Der Kinderzuschuß, den die Mutter eines ehelichen Kindes zu einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1262 RVO erhält, ist in der Regel in Höhe des nach § 8 Abs. 1 BKGG verdrängten Kindergeldbetrages anteilig auf den von dem ehelichen Vater zu zahlenden Barunterhalt anzurechnen. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 26. Die Klägerinnen sind die ehelichen Kinder ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beklagten aus deren 1976 - aus dem Verschulden der Ehefrau - geschiedener Ehe. Sie leben im Haushalt der Mutter. Während des Ehescheidungsverfahrens und bis zur Regelung der elterlichen Gewalt über die Klägerinnen im Dezember 1976 zahlte der Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 5oo DM für die beiden Kinder. Es hielt den Beklagten in dem begehrten Umfang für leistungsfähig und ging im übrigen davon aus, daß die Kinderzuschüsse zu der Berufsunfähigkeitsrente der Mutter der Klägerinnen entsprechend §§ 1615 g Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 Regelunterhaltsverordnung nicht auf den Unterhalt angerechnet werden könnten. Juni 1978 zugestellten Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München zugelassen worden, ohne daß das Berufungsgericht zunächst bestimmt hatte, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig sein sollte. In Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die Revision zuläßt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 EG ZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit - entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs - für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zu befinden. Solange eine solche Entscheidung, etwa versehentlich, von dem Oberlandesgericht nicht getroffen worden ist, kann die zugelassene Revision sowohl bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht als auch bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden. Das Berufungsgericht hat es sodann abgelehnt, auf diesen Anspruch die Kinderzuschüsse anzurechnen, die die Mutter der Klägerinnen zu ihrer Berufsunfähigkeitsrente erhält, und diese Zuschüsse damit anteilig zwischen den Eltern auszugleichen, weil es sich bei den Kinderzuschüssen nicht um Kindergeld handele und die Zielsetzungen der beiden Leistungen unterschiedlich seien, nämlich bei dem Kindergeld familienpolitischer Natur und bei den Kinderzuschüssen in erster Linie sozialpolitischer Art. Gleichwohl hat das Berufungsgericht auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt - in der angenommenen Höhe von monatlich 25o DM für Jede Klägerin - die Kinderzuschüsse in Höhe derjenigen Beträge angerechnet, die im Fall der Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz anzurechnen wären. Dazu hat das Gericht ausgeführt: Trotz ihrer grundsätzlich sozialpolitischen Zielsetzung seien die Kinderzuschüsse nicht ausschließlich als Ausgleich für Betreuungsmehraufwand des Rentenempfängers zu sehen, sondern sie dienten in Höhe des Kindergeldes zugleich auch dem familienpolitischen Ziel, Familien mit Kindern zu entlasten. Demgemäß seien die Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente der Mutter der Klägerinnen in Höhe des fiktiven Kindergeldes bei der Bemessung der Barunterhaltspflicht des Beklagten - nach den für die Anrechnung von Kindergeld geltenden Grundsätzen (BGHZ 7o, 151 ff) - zu berücksichtigen. Das führe im vorliegenden Fall zur Anrechnung der Hälfte eines fiktiven Kindergeldes von 5o DM plus 7o DM für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1977 und von 5o DM plus 8o DM (nach § Io BKGG i.d.F. d.G.v. August 1977, BGBl 1977 I 1586) für die Zeit ab 1. Januar 1978 an jeweils monatlich 217,5o DM (25o DM minus 32,5o DM) mit der Folge, daß der Beklagte über die freiwillig gezahlten Beträge von monatlich je 175 IM hinaus für die Zeit bis zu dem 31. Soweit der Familienlastenausgleich in der Form des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, ist eine Anrechnung entsprechend der anteiligen Haftung der Eltern für den Unterhalt (§ 1606 Abs.3 Satz 1 BGB) vorzunehmen (BGHZ 7o, 151/154; vgl. Der Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes wird jedoch nach § 8 Abs. 1 BKGG durch eine Vielzahl anderer Leistungen des Familienlastenausgleichs - Kinderzulagen und Kinderzuschüsse nach rentenrechtlichen, besoldungsrechtlichen, tariflichen und ähnlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - verdrängt, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Kindergeld vergleichbar sind (BT-Drucks. Ob diese in § 8 Abs. 1 BKGG angeordnete Verdrängung des Kindergeldanspruchs durch andere Sozialleistungen dazu führen muß, daß die "verdrängenden” Leistungen grundsätzlich - soweit sie ihrerseits zu dem