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BGH · b ZR 511/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 511/80

August 1977 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Urteils sind als Kläger nur die Kinder aufgeführt, nicht auch die Klägerin zu 3.In der ürteilsformel wie im Tatbestand und in den Entscheidungs-gründen sind die drei Kläger mit Vor- und Familiennamen bezeichnet. August 1977 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte beim Amtsgericht die Berichtigung des Rubrums begehrt und am selben Tage beim Landgericht Beruäing eingelegt. In der Berufungsschrift wurde lediglich die Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte aufgeführt und darauf hingewiesen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen "die Klägerin" (zu 3) richte. In dieser Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt war, sind als Berufungsbeklagte die Kinder der Parteien als Kläger zu 1 und 2 unter Angabe des Vertretungsverhältnisses (der Klägerin zu 3) und der Anschrift wie im Urteil des Amtsgerichts aufgeführt. daß sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nur insoweit richte, als er zu Zahlungen an die Klägerin zu 3 verurteilt worden sei, und entsprechend beantragt, das Urteil zu Ziff.2 abzuändern und die Klägerin zu 3 mit ihrer Klage abzuweisen. September 1977 berichtigte, noch nicht zugestellte Urteil des Amtsgerichts unter Aufführung der Klägerin zu 3 als alleiniger Berufungsbeklagter vorsorglich noch einmal eingereicht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil gegenüber der Klägerin zu 3 innerhalb der Berufungsfrist nicht ange-fochten habe. Innerhalb der Berufungsfrist sei dem Berufungsgericht nicht erkennbar gewesen, daß Rechtsmittelgegnerin (auch) die Klägerin zu 3 sei, da allein die Berufungsschrift vorlag, aus der lediglich zu entnehmen gewesen sei, daß die dort aufgeführten Kläger zu 1 und 2 (Kinder der Klägerin zu 3) Berufungsbeklagte sein sollten. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einlegung eines Rechtsmittels unerläßlich, daß die Partei bezeichnet wird, für die Rechtsmittel eingelegt werden soll. Zwar braucht die Person des Rechtsmittelführers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift angeführt zu werden; doch muß sich aus den gesamten Umständen, insbesondere aus den innerhalb der Notfrist bei Gericht eingegangenen Unterlagen wie dem angefochtenen Urteil oder den vorinstanzlichen Akten, ergeben, wer Rechtsmittelführer ist (BGHZ 21, 168 ff.; 65, 114, 115, jeweils mit w. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn anzunehmen ist, daß die Benennung mir einer, und zwar der im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden Gegenpartei zu dem Zwecke der Abkürzung erfolgt ist, gleichsam also den "Spitzenreiter" Innerhalb der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht aufgrund des Inhalts der Berufungsschrift davon auszugehen, daß nur die dort genannten Parteien Berufungsbeklagte sein sollten. b) Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß in der Berufungsschrift die Parteien nach dem unrichtigen Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils aufgeführt worden sind. Insbesondere hat das Weglassen der Klägerin zu 3 im Rubrum nicht zur Folge, daß die Zustellung des noch unberichtigten Urteils im Blick auf sie unwirksam ist. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird nämlich grundsätzlich nicht beeinträchtigt, wenn die Unrichtigkeit des Urteils einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich ist (BGH, ürt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist; dann setzt erst die Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß aus der Urteilsformel, dem Tatbestand und den Entscheidungs-gründen zu ersehen ist, daß das Urteil auch hinsichtlich der Klägerin zu 3 ergangen ist. Insbesondere aus der Urteilsformel (Ziff.2), in der die Klägerin zu 3 namentlich genannt wird, ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte auch insoweit durch das Urteil beschwert war. In der beim Landgericht eingereichten Berufungsschrift hat er lediglich die Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte aufgeführt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Berufung gegen das Urteil nur insoweit richte, als der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 3 verurteilt worden sei, nicht aber an die Kläger zu 1 und 2.Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht eine "ex-post-Betrachtungsweise" angestellt habe. August 1977 zugestellten Urteil unmißverständlich entnehmen, daß der Beklagte %uch gegenüber der Klägerin zu 3 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Wie sich aus der beim Landgericht eingelegten Berufung und der beim Berufungsgericht eingereichten Berufungsbegründung ergibt, war dem Beklagten von Anfang an allein daran gelegen, das Urteil nur hinsichtlich der Klägerin zu 3 anzufechten. Der Beklagte hätte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits bei der Einlegung der Berufung darauf hinweisen müssen, daß jedenfalls auch die Klägerin zu 3 Berufungsbeklagte sein sollte. Soweit die Revision darauf hinweist, daß an die Sorgfaltspflichten des Anwalts nicht höhere Anforderungen gestellt werden dürften als an die des Gerichts, so verkennt sie, daß es sich hier um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO handelt, die der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkannt hat und die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ohne weiteres hätte erkennen können. Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1975 (LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff.1 Nr. 4 und BGHZ 65, 114) sich bei der Berufungsschrift mit einer Angabe des gleichlautenden Nachnamens der drei Kläger (Houben) hätte begnügen können. Gerade aus der Auslassung der Klägerin zu 3 konnte nur der Schluß gezogen werden, daß gegen diese eine Berufung nicht eingelegt werden sollte.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BerufungsschriftBerufungUrteilZPOKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
IV b ZR 511/80	URTEIL	Verkündet am 2. Juli 1980 Hellmann Justizamtsinspektor
	in dem Rechtsstreit	als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bus- und Reiseunternehmers Günter An der KfBHHMMHiB 8, MflBP,
H
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 .
