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BGH · b ZR 512/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 512/80

BGB §§ 1601 ff; RVO § 1262; AngestelltenversicherungsG (AVG) § 39 Zur Frage der Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer dem Stiefvater gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern eines ehelichen Kindes. Der Stiefvater erhält für die Klägerin einen Kinderzuschuß von monatlich 152,90 DM zu seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde von dem Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt Beträge angerechnet, wie sie im Fall der Gewährung von Kindergeld anzurechnen wären, und es hat dazu ausgeführt: Trotz der unterschiedlichen Zielsetzung von Kindergeld und Kinderzuschuß sei letzterer nicht ausschließlich als Ausgleich für Betreuungsaufwand eines Eltern- oder Stiefelternteils zu sehen, sondern er diene in Höhe des Kindergeldes Jedenfalls zugleich auch familienpolitischen Zielen. Demgemäß sei der nach der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Kinderzuschuß unter Berücksichtigung der für die Anrechnung von Kindergeld geltenden Grundsätze (BGHZ 70, 151 ff) in Höhe des fiktiven Kindergeldes auf den Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht einer der unterhaltspflichtigen Elternteile, sondern der Stiefvater der Klägerin den Kinderzuschuß erhalte, stehe der Anrechnung nicht entgegen, da die Gewährung des Kinderzuschusses auch an den Stiefvater nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) die Adoptiveltern vom Bezcg des Kindergeldes ausschließe. 113 ff) auf die Unterhaltspflicht des zu dem Barunterhalt verpflichteten Eltemteils eines ehelichen Kindes anzurechnen sind, ist umstritten und von der Rechtsprechung bisher nicht allgemein geklärt (vgl. Soweit der Familienlastenausgleich in der Form des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, ist eine Anrechnung entsprechend der anteiligen Haftung der Eltern für den Unterhalt (§ 1606 Abs.3 Satz 1 BGB) vorzunehmen (BGHZ 70, 151/154). Wenn also Eltern den Unterhalt ihrer Kinder zu gleichen Anteilen durch gleichwertige Leistungen - persönliche Pflege und Erziehung einerseits sowie Zahlung des Barunterhalts andererseits - bestreiten, wird ihnen das Kindergeld im Verhältnis zueinander in der Regel Je zur Hälfte zustehen und demgemäß auf die Der Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes wird allerdings nach § 8 Abs. 1 BKGG durch eine Vielzahl anderer Leistungen des Familienlastenausgleichs - Kinderzulagen und KinderZuschüsse nach rentenrechtlichen, besoldungsrechtlichen, tariflichen und ähnlichen öffentlich rechtlichen Vorschriften - verdrängt, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Kindergeld vergleichbar sind (BT-Drucks. Ob diese in § 8 Abs. 1 BKGG angeordnete Verdrängung des Kindergeldanspruchs durch andere Sozialleistungen - entsprechend der von der Revision vertretenen Auffassung - dazu führen muß, daß die "verdrängenden w Leistungen grundsätzlich - soweit sie ihrerseits zu dem Ausgleich der Lasten der Unterhaltspflichtigen bestimmt sind - nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen auf die Unterhaltsverpflichtung des bärunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht allgemein entschieden zu werden. Eine Anrechnung kann jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als die Leistung zu dem Ausgleich von Bedürfnissen des Empfängers bestimmt ist, die nicht im Der Kinderzuschuß, der dem Empfänger einer Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit (§§ 1262 RVO, 39 AVG) gewährt wird, soll in erster Linie dem Ausgleich des durch die eingeschränkte Leistungs fähigkeit erhöhten Aufwandes des Empfängers dienen, etwa weil dieser nicht in der Lage ist, alle ihm sonst obliegenden Betreuungsaufgaben zu erfüllen, und deshalb zur Versorgung des Kindes fremde Hilfe in Anspruch nehmen muß (BT-Drucks. Entsprechend dieser sozialpolitischen Zielsetzung der Leistung ist der Kinderzuschuß zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in dem hier zu entscheidenden Rahmen für die Bedürfnisse des Rentenempfängers bestimmt und nfeht - wie das Kindergeld - (ausschließlich) zur Erleichterung der Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen (vgl. Aus dem Umstand, daß durch den Kinderzuschuß ein Kindergeld verdrängt wird, welches andernfalls zur anteiligen Entlastung der unterhaltspflichtigen Adoptiveltern geführt hätte, kann gegen das dargelegte Ergebnis nichts hergeleitet werden. Soweit die Revision allgemein noch geltend macht, es erscheine geboten, die für den Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes geltende Vorschrift des § 1615 g Abs. 1 Satz 1 BGB mindestens analog auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes anzuwenden und demgemäß auch Kinderzuschüsse und ähnliche wiederkehrenden Leistungen ebenso wie das Kindergeld zur Hälfte auf den Regelbedarf des ehelichen Kindes anzurechnen, kann diese Auffassung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen, weil Kinderzuschüsse zur Rente wegen Erwerbsund Berufsunfähigkeit im Regelunterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes nach § 1615 g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 1 RegUnterhVO in vollem Umfang von der Anrechnung ausgeschlossen sind (vgl. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage einer analogen Anwendung des § 1615 g BGB für das Unterhaltsrecht der ehelichen Kinder nicht näher eingegangen zu werden (vgl.

