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BGH · IVb ZR 393/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 393/81

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, über die in der einstweiligen Verfügung zugesprochene Unterhaltsrente von 460 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 und von 330 DM monatlich ab 1. 1. Bereits im ersten Revisionsurteil hat der Senat die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten keiner schweren Verfehlung nach § 66 EheG schuldig gemacht und ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt habe. einen läßt der Beklagte außer acht, daß auch im Rahmen von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Ehedauer die Zeit gleichsteht, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen kann. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits zu § 60 EheG entschieden, daß die durch das 1. EheRG eingeführte Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die kurze Dauer der Ehe die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten und damit den Aus-Schluß des Unterhaltsanspruchs zu begründen vermag, im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 60 EheG nicht herangezogen werden darf, weil das auf eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung hinausliefe, die im Widerspruch zur Übergangsregelung des 1. neuem Recht, außerdem darauf, daß die Ehe der Parteien durch die Eheverfehlungen des Unterhaltspflichtigen zerrüttet und deswegen aus seinem Verschulden geschieden worden ist. Aus dieser Sicht verbietet es sich, die nach bisherigem Recht abzuwickelnden Unterhaltsrechtsverhältnisse in der Beurteilung von Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich von §§ 65 Abs.1, 66 EheG fallen, anderen als den dort normierten rechtlichen Maßstäben zu unterwerfen (BGH Urteil vom 26. Im ersten Berufungsurteil hatte das Oberlandesgericht zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin die Differenz der Nettoeinkommen beider Parteien gebildet und im Verhältnis 5 : 8 zwischen den Ehegatten verteilt. Zu der vom Berufungsgericht angewendeten Differenzmethode hat er ausgeführt, daß sie von einem Unterhaltsbedarf ausgehe, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt werde. Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richte, führe die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig gewesen und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkommen bestimmt worden seien. Habe aber, wie im vorliegenden Fall, nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen gehabt, so würden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf regelmäßig nur durch dieses Einkommen bestimmt, auch wenn der andere Ehegatte nach der Scheidung gleichfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Da es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet hat, daß das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen zu geringeren als den zuerkannten Unterhaltsbeträgen gelange, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der erneuten Verhandlung ist das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin jedenfalls die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge zustehen. Es hat ausgeführt, die vom Senat als naheliegend bezeichnete Methode stelle in Fällen der vorliegenden Art keinen gangbaren Weg zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts nach § 58 EheG dar. ergebe, könne die Klägerin ihre Unterhaltsbedürfnisse nicht in gleichem Umfang befriedigen wie während der Ehe. Das liege im wesentlichen daran, daß durch die Trennung der Ehegatten zusätzliche Kosten, wie insbesondere doppelte Miete und Mietnebenkosten entstanden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die frühere eheliche Wohnung der Parteien nunmehr von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wird und der monatliche Mietzins, wie vor der Trennung, 300 DM beträgt. Das Oberlandesgericht hat diesen Betrag von dem monatlichen Einkommen des Beklagten abgezogen und aus dem verbleibenden Betrag die auf die Klägerin entfallende Quote errechnet. Zur Bemessung des vollen Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Quote um den (weiterhin zu entrichtenden) monatlichen Mietzins von 300 DM erhöht. Die der Klägerin zustehende Unterhaltsrente hat es in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Unterhaltsbedarf und ihrem eigenen Einkommen angenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Rente während des gesamten Zeitraumes über derjenigen liege, die das Amtsgericht der Klägerin zugesprochen habe. Daß es dabei die durch die Trennung der Ehegatten bedingten Mehrkosten der Klägerin berücksichtigt hat, bedeutet keine Abkehr von jener Bemessungsmethode, sondern eine Behandlung, wie sie auch der Senat im Rahmen der stets erforderlichen Überprüfung der Aufteilung auf ihre Angemessenheit