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BGH · IVb ZR 396/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 396/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der tatsächliche monatliche Zahlbetrag des Altersruhegeldes hat am Ende der Ehezeit beim Ehemann 1.295,20 DM und bei der Ehefrau 232,40 DM betragen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und, zu dem Ausgleich der beiderseitigen Versorgungen, den Ehemann zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 409,93 DM an die Ehefrau verurteilt. Der Ehemann hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, den Ausgleichsanspruch um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen. Januar 1980 neu festgestellt worden sei und nur noch monatlich 218,90 DM betrage; der bisherige Betrag werde weitergezahlt, werde jedoch solange nicht nach den Rentenanpassungsgesetzen erhöht, bis die gesetzliche Rentenanpassungen den Zahlbetrag erreichten. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von 224,39 DM monatlich, bezogen auf den 31. August 1977, übertragen und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 18,94 DM sowie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 200 DM monatlich zu zahlen. Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Ausspruch über den Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Ansicht des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die ehezeitlich erworbenen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend im Wege des Wertausgleichs nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Im letztgenannten Beschluß hat der Senat außerdem entschieden, daß auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1304 Abs. 2 RVO nicht von den Werteinheiten des fiktiv berechneten Altersruhegeldes, sondern von denjenigen auszugehen ist, die der tatsächlich gezahlten Rente zugrunde liegen. Danach sind die Rentenanwartschaften des Ehemannes, der bei Ehezeitende 69 Jahre alt war, nicht mit dem fiktiv errechneten In welchem Umfang diese Rente auf die Ehezeit entfällt, läßt sich bislang nicht beurteilen, da der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Verhältniswert durch die Werteinheiten der fiktiv berechneten Rente bestimmt wird und zu den Werteinheiten des tatsächlich bezogenen Altersruhegeldes noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings bezog diese ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs.3 RVO und hatte bei Ehezeitende das 65. Niedriger als vor dem Wegfall kann das neue Altersruhegeld allerdings nicht sein, weil insoweit ein Besitzschutz besteht: Nach § 1290 Abs.3 RVO (§ 67 Abs.3 AVG) ist das Altersruhegeld mindestens in Höhe des Betrages zu gewähren, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes ergäbe. Hiernach ist in Fällen, in denen ein noch nicht 65 Jahre alter Ehegatte bei Ehezeitende ein vorgezogenes oder flexibles Altersruhegeld bezieht und die tatsächliche Rente das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, von dem Betrag der tatsächlich bezogenen Rente auszugehen. rechnete Rente höher, so ist diese für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil noch die Möglichkeit besteht, daß erneut ein Versicherungsfall des Alters eintritt und sich ein höheres Altersruhegeld ergibt (vgl. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist und die im Falle der Umwandlung in das Altersruhegeld nach § 1254 Abs. 2 Satz 2 i.V. Ist hier der tatsächliche Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende höher als das fiktiv errechnete Altersruhegeld und damit für den Versorgungsausgleich maßgebend (vgl. März 1985 (IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 f.) dargelegt hat, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten Rente zu bilden. Im vorliegenden Fall betrug der tatsächliche Rentenzahlbetrag, den die Ehefrau bei Ehezeitende erhielt, - ohne Leistung der Höherversicherung - (232,40 - 0,06 =) 232,34 DM monatlich und überstieg damit den Monatsbetrag des fiktiven Altersruhegeldes von 198,20 DM monatlich (ohne Höherversicherungsanteil). Wenn das der Fall ist, kann die Neufeststellung des Altersruhegeldes bei der Wertberechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Lediglich Rechtsänderungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten und nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auf das Anrecht anzuwenden sind, können zu Wertveränderungen führen, die bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Der Senat hat die Notwendigkeit, in Fällen bereits gewährten Altersruhegeldes bei der Wertberechnung die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Rente und nicht einen davon abweichenden fiktiven Betrag heranzuziehen, vor allem aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs abgeleitet, die Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen und dem Ausgleichsberechtigten (nicht mehr als) die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes zu übertragen (vgl. Diese Erwägung gebietet es, in Fällen in denen sich die bei Ehezeitende bezogene Rente bis zu dem Ende des tatrichterlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich als falsch berechnet oder sonst als fehlerhaft festgestellt erweist und der Neufeststellung unterliegt, bei der Entscheidung über den Wertausgleich den richtigen Betrag zugrunde zu legen. Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Neufeststellung des Altersruhegeldes der Klärung, wie hoch das richtig festgestellte Altersruhegeld im Zeitpunkt des Ehezeitendes gewesen ist und im welchem Umfang diese Rente - nach dem Verhältnis der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Werteinheiten - auf die Ehezeit entfällt. mit Abs.3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Bar-wertverordnung die vom Ehemann bezogene, nicht dynamische Rente in ein dynamisches Rentenanrecht umgerechnet und ist zu einem monatlichen Betrag von 63,90 DM gelangt, von dem der Ehefrau an sich die Hälfte, also monatlich 31,95 DM, als Ausgleichsrente zustehe. Deshalb ist für die entsprechende Anwendung der Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats kein Raum, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt und die Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 BGB ermittelt werden kann, ohne daß das Versorgungsanrecht mit einer volldynamischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbar gemacht werden muß. Im vorliegenden Fall bedarf es weder zur Feststellung, wer von den Parteien ausgleichspflichtig ist (§ 1587a Abs. 1 Satz 1 BGB), noch sonst zur Durchführung des Versorgungsausgleichs der Umrechnung der betrieblichen Altersversorgung in ein volldynamisches Anrecht. Da der Ehemann bei den Anrechten, die dem Wertausgleich unterliegen, die werthöheren hat, kommt es zu keiner Gegenüberstellung dieser Anrechte mit denjenigen auf die betriebliche Altersversorgung (S 1587b Abs.3 Satz 3 BGB). Das Oberlandesgericht hat sowohl den Wertausgleich als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Es hat festgestellt, daß das frühere Scheidungsbegehren des Ehemannes an dem Widerspruch der Ehefrau gescheitert ist. Die grobe Unbilligkeit der uneingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht vor allem darin erblickt, daß die Parteien während der Ehe nur ganz kurz zusammengelebt hätten und ihre endgültige Trennung bereits über drei Jahrzehnte dauere. Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte rechtliche Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der bei Altehen, in denen die Ehegatten bereits vor dem Inkrafttreten des 1. Da sich aufgrund der anderweitigen Bewertung der auszugleichenden Anrechte aber die Beträge ändern, die das Gericht bisher zugrunde gelegt hat, bedarf es auf der Grundlage der neuen Berechnung auch einer neuen Entscheidung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Durch die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich wurde dem Ehemann nach § 556 ZPO die Möglichkeit eröffnet, sich im Wege der Anschließung gegen das Berufungsurteil auch insoweit zu wenden, als es die Entscheidung über den Unterhalt betrifft (vgl. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, ist die Anschlußrevision allein darauf gerichtet, daß die Ehefrau sich auf die ihr zugesprochene Unterhaltsrente künftige Erhöhungen ihrer Bezüge aus den ihr zuerkannten Versorgungsanrechten anrechnen lassen muß. Vielmehr ist der Ehemann bei späteren Veränderungen in den Einkünften beider Parteien und damit auch späteren Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Ehefrau darauf verwiesen, eine Anpassung des jetzt erlassenen Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage nach S 323 ZPO durchzusetzen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 67 AngVersG § 556 ZPO
EhefrauOberlandesgerichtEhemannesEhemannRenteVersorgungsausgleichEhezeitAnrechtAltersruhegeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 396/81	URTEIL	Verkündet	am
18. September 1985 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 1980 im Kostenpunkt und zu II und III des Urteilsausspruchs (Versorgungsausgleich) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten - nach Rechtskraft des Scheidungsurteils - um den Ausgleich ihrer Versorgungen und um nachehelichen Unterhalt,
 haben am 3. Mai 1941 geheiratet. Aus der Ehe ist am
 ein Kind hervorgegangen, das am 8. Januar 1945 verstorben ist. Seit 1. Februar 1948 leben die Parteien getrennt. Während die Ehefrau in dem unter polnischer Verwaltung stehenden Ort K. blieb, übersiedelte der Ehemann in die Bundesrepublik. Im Jahre 1956 zog auch die Ehefrau hierher. In den Jahren 1950 und 1954 erhobene Scheidungsklagen des Ehemannes sind erfolglos geblieben. Im vorliegenden Verfahren ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am 22. September 1977 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1941 bis 31. August 1977,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA R. - weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA O. - weitere Beteilig-
Der am
 geborene Ehemann (Antragsteller) und
 die am
 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin)
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te zu 2). Der Ehemann hat außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der A. - Unterstützungskasse GmbH erlangt.
