem solchen Fall wird es als Rechtsmißbrauch angesehen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte auf den Abänderungsverzicht beruft. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn umgekehrt für den Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsanspruch nicht mehr das Existenzminimum deckt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der Tatrichter hat die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt, daß mit ihr der ausreichende Unterhalt auf jeden Fall gesichert werden sollte. Die Klägerin verfügte nämlich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die zusammen mit dem Unterhaltsanspruch ein angemessenes Einkommen sicherte. Sie hatte für die weitere Zukunft eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Aussicht, die in Verbindung mit der Unterhaltsrente auch weiterhin ein ausreichendes - wie das Berufungsgericht meint: bescheidenes -Einkommen ermöglichte. Die seit Abschluß der Vereinbarung eingetretene und für die Klägerin deutlich spürbare Geldentwertung rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Berufung auf den Abänderungsverzicht zu verwehren. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Geldentwertung bei Abschluß der unter anwaltlicher Beratung getroffenen Vereinbarung zu erkennen war. Daß das Einkommen des Beklagten sich steigern würde, war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Io - damals bereits zu vermuten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des Berufungsgerichts, daß nach der Behauptung des Beklagten, er sei an der Scheidung nicht allein schuldig gewesen, dem Beklagten zur Seite stehende Scheidungsgründe die Klägerin zu der Unterhaltsregelung vom 2. Juni i960 veranlaßt haben können. Der Tatrichter hat trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Erklärung der Klägerin, daß solche sie belastenden Gründe nicht in Frage kamen, nicht erhalten. Der Berufungsrichter durfte in tatrichterlicher Verantwortung nach dem prozessualen Verhalten der Klägerin die Frage, ob die Berufung des Beklagten auf die Ausschlußklausel rechtsmißbräuchlich sei, somit verneinen. d) Soweit das Berufungsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen hat, ist das angefochte ne Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der umfassenden AbänderungsausSchlußklausel läßt sich nicht feststellen, daß die Parteien den Fall der außergewöhnlichen Entwicklung aus dem Verzicht haben ausnehmen wollen. Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 3. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Grell Knüfer Lohmann Dr. Seidl Blumenröhr