Ausgleich der Lasten der Unterhaltspflichtigen bestimmt sind - nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen auf die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen sind, braucht ebenso wie in der Entscheidung vom 24. Eine Anrechnung kann jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als eine Leistung zu dem Ausgleich von Bedürfnissen des Empfängers bestimmt ist, die nicht im engeren Sinn durch den Aufwand für das zu unterhaltende Kind verursacht sind. Die Kinderzuschüsse, die die Mutter der Klägerinnen zu ihrer Berufsunfähigkeitsrente erhält, sind nach dem gesetzgeberischen und sozialpolitischen Zweck des § 8 Abs. 1 BKGG in Höhe des verdrängten Kindergeldanspruchs mit diesem vergleichbar. Der Mehrbelastung in Familien mit größerer Kinderzahl trägt das Bundeskindergeldgesetz in der hier maßgebenden Fassung dadurch Rechnung, daß die Höhe des Kindergeldes von 5o DM über 8o IM auf 15o IM für das dritte und jedes weitere Kind ansteigt (§ Io BKGG). Wenn der Gesetzgeber aber - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BVerfGE 22, 163/168/169) - die Leistungen des Familienlastenausgleichs in allen Sozialgesetzen grundsätzlich als gleichartig behandelt und deshalb den Ausschluß des Kindergeldanspruchs u.a. durch die Gewährung von Kinderzuschüssen zu Berufsoder Erwerbsunfähigkeitsrenten vorgesehen hat, so ist die gesetzgeberische Entscheidung auch insoweit hinzunehmen, als sie in Familien mit mehreren Kindern dazu führt, daß der Kinderzuschuß für das erste und das zweite Kind ein Kindergeld in -Höhe von nur 5o IM bzw. Sein Mehrbedarf, der durch die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit bedingt ist und die Pflege und Betreuung der Kinder erschweren kann, wird hierbei in erster Linie durch den höheren Anteil des Kinderzuschusses im Verhältnis zu dem Kindergeld für das erste und das zweite Kind ausgeglichen. Soweit die Revision eine Anrechnung'des fiktiven Kindergeldanspruchs auf die Barunterhaltsverpflichtung des Beklagten für den vorliegenden Fall deshalb ablehnt, weil die Klägerinnen keine entsprechende Barunterhaltsforderung gegenüber ihrer - nicht leistungsfähigen -Mutter hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision trägt insoweit dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß die Kinderzuschüsse, die ein sorgeberechtigter Elternteil erhält, nach allgemeiner Lebenserfahrung teilweise mit für den Unterhalt der Kinder verwendet werden. Die Höhe der Rente ist von wesentlicher Bedeutung für deren eigenen Unterhaltsbedarf; sie hat jedoch auf die Bemessung des Barunterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber dem Beklagten keinen - unmittelbaren - JSinfluß. Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die Kinderzuschüsse zu der Berufsunfähigkeitsrente der Mutter in Höhe des durch sie verdrängten Kindergeldes auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt anteilig angerechnet. Da das Berufungsgericht im übrigen den Unterhaltsanspruch der Klägerinnen - in tatrichterlicher Würdigung rechtsirrtumsfrei mit Je 25o DM als angemessen erachtet hat, begegnet auch die rechnerische Festsetzung der von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeträge in dem angefochtenen Urteil keinen Bedenken.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:___________nein
BGB § I606 Abs. 3 S. 1; BundeskindergeldG § 8 Abs. 1;
RVO § 1262
Der Kinderzuschuß, den die Mutter eines ehelichen Kindes zu einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1262 RVO erhält, ist in der Regel in Höhe des nach § 8 Abs. 1 BKGG verdrängten Kindergeldbetrages anteilig auf den von dem ehelichen Vater zu zahlenden Barunterhalt anzurechnen.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 198o - IV b ZR 5o5/8o -
OLG München AG Laufen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 5o5/3o URTEIL Verkündet am
8. Oktober 198o Hellmann
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. der am 18. Dezember 1962 geborenen Hannelore L
2. der am 26. September 1964 geborenen Andrea L
beide wohnhaft bei und gesetzlich vertreten von ihrer Mutter, Frau Hannelore MflH^str. 6,
Beistand der gesetzlichen Vertreterin: Kreisjugendamt
At
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Helmut
Am
12, S
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die ehelichen Kinder ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beklagten aus deren 1976 - aus dem Verschulden der Ehefrau - geschiedener Ehe. Sie leben im Haushalt der Mutter. Diese bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zuzüglich eines Kinderzuschusses von je 152,9o DM monatlich für jede Klägerin. Wegen dieser Kinderzuschüsse wird Kindergeld für die Klägerinnen nicht gezahlt.