Zitierte Normen: § 8 BKGG § 1606 BGB § 8 BKGG
AnrechnungKindergeldKindKinderzuschußLeistungKindergeldesKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 1601 ff; RVO § 1262; AngestelltenversicherungsG (AVG) § 39
Zur Frage der Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer dem Stiefvater gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern eines ehelichen Kindes.
BGH, Urteil vom 24.September 1980 - IV b ZR 512/80
OLG München AG Weilheim
BUNDESGERICHTSHOF
//
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 512/80	URTEIL
Verkündet am
24. September 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Erich
t
Beklagten und ReVisionskläger9,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Angelika D	»	geboren	am	23.	Januar	1964,
gesetzlich vertreten durch Frau Margarete	Ff
 Straße 10 a,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Adoptivtochter ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beklagten aus deren 1970 für nichtig erklärter Ehe. Sie lebt im Haushalt ihrer wiederverheirateten Adoptivmutter. Der Stiefvater erhält für die Klägerin einen Kinderzuschuß von monatlich 152,90 DM zu seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen dieses Kinderzuschusses wird Kindergeld für die Klägerin nicht gezahlt.
Durch Urteil vom 22. Dezember 1970 wurde der Beklagte zur UnterhaltsZahlung von monatlich 150,— DM an die Klägerin verurteilt. Diese macht im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsrente auf monatlich 250,— DM geltend. Das Familiengericht gab der Klage teil-
 
weise statt und verurteilte den Beklagten für die Zeit ab 1. November 1978 zur Zahlung einer erhöhten Unterhaltsrente von monatlich 212,— DM. Das Gericht ging dabei von einem Mindestbedarf der Klägerin von monatlich 237,— DM aus und verrechnete hierauf aus Billigkeitsgründen die Hälfte eines Kindergeldbetrages von 50,— DM.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde von dem Oberlandesgericht München zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kinderzuschuß, den der Stiefvater der Klägerin zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente - als Bestandteil dieser Rente -erhält, auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten anzurechnen und ihn damit zwischen dem Stiefvater der Klägerin und dem Beklagten auszugleichen, weil es sich bei dem Kinderzuschuß nicht um Kindergeld handele und die Zielsetzungen der beiden Leistungen unterschiedlich seien, nämlich bei dem Kindergeld familienpolitischer Natur und bei dem Kinderzuschuß in erster Linie sozialpolitischer Art. Auch eine analoge Anwendung des § 1615 g Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2 BGB über die Anrechnung von Kinderzu-aehlägen zur Erwerbslosenrente komme nicht in Betracht, da die Bestimmungen über den Regelunterhalt den Vorschriften für den Individualunterhalt nicht vergleichbar seien.