2.
3.
J
 
Der IV b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin zu 3 nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf UnterhaltsZahlung in Anspruch. Ferner haben die beiden bei ihr lebenden Kinder gegen der. Beklagten, ihren Vater, als Kläger zu 1 und 2 Klage auf Unterhalt erhoben. Das Amtsgericht hat die zunächst getrennt geführten Prozesse verbunden und durch Urteil von 27. Juli 1977 unter teilweiser Klageabweisung den Beklagten verurteilt, Unterhalt an die beiden Kinder 'Ziff. 1 der Urteilsformel) und die Klägerin zu 3 (Ziff. 2 der Urteilsformel) zu zahlen. Im Rubrum des
 am 2. August 1977 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Urteils sind als Kläger nur die Kinder aufgeführt, nicht auch die Klägerin zu 3. In der ürteilsformel wie im Tatbestand und in den Entscheidungs-gründen sind die drei Kläger mit Vor- und Familiennamen bezeichnet.
Mit einem am 24. August 1977 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte beim Amtsgericht die Berichtigung des Rubrums begehrt und am selben Tage beim Landgericht Beruäing eingelegt. In der Berufungsschrift wurde lediglich die Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte aufgeführt und darauf hingewiesen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen "die Klägerin" (zu 3) richte. Diese Berufung wurde später wegen Unzuständigkeit des Landgerichts als unzulässig verworfen. Nach einem Hinweis des Landgerichts hat der Beklagte am 30. August 1977 auch beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Anwalt Berufung eingelegt.
In dieser Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt war, sind als Berufungsbeklagte die Kinder der Parteien als Kläger zu 1 und 2 unter Angabe des Vertretungsverhältnisses (der Klägerin zu 3) und der Anschrift wie im Urteil des Amtsgerichts aufgeführt.
Am 19. September 1977 wurden die Akten dem Oberlandesgericht zugeleitet, nachdem zuvor am 9. September 1977 die vom Beklagten beantragte Berichtigung ausgeführt wurde, ohne allerdings das berichtigte Urteil emeu'c zuzustellen. In der am 22. September 1977 eingegangenei Berufungsbegründungsschrift hat der Beklagte klargestellt.
daß sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nur insoweit richte, als er zu Zahlungen an die Klägerin zu 3 verurteilt worden sei, und entsprechend beantragt, das Urteil zu Ziff. 2 abzuändern und die Klägerin zu 3 mit ihrer Klage abzuweisen. Nachdem die Klägerin zu 3 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung geäußert hatte, hat der Beklagte am 28. Oktober 1977 Berufung nebst Begründung gegen das am 9. September 1977 berichtigte, noch nicht zugestellte Urteil des Amtsgerichts unter Aufführung der Klägerin zu 3 als alleiniger Berufungsbeklagter vorsorglich noch einmal eingereicht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 13. September 1978 als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel auf Abweisung der Klage der Klägerin zu 3 weiter. Gegebenenfalls begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil gegenüber der Klägerin zu 3 innerhalb der Berufungsfrist nicht ange-fochten habe. Die Zustellung des Urteils sei am 2. August 1977 erfolgt. Daran ändere nichts die fehlende Angabe der Klägerin zu 3 im Rubrum des Urteils. Es handele sich um eina offenbare Unrichtigkeit, die auch vom Prozeßbevollmächtigten de? Beklagten nicht verkannt worden sei.
