Oktober 1971 einen gerichtlichen Vergleich in dem sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und vereinbarten, daß die elterliche Gewalt über das eheliche Kind der Mutter übertragen werden sollte; ferner enthielt der Vergleich in Nr. 3 bis 5 eine Regelung über die Vermögensauseinandersetzung mit folgendem Wortlaut: Mit der vorliegenden Klage hat die geschiedene Ehefrau einen Ausgleichsanspruch aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs in Höhe von 9o ooo DM nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend gemacht und für einen Teil dieser Forderung in Höhe von 35 ooo DM die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Beklagten in Dormagen begehrt. Sie ist der Auffassung, daß unter das gemeinschaftliche Vermögen, dessen hälftige Teilung vereinbart worden sei, nicht nur die Grundstücke zu rechnen seien, die zur Zeit des Vergleichs und der Rechtskraft der Ehescheidung im Miteigentum der Parteien gestanden hatten, sondern auch der good will der Arztpraxis des Beklagten sowie dessen Pkw, die Wohnungseinrichtung, ein Reitpferd und der vorhandene Geldbestand. Beide Vorinstanzen haben die Klage aufgrund des Vergleichs für begründet erachtet und sind dabei der Auffassung der Klägerin gefolgt, daß nicht nur die Grundstücke, sondern auch die übrigen genannten Vermögensgegenstände in den Ausgleich einzubeziehen seien. Im Berufungsurteil hat der Senat für Familiensachen dem Beklagten Vollstreckungsschutz gewährt und den Wert der Beschwer des Beklagten auf 9o ooo DM festgesetzt. Einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Urteil für den Beklagten nicht. Die Revision ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht schon deshalb als Familiensache zu behandeln, weil er im Berufungsrechtszug von einem Senat für Familiensachen (§ 119 Abs. 2 i.V. m. Ebenso wie für den Begriff der Familiensache allgemein ist auch für die damit verbundene Einschränkung der Revision nach § 621 d Abs. 1 ZPO die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit maßgebend (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1979, 22o = NJW 1979, 55o). Der Rechtsstreit ist jedoch beim Berufungsgericht sachlich zu Recht vom Senat für Familiensachen übernommen und entschieden worden. Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus dem Prozeßvergleich, den das Berufungsgericht zugesprochen hat, ist dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zuzurechnen. Ohne die vergleichsweise Regelung wäre für die Klägerin aufgrund dieser Vermögenswerte, die nach dem Vortrag der Parteien durchweg nach der Eheschließung erworben worden sind, ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1363 Abs. 2, 1372, 1378 BGB in Betracht gekommen. Soweit daher die Auseinanderset zungsregelung diese Vermögensgegenstände umfaßte und dem Wertausgleich unterwarf, betraf sie die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien, da insoweit der gesetzliche Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns durch einen vertraglichen Ausgleichsanspruch ersetzt wurde. Aber auch dann, wenn hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentums und hinsichtlich der Abgeltung des Zugewinnausgleichs jeweils gesonderte Ausgleichsansprüche vorliegen würden, wäre der Rechtsstreit Familiensache, weil er sich in diesem Fall nur auf den güterrechtlichen Anspruch beziehen würde. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist die bei einem Wert der Beschwer von mehr als 4o ooo DM nach §§ 545, 546 Abs. 1 ZPO gegebene zulassungsfreie Revision in Familiensachen auch dann ausgeschlossen, wenn diese vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben (BGH FamRZ 1979, 22o = NJW 1979, 55o; FamRZ 1979, 91o = NJW 1979, 2o46). Er hat jedoch möglicherweise unter Außerachtlassung des § 621 d Abs. 1 ZPO angenommen, daß gleichwohl eine Revision des Beklagten aufgrund des Wertes der Beschwer von mehr als 4o ooo IM ohne Zulassung statthaft sei. Hierfür spricht, daß der Senat für Familiensachen in seinem Urteil den Wert der Beschwer festgesetzt, dem Beklagten Vollstreckungsschütz gewährt und die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich nur Selbst wenn jedoch das Berufungsgericht in Bezug auf den Beklagten irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft haben sollte, ob die Voraussetzungen der Zulassung gegeben gewesen wären, würde dies an der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nichts ändern (BGH FamRZ 198o, 233 - NJW 198o, 785;
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein SS GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Zur Frage, wann Ansprüche aus einem Scheidungsfolgenvergleich, der eine Vermögensauseinandersetzung der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten enthält, güterrechtlicher Natur sind. BGH, Beschluß vom 24. September 198o - IV b ZR 5ol/8o - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IV b ZR 5ol/8o BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. Heinz S , PdHflBtallee Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Katharina S i, Im AHA, K< geborene Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ff Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1978 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 9o ooo IM festgesetzt. Gründe : I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 7. Oktober 1971 einen gerichtlichen Vergleich in dem sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und vereinbarten, daß die elterliche Gewalt über das eheliche Kind der Mutter übertragen werden sollte; ferner enthielt der Vergleich in Nr. 3 bis 5 eine Regelung über die Vermögensauseinandersetzung mit folgendem Wortlaut: M3* Die Parteien sind darüber einig, daß das gemeinschaftliche Vermögen hälftig geteilt wird. Dieses jedoch in der Weise, daß der Beklagte Alleineigentümer des Hausgrundstückes in Dormagen und die Klägerin Alleineigentümerin des Hausgrundstückes in Köln wird. Beide Parteien verpflichten sich, die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorzunehmen. Falls keine Einigung über die Verkehrswerte der Hausgrundstücke erzielt wird, sollen die zuständigen Gutachterausschüsse Wertgutachten erstelle Der sich dabei ergebende Ausgleichsanspruch ist dinglich zu sichern. Die AusgleichsZahlung ist am 1. Januar 1973 fällig. 4. Für die Bewertung des gemeinschaftlichen Vermögens gilt der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. 5. Der Hausrat und die Praxiseinrichtung im Hause in Dormagen bleiben Alleineigentum des Beklagten. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Praxiseinrichtung nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.w Im Anschluß an diesen Vergleich wurde die Ehe am selben Tage rechtskräftig geschieden. Mit der vorliegenden Klage hat die geschiedene Ehefrau einen Ausgleichsanspruch aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs in Höhe von 9o ooo DM nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend gemacht und für einen Teil dieser Forderung in Höhe von 35 ooo DM die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Beklagten in Dormagen begehrt. Sie ist der Auffassung, daß unter das gemeinschaftliche Vermögen, dessen hälftige Teilung vereinbart worden sei, nicht nur die Grundstücke zu rechnen seien, die zur Zeit des Vergleichs und der Rechtskraft der Ehescheidung im Miteigentum der Parteien gestanden hatten, sondern auch der good will der Arztpraxis des Beklagten sowie dessen Pkw, die Wohnungseinrichtung, ein Reitpferd und der vorhandene Geldbestand. /9 Auf dieser Grundlage hat sie unter Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten und einiger vom Kläger erhobener Gegenforderungen den geltendgemachten Ausgleichsanspruch errechnet. Hilfsweise hat sie die Klage auf § 1378 BGB gestützt. Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung im Zinsanspruch stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Klage aufgrund des Vergleichs für begründet erachtet und sind dabei der Auffassung der Klägerin gefolgt, daß nicht nur die Grundstücke, sondern auch die übrigen genannten Vermögensgegenstände in den Ausgleich einzubeziehen seien. Das bereits im Jahre 1976 anhängig gewordene Beruf ungs verfahren ist beim Oberlandesgericht zunächst von einem Zivilsenat behandelt und nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG von einem Senat für Familiensachen weitergeführt worden. Im Berufungsurteil hat der Senat für Familiensachen dem Beklagten Vollstreckungsschutz gewährt und den Wert der Beschwer des Beklagten auf 9o ooo DM festgesetzt. Einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Urteil für den Beklagten nicht. Der Beklagte hat gleichwohl Revision eingelegt, mit der er sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter verfolgt . Die Revision ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO handelt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 621 d Abs. 1 ZPO). 1. Der Rechtsstreit ist nicht schon deshalb als Familiensache zu behandeln, weil er im Berufungsrechtszug von einem Senat für Familiensachen (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG) entschieden worden ist. Ebenso wie für den Begriff der Familiensache allgemein ist auch für die damit verbundene Einschränkung der Revision nach § 621 d Abs. 1 ZPO die materielle Rechtsnatur der Streitigkeit maßgebend (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1979, 22o = NJW 1979, 55o). Der Rechtsstreit ist jedoch beim Berufungsgericht sachlich zu Recht vom Senat für Familiensachen übernommen und entschieden worden. Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus dem Prozeßvergleich, den das Berufungsgericht zugesprochen hat, ist dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zuzurechnen. a) Ob ein Rechtsstreit Famileinsache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschluß vom 9. Juli 198o - IV b ARZ 527/8o, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach dem Vortrag der Klägerin und der Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil die Klägerin im Revisionsrechtszug verteidigt, betraf die Regelung der VennögensauseinanderSetzung im Scheidungsfolgenvergleich nicht nur die Grundstücke, die im Miteigentum der Parteien je zur Hälfte standen, sondern auch die von der Klägerin benannten weiteren Vermögensgegenstände, auch wenn diese im Alleineigentum nur eines Ehegatten standen oder in sonstiger Weise rechtlich nur einem Ehegatten zugeordnet waren. Wenn der Klageanspruch (nur) auf eine Regelung der Auseinandersetzung des Miteigentums an den Grundstücken gestützt wäre, läge keine Familiensache vor (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 198o, 194). Im Hinblick auf die weiteren Vermögensgegenstände, die nach dem Vortrag der Klägerin in die Auseinandersetzungsregelung und in die Berechnung des daraus abgeleiteten Ausgleichsanspruchs