Der Ehemann lebt seit 1973 im Ruhestand und bezieht ein monatliches Altersruhegeld von 1.353,40 DM sowie eine Betriebsrente von monatlich 105 DM. Die Ehefrau lebt seit Vollendung des 60. Lebensjahres im Ruhestand und erhält ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 RVO, das sich auf monatlich 242,80 DM beläuft. Dazu gewährt ihr der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 350 DM.
Nach den Auskünften der Rentenversicherungsträger beträgt das fiktiv auf das Ende der Ehezeit errechnete monatliche Altersruhegeld des Ehemannes 1.292,20 DM und das der Ehefrau 198,20 DM zuzüglich 0,06 DM Höherversicherungsanteil, wovon beim Ehemann 920,50 DM und bei der Ehefrau 162,54 DM sowie der Höherversicherungsanteil auf die Ehezeit entfallen. Der tatsächliche monatliche Zahlbetrag des Altersruhegeldes hat am Ende der Ehezeit beim Ehemann 1.295,20 DM und bei der Ehefrau 232,40 DM betragen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und, zu dem Ausgleich der beiderseitigen Versorgungen, den Ehemann zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 409,93 DM an die Ehefrau verurteilt. Ihren Antrag auf Regelung des Unterhalts hat es zurückgewiesen.
o h;
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Der Ausspruch der Ehescheidung hat Rechtskraft erlangt. Gegen den Ausspruch zu dem Versorgungsausgleich und zu dem Unterhalt hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, den Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings durchzuführen und den Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 200 DM monatlich zu verurteilen. Der Ehemann hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, den Ausgleichsanspruch um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen.
Während des Berufungsverfahrens hat die LVA O. der Ehefrau unter dem 8. Januar 1980 den Bescheid erteilt, daß das gemäß § 1248 Abs. 3 RVO gewährte Altersruhegeld von Amts wegen ab 1. Januar 1980 neu festgestellt worden sei und nur noch monatlich 218,90 DM betrage; der bisherige Betrag werde weitergezahlt, werde jedoch solange nicht nach den Rentenanpassungsgesetzen erhöht, bis die gesetzliche Rentenanpassungen den Zahlbetrag erreichten.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von 224,39 DM monatlich, bezogen auf den 31. August 1977, übertragen und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 18,94 DM sowie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 200 DM monatlich zu zahlen.
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Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen und uneingeschränkt durchzuführen. Der Ehemann ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Im Wege der Anschließung an dieses Rechtsmittel hat er beantragt zu erkennen, daß die Ehefrau sich auf die ihr zugesprochenen Unterhaltsleistungen künftige Erhöhungen der ihr zuerkannten Versorgungsansprüche anrechnen zu lassen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Ausspruch über den Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Entgegen der Ansicht des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die ehezeitlich erworbenen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend im Wege des Wertausgleichs nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Diese Form des Versorgungsausgleichs scheidet nicht deswegen aus, weil der Ausgleichsberechtigte oder auch beide Ehegatten aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung bereits Rente beziehen (vgl. BGH Be
 Schluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129, 130) .
2. Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung der auszugleichenden Rentenanrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Übereinstimmung mit den Auskünften der Rentenversicherungsträger die fiktiv auf das Ende der Ehezeit errechneten Altersruhegelder der beiden Ehegatten zugrunde gelegt und daraus die auf die Ehezeit entfallenden Anteile errechnet. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau zu Recht.
a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit ein Altersruhegeld und hat er bereits das 65. Lebensjahr vollendet, so ist nach der Rechtsprechung des Senats für die Wertermittlung die tatsächliche gezahlte Rente heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673). Im letztgenannten Beschluß hat der Senat außerdem entschieden, daß auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1304 Abs. 2 RVO nicht von den Werteinheiten des fiktiv berechneten Altersruhegeldes, sondern von denjenigen auszugehen ist, die der tatsächlich gezahlten Rente zugrunde liegen.
Danach sind die Rentenanwartschaften des Ehemannes, der bei
 Ehezeitende 69 Jahre alt war, nicht mit dem fiktiv errechneten
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Betrag von 1.292,20 DM, sondern mit dem Betrag der am Ende der Ehezeit tatsächlich bezogenen Rente von 1.295,20 DM monatlich heranzuziehen. In welchem Umfang diese Rente auf die Ehezeit entfällt, läßt sich bislang nicht beurteilen, da der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Verhältniswert durch die Werteinheiten der fiktiv berechneten Rente bestimmt wird und zu den Werteinheiten des tatsächlich bezogenen Altersruhegeldes noch keine Feststellungen getroffen worden sind.
b) Auch die Bewertung der Rentenanrechte der Ehefrau unterliegt durchgreifenden Bedenken. Allerdings bezog diese ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 RVO und hatte bei Ehezeitende das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. In derartigen Fällen eines Altersruhegeldbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres besteht noch die Möglichkeit, daß die Rente wegen Überschreitens der Verdienstgrenzen wegfällt und ein neuer Versicherungsfall des Alters eintritt. Niedriger als vor dem Wegfall kann das neue Altersruhegeld allerdings nicht sein, weil insoweit ein Besitzschutz besteht: Nach § 1290 Abs. 3 RVO (§ 67 Abs. 3 AVG) ist das Altersruhegeld mindestens in Höhe des Betrages zu gewähren, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes ergäbe. Hiernach ist in Fällen, in denen ein noch nicht 65 Jahre alter Ehegatte bei Ehezeitende ein vorgezogenes oder flexibles Altersruhegeld bezieht und die tatsächliche Rente das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, von dem Betrag der tatsächlich bezogenen Rente auszugehen. Ist dagegen die fiktiv er-
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rechnete Rente höher, so ist diese für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil noch die Möglichkeit besteht, daß erneut ein Versicherungsfall des Alters eintritt und sich ein höheres Altersruhegeld ergibt (vgl. MünchKomm/Maier Ergänzung zu § 1587a Rdn. 127 c und 127 d; Soergel/Schmeiduch, BGB 11.
Aufl. Nachtrag zu § 1587a Rdn. 41 b).
Je nachdem, ob danach der Monatsbetrag der tatsächlich gezahlten oder der fiktiv errechneten Rente der Berechnung zugrunde zu legen ist, ist auch der Ehezeitanteil nach dem Verhältnis der Werteinheiten aus der tatsächlich gezahlten Rente oder aus der fiktiven Bewertung zu berechnen. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist und die im Falle der Umwandlung in das Altersruhegeld nach § 1254 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO besitzgeschützt ist. Ist hier der tatsächliche Rentenzahlbetrag bei Ehezeitende höher als das fiktiv errechnete Altersruhegeld und damit für den Versorgungsausgleich maßgebend (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984, aaO), so ist, wie der Senat im Beschluß vom 13. März 1985 (IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688 f.) dargelegt hat, auch für die Berechnung des Ehezeitanteils das Verhältnis der Werteinheiten aus der Berechnung der gezahlten
 Rente zu bilden.