Innerhalb der Berufungsfrist sei dem Berufungsgericht nicht erkennbar gewesen, daß Rechtsmittelgegnerin (auch) die Klägerin zu 3 sei, da allein die Berufungsschrift vorlag, aus der lediglich zu entnehmen gewesen sei, daß die dort aufgeführten Kläger zu 1 und 2 (Kinder der Klägerin zu 3) Berufungsbeklagte sein sollten. Die "Klarstellung” des Beklagten in der später eingegangenen Berufungsbegründungsschrift sei ebenso verspätet wie die am 28. Oktober 1977 vorsorglich erfolgte nochmalige Einreichung einer Berufungsschrift nebst Begründung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht. Einmal erscheine die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Zum anderen sei die Versäumung der Frist jedenfalls verschuldet; seinem Prozeßbevollmächtigten sei die Unrichtigkeit des Rubrums bekannt gewesen.
2.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einlegung eines Rechtsmittels unerläßlich, daß die Partei bezeichnet wird, für die Rechtsmittel eingelegt werden soll. Zwar braucht die Person des Rechtsmittelführers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift angeführt zu werden; doch muß sich aus den gesamten Umständen, insbesondere aus den innerhalb der Notfrist bei Gericht eingegangenen Unterlagen wie dem angefochtenen Urteil oder den vorinstanzlichen Akten,
 ergeben, wer Rechtsmittelführer ist (BGHZ 21, 168 ff.;
 65, 114, 115, jeweils mit w. Nachw.). Ebenso ist erforderlich, daß der Rechtsmittelgegner innerhalb der Rechtsmittelfrist feststeht (BGH, Beschl. v. 26. 9- 1961 -V ZB 24/61 - LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 3 =
NJW 1961, 2347; Urt. v. 19. 3. 1969 - VIII ZR 63/67 - aaO. Nr. 4 = NJW 1969, 928; Baumbach/Lauterbach/ Albers,
 Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 518 Anm. 2 B d; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 138 I 4b S. 776; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 518 Anm. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 518 Anm. II 2; Wieczorek, ZPO § 580 Anm. B IV b 1 u. 2; Zöller/Schneider, ZPO 12. Aufl. § 518 Anm. VIII 3). Sin ausdrücklicher Hinweis auf die Person des Rechtsmittelgegners wird sich im allgemeinen erübrigen, wenn der Rechtsmittelführer eindeutig bestimmbar ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein; wenn auf beiden Seiten nur eine Partei vorhanden ist (BGHZ 65, 114, 115; vgl. auch Schneider, MDR 1979, 1, 3). Handelt es sich auf der anderen Seite hingegen um mehrere Personen, muß die Rechtsmittelschrift erkennen lassen, ob gegen alle oder nur gegen einzelne der möglichen Rechtsmittelgegner Rechtsmittel eingelegt werden soll. Werden von den möglichen Gegnern nicht alle genannt, so ist mangels sonstiger Anhaltspunkte grundsätzlich davon auszugehen, daß die nicht aufgeführten Parteien an dem Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt werden sollen (RGZ 61, 394, 397; RG, .varrRspr. 1929 Nr. 170; BGH, LM aaO. Nr. 3). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn anzunehmen ist, daß die Benennung mir einer, und zwar der im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden Gegenpartei zu dem Zwecke der Abkürzung erfolgt ist, gleichsam also den "Spitzenreiter"
 
der mehreren Gegenparteien darstellt. Insoweit entspricht dies dem Grundsatz, daß im Zweifel das Urteil insgesamt angegriffen werden soll (BGH, LM aaO. Nr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO.; Thomas/Putzo, aaO.; Zöller/Schneider, aaO.). Anders ist es im vorliegenden Fall. Von den drei möglichen Berufungsbeklagten sind in der Berufungsschrift zwei mit genauer Namens-, Vertretungs- und Wohnsitzangabe als Berufungsbeklagte aufgeführt. Innerhalb der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht aufgrund des Inhalts der Berufungsschrift davon auszugehen, daß nur die dort genannten Parteien Berufungsbeklagte sein sollten.
b)	Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß in der Berufungsschrift die Parteien nach dem unrichtigen Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils aufgeführt worden sind. Es handelt sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit, die sich auf die Fristen und sonstigen bei der Rechtsmitteleinlegung zu beachtenden Förmlichkeiten nicht auswirkt. Insbesondere hat das Weglassen der Klägerin zu 3 im Rubrum nicht zur Folge, daß die Zustellung des noch unberichtigten Urteils im Blick auf sie unwirksam ist.
Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird nämlich grundsätzlich nicht beeinträchtigt, wenn die Unrichtigkeit des Urteils einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich ist (BGH, ürt. v. 20. 5. 1970 - VIII ZR 256/68 - LM ZPO § 319 Nr. 6;
67, 284, 286). Etwas anderes gilt nur dann, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist; dann setzt erst die
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Zustellung des Berichtigungsbeschlusses oder des hiernach berichtigten Urteils die Rechtsmittelfrist in Lauf (BGHZ 17, 149, 151; 67, 284, 287).
