Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Der Beklagte greift mit der zulässigen Revision seine Verurteilung zur Unterhaltszahlung an. Die Klägerin hat beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis-IVb ZR 393/81 URTEIL Verkündet am 15. Juni 1983 Ernst, • JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Rudolf E^HHHNtraße 42, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen T* Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Beklagte greift mit der zulässigen Revision seine Verurteilung zur Unterhaltszahlung an. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1983 ist für den Beklagten niemand erschienen. Die Ladung zu dem Termin ist ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 28. Dezember 1982 zugestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Dem Antrag war zu entsprechen (§§ 557, 330 ZPO). Lohmann Portmann Seidl Blumenrohr Nonnenkamp