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BGH · b ZR 514/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 514/8

Jedoch können besondere Eigenschaften und Lebensverhältnisse des Mündels den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erfordern, wenn sie ihn in besonderem Maße der Gefahr aussetzen, sich durch Schädigung Dritter haftpflichtig zu machen. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 11. der beklagten Stadt die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten sowie Ersatz eigener Rechtsanwaltskosten, weil ihr Stadtjugendamt es als sein Vormund pflichtwidrig unterlassen habe, für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zuvor war das Jugendamt bereits zu dem Pfleger für das Recht der Personensorge bestellt worden, da die im Jahre 1957 geschiedenen Eltern des Klägers beide nicht die Gewähr für seine ordentliche Erziehung boten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von der Schadensersatzforderung auf einen Betrag von Io 297,o5 DM nebst Zinsen beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. 1. Nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Nach § 1793 a.F. BGB (jetzt § 1793 Satz 1 BGB) hat der Vormund u.a. das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere es zu erhalten und zu vermehren (Palandt/Diederichsen BGB 39. Der Kläger macht geltend, das Jugendamt habe durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für den Fall treffen müssen, daß er dem Haftpflichtanspruch eines Dritten ausgesetzt wurde. Die Beurteilung, ob für das Jugendamt der Beklagten eine solche Verpflichtung bestand, muß davon auögehen, daß der Abschluß einer Haftpflicht» ' Versicherung - in den durch die Versicherungsbedingungen gezogenen Grenzen - geeignet ist, Vermögensnachteile durch Belastung mit Haftpflichtverbindlichkeiten abzuwenden oder doch wesentlich zu mildern» Da das Berufungs gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Klägers habe jeden falls für die Zeit vom 1. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob das Jugendamt zugunsten des Klägers eine Haftpflichtversicherung nehmen mußte, um seinen Pflichten aus § 1793 BGB nachzukommen# a) Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Amtsvormund grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung für den Mündel abzuschließen verpflichtet ist. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist indessen zu berücksichtigen, daß das Gesetz die Pflichten des Vormunds (einschließlich des Amtsvormunds) denen der Eltern (§ 1626 BGB) nachgebildet hat (vgl. b) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten» das Jugendamt habe jedenfalls angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen» da wegen der Veranlagung und des bisherigen Verhaltens des Klägers "weitere schädigende Handlungen" von seiner Seite voraussehbar gewesen seien. Es hat ferner berücksichtigt, daß der Kläger, der mit "Umstellungs- und Einlebungsschwierigkeiten’* zu kämpfen gehabt habe, weitestgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei, seit er zu dem 1. August 1974 in die Lehrstelle nach MtBBHt wechselte und ein möbliertes Zimmer bezog, und daß er einem Jugendgerichtshilfebericht sowie einem in dem Strafverfahren erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. RaflNHfe zufolge trotz ausreichender intellektueller Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, seinen Willen entsprechend seinen Einsichten zu steuern. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, um beurteilen zu können, ob die besonderen Eigenschaften und' Lebensverhältnisse des Klägers den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erforderten. Io Ob die tätliche Auseinandersetzung, die der Kläger in seiner ersten Lehrstelle außerhalb des St. JiNHHMR-Stifts mit seinem Meister gehabt hat, auf ein erhöhtes Risiko schädigender Handlungen schließen läßt, muß schon deshalb zweifelhaft sein, weil der Anlaß und die näheren Umstände dieser Auseinandersetzung nicht festgestellt sind. Zwar hätte das Jugendamt diese Vorfälle - einzeln oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit - zu dem Anlaß nehmen müssen, den Kläger gegen Haftpflicht zu versichern, wenn in ihnen eine nicht hinreichend gesteuerte Neigung zu agressivem Verhalten zu dem Ausdruck kam, die den Kläger in besonderem Maße der Gefahr aussetzte, sich durch Schädigung Dritter haftpflichtig zu machen. Ob dies aber der Fall war, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen .-Würde eine derartige Feststellung getroffen, so könnte eine Pflicht des Jugendamtes zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung andererseits nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger bei den genannten Vorfällen vorsätzlich gehandelt hat und der Versicherer nach § 152 WG nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. August 1974 die Lehrstelle gewechselt und ein möbliertes Zimmer in M1MNHP bezogen hatte, nötigte für sich allein nicht zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Vielmehr wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob bei dem Kläger erhöhte Gefahr haftpflichtrechtlicher Inanspruchnahme bestand, die den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erforderte. a) Das Jugendamt kann nur dann pflichtwidrig gehandelt haben» wenn ein Versicherer hätte gefunden werden können» der eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Klägers zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abzuschließen bereit war, und wenn Geldmittel zur Bezahlung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung standen« Die Feststellung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe eine Haftpflichtversicherung jedenfalls für die Zeit vom 1. Zu den Fragen, zu welchen Bedingungen eine Haftpflichtversicherung hätte genommen werden können und ob die Versicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Klägers hätten aufgebracht werden können, fehlen bisher jegliche Feststellungen. Ob diese Anspruchsvoraussetzung, mit der das angefochtene Urteil sich zu demindest nicht ausdrücklich auseinandersetzt, gegeben ist» wenn eine objektive Pflichtverletzung bejaht wird» ist nicht unzweifelhaft» Das,Gutachten des -Sachverständigen Dr. med. c) Ihre Auffassung, ein eigenes Verschulden des Klägers habe daran mitgewirkt, daß es nicht zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung gekommen sei, wird die Beklagte im weiteren Verfahren darzulegen Gelegenheit haben. Denn ob die Bediensteten des Jugendamtes schuldhaft die ihnen dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzt haben, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten aus § 1793 BGB. Das Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der Verpflichtung zur Prozeßkostenerstattung und auf Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Anträge des Klägers mit der Begründung abgewiesen, die Prozeßkosten seien nicht durch eine Pflichtverletzung des Jugendamts verursacht worden; denn der Schutz einer Haftpflichtversicherung umfasse nur die zur Abwehr -unberechtigter Ansprüche aufgewandten Kosten. Denn beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung hätte der Versicherer entscheiden müssen, ob er den Anspruch des Geschädigten anerkannte oder bestritt, und hätte im letzteren Fall, wie sich aus § 15o Abs, 1 Satz 1 VVG, § 3 II Nr, 1 AHB ergibt, die dem Kläger erwachsenden Prozeßkosten tragen müssen. Für die neue Berufungsverhandlung wird darauf hingewiesen» daß zweifelhaft ist, ob der Kläger wegen seiner eigenen Rechtsanwaltskosten Zahlung - 'und nicht ebenfalls nur Freistellung - verlangen kann.

Zitierte Normen: § 178 StGB § 1833 BGB § 4 AHB § 1793 BGB
BGBJugendamtBerufungsgerichtPflichtHaftpflichtversicherungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 1793; -JWG § 38
Ein Vormund (hier: bestellter Amtsvormund) ist jedenfalls gegenwärtig nicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mündel gegen gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Jedoch können besondere Eigenschaften und Lebensverhältnisse des Mündels den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erfordern, wenn sie ihn in besonderem Maße der Gefahr aussetzen, sich durch Schädigung Dritter haftpflichtig zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juni 198o - IV b ZR 514/8o - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 514/80
URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 198o Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Sachen
 der Stadt MHHK, vertreten durch den Rat der Stadt,
 dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anse hlußrevis i onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bäckerlehrling Siegfried Alexander P: P4HHI RflHHHl-Weg 4M bei G:
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1978 aufgehoben, soweit nicht der Klagantrag zu 1) teilweise abge-wiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestandi
 Der am 22. August 1956 geborene, damals noch minderjährige Kläger fuhr am 18. Dezember 1974 mit seinem Fahrrad den damals 91-jährigen Heinrich HtfHHB an, der dabei zu Fall kam und den Oberschenkelhals brach. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 1976 wurde der Kläger verurteilt, dem Verletzten für Heil- und. Pflegekosten sowie als Schmerzensgeld insgesamt Io 347,05 DM nebst Zinsen zu zahlen und Verfahrenskosten zu tragen. Er begehrt von
- 3 ~ ,
der beklagten Stadt die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten sowie Ersatz eigener Rechtsanwaltskosten, weil ihr Stadtjugendamt es als sein Vormund pflichtwidrig unterlassen habe, für ihn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Kläger stand seit August 1969 unter der Vormundschaft des Jugendamtes. Zuvor war das Jugendamt
 bereits zu dem Pfleger für das Recht der Personensorge bestellt worden, da die im Jahre 1957 geschiedenen Eltern des Klägers beide nicht die Gewähr für seine ordentliche Erziehung boten. Der Vater war im Jahre 1969 verstorben.