Während des Ehescheidungsverfahrens und bis zur Regelung der elterlichen Gewalt über die Klägerinnen im Dezember 1976 zahlte der Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 5oo DM für die beiden Kinder. Nachdem die elterliche Gewalt auf die Mutter übertragen worden war, beschränkte er die Unterhaltszahlungen auf monatlich zusammen 35o DM mit der Begründung, er sei zu höheren Leistungen nicht in der Lage; außerdem müßten die Beträge, die die Mutter für die Klägerinnen zu ihrer Rente erhalte, zur Hälfte auf seine Unterhaltspflicht angerechnet werden.
Im vorliegenden Verfahren machen die Klägerinnen einen Unterhaltsanspruch auf Zahlung weiterer je 75 DM über die freiwillig geleisteten jeweils 175 DM hinaus, insgesamt also einen Anspruch auf Zahlung von je 25o DM gegenüber dem Beklagten geltend. Das Amtsgericht gab der Klage antragsgemäß statt. Es hielt den Beklagten in dem begehrten Umfang für leistungsfähig und ging im übrigen davon aus, daß die Kinderzuschüsse zu der Berufsunfähigkeitsrente der Mutter der Klägerinnen entsprechend §§ 1615 g Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 Regelunterhaltsverordnung nicht auf den Unterhalt angerechnet werden könnten.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise ab. Es verurteilte den Beklagten, über den bisher freiwillig geleisteten Unterhalt von monatlich je 175 DM hinaus für jede Klägerin für die Zeit vom 7. April 1977 (Rechtshängigkeit) bis zu dem 31« Dezember 1977 monatlich weitere 45 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1978 an monatlich je 42,5o DM zu zahlen.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen den geltendgemachten Unterhaltsanspruch in vollem Umfang weiter.
Sntscheidungsgründe;
I.
Die Revision ist zulässig.
Sie ist in dem am 22. Juni 1978 verkündeten, den Parteien am 3o. Juni 1978 zugestellten Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München zugelassen worden, ohne daß das Berufungsgericht zunächst bestimmt hatte, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig sein sollte. Diese Entscheidung wurde erst durch einen am 27. Juli 1978 erlassenen, den Parteien am 3* August 1978 zugestellten Berichtigungsbeschluß nachgeholt. Inzwischen hatten die Klägerinnen jedoch am 31. Juli 1978 (Montag) Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt.
In Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die Revision zuläßt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 EG ZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit - entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs - für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zu befinden. Solange eine solche Entscheidung, etwa versehentlich, von dem Oberlandesgericht nicht getroffen worden ist, kann die zugelassene Revision sowohl bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht als auch bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden. Insoweit ist zu dem Schutze der Parteien von dem
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zivilprozessualen Grundsatz auszugehen, daß eine Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (BGH Beschl. v. 4.Io.1978 - IV ZB 84/77 - NJW 1979,
43/44).
Bestimmt das Oberlandesgericht nachträglich den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht, so ist diese Entscheidung für das weitere Verfahren bindend (§7 Abs. 1 S. 2 EG ZPO). Wenn in einem derartigen Fall die Revision - nur - bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und auch schon begründet worden war, behalten diese Prozeßhandlungen ihre Wirksamkeit für das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall ist die Revision fristgemäß und formgerecht bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt worden. Es bedarf daher nicht der von den Klägerinnen vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Revisionsfrist.
