Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Sie verlangt mehr und hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich insgesamt-625 DM seit dem 1. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr zusätzlich zu den freiwillig gezahlten 3oo DM seit dem Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 2 86o IM stattgegeben, nämlich monatlich 26o DM für die Zeit vom 1. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von monatlich 26o DM für die Zeit seit dem 1. 1. Bei der Prüfung, ob die Klägerin unterhaltsbedürftig ist, hat das Berufungsgericht sie für verpflichtet gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie auch in der Zeit seit dem 1. Mai 1978, auf die sich der mit der Revision verfolgte Unterhaltsanspruch bezieht, keine zu demutbare Arbeitsstelle hat finden können. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß sie von ihm den nach der Sachlage angemessenen Unterhaltsbedarf erhalte und daher nicht unterhaltsbedürftig sei. Insbesondere kann aus den §§ 16, 122 BSHG, die auch das Berufungsgericht herangezogen hat, eine dahingehende RechtsVermutung nicht hergeleitet werden. b) Dem angefochtenen Urteil könnte die tatsächliche Feststellung entnommen werden, die Klägerin erhalte von G.Zuwendungen in solcher Höhe, daß zu demindest zusammen mit den vom Beklagten freiwillig gezahlten monatlich 3oo DM ihr angemessener Unterhaltsbedarf gedeckt sei. Eine tatsächliche Vermutung, auf die das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang gestützt hat, vermöchte eine solche Feststellung allerdings nicht zu tragen; denn sie besteht ebensowenig wie die unter a) erörterte Rechtsvermutung. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die finanzielle Seite einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zu regeln, könnte auch nicht ohne weiteres ein auf die Lebenserfahrung gestützter Beweis des ersten Anscheins dafür anerkannt werden, daß die Klägerin von G. sowie auf die eigene Angabe der Klägerin hingewiesen, dieser bestreite ihren Unterhalt, soweit die vom Beklagten freiwillig gezahlten monatlich 3oo DM nicht ausreichten. September 1979 (a.a.O.S. 42) dargelegt worden ist, gilt das grundsätzlich auch für das Verhältnis von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, weil eine derartige Gemeinschaft als solche keine Rechtsbeziehungen und gegenseitigen Rechtsansprüche zwischen den Partnern schafft. (als Angestellter bei den Stadtwerken) berufstätig ist, während die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, lassen in diesem Zusammenhang den Schluß zu, daß sie zu demindest einen Teil der Arbeiten verrichtet, die die Führung des gemeinsamen Haushalts mit sich bringt. In Höhe des ihr hiernach zustehenden Betrages ist die Klägerin daher nicht als unterhaltsbedürftig anzusehen. Nach den gesamten Umständen des Falles kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für ihre Leistlingen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts Jedenfalls den noch streitigen, nach der Lebenserfahrung zu demindest angemessenen Betrag von 26o DM monatlich beanspruchen kann. Soweit die Klägerin mehr als die freiwillig geleisteten Beträge verlangt, hat das Berufungsgericht ihre Unterhaltsbedürfigkeit daher im Ergebnis zu Recht verneint.
BUNDESGERICHTSHOF js IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 523/80 URTEIL Verkündet am 25. Juni 198o Hellmann Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeschftftssteUe in dem Rechtsstreit der Hausfrau Ingeborg CAB^fcstraße 21, geb. Ki Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof.Dr. - gegen den Drucker Rolf straße Io » - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt - 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlande sgerichts Braunschweig vom 8. November 1978 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 19^7 geschlossene Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Dezember 1976 aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Die Parteien haben eine verheiratete Tochter. Seit April 1976 leben sie getrennt. Am 1. Mai 1978 hat die Klägerin in ihre Wohnung einen anderen Mann namens G. aufgenommen, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt führt. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, nachdem sie von 1953 his 1975 ständig berufstätig gewesen war. Die Klägerin ist Jetzt 56 Jahre, der Beklagte 58 Jahre alt. Der Beklagte zahlt der Klägerin freiwillig 3oo EMM Unterhalt im Monat. Sie verlangt mehr und hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich insgesamt-625 DM seit dem 1. Juni 1977 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr zusätzlich zu den freiwillig gezahlten 3oo DM seit dem 1. Juni 1977 monatlich 26o IM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 2 86o IM stattgegeben, nämlich monatlich 26o DM für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis 3o. April 1978. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von monatlich 26o DM für die Zeit seit dem 1. Mai 1978 weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 58 EheG bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. SS 1. Bei der Prüfung, ob die Klägerin unterhaltsbedürftig ist, hat das Berufungsgericht sie für verpflichtet gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es hat aber angenommen, angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe sie Jedenfalls bis zu dem 3o. April 1978 keine zu demutbare Arbeitsstelle finden können. Für die spätere Zeit hat es hierzu - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie auch in der Zeit seit dem 1. Mai 1978, auf die sich der mit der Revision verfolgte Unterhaltsanspruch bezieht, keine zu demutbare Arbeitsstelle hat finden können. 