Durch schriftliche Anzeige gemäß § 90 BSHG leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Kläger auf sich über. Dies ergibt sich daraus, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unterhaltsleistungen die Kehrseite des Anspruchs des Beklagten auf die gezahlten Beträge und darum in demselben Rechtsweg zu verfolgen ist wie dieser (vgl. Für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltsschuldner auf Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs, der durch die Überleitung nach § 90 BSHG seinem Wesen nach nicht verändert wird (vgl. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 812 ff BGB verpflichtet, dem Kläger seine Leistungen zurückzuerstatten. Durch die erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung sei der Rechtsgrund seiner Leistungen rückwirkend entfallen, so daß er nicht verpflichtet gewesen sei, den Zwillingen Unterhalt zu leisten und den Sozialhilfeaufwand des Beklagten für sie ganz oder teilweise zu tragen. In der Uberleitungsanzeige sei der Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers nicht zu erblik-ken, weil diese keinen Anspruch auf Ersatz der Sozialhilfeleistungen begründet, sondern lediglich den Übergang der vermeintlichen Unterhaltsansprüche bewirkt habe. a) Die Revision führt aus, der Beklagte sei nicht Schuldner des Bereicherungsanspruchs, weil die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht zwischen den Parteien, sondern nur zwischen dem Kläger und den Zwillingen stattgefunden habe. Die Leistungen des Beklagten hätten den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Kläger unberührt gelassen. Der Kläger habe ihm nicht die in Form der Sozialhilfe erbrachten Aufwendungen ersetzt, sondern auf dem Umweg über den Beklagten Unterhalt an die Kinder geleistet. Allein dieses Ergebnis entspreche dem Sinn der Sozialhilfe, die den tatsächlich zur Leistung Verpflichteten nicht von seiner Pflicht entbinden solle. Der Kläger könne durch die Überleitung und die Zahlung an den Beklagten nicht besser gestellt werden, als wenn die Kinder unmittelbar Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend gemacht hätten. b) Ebenso wie schon das angefochtene Urteil geht die Revision hiernach zutreffend davon aus, daß der Kläger ursprünglich auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch gezahlt hat, daß seine Verpflichtung aber später rückwirkend weg- . Wären die Unterhaltsansprüche nicht auf den Beklagten übergeleitet worden und hätte der Kläger an die Kinder selbst gezahlt, so wären sie um die gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund bereichert und ihm nach § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, soweit der Anspruch nicht Da die Unterhaltsansprüche auf den Beklagten übergeleitet worden sind und der Kläger demzufolge an diesen gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob sich dadurch an der Zielrichtung des Bereicherungsanspruchs etwas geändert hat, ob sich dieser also auch im zu entscheidenden Fall gegen die Kinder richtet oder ob der Ausgleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten vorzunehmen ist. In einer - schon vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung, die die Überleitung eines (zu Unrecht gewährten) Anspruchs auf Unterhaltshilfe betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, der Rückforderungsanspruch richte sich gegen den Träger der Sozialhilfe, der den Anspruch auf sich übergeleitet hatte, da dieser mit der Überleitung an die Stelle des ursprünglich Berechtigten trete (FEVS 17, 249, 251). gepfändet und leistet der Drittschuldner an den pfändenden Gläubiger, so richtet sich sein Bereicherungsanspruch nach fast einhelliger Meinung gegen diesen (LG Bremen NJW 1971, 1366, 1367 mit zustimmender Anmerkung Medicus; Schlosser ZZP 76, 73, 79; Erman/H.P. Westermann BGB 6. Von wem jemand die Herausgabe der Bereicherung verlangen kann, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, ist umstritten. Auch der o.a. Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1938, 1329) stimmt Canaris zu, da es sich bei der Überzahlung der abgetretenen Forderung um einen Mangel handle, der mit der Rechtsbeziehung des Schuldners zu dem Zedenten und der durch diesen geschaffenen "Risikoverteilung" nichts zu tun habe (aaO S. Mai 1963 (VII ZR 276/61 - NJW 1963, 1869, 1870) zu der erörterten Frage nichts, da sie den Bereicherungsanspruch gegen den damals beklagten Zessionär schon daran scheitern ließ, daß es an dem Tatbestand des § 812 Abs. 1 BGB fehle. c) Wie schon die angeführten Meinungsäußerungen zeigen, kommt es für die Beurteilung nicht entscheidend darauf an, daß sich die VermögensVerschiebung, die durch die Zahlungen des Klägers eingetreten ist, rein tatsächlich zwischen ihm und dem Beklagten vollzogen hat. Vielmehr ist angesichts der Stellung und der Aufgaben des Beklagten davon auszugehen, daß sich an Art und Umfang der Hilfeleistung nichts geändert hätte, wenn die Zahlungen des Klägers vinterblieben wären. Es wäre daher verfehlt, wollte man diese Zahlungen bei dem Beklagten lediglich als "durchlaufende Posten" betrachten, die den Stand seines Vermögens im Endergebnis nicht beeinflussen. Andererseits ist zu fragen, wie sich die Zahlungen des Klägers auf das Vermögen der Kinder ausgewirkt haben. Auch insofern ist davon auszugehen, daß der Beklagte ihnen die Sozialhilfe in seiner Egenschaft als Sozialhilfeträger und zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährt hat und daß die Sozialhilfe in keiner Weise von den Zahlungen des Klägers an den Beklagten abhing. Wie nicht weiter-ausgeführt zu werden braucht, können auch die Kinder ihrerseits nicht von dem Beklagten die vom Kläger gezahlten Beträge herausverlangen, nachdem deren Rechtsgrund durch die erfoglreiche Anfechtung ihrer Ehelichkeit entfallen ist. Vielmehr ergibt sich, daß die Zahlungen des Klägers an den Beklagten die Vermögenslage der Kinder nicht irgendwie verändert haben. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Kinder muß daher nach Ansicht des Senats schon daran scheitern, daß diese durch seine Zahlungen an den Beklagten nicht bereichert sind. Die Revision verweist - an sich zu Recht - auf den subsidiären Charakter der Sozialhilfe, die den tatsächlich zu dem Unterhalt Verpflichteten nicht von seiner Leistungspflicht entbinden solle. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Stellung des Klägers als Bereicherungsgläubiger des Beklagten besser ist, als wenn er - ohne Überleitving der Unterhaltsansprüche - an die Kinder gezahlt hätte und auf einen Be-reicherungsanspruch gegen diese angewiesen wäre. Der Beklagte hatte Ansprüche auf sich übergeleitet, die bei einer Lage, wie sie hier gegeben war, mit dem Risiko des rückwirkenden Wegfalls behaftet waren. Da der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Parteien stattfindet, es auf eine Bereicherung der Kinder also nicht ankommt, kahn der Einwand der Revision auf sich beruhen, die Kinder seien dadurch entreichert, daß nach § 1615 b Abs. 2 BGB ihre Unterhaltsansprüche gegen ihren wirklichen Vater auf den Kläger übergegangen seien. Die Frage, ob er sich auf den nach § 1615 b Abs. 2 BGB auf ihn übergangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren wirklichen Vater verweisen lassen müßte (vgl.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGB §§ 812, 1591, 1593 Zum Bereicherungsanspruch eines sog. Scheinvaters nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes, wenn er an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Hilfe gewährt und dessen Unterhaltsamspruch gern. § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat, Zahlungen geleistet hat. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1980 IV b ZR 535/80 OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 535/80 URTEIL Verkündet am 8. Oktober 1980 Hellmann Just4?&m‘ti£j’*1spektor als U rkundsbeamtor der GeschfiftssteUe in dem Rechtsstreit Rhein-Neckar-Kreis, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Jugendamt, Außenstelle Mannheim, L 8, 8/9, Mannheim, vertreten durch den Vorstand, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 36, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1978 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Landkreis leistete den am 10. August 1970 geborenen Zwillingen Tanja und Carmen So- zialhilfe. Die Mutter der Kinder war bei deren Geburt mit dem Kläger verheiratet; die Ehe wurde am 8. März 1973 geschieden. Durch schriftliche Anzeige gemäß § 90 BSHG leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Kläger auf sich über. Der Kläger zahlte daraufhin insgesamt 5 690 DM an den Beklagten. Auf Anfechtungsklage