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BGH · b ZR 502/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 502/80

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung in Höhe von insgesamt 47.849,20 DM im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks, dessen Erlös überwiegend dem Beklagten zugute kam, und aus anderen Rechtsgründen vom Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 44.444,57 DM (nebst Zinsen) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Betrag der Verurteilung auf 35.125,42 DM herabgesetzt, wobei es eine vom Beklagten in Höhe von 40.000,— DM zur Aufrechnung gestellte Forderung als unbegründet angesehen und eine weitere Gegenforderung von 4.542,40 DM nur in Höhe des hälftigen Betrages hiervon, nämlich 2.271,20 DM, als aufrechenbar anerkannt hat. Juni 1975 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom selben Tage übereinstimmend erklärt, der Erwerber des Grundstücks habe den Verkaufspreis von 170.000,— Mai 1972 15.000,— DM an die Klägerin, 48.000,— DM für den Beklagten an dessen Bausparkasse und 87.000,— DM auf das Gemeinschaftskonto der Parteien überwiesen habe, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß letztere Leistung allein zur Verfügung des Beklagten stand. Zu diesen Zahlungen des Erwerbers und den Leistungen des Beklagten an die Klägerin stellt das Berufungsgericht fest, die Klägerin habe insgesamt nur 39.270,53 DM, nicht Jedoch weitere Dies ergebe sich daraus, daß die Addition der Einzelbeträge der Zahlungen des Erwerbers den Verkaufspreis von 170.000,— DM ausschöpfe und mithin für weitere 39.270,53 DM kein Platz bleibe. Hierauf erwiderte der Beklagte, die Klägerin habe vom Verkaufserlös in Höhe von 170.000,— DM eine Anzahlung von 35.000,— DM unmittelbar vom Erwerber erhalten, woraus sie den gestundeten Restkaufpreis von 30.000,— DM getilgt habe. Von den nach Zahlung des Käufers an die Bausparkasse und auf das Gemeinschaftskonto gelangten Beträgen seien der Klägerin danach 31.500,— DM überwiesen worden. b) Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Aufwand für Erwerb und Erhaltung des Hausgrundstücks 136.809,93 DM, von denen der Beklagte 63.509,93 DM und die Klägerin zunächst 43.300,— DM sowie nachfolgend zur Tilgung des Restkaufpreises weitere 30.000,— DM trugen. Die Klägerin hat mithin 4.895,03 DM mehr als den hälftigen Betrag der Aufwendungen erbracht, so daß sich ihre im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung des Hausgrundstücks gegen den Beklagten begründete Forderung um diesen Betrag auf 13.376,75 DM erhöht. Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die im Zusammenhang mit dem Umzug der Parteien nach davon gezahlt vom Erwerber davon gezahlt vom Beklagten es verbleibt mithin eine Forderung in Höhe von Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß Vermieterin eine Erbengemeinschaft war, der die Klägerin angehörte, ist nicht geeignet, eine über den zuerkannten hälftigen Betrag hinausgehende Forderung des Beklagten gegen die Klägerin zu begründen. Sie weist auch mit Recht darauf hin, daß für die Frage, welchen Teil der Auslagen für die Unterbringung der Familie der Beklagte im Verhältnis zu ihr - Klägerin -tragen muß, der Zeitpunkt dieser Aufwendungen maßgebend ist, in dem die Klägerin nicht Alleineigentümerin der Wohnung war. 5. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 37.396,62 DM für begründet erachtet und hierbei das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten, soweit der Klägerin im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung des Hausgrundstücks durch das Landgericht 28.481,72 DM zugesprochen wurden. Nach Addition der vom Berufungsgericht zuerkannten und von der Revision nicht angegriffenen Ansprüche der Klägerin in Höhe von 414,90 DM und 8.500,— DM verbleibt unter Abzug der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 2.271,20 DM eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 20.020,45 DM.

HöheBerufungsgerichtZahlungParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
si
IM NAMEN DES VOLKES
IV b ZR 502/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. April 1980
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschftfustelle
 des Herrn Eberhard
 straße 47,
t
t
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Ortrud
 straße 9,
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
SJ
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung eines 20.020,45 DM zuzüglich 4 # Zinsen seit dem 21. Februar 1975 übersteigenden Betrages nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juni 1975 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 7/12, der Beklagte 5/12, von den Kosten der Berufung die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3» von den Kosten der Revision die Klägerin 3/7» der Beklagte 4/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren vom 1. April 1966 bis 20. Juli 1973 miteinander verheiratet; sie hatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahre 1969 kauften sie zu dem Preise von 100.000,— DM in der Gemeinde Ainring ein Hausgrundstück, dessen Miteigentümer mit Jeweils hälftigem Anteil sie wurden. Dieses Grundstück veräußerten sie im Jahre 1972 für 170.000,— DM und siedelten nach München in eine gemietete Wohnung über. Vermieterin war eine Erbengemeinschaft, an der die Klägerin beteiligt war. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung in Höhe von insgesamt 47.849,20 DM im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks, dessen Erlös überwiegend dem Beklagten zugute kam, und aus anderen Rechtsgründen vom Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 44.444,57 DM (nebst Zinsen) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Betrag der Verurteilung auf 35.125,42 DM herabgesetzt, wobei es eine vom Beklagten in Höhe von 40.000,— DM zur Aufrechnung gestellte Forderung als unbegründet angesehen und eine weitere Gegenforderung von 4.542,40 DM nur in Höhe des hälftigen Betrages hiervon, nämlich 2.271,20 DM, als aufrechenbar anerkannt hat. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Parteien hatten vereinbarungsgemäß die Aufwendungen für das Grundstück in der Gemeinde Ainring
4
Jeweils zur Hälfte zu tragen; sie waren am Verkaufserlös in gleicher Weise beteiligt. Von dem nach Abzug der Maklerprovision (4.495,50 DM) verbleibenden Erlös in Höhe von 165.504,50 DM hatte mithin Jede der Parteien 82.752,25 IM zu erhalten. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe auf den ihr zustehenden Anteil 39.270,53 DM an sie geleistet. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 1976 hat sie die Leistung des Beklagten dahin verdeutlicht, daß diese in drei Teilbeträgen, nämlich
5.000,	— IM (4.960,50 IM nach Abzug von 39,50 IM Über-
weisungsgebühren), 30.000,— DM und 4.270,53 DM erfolgt sei. Gemäß Protokoll vom 9. Juni 1975 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom selben Tage übereinstimmend erklärt, der Erwerber des Grundstücks habe den Verkaufspreis von 170.000,— IM dadurch beglichen, daß er am 5. April 1972	20.000,— IM
an die Klägerin, am 5. Mai 1972	15.000,— DM an die
 Klägerin, 48.000,— DM für den Beklagten an dessen Bausparkasse und 87.000,— DM auf das Gemeinschaftskonto der Parteien überwiesen habe, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß letztere Leistung allein zur Verfügung des Beklagten stand. Zu diesen Zahlungen des Erwerbers und den Leistungen des Beklagten an die Klägerin stellt das Berufungsgericht fest, die Klägerin habe insgesamt nur 39.270,53 DM, nicht Jedoch weitere
35.000,	— DM erhalten. Dies ergebe sich daraus, daß die Addition der Einzelbeträge der Zahlungen des Erwerbers den Verkaufspreis von 170.000,— DM ausschöpfe und mithin für weitere 39.270,53 DM kein Platz bleibe. Es könne insgesamt nur ein Betrag von 35.000,— DM oder 39.270,53 DM angesetzt werden, wobei von dem höheren Betrage auszugehen sei.
 
SS
2.	Gegen diese Wertung des ParteiVorbringens wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Zahlungen des Erwerbers in Höhe von insgesamt 170.000,— DM sind mit einer Zahlung von 35.000,— DM (20.000,— DM und
 15.000,— DM) an die Klägerin und einer Zahlung des Beklagten an sie in Höhe von 39.270,53 DM zu vereinbaren. In Höhe von 35.000,— DM leistete der Erwerber den Verkaufspreis an die Klägerin, in Höhe von 39.270,53 DM erbrachte der Beklagte, zu dessen Verfügung der überwiegende Teil des Kaufpreises gelangt war, eine Ausgleichsleistung an die Klägerin. Die gegensätzliche Folgerung des Berufungsgerichts läuft dem Tatbestand des Urteils zuwider. Das Berufungsgericht verweist auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze. Nach dem Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift nimmt diese den hälftigen Erlös aus dem Weiterverkauf des Grundstücks nach Tilgung des restlichen Kaufpreises an die Voreigentümerin für sich in Anspruch, worauf der Beklagte nur 39.270,53 DM statt (zunächst beanspruchter) 57.752,25 DM geleistet habe. Hierauf erwiderte der Beklagte, die Klägerin habe vom Verkaufserlös in Höhe von 170.000,— DM eine Anzahlung von 35.000,— DM unmittelbar vom Erwerber erhalten, woraus sie den gestundeten Restkaufpreis von 30.000,— DM getilgt habe. Von den nach Zahlung des Käufers an die Bausparkasse und auf das Gemeinschaftskonto gelangten Beträgen seien der Klägerin danach 31.500,— DM überwiesen worden. Hinsichtlich des letzteren Betrages hat sich der Beklagte später die ihm günstigere Behauptung der Klägerin zu eigen gemacht. Diesem Vortrag entsprechen die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. Juni 1975.
 