II.
Die Revision ist jedoch sachlich nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches, der den Klägerinnen gegenüber ihrem ehelichen Vater zusteht, von einem monatlichen Einkommen des Beklagten in Höhe von 1 541,32 DM ausgegangen. Auf der Grundlage dieses Betrages hat es nach
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der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbetrag von Je 26o DM für die beiden Klägerinnen angenommen.
Da diese indessen selbst nur einen Betrag von monatlich Je 25o DM für angemessen erachteten, hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, über einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich Je 25o DM hinauszugehen.
Das Berufungsgericht hat es sodann abgelehnt, auf diesen Anspruch die Kinderzuschüsse anzurechnen, die die Mutter der Klägerinnen zu ihrer Berufsunfähigkeitsrente erhält, und diese Zuschüsse damit anteilig zwischen den Eltern auszugleichen, weil es sich bei den Kinderzuschüssen nicht um Kindergeld handele und die Zielsetzungen der beiden Leistungen unterschiedlich seien, nämlich bei dem Kindergeld familienpolitischer Natur und bei den Kinderzuschüssen in erster Linie sozialpolitischer Art. Gleichwohl hat das Berufungsgericht auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt - in der angenommenen Höhe von monatlich 25o DM für Jede Klägerin - die Kinderzuschüsse in Höhe derjenigen Beträge angerechnet, die im Fall der Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz anzurechnen wären. Dazu hat das Gericht ausgeführt: Trotz ihrer grundsätzlich sozialpolitischen Zielsetzung seien die Kinderzuschüsse nicht ausschließlich als Ausgleich für Betreuungsmehraufwand des Rentenempfängers zu sehen, sondern sie dienten in Höhe des Kindergeldes zugleich auch dem familienpolitischen Ziel, Familien mit Kindern zu entlasten. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei der Ausschluß des Kindergeldanspruchs im Fall einer Gewährung von KinderZulagen und Kinderzuschüssen nach § 8 BKGG verständlich. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG lasse es im Interesse einer einfachen und reibungslosen
Abwicklung der alltäglichen Unterhaltsausgleichsfälle geboten erscheinen, die in den Kinderzuschüssen enthaltene familienpolitische Komponente in Höhe des jeweils gezahlten Kindergeldes anzusetzen. Demgemäß seien die Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente der Mutter der Klägerinnen in Höhe des fiktiven Kindergeldes bei der Bemessung der Barunterhaltspflicht des Beklagten - nach den für die Anrechnung von Kindergeld geltenden Grundsätzen (BGHZ 7o, 151 ff) - zu berücksichtigen. Das führe im vorliegenden Fall zur Anrechnung der Hälfte eines fiktiven Kindergeldes von 5o DM plus 7o DM für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1977 und von 5o DM plus 8o DM (nach § Io BKGG i.d.F. d.G.v. 16. August 1977, BGBl 1977 I 1586) für die Zeit ab 1. Januar 1978 auf den Unterhaltsanspruch jeder Klägerin gegenüber dem Beklagten. Der Barunterhaltsanspruch der Klägerinnen betrage somit bis zu dem 31. Dezember 1977 jeweils monatlich 22o DM (25o IM minus 3o IM) und für die Zeit vom 1. Januar 1978 an jeweils monatlich 217,5o DM (25o DM minus 32,5o DM) mit der Folge, daß der Beklagte über die freiwillig gezahlten Beträge von monatlich je 175 IM hinaus für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1977 jeweils weitere 45 IM und ab 1. Januar 1978 jeweils weitere 42,5o DM zu bezahlen habe.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen ohne Erfolg.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen des Familienlastenausgleichs (vgl. Schmitz-Pfeiffer ZblJugR 1973» 132 ff; Ruland, Familiärer Unterhalt und Leistungen der Sozialen Sicherheit, 1973, S. 113 ff) auf die Unterhaltspflicht des zu dem Barunterhalt verpflichteten Elternteils eines ehelichen Kindes anzurechnen sind, ist
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umstritten und von der Rechtsprechung bisher nicht allgemein geklärt (vgl. MünchKomm/Köhler § 16o2 Rdn. 17 bis 22; Gemhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3« Aufl.