- h -
Gleichwohl hat das Berufungsgericht auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt Beträge angerechnet, wie sie im Fall der Gewährung von Kindergeld anzurechnen wären, und es hat dazu ausgeführt: Trotz der unterschiedlichen Zielsetzung von Kindergeld und Kinderzuschuß sei letzterer nicht ausschließlich als Ausgleich für Betreuungsaufwand eines Eltern- oder Stiefelternteils zu sehen, sondern er diene in Höhe des Kindergeldes Jedenfalls zugleich auch familienpolitischen Zielen. In Höhe des Kindergeldes überlappe sich das dem Kindergeld zugrundeliegende Prinzip der Entlastung beider unterhaltspflichtigen Eltern und damit auch des barzahlenden Elternteils mit dem Zweck der Unterstützung eines Rentenempfängers. Die hiernach in dem Kinderzuschuß enthaltene familienpolitische Komponente sei - im Interesse einer einfachen und reibungslosen Abwicklung der alltäglichen Unterhaltsausgleichsfälle - an der Höhe des fiktiven Kindergeldes zu messen. Demgemäß sei der nach der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Kinderzuschuß unter Berücksichtigung der für die Anrechnung von Kindergeld geltenden Grundsätze (BGHZ 70, 151 ff) in Höhe des fiktiven Kindergeldes auf den Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht einer der unterhaltspflichtigen Elternteile, sondern der Stiefvater der Klägerin den Kinderzuschuß erhalte, stehe der Anrechnung nicht entgegen, da die Gewährung des Kinderzuschusses auch an den Stiefvater nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) die Adoptiveltern vom Bezcg des Kindergeldes ausschließe. Der gesetzliche Ausschluß von Kindergeld dürfe aber unterhaltsrechtlich dem barzahlungspflichtigen Vater nicht zu dem Nachteil gereichen, wenn nicht er oder die Mutter, sondern der Stiefvater den Kinderzuschuß er-
halte.
2.	Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen des Familienlastenausgleichs (Schmitz-Pfeiffer ZblJugR 1973, 132 ff; Ruland, Familiärer Unterhalt und Leistungen der sozialen Sicherheit, 1973, S. 113 ff) auf die Unterhaltspflicht des zu dem Barunterhalt verpflichteten Eltemteils eines ehelichen Kindes anzurechnen sind, ist umstritten und von der Rechtsprechung bisher nicht allgemein geklärt (vgl. MünchKomm/Köhler § 1602 Rdn. 17 bis 22; Gemhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 41 III 5, § 42 II 4 m.Fn. 16; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht
3.	Aufl. Rdn. 540 bis 542 mit Hinweis auf Rdn. 372 bis 381; Odersky NEhelG 4. Aufl. § 1615 g Anm. VI mit Hinweis auf Anm. IV und V).
Soweit der Familienlastenausgleich in der Form des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, ist eine Anrechnung entsprechend der anteiligen Haftung der Eltern für den Unterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) vorzunehmen (BGHZ 70, 151/154). Nach dem mit der Gewährung des Kindergeldes verfolgten Zweck, die UnterhaLtslast aller Verpflichteten insgesamt zu erleichtern, soll das Kindergeld allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Wenn also Eltern den Unterhalt ihrer Kinder zu gleichen Anteilen durch gleichwertige Leistungen - persönliche Pflege und Erziehung einerseits sowie Zahlung des Barunterhalts andererseits - bestreiten, wird ihnen das Kindergeld im Verhältnis zueinander in der Regel Je zur Hälfte zustehen und demgemäß auf die
 
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Barunterhaltspflicht des Vaters (oder ggf. der Mutter) zur Hälfte anzurechnen sein (BGHZ a.a.O. S. 151 bis 155; vgl. auch BVerfGE 45, 104/131).
Der Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes wird allerdings nach § 8 Abs. 1 BKGG durch eine Vielzahl anderer Leistungen des Familienlastenausgleichs - Kinderzulagen und KinderZuschüsse nach rentenrechtlichen, besoldungsrechtlichen, tariflichen und ähnlichen öffentlich rechtlichen Vorschriften - verdrängt, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Kindergeld vergleichbar sind (BT-Drucks. IV /818 S. 15 zu § 7 BKGG; BSG in SozR 5870 § 8 BKGG Nr. 2 S. 10/11/14; BSGE 32, 106/109) und dieses ausschließen sollen, um die doppelte Gewährung gleichwertiger öffentlicher Leistungen ("Doppelleistungen") für dasselbe Kind durch die Sozialgesetzgebung zu verhindern (BT-Drucks. a.a.O.; BSGE 32, 106/109; BSGE 26, 160/ 162; BVerfGE 22, 163/168).