Da bei dem Kläger ein Cerebralschaden festgestellt wurde, brachte ihn das Jugendamt im Oktober 1959 im
•■■■■■Bi Psychiatrischen Landeskrankenhaus für Kinder und Jugendliche, wo er bis Juli 1973 blieb. Nach seiner Entlassung setzte er ab 1. August 1973 eine im St. JÄBBMU-Stift begonnene Bäckerlehre bei einem Bäckermeister in der Nähe von MBWBBi fort, wo er in der Familie seines Meisters wohnte. Um von dort nach MBHHMP zu gelangen, wo seine Mutter wohnte, erwarb er mit Wissen des Jugendamtes ein Fahrrad. Nachdem es zu Spannungen und einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Meister gekommen war, wechselte der Kläger die Lehrstelle und setzte seine Ausbildung ab 1. August 1974 bei einem Bäckermeister in MBHMP fort. Er wohnte seitdem in einem gemieteten möblierten Zimmer. Da er im Laufe des Jahres 1974 das 18. Lebensjahr vollendete, erlangte er mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 1974 zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters (BGBl I 1713) am 1. Januar 1975 (Art. 12 des Gesetzes) die
 
Volljährigkeit. Seitdem steht er nicht mehr unter Vormundschaft. Im Jahre 1975 wurde der Kläger wegen
 einer am 21. Februar 1974 begangenen sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu Strafe verurteilt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Schadensersatzforderung des Geschädigten BWWmm in Höhe von Io 347,o5 DM (Klageantrag zu 1) sowie dessen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 324,69 DM (Klageantrag zu 2), jeweils nebst Zinsen, freizustellen. Ferner hat er Zahlung von 1 149,95 DM nebst Zinsen verlangt, die er seinem Prozeß-bevollmächtigten im Vorprozeß zu erstatten habe (Klageantrag zu 3).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
 Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von der Schadensersatzforderung auf einen Betrag von Io 297,o5 DM nebst Zinsen beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es sich um den Freiste11ungs- und den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Prozeßkosten handelt.
 
Entscheidungsgründe;
I.
Die Revision hat Erfolg.
1.	Nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Nach § 38 Abs. 1 JWG gilt das auch für das Jugendamt, das zu dem Vormund bestellt wird (§ 45 JWG).
In diesem Fall trifft die Haftung die Gemeinde, die das Jugendamt eingerichtet hat (BGHZ 9, 255,"257). Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2.	Nach § 1793 a.F. BGB (jetzt § 1793 Satz 1 BGB) hat der Vormund u.a. das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere es zu erhalten und zu vermehren (Palandt/Diederichsen BGB 39.
 Aufl. § 1793 Anm. 2b). Die Pflicht des Vormunds erschöpft sich nicht darin, das vorhandene Vermögen des Mündels ordnungsgemäß zu verwalten und vorteilhaft anzulegen. Da das Vermögen durch das Entstehen von Verbindlichkeiten des Mündels gemindert werden kann, erstreckt sich die Pflicht des Vormunds zur Vermögenssorge vielmehr grundsätzlich auch darauf, einer derartigen Beeinträchtigung des Vermögens zu begegnen.