§ 41 III 5, § 42 II 4 m.Fn. 16; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3» Aufl. Rdn. 54o bis 542 mit Hinweis auf Rdn. 372 bis 381; Odersky Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 1615 g Anm. VI mit Hinweis auf Anm. IV und V).
Soweit der Familienlastenausgleich in der Form des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, ist eine Anrechnung entsprechend der anteiligen Haftung der Eltern für den Unterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) vorzunehmen (BGHZ 7o, 151/154; vgl. auch Urteil vom 24. September 193o - IV b ZR 512/8o -zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes wird jedoch nach § 8 Abs. 1 BKGG durch eine Vielzahl anderer Leistungen des Familienlastenausgleichs - Kinderzulagen und Kinderzuschüsse nach rentenrechtlichen, besoldungsrechtlichen, tariflichen und ähnlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - verdrängt, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Kindergeld vergleichbar sind (BT-Drucks. IV/ 818 S. 15 zu § 7 BKGG; BSG in SozR 537o § 8 BKGG Nr. 2 S. Io/11/14; BSGE 32, 1o6/lo9) und dieses ausschließen sollen, um die doppelte Gewährung gleichwertiger öffentlicher Leistungen ("DoppelleistungenM) für dasselbe Kind durch die Sozialgesetzgebung zu verhindern (BT-Drucks. a.a.O.; BSGE 32, 1o6/lo9; BSGE 26, l6o/162; BVerfGE 22, 163/168).
Ob diese in § 8 Abs. 1 BKGG angeordnete Verdrängung des Kindergeldanspruchs durch andere Sozialleistungen dazu führen muß, daß die "verdrängenden” Leistungen grundsätzlich - soweit sie ihrerseits zu dem Ausgleich der Lasten der Unterhaltspflichtigen bestimmt sind - nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen auf die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen sind, braucht ebenso wie in der Entscheidung vom 24. September 193o (IV b ZR 512/8o) auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Eine Anrechnung kann jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als eine Leistung zu dem Ausgleich von Bedürfnissen des Empfängers bestimmt ist, die nicht im engeren Sinn durch den Aufwand für das zu unterhaltende Kind verursacht sind. Das ist, wie der Senat in dem Urteil vom 24. September 198o näher dargelegt hat, bei dem Kinderzuschuß zu Erwerbsund Berufsunfähigkeitsrenten jedenfalls in dem Umfang der Fall, in dem dieser Kinderzuschuß den jeweiligen Betrag des verdrängten Kindergeldes übersteigt.
Im übrigen ist bei dem Kinderzuschuß zur Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen, daß er gern. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BKGG den sonst bestehenden Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes verdrängt. Die Kinderzuschüsse, die die Mutter der Klägerinnen zu ihrer Berufsunfähigkeitsrente erhält, sind nach dem gesetzgeberischen und sozialpolitischen Zweck des § 8 Abs. 1 BKGG in Höhe des verdrängten Kindergeldanspruchs mit diesem vergleichbar. Sie dienen insoweit dem Familienlastenausgleich. Das läßt es geboten erscheinen, die Zuschüsse in Höhe des durch sie verdrängten Kindergeldes
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anteilig auf die Unterhaltspflicht beider Eltern anzurechnen (vgl. Kalthoener/Haase-Becher/Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl.
Rdn. 274 m.Fn. 58).