des Klägers wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 10. Januar 1977 festgestellt, daß er nicht der Vater der Zwillinge ist. Der wirkliche Vater ist nicht bekannt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung des gezahlten Unterhalts nebst Zinsen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß über den Klageanspruch im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist. Dies ergibt sich daraus, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unterhaltsleistungen die Kehrseite des Anspruchs des Beklagten auf die gezahlten Beträge und darum in demselben Rechtsweg zu verfolgen ist wie dieser (vgl. BGHZ 71, 180, 182; BGH Urteile vom 8. November 1966 - YI ZR 40/65 - NJW 1967, 156; vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 - NJW 1972, 210, 212, insoweit nicht in BGHZ 57, 130; BVerwGE 4, 215, 219). Für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltsschuldner auf Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs, der durch die Überleitung nach § 90 BSHG seinem Wesen nach nicht verändert wird (vgl. BVerwGE 34, 219, 222; BVerwG in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 21, 41, 44), ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet (BVerwGE 11, 149, 251; Knopp/Fichtner BSHG 4. Aufl. § 90 Rdn. 315 Gottschick/Giese BSHG 6. Aufl. § 90 Rdn. 19. 3; Mergier/Zink BSHG 2. Aufl. § 90 Anm. 39). Auch die Revision erhebt gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges keine Bedenken. 4 3 ii. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 812 ff BGB verpflichtet, dem Kläger seine Leistungen zurückzuerstatten. Durch die erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung sei der Rechtsgrund seiner Leistungen rückwirkend entfallen, so daß er nicht verpflichtet gewesen sei, den Zwillingen Unterhalt zu leisten und den Sozialhilfeaufwand des Beklagten für sie ganz oder teilweise zu tragen. In der Uberleitungsanzeige sei der Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers nicht zu erblik-ken, weil diese keinen Anspruch auf Ersatz der Sozialhilfeleistungen begründet, sondern lediglich den Übergang der vermeintlichen Unterhaltsansprüche bewirkt habe. Da der Beklagte mit der Überleitung in die Rechte und Pflichten der Unterhaltsberechtigten eingetreten sei, müsse er auch für die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen einstehen. Auf den nach § 1615 b Abs. 2 BGB auf ihn übergangenen Unterhaitsanspruoh gegen den wirklichen Vater der Zwillinge brauche der Kläger sich schon deshalb nicht verweisen zu lassen, weil jener Mann nicht ausfindig gemacht werden könne. Auf einen Wegfall der Bereicherung bei den Zwillingen komme es nicht an, weil allein der Beklagte Bereicherungsschuldner sei. Seine Bereicherung bestehe darin, daß er durch die Zahlungen des Klägers Sozialhilf eaufwand für die Zwillinge erspart habe. 2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Revision führt aus, der Beklagte sei nicht Schuldner des Bereicherungsanspruchs, weil die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht zwischen den Parteien, sondern nur zwischen dem Kläger und den Zwillingen stattgefunden habe. Die Auffassung, der Beklagte habe durch die Zahlungen des Klägers Sozialhilfeaufwand für die Zwillinge erspart, verkenne den subsidiären Charakter der Sozialhilfe. Die Leistungen des Beklagten hätten den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Kläger unberührt gelassen. Auch die Überleitung habe keinen Einfluß auf das Bestehen der Forderung gehabt; sie habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt. Die Leistungen des Klägers an den Beklagten seien daher UnterhaltsZahlungen gewesen. Der Kläger habe ihm nicht die in Form der Sozialhilfe erbrachten Aufwendungen ersetzt, sondern auf dem Umweg über den Beklagten Unterhalt an die Kinder geleistet. Allein dieses Ergebnis entspreche dem Sinn der Sozialhilfe, die den tatsächlich zur Leistung Verpflichteten nicht von seiner Pflicht entbinden solle. Der Kläger könne durch die Überleitung und die Zahlung an den Beklagten nicht besser gestellt werden, als wenn die Kinder unmittelbar Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend gemacht hätten. Die Kinder seien nicht mehr bereichert, da der an sie geleistete Unterhalt verbraucht sei. b) Ebenso wie schon das angefochtene Urteil