Dieses stellt dementsprechend im unstreitigen Tatbestand seines Urteils die Zahlung von 35.000,— DM durch den Erwerber an die Klägerin fest. Die Richtigkeit dieser Feststellung ist im Berufungsverfahren von keiner der Parteien angegriffen worden. Von ihr ist für das Revisionsverfahren auszugehen; die mit diesem Tatbestand unvereinbare Wertung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht.
3.	Die Abrechnung des Erlösanteiles hat damit wie folgt zu geschehen:
a) Der Klägerin stehen zu	82.752,26	DM
b) Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Aufwand für Erwerb und Erhaltung des Hausgrundstücks 136.809,93 DM, von denen der Beklagte 63.509,93 DM und die Klägerin zunächst 43.300,— DM sowie nachfolgend zur Tilgung des Restkaufpreises weitere 30.000,— DM trugen. Die Klägerin hat mithin 4.895,03 DM mehr als den hälftigen Betrag der Aufwendungen erbracht, so daß sich ihre im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung des Hausgrundstücks gegen den Beklagten begründete Forderung um diesen Betrag auf 13.376,75 DM erhöht.
4.	Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die im Zusammenhang mit dem Umzug der Parteien nach
 davon gezahlt vom Erwerber davon gezahlt vom Beklagten es verbleibt mithin eine Forderung in Höhe von
35.000,— DM
39.270,53 DM
8.481,72 DM.
S3
 
München vom Beklagten erbrachten Zahlungen nur hälftig als der Aufrechnung zugängliche Gegenforderung des Beklagten anerkannt hat.
Das Berufungsgericht nimmt insoweit ohne Rechtsfehler an, entsprechend der sonstigen Übung der Parteien seien diese Kosten zwischen ihnen zu teilen gewesen. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß Vermieterin eine Erbengemeinschaft war, der die Klägerin angehörte, ist nicht geeignet, eine über den zuerkannten hälftigen Betrag hinausgehende Forderung des Beklagten gegen die Klägerin zu begründen. Es ist nicht einzusehen, daß die "Ablösung" an den Vormieter nur der Klägerin genützt hat. Sie weist auch mit Recht darauf hin, daß für die Frage, welchen Teil der Auslagen für die Unterbringung der Familie der Beklagte im Verhältnis zu ihr - Klägerin -tragen muß, der Zeitpunkt dieser Aufwendungen maßgebend ist, in dem die Klägerin nicht Alleineigentümerin der Wohnung war. Der Beklagte war zu dieser Zeit gleichfalls Nutznießer der Aufwendungen.
5.	Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 37.396,62 DM für begründet erachtet und hierbei das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten, soweit der Klägerin im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung des Hausgrundstücks durch das Landgericht 28.481,72 DM zugesprochen wurden. Vom Betrage von 37.396,62 DM hat es die vom Beklagten zur Aufrechnung verwandte Gegenforderung in Höhe von 2.271,20 DM abgezogen.
8
Unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung des Hausgrundstücks mehr als 13.376,75 DM zugesprochen worden sind. Nach Addition der vom Berufungsgericht zuerkannten und von der Revision nicht angegriffenen Ansprüche der Klägerin in Höhe von 414,90 DM und 8.500,— DM verbleibt unter Abzug der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 2.271,20 DM eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 20.020,45 DM.
Dr. Grell	Knüfer	Lohmann
 Dr. Seidl	Blumenröhr