Der Kläger macht geltend, das Jugendamt habe durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für den Fall treffen müssen, daß er dem Haftpflichtanspruch eines Dritten ausgesetzt wurde. Die Beurteilung, ob für das Jugendamt der Beklagten eine solche Verpflichtung bestand,
 muß davon auögehen, daß der Abschluß einer Haftpflicht» ' Versicherung - in den durch die Versicherungsbedingungen gezogenen Grenzen - geeignet ist, Vermögensnachteile durch Belastung mit Haftpflichtverbindlichkeiten abzuwenden oder doch wesentlich zu mildern» Da das Berufungs gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Klägers habe jeden falls für die Zeit vom 1. August 1974 bis zur Beendigung der Vormundschaft abgeschlossen werden können, kann das Revisionsgericht ferner nicht davon ausgehen, der Abschluß einer solchen Versicherung sei nicht möglich gewesen» Das gilt sowohl für die Frage, ob ein Versicherer hätte gefunden werden können, der eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Klägers zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abzuschließen bereit war, als auch für die weitere‘Frage, ob zur Bezahlung der dafür aufzubringenden Versicherungsbeiträge Geldmittel zur"Verfügung standen»
Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob das Jugendamt zugunsten des Klägers eine Haftpflichtversicherung nehmen mußte, um seinen Pflichten aus § 1793 BGB nachzukommen#
a)	Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Amtsvormund grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung für den Mündel abzuschließen verpflichtet ist. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß diese Frage jedenfalls gegenwärtig zu verneinen ist. Anders als die Revision anscheinend meint, ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, daß der Abschluß einer solchen Versicherung nicht (ausdrücklich) gesetzlich vorgeschrieben ist. Vielmehr wäre es nicht von vornherein ausgeschlossen, aus der umfassenden Pflicht zur
 
Vermögenssorge» die dem Vormund durch § 1793 BGB auferlegt ist, eine allgemeine Verpflichtung herzuleiten, den Mündel gegen Haftpflicht zu versichern.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist indessen zu berücksichtigen, daß das Gesetz die Pflichten des Vormunds (einschließlich des Amtsvormunds) denen der Eltern (§ 1626 BGB) nachgebildet hat (vgl. Gemhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3.‘Aufl. § 65 II, 1 S. 1o3^-). Zu welchen Maßnahmen Eltern und Vormünder verpflichtet sind, um das ihrer Sorge anvertraute Vermögen zu schützen, kann angesichts der vielfältigen in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht ohne Rücksicht auf die Verkehrsanschauung beurteilt werden. Die Entscheidung, ob grundsätzlich eine Pflicht zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung besteht, kann daher nicht daran vorübergehen» daß eine solche Maßnahme zwar zu demeist objektiv ratsam ist» aber nicht als allgemein anerkannt bezeichnet werden kann. Soweit ersichtlich, ist eine Pflicht der Eltern und Vormünder, ihre Kinder und Mündel gegen Haftpflicht zu versichern, bisher auch weder in der Rechtsprechung noch im Fachschrift-tum bejaht oder auch nur erwogen worden.
b)	Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten» das Jugendamt habe jedenfalls angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen» da wegen der Veranlagung und des bisherigen Verhaltens des Klägers "weitere schädigende Handlungen" von seiner Seite voraussehbar gewesen seien. Aus einer Neigung zu "Jähzornsattacken"», durch die der Kläger schon im St. J0—-Stift aufgefallen sei» der tätlichen
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Auseinandersetzung mit seinem ausbildenden Meister und der am 21. Februar 1974 begangenen Straftat hat das Berufungsgericht gefolgert, sein Verhalten sei
 mit einem erheblichen Risiko behaftet gewesen. Es hat ferner berücksichtigt, daß der Kläger, der mit "Umstellungs- und Einlebungsschwierigkeiten’* zu kämpfen gehabt habe, weitestgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei, seit er zu dem 1. August 1974 in die Lehrstelle nach MtBBHt wechselte und ein möbliertes Zimmer bezog, und daß er einem Jugendgerichtshilfebericht sowie einem in dem Strafverfahren erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. RaflNHfe zufolge trotz ausreichender intellektueller Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, seinen Willen entsprechend seinen Einsichten zu steuern. Die Verpflichtung zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung habe daher jedenfalls für die Zeit vom 1. August 1974,bis zur Beendigung der Vormundschaft bestanden.
Diese Begründung hält den Angriffen der Revision
 nicht stand.	.	f
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aa) Keinen Erfolg kann die Revision allerdings haben, soweit sie geltend macht, daß der vom Kläger verschuldete Fahrradunfall keine Folge eines - überwundenen - Schwachsinns gewesen sei, sondern sich nicht von Unfällen anderer Radfahrer und Fußgänger unterscheide, und daß das Fehlverhalten des Klägers nur geringfügig gewesen sei. Denn die Haftung der Beklagten hängt nicht davon ab, ob gerade der Unfall auf die besonderen intellektuellen oder charakterlichen Merkmale des Klägers zurückzuführen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die besonderen Eigenschaften und
 
Verhältnisse des Klägers den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Risikobereich erforderten, unter den der Unfall fiel.