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Im vorliegenden Fall betrug der tatsächliche Rentenzahlbetrag, den die Ehefrau bei Ehezeitende erhielt, - ohne Leistung der Höherversicherung - (232,40 - 0,06 =) 232,34 DM monatlich und überstieg damit den Monatsbetrag des fiktiven Altersruhegeldes von 198,20 DM monatlich (ohne Höherversicherungsanteil). Die Maßgeblichkeit jenes bei Ehezeitende ausgezahlten Rentenbetrages für die Wertberechnung wird hier indessen durch die Neufeststellung des Altersruhegeldes in Zweifel gezogen, welche die LVA O. mit Bescheid vom 8. Januar 1980 ab 1. Januar 1980 von Amts wegen vorgenommen hat und die zu einer Verringerung des tatsächlich zustehenden Rentenbetrages geführt hat. Ob dieser Bescheid bindend geworden ist, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Wenn das der Fall ist, kann die Neufeststellung des Altersruhegeldes bei der Wertberechnung nicht unberücksichtigt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings für die Höhe der Versorgung grundsätzlich ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Lediglich Rechtsänderungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten und nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auf das Anrecht anzuwenden sind, können zu Wertveränderungen führen, die bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Dagegen sind nach dem Ehezeitende eintretende Veränderungen, die durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, der individuellen, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Umstände herbeigeführt werden, nicht zu
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beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 sowie vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364?
14.	Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006 sowie vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 566 f). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch offensichtlich um keine der vorgenannten Wertveränderungen.
Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 8. Januar 1980 ist die Neufeststellung erfolgt, "weil die Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO nicht mehr anrechenbar" seien. Eine Gesetzesänderung liegt dem nicht zugrunde. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten, die lange zurückliegende Zeitabschnitte im Versicherungsverlauf der Ehefrau betrafen, durch nach dem Ehezeitende eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse entfallen wäre. Vielmehr stellt die Neufeststellung des Altersruhegeldes offensichtlich eine Teilrücknahme des insoweit als unrichtig erkannten Bewilligungsbescheides vom 23. März 1973 mit Wirkung für die Zukunft dar. Sie beruht offenkundig darauf, daß die LVA O. gegenüber ihrem Verständnis des $ 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO bei der Bewilligung des Altersruhegeldes im Jahre 1973 inzwischen mit Rücksicht auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa BSG Urteil vom 25. Oktober 1978 - 1 RA 21/78 - SozR 2200 zu S 1251 Nr. 52 m.w.N. sowie Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Band I § 1251
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Rdn. 19) zu einer anderen Auslegung der Vorschrift gelangt war, nach der die Zeiten, in denen die Ehefrau an der Ausreise aus den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert war, die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllten.
Eine derartige Neufeststellung, die in Wirklichkeit die Berichtigung einer fehlerhaften Berechnung der Rente darstellt, muß bei der Wertberechnung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor Abschluß der Tatsacheninstanz erfolgt. Der Senat hat die Notwendigkeit, in Fällen bereits gewährten Altersruhegeldes bei der Wertberechnung die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Rente und nicht einen davon abweichenden fiktiven Betrag heranzuziehen, vor allem aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs abgeleitet, die Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen und dem Ausgleichsberechtigten (nicht mehr als) die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes zu übertragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 aaO sowie vom 11. April 1984 aaO). Diese Erwägung gebietet es, in Fällen in denen sich die bei Ehezeitende bezogene Rente bis zu dem Ende des tatrichterlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich als falsch berechnet oder sonst als fehlerhaft festgestellt erweist und der Neufeststellung unterliegt, bei der Entscheidung über den Wertausgleich den richtigen Betrag zugrunde zu legen. Daß der Zahlbetrag der überhöhten Rente auch
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noch nach der Neufeststellung, wie im vorliegenden Fall, aus Gründen des Besitzstandes weitergewährt wird, bis er von dem richtigen Rentenbetrag im Zuge weiterer Rentenanpassungen erreicht wird, rechtfertigt es nicht, den ursprünglichen Rentenbetrag für maßgebend zu erachten. Dieser vorübergehende Bezug einer höheren Versorgung kann hier bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ebensowenig Berücksichtigung finden wie in Fällen, in denen eine im Versorgungsausgleichsverfahren zu beachtende Gesetzesänderung zu einer geringeren Versorgung führt, als sie der Versorgungsempfänger bereits bezieht und - wie etwa aufgrund des Ausgleichsbetrages nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG - noch eine Zeitlang weiter erhält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO S. 568).
Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Neufeststellung des Altersruhegeldes der Klärung, wie hoch das richtig festgestellte Altersruhegeld im Zeitpunkt des Ehezeitendes gewesen ist und im welchem Umfang diese Rente - nach dem Verhältnis der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Werteinheiten - auf die Ehezeit entfällt.
3. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die betriebliche Altersversorgung, die der Ehemann durch sein voll in die Ehezeit fallendes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. AG erworben hat, nach §§ 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, 1587f Nr. 1 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungs-
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ausgleich unterliegt. Zur Ermittlung der Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 BGB hat das Oberlandesgericht in Anwendung von § 1587a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Bar-wertverordnung die vom Ehemann bezogene, nicht dynamische Rente in ein dynamisches Rentenanrecht umgerechnet und ist zu einem monatlichen Betrag von 63,90 DM gelangt, von dem der Ehefrau an sich die Hälfte, also monatlich 31,95 DM, als Ausgleichsrente zustehe. Gegen diese Berechnung wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau zu Recht. Ihr Einwand gegen die Umrechnung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung ist begründet.
Die Umrechnung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Deshalb ist für die entsprechende Anwendung der Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats kein Raum, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt und die Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 BGB ermittelt werden kann, ohne daß das Versorgungsanrecht mit einer volldynamischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbar gemacht werden muß. Soweit sich die Höhe der Versorgung nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung ändert, kann dies nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB berücksichtigt werden? spätere Änderungen sind in einem neuen Verfahren nach § 1587g Abs. 3 i.V. mit
§ 1587d Abs. 2 BGB vorzunehmen (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 f).
Im vorliegenden Fall bedarf es weder zur Feststellung, wer von den Parteien ausgleichspflichtig ist (§ 1587a Abs. 1 Satz 1 BGB), noch sonst zur Durchführung des Versorgungsausgleichs der Umrechnung der betrieblichen Altersversorgung in ein volldynamisches Anrecht. Da der Ehemann bei den Anrechten, die dem Wertausgleich unterliegen, die werthöheren hat, kommt es zu keiner Gegenüberstellung dieser Anrechte mit denjenigen auf die betriebliche Altersversorgung (S 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB). Zwar bedarf es der - bislang nicht erfolgten - Bilanzierung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung und der Anrechte der Ehefrau aus der Höherversicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004)? dazu ist indessen keine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht erforderlich, da die Höherversicherung ebenso wie die betriebliche Altersversorgung nicht dynamisch ist.
Damit steht der Ehefrau an sich eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Beträgen aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und der Höherversicherung der Ehefrau zu, wobei Erhöhungen der betrieblichen Versorgung auf dem vorstehend dargestellten Wege zu berücksichtigen sind.