einzubeziehen sind, kommt dem Anspruch jedoch güterrechtliche Natur zu. Ohne die vergleichsweise Regelung wäre für die Klägerin aufgrund dieser Vermögenswerte, die nach dem Vortrag der Parteien durchweg nach der Eheschließung erworben worden sind, ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1363 Abs. 2, 1372, 1378 BGB in Betracht gekommen. Für Ansprüche anderer, etwa gesellschaftsrechtlicher Art ist nichts vorgetragen worden. Soweit daher die Auseinanderset zungsregelung diese Vermögensgegenstände umfaßte und dem Wertausgleich unterwarf, betraf sie die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien, da insoweit der gesetzliche Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns durch einen vertraglichen Ausgleichsanspruch ersetzt wurde. Ein solcher vertraglicher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch modifiziert oder ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1978 - IV b ARZ 5o5/8o - EBE 198o, 293 = FamRZ 198o, 878 . vgl. auch BGH NJW 1978, 1923; 198o, 193» ebenso: OLG Hamm FamRZ 1979, 1o35, 1o36; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 56). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Vergleichsinhalts ein einheitlicher, nicht trennbarer Ausgleichsanspruch vorliegen würde, der sowohl die Auseinandersetzung des Miteigentums an den Grundstücken als auch die Abgeltung des Zugewinnausgleichs umfaßt, oder ob den beiden Re~ gelungsbereichen jeweils ein gesonderter Ausgleichsanspruch zugeordnet werden könnte. Im ersteren Fall müßte der Rechtsstreit über den gesamten Ausgleichsanspruch als Familiensache beurteilt werden, da der einheitliche Anspruch - zu demindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen würde (Senatsbeschluß vom 25. Juni 198o - IV b ARZ 5o5/8o -). Aber auch dann, wenn hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentums und hinsichtlich der Abgeltung des Zugewinnausgleichs jeweils gesonderte Ausgleichsansprüche vorliegen würden, wäre der Rechtsstreit Familiensache, weil er sich in diesem Fall nur auf den güterrechtlichen Anspruch beziehen würde. Die Klägerin hat zwar die Klageforderung, von einem einheitlichen Anspruch ausgehend, im Wege einer Gesamtabrechnung begründet, die sowohl die Werte der Grundstücke als auch die der übrigen Vermögensgegenstände umfaßte. Die Grundstückswerte und der sich aus ihrer Differenz zu Gunsten der Klägerin ergebende Ausgleichsbetrag standen jedoch im vorliegenden Verfahren als Rechnungsposten außer Streit. Damit hätte sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Klageanspruch nicht begründen lassen, da unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, die die Klägerin bereits inne hatte, sowie der vom Beklagten getilgten Verbindlichkeiten und der in der Klageberechnung berücksichtigten Gegenforderungen des Beklagten kein Restanspruch der Klägerin verblieben wäre. Der Streit 8 Jt9 der Parteien ging von Anfang an darum, ob für die weiteren Vermögensgegenstände, die nicht im Miteigentum der Parteien gestanden hatten, insbesondere für den von der Klägerin mit 25o ooo DM bewerteten good will der Arztpraxis des Beklagten, ein Ausgleich zu leisten sei. 2. Die Revision wäre danach gern. § 621 d Abs. 1 ZPO nur dann statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist die bei einem Wert der Beschwer von mehr als 4o ooo DM nach §§ 545, 546 Abs. 1 ZPO gegebene zulassungsfreie Revision in Familiensachen auch dann ausgeschlossen, wenn diese vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben (BGH FamRZ 1979, 22o = NJW 1979, 55o; FamRZ 1979, 91o = NJW 1979, 2o46). Dies gilt auch in Ubergangsfällen, in denen - wie hier -der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechts hängig geworden ist (BGH FamRZ 198o, 551 = NJW 198o, 1626). Im vorliegenden Fall hat der erkennende Senat für Familiensachen des Berufungsgerichts den Rechtsstreit offenbar zutreffend als Familiensache beurteilt, wie die Übernahme des Verfahrens vom Senat für allgemeine Zivilsachen zeigt. Er hat jedoch möglicherweise unter Außerachtlassung des § 621 d Abs. 1 ZPO angenommen, daß gleichwohl eine Revision des Beklagten aufgrund des Wertes der Beschwer von mehr als 4o ooo IM ohne Zulassung statthaft sei. Hierfür spricht, daß der Senat für Familiensachen in seinem Urteil den Wert der Beschwer festgesetzt, dem Beklagten Vollstreckungsschütz gewährt und die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich nur im Bezug auf die Klägerin - die mit einer wegen des Zinsanspruchs eingelegten Anschlußberufung erfolglos geblieben war - erwähnt hat. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht eine etwa in Betracht kommende vorsorgliche Zulassung der Revision in Erwägung gezogen hat. Selbst wenn jedoch das Berufungsgericht in Bezug auf den Beklagten irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft haben sollte, ob die Voraussetzungen der Zulassung gegeben gewesen wären, würde dies an der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nichts ändern (BGH FamRZ 198o, 233 - NJW 198o, 785; FamRZ 198o, 551 = NJW 198o, 1626). 3. Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich nach dem Betrag des im Streit befindlichen Zahlungsanspruchs. Der Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek für einen Teil der Forderung erhöht den Streitwert nicht (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 2o. Aufl. § 5 Rdn. 9 m.w.N. und § 6 Rdn. 29). Dr. Grell Dr. Seidl