2. Das Berufungsgericht hat einen über monatlich 3oo DM hinausgehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, sie lebe seither mit G. in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß sie von ihm den nach der Sachlage angemessenen Unterhaltsbedarf erhalte und daher nicht unterhaltsbedürftig sei. Hinreichende Gesichtspunkte, die diese tatsächliche Vermutung hätten ausräumen können, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Da G. Angestellter bei den Stadtwerken sei und allenfalls seinen 24jährigen Sohn unterstützen müsse, sei nicht anzunehmen, daß er mangels ausreichender eigener Mittel für den Unterhalt nicht aufkomme. Zudem habe die Klägerin selbst angegeben, daß G. ihren Unterhalt bestreite, soweit die vom Beklagten freiwillig gezahlten 3oo DM nicht ausreichten. Mit dieser Begründung läßt sich die angefochte-ne Entscheidung - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht rechtfertigen. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 26. September 1979 (IV ZR 87/79 - FamRZ 198o, 4o, 41; vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 23. April 198o - IV b ZR 527/8o) ausgeführt hat, läßt sich die Unterhaltsbedürftigkeit einer geschiedenen Ehefrau nicht ohne weiteres deswegen verneinen, weil sie mit einem anderen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Insbesondere kann aus den §§ 16, 122 BSHG, die auch das Berufungsgericht herangezogen hat, eine dahingehende RechtsVermutung nicht hergeleitet werden. b) Dem angefochtenen Urteil könnte die tatsächliche Feststellung entnommen werden, die Klägerin erhalte von G. Zuwendungen in solcher Höhe, daß zu demindest zusammen mit den vom Beklagten freiwillig gezahlten monatlich 3oo DM ihr angemessener Unterhaltsbedarf gedeckt sei. Eine tatsächliche Vermutung, auf die das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang gestützt hat, vermöchte eine solche Feststellung allerdings nicht zu tragen; denn sie besteht ebensowenig wie die unter a) erörterte Rechtsvermutung. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die finanzielle Seite einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zu regeln, könnte auch nicht ohne weiteres ein auf die Lebenserfahrung gestützter Beweis des ersten Anscheins dafür anerkannt werden, daß die Klägerin von G. angemessen unterhalten wird und daher nicht unterhaltsbedürftig ist. Das Berufungsgericht hat jedoch zusätzlich auf SS die EinkommensVerhältnisse des G. sowie auf die eigene Angabe der Klägerin hingewiesen, dieser bestreite ihren Unterhalt, soweit die vom Beklagten freiwillig gezahlten monatlich 3oo DM nicht ausreichten. Ob es auf diese Umstände eine entsprechende Feststellung hat gründen wollen, kann indessen auf sich beruhen; denn selbst eine solche Feststellung würde für sich allein die an sich gegebene Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin nicht ausschließen. Die Klägerin hat auf Unterhaltsleistungen, die G. ihr tatsächlich erbringt, keinen Rechtsanspruch. Ob freiwillige Zuwendungen, die ein Dritter dem Unter-haltsberechtigten erbringt, auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen sind, hängt grundsätzlich von dem Willen des Dritten ab. Geht dessen Wille dahin, nur den Empfänger der Zuwendung selbst zu unterstützen, so berührt die Zuwendung dessen Bedürftigkeit im allgemeinen nicht. Wie schon in dem bereits angeführten Urteil vom 26. September 1979 (a.a.O. S. 42) dargelegt worden ist, gilt das grundsätzlich auch für das Verhältnis von Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, weil eine derartige Gemeinschaft als solche keine Rechtsbeziehungen und gegenseitigen Rechtsansprüche zwischen den Partnern schafft. Da weder festgestellt noch den Umständen nach anzunehmen ist, daß G. durch Zuwendungen, die er der Klägerin erbringt, dem Beklagten die Unterhaltsverpflichtung abnehmen will, braucht sich die Klägerin nach diesen Grundsätzen solche Zuwendungen nicht auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich Jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die Klägerin hat unstreitig G. in ihre Wohnung aufgenommen und führt mit ihm einen gemeinsamen Haushalt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß G. (als Angestellter bei den Stadtwerken) berufstätig ist, während die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, lassen in diesem Zusammenhang den Schluß zu, daß sie zu demindest einen Teil der Arbeiten verrichtet, die die Führung des gemeinsamen Haushalts mit sich bringt. Nach der vom erkennenden Senat fortgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 26. September 1979 a.a.O. S. 42; vom 23* April 198o S. 14 f. des Urteilsabdrucks) ist in einem Fall wie dem vorliegenden in den von dem Partner geleisteten Beträgen und Zuwendungen zu demindest teilweise ein Entgelt für Wohnungsgewährung, Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen zu erblicken. Insoweit sind die Zuwendungen dem Unterhaltsberechtigten auch ohne entsprechende Absprache mit dem Partner als Einkommen anzurechnen. In Höhe des ihr hiernach zustehenden Betrages ist die Klägerin daher nicht als unterhaltsbedürftig anzusehen. Nach den gesamten Umständen des Falles kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für ihre Leistlingen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts Jedenfalls den noch streitigen, nach der Lebenserfahrung zu demindest angemessenen Betrag von 26o DM monatlich beanspruchen kann. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, welche Zuwendungen SS G. der Klägerin erbringt, welcher Teil davon auf die durch seine eigene Versorgung verursachten Mehraufwendungen entfällt und welcher Teil mithin als Entgelt für die Leistungen der Klägerin anzusehen ist. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. April 198o (S. 15 fj unter Hinweis auf die Regelung in § 85o h Abs. 2 ZPO ausgesprochen hat, kann es jedoch nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Dritten ständig und ganz oder teilweise unentgeltlich Dienste leistet, die normalerweise vergütet werden. Die Klägerin müßte sich daher eine angemessene Vergütung für ihre Dienste selbst dann anrechnen lassen, wenn G. ihre Leistungen im Haushalt nicht vergüten oder das Entgelt hinter dem Betrag von monatlich 26o DM Zurückbleiben sollte. Soweit die Klägerin mehr als die freiwillig geleisteten Beträge verlangt, hat das Berufungsgericht ihre Unterhaltsbedürfigkeit daher im Ergebnis zu Recht verneint. Dr. Grell Knüfer Lohmann Blumenrohr Krohn