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, um beurteilen zu können, ob die besonderen Eigenschaften und' Lebensverhältnisse des Klägers den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erforderten.
Eine Neigung zu "Jähzornsattacken" ist dem Kläger letztmals in einem Bericht des St. JMBI-Stifts vom 12. Juni 1963, und zwar damals schon "in etwas gemilderter Form”, bescheinigt worden. Damals war er noch nicht sieben Jahre alt. Die Revision rügt demgegenüber mit Recht, daß das nervenfachärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Radm vom 4. Juli 1975 zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei seit zwei bis drei Jahren "intellektuell deutlich nachgereift" und als voll verantwortlich zu behandeln. Diese Beurteilung, die das Berufungsgericht möglicherweise nicht oder nicht hinreichend in seine Würdigung einbezogen hat, könnte darauf hindeuten, daß der Kläger die besonderen Verhaltensweisen, die bei ihm in früheren Jahren das erhöhte Risiko schädigender Handlungen begründet haben mochten, in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, bereits abgelegt hatte.
Io
 Ob die tätliche Auseinandersetzung, die der Kläger in seiner ersten Lehrstelle außerhalb des St. JiNHHMR-Stifts mit seinem Meister gehabt hat, auf ein erhöhtes Risiko schädigender Handlungen schließen läßt, muß schon deshalb zweifelhaft sein, weil der Anlaß und die näheren Umstände dieser Auseinandersetzung nicht festgestellt sind. Ebenso läßt sich ein solcher Schluß nicht ohne weiteres aus der Straftat des Klägers vom 21. Februar 1974 ziehen, bei der er nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. RaCNMfr vom 4. Juli 1975 (S.
 27) "gleichsam situativ überrollt" worden ist. Zwar hätte das Jugendamt diese Vorfälle - einzeln oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit - zu dem Anlaß nehmen müssen, den Kläger gegen Haftpflicht zu versichern, wenn in ihnen eine nicht hinreichend gesteuerte Neigung zu agressivem Verhalten zu dem Ausdruck kam, die den Kläger in besonderem Maße der Gefahr aussetzte, sich durch Schädigung Dritter haftpflichtig zu machen. Ob dies aber der Fall war, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen .-Würde eine derartige Feststellung getroffen, so könnte eine Pflicht des Jugendamtes zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung andererseits nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger bei den genannten Vorfällen vorsätzlich gehandelt hat und der Versicherer nach § 152 WG nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. Denn nach § 4 II Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen, die dem Versicherungsverhältnis regelmäßig zugrunde liegen, setzt der Versicherungsausschluß die vorsätzliche Herbeiführung "des Schadens" voraus. Diese Regelung wird in ständiger
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Rechtsprechung dahin verstanden, daß der Vorsatz die Schadensfolgen mitumfassen muß (BGH Urteil vom 26. Mai 1971 - IV ZR 2S/7o - VersR 1971, 8o6, 8o7; Prölß/Martin VVG 21. Aufl. § 4 AHB Anm. 7 m.w.N.).
Daher kommt der Schutz einer Haftpflichtversicherung auch bei Vorsatztaten in Betracht. Zudem konnte eine etwa festgestellte Neigung des Klägers zu einem nicht hinreichend gesteuerten aggressiven Verhalten die Gefahr unvorsätzlicher schädigender Handlungen erhöhen.
Der vom Berufungsgericht schließlich herangezogene Umstand, daß der Kläger am 1. August 1974 die Lehrstelle gewechselt und ein möbliertes Zimmer in M1MNHP bezogen hatte, nötigte für sich allein nicht zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Etwas anderes hat auch das Berufungsgericht offensichtlich nicht annehmen wollen, wenn es ausführt, das "ungewöhnliche Benehmen", das der Kläger schon vorher gezeigt habe, sei unter den veränderten Verhältnissen umso mehr zu erwarten gewesen.
c)	Die Verurteilung der Beklagten wegen einer Verletzung der Pflichten aus § 1793 BGB kann daher keinen Bestand haben. Vielmehr wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob bei dem Kläger erhöhte Gefahr haftpflichtrechtlicher Inanspruchnahme bestand, die den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erforderte.