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4. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Wertausgleich als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG um die Hälfte des jeweils auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs herabgesetzt und danach die zu übertragenden Rentenanwartschaften um 154r59 DM auf 224,39 DM monatlich und die Ausgleichsrente um 13,01 DM auf 18,94 DM monatlich gekürzt. Es hat festgestellt, daß das frühere Scheidungsbegehren des Ehemannes an dem Widerspruch der Ehefrau gescheitert ist. Die grobe Unbilligkeit der uneingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht vor allem darin erblickt, daß die Parteien während der Ehe nur ganz kurz zusammengelebt hätten und ihre endgültige Trennung bereits über drei Jahrzehnte dauere. Sie seien in dieser Zeit völlig verschiedene Wege gegangen und hätten sich wirtschaftlich verselbständigt. Der Ehemann habe sich vor Inkrafttreten des 1. EheRG bereits altersbedingt im Ruhestand befunden und daher keine Möglichkeit mehr gehabt, den drohenden Entzug von Versorgungsanwartschaften durch Beitragsnachentrich-tung oder andere Maßnahmen aufzufangen. Für die Ehefrau habe während der langen Zeit der Trennung Anlaß bestanden, sich um den Aufbau einer eigenen Altersversorgung zu bemühen.
Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte rechtliche Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der bei Altehen, in denen die Ehegatten bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, schon die
 
länger dauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen ist, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs im Sinne von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu begründen geeignet ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 m.w.N.). Die Beurteilung läßt auch sonst in der gebotenen Würdigung der zu Tage getretenen Umstände des vorliegenden Falles keinen Rechtsfehler erkennen. Da sich aufgrund der anderweitigen Bewertung der auszugleichenden Anrechte aber die Beträge ändern, die das Gericht bisher zugrunde gelegt hat, bedarf es auf der Grundlage der neuen Berechnung auch einer neuen Entscheidung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, die zur Gewährleistung einer Gesamtwürdigung aller Umstände und einer Kontrolle des Ergebnisses an den tatsächlichen sozialen Gegebenheiten insgesamt dem Tatrichter vorzubehalten ist.
Hiernach ist die angefochtene Entscheidung im Ausspruch über den Versorgungsausgleich insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Anschließung des Ehemannes an die weitere Beschwerde ist an sich statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Revision
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und die weitere Beschwerde zugelassen. Durch die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich wurde dem Ehemann nach § 556 ZPO die Möglichkeit eröffnet, sich im Wege der Anschließung gegen das Berufungsurteil auch insoweit zu wenden, als es die Entscheidung über den Unterhalt betrifft (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981
-	IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 38). Die Anschließung ist auch rechtzeitig erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982
-	IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 154, 155). Dennoch kann sie nicht als zulässig angesehen werden.
Wie der Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, ist die Anschlußrevision allein darauf gerichtet, daß die Ehefrau sich auf die ihr zugesprochene Unterhaltsrente künftige Erhöhungen ihrer Bezüge aus den ihr zuerkannten Versorgungsanrechten anrechnen lassen muß. Sie enthält damit ein Feststellungsbegehren, das die Auswirkungen künftiger Änderungen der Versorgungsbezüge der Ehefrau auf ihren Unterhaltsanspruch betrifft. Ein derartiges Feststellungsbegehren kann nicht als zulässig anerkannt werden. Die künftige Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hängt nicht allein von ihren Einkünften und damit von der Entwicklung ihrer Versorgungsbezüge, sondern auch von ihrem nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Lebensbedarf und damit etwa von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ab. Ferner ist auch die Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Ein-
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fluß, weil der Ehefrau ersichtlich nicht der angemessene, sondern der nach $ 1581 BGB bemessene sogenannte Billigkeitsunterhalt zuerkannt worden ist. Unter diesen Umständen läßt sich nicht bestimmen, ob und inwieweit künftige Veränderungen der Versorgungsbezüge der Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch beeinflussen werden. Vielmehr ist der Ehemann bei späteren Veränderungen in den Einkünften beider Parteien und damit auch späteren Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Ehefrau darauf verwiesen, eine Anpassung des jetzt erlassenen Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage nach S 323 ZPO durchzusetzen.
Damit ist die Anschlußrevision, über die sowie über die weitere Beschwerde einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist (§ 629a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit §§ 628 Abs. 1 Satz 2, 623 Abs. 1, 629 Abs. 1 ZPO), als unzulässig zu verwerfen.
Zysk
 Lohmann
Macke
 Blumenrohr
Krohn