Ein solcher Ausnahmefall liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß aus der Urteilsformel, dem Tatbestand und den Entscheidungs-gründen zu ersehen ist, daß das Urteil auch hinsichtlich der Klägerin zu 3 ergangen ist. Insbesondere aus der Urteilsformel (Ziff. 2), in der die Klägerin zu 3 namentlich genannt wird, ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte auch insoweit durch das Urteil beschwert war.
Dies hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch erkannt, da er am 24. August 1977 beim Landgericht Berufung einlegte und am selben Tage beim Amtsgericht die Berichtigung des Rubrums beantragte.
In der beim Landgericht eingereichten Berufungsschrift hat er lediglich die Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte aufgeführt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Berufung gegen das Urteil nur insoweit richte, als der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 3 verurteilt worden sei, nicht aber an die Kläger zu 1 und 2. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht eine "ex-post-Betrachtungsweise" angestellt habe. Vielmehr läßt sich dem am 2. August 1977 zugestellten Urteil unmißverständlich entnehmen, daß der Beklagte %uch gegenüber der Klägerin zu 3 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist.
 
c)	War hiernach die zuerst eingelegte Berufung nicht gegen die Klägerin zu 3 gerichtet, so konnte die nach Ablauf der Berufungsfrist in der Begründung vorgenommene Klarstellung nicht mehr bewirken, daß die Klägerin zu 3 zulässigerweise in das Berufungsverfahren hineingezogen wird. Sieht man die Klarstellung als Einlegung der Berufung gegenüber der Klägerin zu 3 an, so war sie verspätet. Erst recht konnte mit der am 28. Oktober 1977 vorsorglich eingereichten Berufungsschrift nicht wirksam Berufung eingelegt werden. Eine solche vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels ist zwar möglich. Zu ihrer Wirksamkeit ist jedoch erforderlich, daß sie innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist (vgl. Johannsen,
 Anm. zu BGH LM ZPO § 518 Nr. 8).
3.	Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - die Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO nicht als gewahrt erscheint. Jedenfalls erfordert die Wiedereinsetzung, daß die Fristversäumung unverschuldet war.
Liegen Anhaltspunkte hierfür vor, so kann das Gericht allerdings gehalten sein, die Parteien zu weiterem Tatsachenvortrag und zur Glaubhaftmachung aufzufordern (Thomas/Putzo, aaO. § 236 Anm. 4b). Hierfür bestand jedoch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Wie sich aus der beim Landgericht eingelegten Berufung und der beim Berufungsgericht eingereichten Berufungsbegründung ergibt, war dem Beklagten von Anfang an allein daran gelegen,
 das Urteil nur hinsichtlich der Klägerin zu 3 anzufechten. Der Beklagte hätte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits bei der Einlegung der Berufung darauf hinweisen müssen, daß jedenfalls auch die Klägerin zu 3 Berufungsbeklagte sein sollte.
Das ist nicht geschehen, wobei imerheblich ist, auf wen dieses Versäumnis letztlich zurückzuführen ist. Jedenfalls trifft einen der Vertreter des Beklagten ein Verschulden. Entweder hat danach der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Beauftragung zur Berufungseinlegung beim Oberlandesgericht nicht genügend informiert oder der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Beauftragung nachlässig ausgeführt. Bei mehreren Vertretern hindert das ursächliche Verschulden nur eines Vertreters die Wiedereinsetzung (BGH, VersR 1977, 152).
Soweit die Revision darauf hinweist, daß an die Sorgfaltspflichten des Anwalts nicht höhere Anforderungen gestellt werden dürften als an die des Gerichts, so verkennt sie, daß es sich hier um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO handelt, die der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkannt hat und die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ohne weiteres hätte erkennen können. Die Anforderungen, die an die Sorgfalts-pflicht eines Rechtsanwalts bei der Einlegung der Berufung zu stellen sind, werden hierbei nicht überspannt. Das versehentliche Auslassen der Klägerin zu 3 im Rubrum des
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anzufechtenden Urteils war ohne weiteres zu erkennen.
Da das Urteil gerade gegenüber der Klägerin zu 3 angefochten werden sollte, hätte dies bei der Einlegung der Beruflang eindeutig zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. März 1969 und vom 25. September 1975 (LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 und BGHZ 65, 114) sich bei der Berufungsschrift mit einer Angabe des gleichlautenden Nachnamens der drei Kläger (Houben) hätte begnügen können. Dies hat der Beklagte nicht getan. Gerade aus der Auslassung der Klägerin zu 3 konnte nur der Schluß gezogen werden, daß gegen diese eine Berufung nicht eingelegt werden sollte.
Grell Knüfer Lohmann Blumenrohr	Krohn