In einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gilt für die Beurteilung des ehelichen Unterhaltsanspruchs deutsches Recht, wenn die Ehe bisher im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Revision bleibt erfolglos Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht beurteilt. Auch wenn die Eheschließung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach spanischem Recht formunwirksam war, ist die im Inland vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs.3 EGBGB jedenfalls in der Bundesrepublik Deutsch land als gültig anzusehen (BGHZ 73, 370, 372 m.w.N.) Rechtspre chung und Lehre haben daraus den allseitigen Grundsatz entwickelt, daß sich die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten, die eine gemeinsame (auch ausländische) Staatsangehörigkeit haben, nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht bestimmer (BGHZ 36, 193, 196). Diese Aussage beruht auf der Anwendung spanischen Rechts und ist somit für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§§ 549 Abs.1, 562 ZPO; BGHZ 27, 47, 49; Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob sich ein etwaiger Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nach Lage des Falles in kollisionsrechtlicher Hinsicht neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt ausgewirkt hätte (vgl. Andererseits hat auch der Beklagte durch die Eheschließung nicht - nach deutschem Recht - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Eine in den Kommissionsentwürfen für das Einführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Bestim mung, die in diesen Fällen auf das Heimatrecht des Mannes abstellte, ist nicht Gesetz geworden (BGHZ 56, 193, 197 m.w.N.) und würde nach heutiger Auffassung auch verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau begegnen (BGHZ aaO S. Andererseits wird auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten befürwortet (Staudinger/Gamillscheg aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 232 a; weitere Nachweise in BGHZ 56, 360 ; Soergel/Kegel aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 6 und Supplementband Teil 2 Rdn. 3 g; Reformvorschläge der Eherechtskommission des Deutschen Rates für internationales Privat-recht - 1962 -, veröffentlicht von Lauterbach und bei Raape/ Sturm, IPR 6. Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Beurteilung des Ehenamens in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das EhewirkungsStatut an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatte geknüpft und ist insoweit dem Grundsatz des schwächeren Recht nicht gefolgt (BGHZ 56, 193» 202 f.). Ferner hat er das Recht zu dem Getrenntleben in der Ehe eines (effektiv) deutscher Staatsangehörigen mit einem ausländischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht beurteilt, wenn die Ehe im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (BGH NJW 1976, 1028). Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Recht in Art. 29 EGBGB für den Grundsatz entschieden, daß an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist, wenn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Im Ergebnis würden die RechtsWirkungen der Ehe auf ein Minimum reduziert werden, das dann weder dem Heimatrecht des Mannes noch demjenigen der Frau entspräche, sondern sich nach den jeweils schwächsten Einzelregelungen der beiden Rechte bestimmen würde. Wenn die Ehegatten, von denen einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehe im Inland geführt haben und beide Ehegatten auch nach der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bestimmen sich ihre Lebensumstände regelmäßig nach den im Inland gegebenen sozialen Verhältnissen. Andererseits ist es infolge der Eingliederung in die sozialen Verhältnisse des Inlands auch für den ausländischen Ehegatten hinnehmbar, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs und seine Leistungsfähigkeit nach inländischem Recht beurteilt werden. In solchen Fällen ist es danach sachgerecht, der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten gegenüber dem Grundsatz des schwächeren Rechts den Vorzug zu geben und den ehe liehen Unterhaltsanspruch jedenfalls für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach inländischem Recht zu beurteilen. Auch in der Anwendung des materiellen (deutschen) Rechts weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja ^9 BGHZ: ja EGBGB Art. 14 In einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gilt