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3. Da die Revision schon aus diesen Gründen Erfolg hat» braucht der Senat auf ihr sonstiges Vorbringen nicht einzugehen. Für das weitere Verfahren des Berufungsgerichts wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
a)	Das Jugendamt kann nur dann pflichtwidrig gehandelt haben» wenn ein Versicherer hätte gefunden werden können» der eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Klägers zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abzuschließen bereit war, und wenn Geldmittel zur Bezahlung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung standen« Die Feststellung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe eine Haftpflichtversicherung jedenfalls für die Zeit vom 1. August 1974 bis zur Beendigung der Vormundschaft abschließen können, findet jedoch im bisherigen Verhandlungsergebnis keine hinreichend sichere Grundlage. Hierzu werden daher -falls es darauf ankommt - unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Bedenken weitere Feststellungen zu treffen sein. Zu den Fragen, zu welchen Bedingungen eine Haftpflichtversicherung hätte genommen werden können und ob die Versicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Klägers hätten aufgebracht werden können, fehlen bisher jegliche Feststellungen.
b)	Der Schadensersatzanspruch nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt ein Verschulden des Vormunds. Ob diese Anspruchsvoraussetzung, mit der das angefochtene Urteil sich zu demindest nicht ausdrücklich auseinandersetzt, gegeben ist» wenn eine objektive Pflichtverletzung bejaht wird» ist nicht unzweifelhaft» Das,Gutachten des -Sachverständigen Dr. med. RaHMH| auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht den Vorwurf
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der Pflichtverletzung unter anderem gestützt hat, datiert erst vom 4. Juli 1975, konnte also im Jahre 1974 bei der Prüfung, ob der Kläger Versicherungsschutz benötigte, keine Rolle spielen. Andererseits konnten die in den Akten des Jugendamtes enthaltenen Berichte, die das St. JtfHMMMi-Stift bis zur Entlassung des Klägers im Jahre 1973 gegeben hatte, den Eindruck erwecken, daß die früher bei dem Kläger beobachteten Auffälligkeiten im Laufe der Jahre ständig und in erheblichem Maße abgebaut worden waren.
c)	Ihre Auffassung, ein eigenes Verschulden des Klägers habe daran mitgewirkt, daß es nicht zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung gekommen sei, wird die Beklagte im weiteren Verfahren darzulegen Gelegenheit haben.
4. Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG,
§ 839 BGB, der neben dem Anspruch aus § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt (BGHZ 9, 255, 257), hilft dem Kläger nicht weiter als jener Anspruch.
Denn ob die Bediensteten des Jugendamtes schuldhaft die ihnen dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzt haben, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten aus § 1793 BGB.
Weitere Anspruchsgrundlagen stehen dem Kläger nicht zu Gebote, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat und die Revision nicht bezweifelt.
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II.
Auch die Anschlußrevision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der Verpflichtung zur Prozeßkostenerstattung und auf Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Anträge des Klägers mit der Begründung abgewiesen, die Prozeßkosten seien nicht durch eine Pflichtverletzung des Jugendamts verursacht worden; denn der Schutz einer Haftpflichtversicherung umfasse nur die zur Abwehr -unberechtigter Ansprüche aufgewandten Kosten. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht, wie die Anschlußrevision mit Recht geltend macht. Denn beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung hätte der Versicherer entscheiden müssen, ob er den Anspruch des Geschädigten anerkannte oder bestritt, und hätte im letzteren Fall, wie sich aus § 15o Abs, 1 Satz 1 VVG, § 3 II Nr, 1 AHB ergibt, die dem Kläger erwachsenden Prozeßkosten tragen müssen.
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Für die neue Berufungsverhandlung wird darauf hingewiesen» daß zweifelhaft ist, ob der Kläger wegen seiner eigenen Rechtsanwaltskosten Zahlung - 'und nicht ebenfalls nur Freistellung - verlangen kann. Denn er hat bisher nicht behauptet» die.se Kosten bezahlt zu haben.
Dr. Grell	Knüfer	Lohraarn
 Dr. Seidl	Dr.	Schmidt-Kessel