- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mUndliche Verhandlung vom 23. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . September 1971 verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen UnterhaltsZahlungen von 290,— DM an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten erkannt und den Beklagten außerdem verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter für Dezember 1977 weitere 45,— DM, für Januar 1978 weitere 42,50 DM und ab Februar 1978 monatlich weitere 82,50 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht, das eine wesentliche Änderung der für das Zustandekommen des Prozeßvergleichs im Jahre 1971 maßgebenden Verhältnisse in einer erheblichen Zunahme des Unterhaltsbedarfs der 1963 geborenen Klägerin und in der Erhöhung des Einkommens des Beklagten erblickt, hat dargelegt, daß der Vergleich durch diese Veränderungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe und an die veränderten Umstände anzupassen sei. Mit Rücksicht darauf, daß auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin gestiegen sei, müsse die Höhe der Unterhaltsrente ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Unterhaltshöhe im Vergleich nach Grundsätzen ermittelt werden, die im wesentlichen für eine Erstklage Geltung hätten. Dazu bringt es als Eltemeinkommen die um 320,— DM (50,— DM Spesen und 270,— DM Krankenkasse) geminderten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Beklagten und das für die Klägerin gezahlte Kindergeld (60,— DM) in Ansatz, geht damit von 5.316,52 DM aus und hält in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens 550,— DM für angemessen, so daß nach Abzug der Hälfte des Kindergeldes (30,— DM, ab 1. Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, stellt § 323 ZPO den Richter bei der Neufestsetzung von Unterhalt nicht völlig frei; vielmehr darf die Abänderung nicht weiter gehen, als es aus Gründen der veränderten Verhältnisse geboten erscheint. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 - NJW 1979, 1656 - ausgeführt hat, kommt es für den Umfang der Abänderung nach § 323 ZPO darauf an, welche Umstände in dem abzuändernden Urteil oder Vergleich für die Bestimmung der Rente maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Das Berufungsgericht hätte den im Prozeßvergleich hinsichtlich der Unterhaltsbemessung zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht beiseite schieben und letztlich als unverbindlich behandeln dürfen. Daß sich bei einer derartigen Neubemessung ein geringerer Unterhaltsbetrag ergeben hätte, als er vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist, ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil nicht feststeht, ob die im Prozeßvergleich der Parteien vereinbarte Rente den damals angemessenen Unterhalt der Klägerin erreicht hat. Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte ankommt. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sich die aus dem Prozeßvergleich vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 509/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. April 1980 Hellmann , Justizamtsinspektor ala Urknnds beam ter der Geschäftsstelle des Stadtrates Hartmut Riflji^allee 13, B f 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das am 11. Juni 1963 geborene Kind Isa-Beatrice R mmmm * gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Kirsten K^[^ geschiedene RI geborene beide wohnhaft J< Straße 53, B< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mUndliche Verhandlung vom 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die minderjährige Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Durch Prozeßvergleich der Parteien vom 17. September 1971 verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen UnterhaltsZahlungen von 290,— DM an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter. Die Klägerin hat am 8. November 1977 Klage auf Abänderung des Prozeßvergleichs erhoben und beantragt, die monatliche Unter-haltsrente ab 1. Dezember 1977 auf 500,— DM zu erhöhen. Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 360,— DM monatlich ab 1. Februar 1978 anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten erkannt und den Beklagten außerdem verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter für Dezember 1977 weitere 45,— DM, für Januar 1978 weitere 42,50 DM und ab Februar 1978 monatlich weitere 82,50 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde vom Kammergericht zurückgewiesen (vgl. FamRZ 1978, 937). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht, das eine wesentliche Änderung der für das Zustandekommen des Prozeßvergleichs im Jahre 1971 maßgebenden Verhältnisse in einer erheblichen Zunahme des Unterhaltsbedarfs der 1963 geborenen Klägerin und in der Erhöhung des Einkommens des Beklagten erblickt, hat dargelegt, daß der Vergleich durch diese Veränderungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe und an die veränderten Umstände anzupassen sei. Bei dieser Anpassung dürften "an sich** die Grundlagen des Vergleichs nicht außer Betracht bleiben. Eine durch Vergleich vereinbarte Unterhaltsregelung dürfe nur insoweit geändert werden, als sich bei einer Unterhaltsbe- rechnung nach jenen Grundlagen wegen eingetretener Veränderungen ein anderer Unterhaltsbetrag ergebe. Grundlage des Vergleichs vom 17. September 1971 sei ein monatliches Gehalt des Beklagten von ca. 4.000,— DM gewesen; hiervon habe der Beklagte im Vergleichswege 290,— DM « 7,25 % seines Einkommens als laufende Unterhaltsverpflichtung auf sich genommen. Insoweit ständen der Klägerin schon gemäß Fortwirken der Vergleichsgrundlage zunächst 7,25 % des derzeitigen durchschnittlichen Nettoeinkommens in Höhe von monatlich 5.576,52 DM, nämlich 404,29 DM, zu. Dieser Betrag stehe aber außer Verhältnis zu dem angemessenen Unterhalt der Klägerin. Mit Rücksicht darauf, daß auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin gestiegen sei, müsse die Höhe der Unterhaltsrente ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Unterhaltshöhe im Vergleich nach Grundsätzen ermittelt werden, die im wesentlichen für eine Erstklage Geltung hätten. Dementsprechend bemißt das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin ohne Rücksicht auf den Unterhaltsvergleich völlig neu. Dazu bringt es als Eltemeinkommen die um 320,— DM (50,— DM Spesen und 270,— DM Krankenkasse) geminderten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Beklagten und das für die Klägerin gezahlte Kindergeld (60,— DM) in Ansatz, geht damit von 5.316,52 DM aus und hält in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens 550,— DM für angemessen, so daß nach Abzug der Hälfte des Kindergeldes (30,— DM, ab 1. Januar 1978 32,50 DM) monatlich wenigstens 517,50 DM zu zahlen wären. Da die Klägerin jedoch kein Rechtsmittel eingelegt habe, müsse es bei den vom Familiengericht zuerkannten Beträgen sein Bewenden haben. Gegen diese Unterhaltsbemessung bestehen Bedenken. Wie das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, stellt § 323 ZPO den Richter bei der Neufestsetzung von Unterhalt nicht völlig frei; vielmehr darf die Abänderung nicht weiter gehen, als es aus Gründen der veränderten Verhältnisse geboten erscheint. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 - NJW 1979, 1656 - ausgeführt hat, kommt es für den Umfang der Abänderung nach § 323 ZPO darauf an, welche Umstände in dem abzuändernden Urteil oder Vergleich für die Bestimmung der Rente maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der Abänderungsrichter sodann unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Änderung für die Bemessung der Rente ergeben. Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hätte den im Prozeßvergleich hinsichtlich der Unterhaltsbemessung zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht beiseite schieben und letztlich als unverbindlich behandeln dürfen. Vielmehr hätte es ihn auch bei der Neubemessung der Unterhaltsrente berücksichtigen müssen und nur den Mehrbetrag zusprechen dürfen, der sich aus der Änderung der Verhältnisse ergab. Hierzu hätte es, soweit es die Beurteilung des Zusammenwirkens von Ein- kommenssteigerung bei dem Unterhaltsverpflichteten und gestiegenem Bedarf der Unterhaltsberechtigten betraf, notfalls nach § 287 ZPO verfahren müssen (vgl. BGH FamRZ I960, 60, 62). Daß sich bei einer derartigen Neubemessung ein geringerer Unterhaltsbetrag ergeben hätte, als er vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist, ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil nicht feststeht, ob die im Prozeßvergleich der Parteien vereinbarte Rente den damals angemessenen Unterhalt der Klägerin erreicht hat. Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte ankommt. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sich die aus dem Prozeßvergleich vom 17. September 1971 ergebende Bindung möglicherweise nicht nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte bezieht, den die Parteien damals hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten zugrunde gelegt haben, sondern auch auf die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen damaligen Einkommens- und Ausgabeposten. In diesem Fall wäre die (tatsächliche) Veränderung, welcher der Unterhaltstitel insoweit anzupassen wäre, nicht nur in der Erhöhung des Gesamteinkommens, sondern in der Veränderung jener einzelnen Beträge zu erblicken (vgl, hierzu Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 -). Vorsitzender Richter Knüfer Lohmann Dr. Grell ist erkrankt \ind kann daher nicht unterschreiben. Knüfer Dr. Seidl Blumenrohr