für die Beurteilung des ehelichen Unterhaltsanspruchs deutsches Recht, wenn die Ehe bisher im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1930 - IV b ZR 536/80 OLG Hamm AG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 536/80 URTEIL Verkündet am 29* Oktober 1980 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arbeiters Miguel Eroles D0P, Str. 10, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Hausfrau Ilse geb. H< 63, 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1978 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, der Beklagte spanischer Staatsangehöriger katholischen Religionsbekenntnisses. Die Parteien haben im Jahre 1967 in der Bundesrepublik (nur) standesamtlich geheiratet und seitdem hier gelebt. Seit Mai 1977 leben sie getrennt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsgericht hat ihr für die Zeit ab 1. Juni 1977 über eine freiwillig gezahlte Unterhaltsrente von monatlich 400,— DM hinaus weitere 100,— DM monatlich zugesprochen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. 1. Die Frage, ob die Ehe der Parteien gültig zustande gekommen ist, beurteilt sich nach Art. 13 EGBGB. Daß der Eheschließung nach den Heimatrechten der Verlobten materielle Hindernisse entgegengestanden hätten, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Eheschließung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach spanischem Recht formunwirksam war, ist die im Inland vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB jedenfalls in der Bundesrepublik Deutsch land als gültig anzusehen (BGHZ 73, 370, 372 m.w.N.) 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten während besteher der Ehe gehört, wie in der Rechtspraxis einhellig anerkannt ist (umfassende Nachweise bei Staudinger/Gamillscheg, BGB 10./II. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 227) zu dem Bereich der persönlichen Ehewirkungen und unterfällt daher der Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB. Diese trifft unmittelbar nur eine Regelung für die Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten. Rechtspre chung und Lehre haben daraus den allseitigen Grundsatz entwickelt, daß sich die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten, die eine gemeinsame (auch ausländische) Staatsangehörigkeit haben, nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht bestimmer (BGHZ 36, 193, 196). Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin durch die Heirat mit dem Beklagten nicht die spanische Staatsangehörigkeit erworben habe, weil - h - die Eheschließung nach kanonischem Recht nicht wirksam gewesen sei. Diese Aussage beruht auf der Anwendung spanischen Rechts und ist somit für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO; BGHZ 27, 47, 49; 75, 32, 36 f.). Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob sich ein etwaiger Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nach Lage des Falles in kollisionsrechtlicher Hinsicht neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt ausgewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1976, 1028). Andererseits hat auch der Beklagte durch die Eheschließung nicht - nach deutschem Recht - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Welches Recht EhewirkungsStatut ist, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine in den Kommissionsentwürfen für das Einführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Bestim mung, die in diesen Fällen auf das Heimatrecht des Mannes abstellte, ist nicht Gesetz geworden (BGHZ 56, 193, 197 m.w.N.) und würde nach heutiger Auffassung auch verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau begegnen (BGHZ aaO S. 203; BVerfGE 31, 58, 73). In Rechtsprechung und Lehre stehen sich für die zu entscheidende Frage heute im wesentlichen zwei Ansichten gegenüber. Zum Teil wird angenommen, daß nur diejenigen Rechtswirkungen eintreten sollen, die den Heimatrechten beider Ehegatten gemeinsam sind (sog. Grundsatz des schwächeren Rechts, vgl. insbesondere: Kegel, IPR 4. Aufl. § 20 IV 1 b = S. 360 ff.; Soergel/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 4 und Supplementband Teil 2 Rdn. 3 i ff.; Palandt/Heldrich, BGB 39. Aufl.Art. 14 EGBGB Anm. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen). Andererseits wird auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten befürwortet (Staudinger/Gamillscheg aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 232 a; weitere Nachweise in BGHZ 56, 193, 197). De lege ferenda wird der letzteren Auffassung allgemein der Vorzug gegeben (Kegel, IPR aaO S. 360 ; Soergel/Kegel aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 6 und Supplementband Teil 2 Rdn. 3 g; Reformvorschläge der Eherechtskommission des Deutschen Rates für internationales Privat-recht - 1962 -, veröffentlicht von Lauterbach und bei Raape/ Sturm, IPR 6. Aufl. S. 424 ff., Abschn. Ehewirkungen § A; Kühne, Entwurf eines IPR-Gesetzes - 1980 - § 14; Reformvorschläge von Neuhaus/Kropholler, RabelsZ 1980, 326, 330, 335; Reformthesen von Dopffel/Siehr u.a., RabelsZ 1980, 344, 350). Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Beurteilung des Ehenamens in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das EhewirkungsStatut an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatte geknüpft und ist insoweit dem Grundsatz des schwächeren Recht nicht gefolgt (BGHZ 56, 193» 202 f.). Ferner hat er das Recht zu dem Getrenntleben in der Ehe eines (effektiv) deutscher Staatsangehörigen mit einem ausländischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht beurteilt, wenn die Ehe im Inland geführt worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (BGH NJW 1976, 1028). Jedenfalls wenn die letztgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann auch für die Beurteilung des ehelichen Unterhaltsanspruchs nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Recht in Art. 29 EGBGB für den Grundsatz entschieden, daß an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist, wenn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Gleiches muß in Ausweitung dieses Grundsatzes gelten, wenn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen würde. Beim ehelichen Unterhaltsanspruch ist dies - jedenfalls unter den oben *4 genannten Voraussetzungen - der Fall. Dem Staatsangehörigkeitsprinzip könnte hier nur in der abgeschwächten Form des Grundsatzes des schwächeren Rechts Geltung verschafft werden Damit würde das Heimatrecht keines der Ehegatten einheitlich anwendbar, sondern die in Betracht kommenden Rechtswirkungen müßten jeweils für die konkrete Fallgestaltung nach beiden Rechten geprüft werden. Im Ergebnis würden die RechtsWirkungen der Ehe auf ein Minimum reduziert werden, das dann weder dem Heimatrecht des Mannes noch demjenigen der Frau entspräche, sondern sich nach den jeweils schwächsten Einzelregelungen der beiden Rechte bestimmen würde. Ein solches Ergehn s erscheint für den ehelichen Unterhaltsanspruch unter den hier vorliegenden Umständen nicht sachgerecht. Wenn die Ehegatten, von denen einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehe im Inland geführt haben und beide Ehegatten auch nach der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bestimmen sich ihre Lebensumstände regelmäßig nach den im Inland gegebenen sozialen Verhältnissen. Insbesondere wird der Lebensbedarf, den der Unterhalt sichern soll, wesentlich von den inländischen Verhältnissen geprägt. Andererseits ist es infolge der Eingliederung in die sozialen Verhältnisse des Inlands auch für den ausländischen Ehegatten hinnehmbar, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs und seine Leistungsfähigkeit nach inländischem Recht beurteilt werden. In solchen Fällen ist es danach sachgerecht, der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten gegenüber dem Grundsatz des schwächeren Rechts den Vorzug zu geben und den ehe liehen Unterhaltsanspruch jedenfalls für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach inländischem Recht zu beurteilen. Nach diesem Ergebnis bedarf es keiner Prüfung mehr, ob im Fall einer hinkenden Ehe, von der das Berufungsge- rieht ausgegangen ist, die Ehewirkungen unabhängig vom sonst eingreifenden EhewirkungsStatut nach deutschem Recht zu beurteilen wären (so z.B. Palandt/Heldrich, BGB bis zur 38. Aufl. Art. 14 BGBGB Anm. 2 im Gegensatz zur 39. Aufl. Art. 13 EGBGB Anm. 6 a und Art. 14 EGBGB Anm. 3). II. Nach dem sonach anwendbaren deutschen Recht hat das Berufungsgericht einen Unterhaltsanspruch in der zugesprochenen Höhe rechtsfehlerfrei für begründet erachtet. Die Revision hat insoweit nur Verfahrensrügen erhoben, die der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet hat (§ 565 a ZPO). Auch in der Anwendung des materiellen (deutschen) Rechts weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Grell > Knüfer Lohmann Dr. Seidl Krohn