geht die Revision hiernach zutreffend davon aus, daß der Kläger ursprünglich auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch gezahlt hat, daß seine Verpflichtung aber später rückwirkend weg- . gefallen ist, so daß er aus heutiger Sicht auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet hat. Das ergibt sich daraus, daß die Zwillinge nach § 1591 BGB als seine ehelichen Kinder galten (sog. Scheinvaterschaft) und daß er sich nach § 1593 BGB - auch unterhaltsrechtlich - auf ihre Nichtehelichkeit erst berufen konnte, nachdem diese rechtskräftig festgestellt war. Wären die Unterhaltsansprüche nicht auf den Beklagten übergeleitet worden und hätte der Kläger an die Kinder selbst gezahlt, so wären sie um die gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund bereichert und ihm nach § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, soweit der Anspruch nicht - wie anzunehmen - nach § 818 Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 43, 1, 10; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 45 VIII 6 S. 675 f; Engel, Der Rückgriff des Scheinvaters wegen Unterhaltsleistungen 1974 S. 66, 95 ff; grundsätzlich auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 35). Da die Unterhaltsansprüche auf den Beklagten übergeleitet worden sind und der Kläger demzufolge an diesen gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob sich dadurch an der Zielrichtung des Bereicherungsanspruchs etwas geändert hat, ob sich dieser also auch im zu entscheidenden Fall gegen die Kinder richtet oder ob der Ausgleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten vorzunehmen ist. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht erörtert worden. In einer - schon vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung, die die Überleitung eines (zu Unrecht gewährten) Anspruchs auf Unterhaltshilfe betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, der Rückforderungsanspruch richte sich gegen den Träger der Sozialhilfe, der den Anspruch auf sich übergeleitet hatte, da dieser mit der Überleitung an die Stelle des ursprünglich Berechtigten trete (FEVS 17, 249, 251). Mit der bereicherungsrechtlichen Problematik setzt sich diese Entscheidung aber nicht näher auseinander. An vergleichbaren Sachverhalten werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum die der Pfändung (auch der Verpfändung) sowie der Abtretung einer Forderung behandelt. Die Anweisung und der (echte) Vertrag zu Gunsten eines Dritten als weitere Fälle einer Dreiecksbeziehung können hier von vornherein als nicht vergleichbar außer Betracht bleiben. Wird eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung gepfändet und leistet der Drittschuldner an den pfändenden Gläubiger, so richtet sich sein Bereicherungsanspruch nach fast einhelliger Meinung gegen diesen (LG Bremen NJW 1971, 1366, 1367 mit zustimmender Anmerkung Medicus; Schlosser ZZP 76, 73, 79; Erman/H.P. Westermann BGB 6. Aufl. § 812 Rdn. 29; Palandt/Thomas BGB 39. Aufl, § 812 Anm. $ B a bb; Canaris in Festschrift Larenz S. 799, 836 bei Fn. 98; Stau-dinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 41; a.M. - soweit ersichtlich - nur Kupisch, Gesetzespositivismus im Bereicherungsrecht 1978 S. 84 f Fn. 282). Entsprechend beurteilt Schlosser aaO den Fall der Verpfändung einer Forderung, während das Kammergericht (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung 1935 Nr. 2759).den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat. Von wem jemand die Herausgabe der Bereicherung verlangen kann, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, ist umstritten. Das Reichsgericht (JW 1938, 1329, 1331) hat dem Leistenden einen Bereicherungsanspruch gegen den Abtretungsempfänger gegeben. In dem damals entschiedenen Fall hatte ein Werkbesteller auf die Werklohnforderung Überzahlungen an die Bank geleistet, der der Werkunternehmer die Forderung als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit abgetreten hatte* Für einen Anspruch gegen den Abtretungsempfänger haben sich ferner Köndgen (Festschrift J. Esser "Dogmatik und Methode" 1975 S. 55, 66 f) und wohl auch Medicus (aaO) ausgesprochen, während Biomeyer (Allg. Schuldrecht 4. Aufl. § 43 IV 4 S. 272), Lorenz (AcP 168, 286, 291 f Fn. 15), Kupisch (aaO S. 83 f) und H.P. Westermann (aaO § 404 Rdn. 3; § 812 Rdn. 36) einen Bereicherungsanspruch gegen den Abtretenden befürworten. Auf dem zuletzt genannten Standpunkt steht grundsätzlich auch Canaris (aaO S. 834 ff), der aber in Ausnahmefällen den "Durchgriff" gegen den Zessionär zulassen will, insbesondere wenn der Bereicherungsanspruch gegen den Zedenten 8 nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder der Zedent in Konkurs gefallen ist. Auch der o.a. Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1938, 1329) stimmt Canaris zu, da es sich bei der Überzahlung der abgetretenen Forderung um einen Mangel handle, der mit der Rechtsbeziehung des Schuldners zu dem Zedenten und der durch diesen geschaffenen "Risikoverteilung" nichts zu tun habe (aaO S. 836). Hingegen besagt die in diesem Zusammenhang vielfach angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1963 (VII ZR 276/61 - NJW 1963, 1869, 1870) zu der erörterten Frage nichts, da sie den Bereicherungsanspruch gegen den damals beklagten Zessionär schon daran scheitern ließ, daß es an dem Tatbestand des § 812 Abs. 1 BGB fehle. c) Wie schon die angeführten Meinungsäußerungen zeigen, kommt es für die Beurteilung nicht entscheidend darauf an, daß sich die VermögensVerschiebung, die durch die Zahlungen des Klägers eingetreten ist, rein tatsächlich zwischen ihm und dem Beklagten vollzogen hat. Von Bedeutung kann aber sein, daß diese Zahlungen das Vermögen Jedenfalls des Beklagten nachhaltig vermehrt haben. Dieser hat den Kindern in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe, also zur Erfüllung der ihm damit obliegenden Aufgaben Hilfe gewährt. Die Sozialhilfe hing nicht davon ab, daß der Kläger dem Beklagten die dadurch entstehenden Kosten erstattete. Vielmehr ist angesichts der Stellung und der Aufgaben des Beklagten davon auszugehen, daß sich an Art und Umfang der Hilfeleistung nichts geändert hätte, wenn die Zahlungen des Klägers vinterblieben wären. Es wäre daher verfehlt, wollte man diese Zahlungen bei dem Beklagten lediglich als "durchlaufende Posten" betrachten, die den Stand seines Vermögens im Endergebnis nicht beeinflussen. Vielmehr ist festzuhalten, daß das Vermögen des Beklagten um die gezahlten Beträge größer ist, als es ohne diese Zahlungen wäre. Andererseits ist zu fragen, wie sich die Zahlungen des Klägers auf das Vermögen der Kinder ausgewirkt haben. Auch insofern ist davon auszugehen, daß der Beklagte ihnen die Sozialhilfe in seiner Egenschaft als Sozialhilfeträger und zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährt hat und daß die Sozialhilfe in keiner Weise von den Zahlungen des Klägers an den Beklagten abhing. Wäre er seiner - zur Zeit der Zahlungen bestehenden - Zahlungspflicht nicht nachgekommen, so hätte der Beklagte von den Kindern auch nicht etwa Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe verlangen können. Denn es liegt weder einer der Fälle der §§ 92 a und c BSHG vor, in denen nach dem Bundessozialhilfegesetz eine Verpflichtung zu dem Ersatz der Kosten der Sozialhilfe besteht (vgl. § 92 Abs. 1 BSHG), noch ein sonstiger gesetzlicher Tatbestand, etwa der einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung, aufgrund dessen die Kinder dem Beklagten zur Rückzahlung verpflichtet sein könnten (vgl. Knopp/Fichtner aaO § 92 Rdn. 3). Wie nicht weiter-ausgeführt zu werden braucht, können auch die Kinder ihrerseits nicht von dem Beklagten die vom Kläger gezahlten Beträge herausverlangen, nachdem deren Rechtsgrund durch die erfoglreiche Anfechtung ihrer Ehelichkeit entfallen ist. Vielmehr ergibt sich, daß die Zahlungen des Klägers an den Beklagten die Vermögenslage der Kinder nicht irgendwie verändert haben. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von den in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Fällen der Pfändung (und Verpfändung) und der Abtretung einer Forderung. In Jenen Fällen einer bereicherungsrechtlichen Dreiecksbeziehung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß zwischen den beiden Jeweils als Bereicherungsschuldner in Betracht kommenden Personen 10 - (Vollstreckungsgläubier - Vollstreckungsschuldner; Pfandgläubiger - Verpfänder; Zessionär - Zedent) eine Rechtsbeziehung besteht, auf die sich die Leistungen, deren Herausgabe verlangt wird, ausgewirkt haben oder auf die sich die Herausgabe des Geleisteten auswirken würde. Ca-naris (aaO S. 835) hat daher (nicht unangefochten; vgl. Köndgen aaO S. 66 und Kupisch aaO S. 83) die Bereicherung des Zedenten damit begründet, dieser erlange durch die Leistung an den Zessionär entweder gegen diesen einen Rückforderungsanspruch oder werde von dessen Regreßanspruch befreit. Solche Begründungen scheiden bei einem Sachverhalt, wie er hier zu beurteilen ist, von vornherein aus, weil - wie oben unter b) ausgeführt - weder ein Rückforderungsanspruch der Kinder gegen den Beklagten noch ein Regreß des Beklagten gegen sie in Betracht kommt. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Kinder muß daher nach Ansicht des Senats schon daran scheitern, daß diese durch seine Zahlungen an den Beklagten nicht bereichert sind. Anders als in den o. a. Fällen liegt hier ein bereicherungsrechtliches Dreiecksverhältnis nicht vor; vielmehr bleibt allein ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten übrig. Dieses Ergebnis hält auch einer wertenden Betrachtung der beteiligten Rechtsbeziehungen stand. Die Revision verweist - an sich zu Recht - auf den subsidiären Charakter der Sozialhilfe, die den tatsächlich zu dem Unterhalt Verpflichteten nicht von seiner Leistungspflicht entbinden solle. Nachdem der Kläger die Ehelichkeit der Kinder erfolgreich angefochten hat, ist er indessen rückwirkend nicht mehr als leistungspflichtig zu betrachten. Die Interessenlage ist vielmehr nicht anders, als wäre er den 11 Kindern niermals zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen. Daß der Beklagte zur Zeit der Überleitung der Ansprüche und der Zahlungen - damals zu Recht - von einer Leistungspflicht des Klägers äugegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilving, ohne daß es darauf ankommt, daß der Kläger von vornherein ihm gegenüber seine Vaterschaft bezweifelt hat und der Beklagte daher möglicherweise mit einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit hätte rechnen müssen. Denn er hätte den Kindern Sozialhilfe auch dann leisten müssen und geleistet, wenn er von dem Kläger keine Zahlungen erlangt hätte. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Stellung des Klägers als Bereicherungsgläubiger des Beklagten besser ist, als wenn er - ohne Überleitving der Unterhaltsansprüche - an die Kinder gezahlt hätte und auf einen Be-reicherungsanspruch gegen diese angewiesen wäre. Denn wie oben unter b) schon ausgeführt, wäre dieser Anspruch wohl wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Revision vermag aber auch dieser Umstand das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob die Kinder ihren zunächst bestehenden Unterhaltsanspruch gegen den Kläger tatsächlich durchgesetzt hätten, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, daß der Kläger die Un-terhaltsieistungen, die er - rückwirkend betrachtet - ohne rechtliche Verpflichtung erbracht hat, erstattet erhält. Der Beklagte hatte Ansprüche auf sich übergeleitet, die bei einer Lage, wie sie hier gegeben war, mit dem Risiko des rückwirkenden Wegfalls behaftet waren. Die sich hieraus ergebenden Folgen halten sich im Rahmen der Ziele, die das Gesetz mit der Gewährung des Bereicherungsanspruchs verfolgt. 12 - Da der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Parteien stattfindet, es auf eine Bereicherung der Kinder also nicht ankommt, kahn der Einwand der Revision auf sich beruhen, die Kinder seien dadurch entreichert, daß nach § 1615 b Abs. 2 BGB ihre Unterhaltsansprüche gegen ihren wirklichen Vater auf den Kläger übergegangen seien. 3. Sonstige Bedenken stehen dem Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Frage, ob er sich auf den nach § 1615 b Abs. 2 BGB auf ihn übergangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren wirklichen Vater verweisen lassen müßte (vgl. zu dem Verhältnis des Bereicherungsanspruchs des Scheinvaters zu dem übergegangenen Unterhaltsanspruch: Dieckmann JuS 1969, 101 ff; Stolterfoht FamRZ 1971, 341 ff; Engel aaO S, 69 ff; Gernhuber aaO § 45 VIII 6), kann auf sich beruhen, weil der Vater - wie schon das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat - unbekannt ist. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken. Eine Abtretung des Anspruchs gegen den wirklichen Vater (vgl. dazu Gernhuber aaO) hat der Beklagte nicht begehrt. Dr. Grell Knüfer Lohmann Blumenröhr Krohn