Ob diese in § 8 Abs. 1 BKGG angeordnete Verdrängung des Kindergeldanspruchs durch andere Sozialleistungen - entsprechend der von der Revision vertretenen Auffassung - dazu führen muß, daß die "verdrängenden w Leistungen grundsätzlich - soweit sie ihrerseits zu dem Ausgleich der Lasten der Unterhaltspflichtigen bestimmt sind - nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen auf die Unterhaltsverpflichtung des bärunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht allgemein entschieden zu werden.
Eine Anrechnung kann jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als die Leistung zu dem Ausgleich von Bedürfnissen des Empfängers bestimmt ist, die nicht im
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engeren Sinn durch den Aufwand für das zu unterhaltende Kind verursacht sind. Das ist - zu demindest teilweise -bei dem Kinderzuschuß zu Erwerbs- oder Berufsunfähig-keitsrenten der Fall. Der Kinderzuschuß, der dem Empfänger einer Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit (§§ 1262 RVO, 39 AVG) gewährt wird, soll in erster Linie dem Ausgleich des durch die eingeschränkte Leistungs fähigkeit erhöhten Aufwandes des Empfängers dienen, etwa weil dieser nicht in der Lage ist, alle ihm sonst obliegenden Betreuungsaufgaben zu erfüllen, und deshalb zur Versorgung des Kindes fremde Hilfe in Anspruch nehmen muß (BT-Drucks. V/2370, Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Nichtehelichengesetz S. 52; vgl, auch Kalt-hoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. Rdn» 274). Entsprechend dieser sozialpolitischen Zielsetzung der Leistung ist der Kinderzuschuß zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in dem hier zu entscheidenden Rahmen für die Bedürfnisse des Rentenempfängers bestimmt und nfeht - wie das Kindergeld - (ausschließlich) zur Erleichterung der Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen (vgl. Kalthoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O. Rdn. 392).
Der Kinderzuschuß ist deshalb in dem aufgezeigten Umfang einem Ausgleich im Verhältnis zwischen den unterhaltspflichtigen (Adoptiv-) Eltern entzogen.
Aus dem Umstand, daß durch den Kinderzuschuß ein Kindergeld verdrängt wird, welches andernfalls zur anteiligen Entlastung der unterhaltspflichtigen Adoptiveltern geführt hätte, kann gegen das dargelegte Ergebnis nichts hergeleitet werden. Dieser Gesichtspunkt könnte .lediglich zu einer Anrechnung im Umfang des - halben - Kindergeldes führen, die das Berufungsgericht bereits vorgenommen hat. Insoweit ist das Berufungsurteil nicht ange-fochten worden.
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Soweit die Revision allgemein noch geltend macht, es erscheine geboten, die für den Regelunterhalt des nichtehelichen Kindes geltende Vorschrift des § 1615 g Abs. 1 Satz 1 BGB mindestens analog auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes anzuwenden und demgemäß auch Kinderzuschüsse und ähnliche wiederkehrenden Leistungen ebenso wie das Kindergeld zur Hälfte auf den Regelbedarf des ehelichen Kindes anzurechnen, kann diese Auffassung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen, weil Kinderzuschüsse zur Rente wegen Erwerbsund Berufsunfähigkeit im Regelunterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes nach § 1615 g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 1 RegUnterhVO in vollem Umfang von der Anrechnung ausgeschlossen sind (vgl. Odersky NEhelG a.a.O. § 1615 f Anh. S. 249). Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage einer analogen Anwendung des § 1615 g BGB für das Unterhaltsrecht der ehelichen Kinder nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGHZ 70, 151/154, Urteil vom 17. September 1980 - IV b ZR 552/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt) .
Dr. Grell	Lohmann	Dr.	Seidl
 Dr. Blumenrohr
 Dr. Krohn