Dem steht die Überlegung der Revision nicht entgegen, daß auf diese Weise der "sozialpolitisch bedingte” Anteil des Kinderzuschusses bei steigender Kinderzahl immer stärker abnehme, obwohl sich die Mehrbelastung in derartigen Fällen erfahrungsgemäß nicht verringere. Der Mehrbelastung in Familien mit größerer Kinderzahl trägt das Bundeskindergeldgesetz in der hier maßgebenden Fassung dadurch Rechnung, daß die Höhe des Kindergeldes von 5o DM über 8o IM auf 15o IM für das dritte und jedes weitere Kind ansteigt (§ Io BKGG). Demgegenüber beträgt der Kinderzuschuß zur Berufsoder Erwerbsunfähigkeitsrente bereits bei dem ersten Kind 152,9o DM monatlich und liegt damit, wenn auch geringfügig, über dem Kindergeldhöchstbetrag, der für das dritte und jedes weitere Kind gezahlt wird. Wenn der Gesetzgeber aber - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BVerfGE 22, 163/168/169) - die Leistungen des Familienlastenausgleichs in allen Sozialgesetzen grundsätzlich als gleichartig behandelt und deshalb den Ausschluß des Kindergeldanspruchs u.a. durch die Gewährung von Kinderzuschüssen zu Berufsoder Erwerbsunfähigkeitsrenten vorgesehen hat, so ist die gesetzgeberische Entscheidung auch insoweit hinzunehmen, als sie in Familien mit mehreren Kindern dazu führt, daß der Kinderzuschuß für das erste und das zweite Kind ein Kindergeld in -Höhe von nur 5o IM bzw. 80 DM verdrängt, bei dem dritten und allen weiteren Kindern aber dem verdrängten Kindergeldanspruch nahezu entspricht.
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Auch in diesen Fällen steht dem sorgeberechtigten Elternteil das Kindergeld für alle Kinder - anteilig -zur Verfügung. Sein Mehrbedarf, der durch die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit bedingt ist und die Pflege und Betreuung der Kinder erschweren kann, wird hierbei in erster Linie durch den höheren Anteil des Kinderzuschusses im Verhältnis zu dem Kindergeld für das erste und das zweite Kind ausgeglichen. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß der berufs-oder erwerbsunfähige Elternteil erfahrungsgemäß bereits für die Pflege und Betreuung von einem oder zwei Kindern einen erhöhten Aufwand hat, der sich in der Regel mit der Anzahl weiterer Kinder nicht mehr im Verhältnis der Kinderzahl nennenswert steigert. Eine Ausgleichsvorschrift für bestimmte "Härte”fälle enthält im übrigen die Regelung des § 8 Abs. 2 BKGG.
Soweit die Revision eine Anrechnung'des fiktiven Kindergeldanspruchs auf die Barunterhaltsverpflichtung des Beklagten für den vorliegenden Fall deshalb ablehnt, weil die Klägerinnen keine entsprechende Barunterhaltsforderung gegenüber ihrer - nicht leistungsfähigen -Mutter hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision trägt insoweit dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß die Kinderzuschüsse, die ein sorgeberechtigter Elternteil erhält, nach allgemeiner Lebenserfahrung teilweise mit für den Unterhalt der Kinder verwendet werden. Insoweit tritt eine tatsächliche Minderung des Unterhaltsbedarfs der Kinder ein, auf welche sich der barunterhaltspflichtige Eltemteil nach §§ l6o6 Abs. 3> 16o2 BGB berufen kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 198o - IV b ZR 52l/8o -S. 5/6). Das Berufungsgericht hat keine Feststellung getroffen, die dieser für den Regelfall geltenden Annahme hier wegen besonderer Umstände des vorliegenden
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Einzelfalles entgegenstände. Auch die Revision zeigt derartige Umstände nicht auf.
Sie lassen sich insbesondere nicht aus der Tatsache herleiten, daß die Berufsunfähigkeitsrente einschließlich der Kinderzuschüsse monatlich nur 689,5o DM beträgt, womit sie nach dem Vortrag der Revision den notwendigen Selbstbehalt der Mutter der Klägerinnen nicht übersteigt. Die Höhe der Rente ist von wesentlicher Bedeutung für deren eigenen Unterhaltsbedarf; sie hat jedoch auf die Bemessung des Barunterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber dem Beklagten keinen - unmittelbaren - JSinfluß.
Das Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die Kinderzuschüsse zu der Berufsunfähigkeitsrente der Mutter in Höhe des durch sie verdrängten Kindergeldes auf den von dem Beklagten zu zahlenden Barunterhalt anteilig angerechnet.
Da das Berufungsgericht im übrigen den Unterhaltsanspruch der Klägerinnen - in tatrichterlicher Würdigung rechtsirrtumsfrei mit Je 25o DM als angemessen erachtet hat, begegnet auch die rechnerische Festsetzung der von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeträge in dem angefochtenen Urteil keinen Bedenken.
Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Blumenrohr
Krohn