für geboten erachtet. Das sei insbesondere im Hinblick auf etwaige Mehrkosten möglich, die den Ehegatten als Folge ihrer Trennung, etwa durch die getrennten Wohnungen und die getrennte Haushaltsführung, erwüchsen und dazu führen könnten, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrechterhalten könne. b) Die Revision macht geltend, daß die trennungsbedingten Mehrkosten im vorliegenden Fall bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden dürften, da sie auch schon im Zeitpunkt der Ehescheidung bestanden hätten. c) Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die Wohnungsmiete in vollem Umfang als trennungsbedingte Mehrkosten der Klägerin angesehen hat. Da zu dem Lebensbedarf eines Kindes, der durch den Barunterhalt zu decken ist, grundsätzlich auch der Wohnbe-darf gehört und demgemäß in den Sätzen der Regelbedarfsverordnung, der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt sowie der anderen einschlägigen Tabellen die auf den Lebensbedarf entfallenden Wohnkosten enthalten sind (vgl. Rdn. 62), ist mangels gegenteiliger Feststellungen auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß ein Teil der Wohnungsmiete durch den Barunterhalt gedeckt wird, den der Beklagte an das gemeinsame Kind entrichtet, so daß sich die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten trennungsbedingten Mehrkosten entsprechend verringern. Die vom Amtsgericht zuerkannten und durch die Zurückweisung der Berufung bestätigten Unterhaltsbeträge bleiben nämlich hinter den Beträgen zurück, die das Berufungsgericht - als der Klägerin an sich zustehend - für die einzelnen Zeitabschnitte errechnet hat. 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin das durch ihre Teilzeitbeschäftigung erzielte monatliche Einkommen, das 1974 300 DM betrug, 1975 auf 250 DM zurückging und in der Folgezeit auf (seit Januar 1980) 390 DM netto angestiegen ist, angerechnet und ausgeführt, daß sie nicht mehr verdienen könne. Wegen des nach wie vor schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin und angesichts der derzeitigen Lage auf dem örtlichen Arbeitsmarkt könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin gegenwärtig eine besser bezahlte Teilzeitbeschäftigung finden könne. Weiter hat der Senat bereits entschieden, daß der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für einen Teil des Tages die Schule besuche und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfe, zur teilweisen Sicherstellung Hiernach ist es bereits aus Gründen der Betreuung des Kindes der Parteien rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin über die bisher von ihr ausgeübte Teilzeitarbeit hinaus keine Erwerbstätigkeit zugemutet hat. Das gilt um so mehr, als das Kind nach der vom Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zugrunde gelegten Erklärung der Klägerin bei ihrer Anhörung schulische Schwierigkeiten hat und deswegen aus dem 4.

Zitierte Normen: § 66 EheG § 1579 BGB § 60 EheG § 1579 BGB § 58f EheG § 1579 BGB § 66 EheG § 565 ZPO § 58 EheG § 1578 BGB
KindEheGBerufungsgerichtEheEinkommenFamRZEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 393/81	URTEIL	Verkündet	am
11. Januar 1984 Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Rudolf
istraße
/
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Margarete P dHHfc geb. Sch^HBr	Straße	WH,
Köln 80,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 15. Juni 1983 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisions-instanz.
Die am 4. September 1970 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. September 1972 rechtskräftig aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Aus der Ehe ist ein
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Kind hervorgegangen, das am	1971	geboren	wurde und bei
 der Klägerin lebt. Diese nimmt den Beklagten für die Zeit seit 1. Oktober 1974 auf Unterhalt in Anspruch.
In einer Scheidungsvereinbarung hatte sich der Beklagte verpflichtet, - neben dem Unterhalt für das Kind - bis zu dem 1. Oktober 1974	550	DM	monatlichen	Unterhalt an die damals
 nicht erwerbstätige Klägerin zu zahlen. Außerdem hatten sich die Parteien geeinigt, für die Zeit danach "rechtzeitig vorher einen evtl, anderen Unterhaltsbetrag" zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist nicht zustande gekommen? vielmehr hat der Beklagte seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin mit Ablauf des Monats September 1974 eingestellt. Darauf hat die Klägerin Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 750 DM erhoben und gleichzeitig eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, über die in der einstweiligen Verfügung zugesprochene Unterhaltsrente von 460 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 und von 330 DM monatlich ab 1. Januar 1976 hinaus folgende monatlichen Beträge an die Klägerin zu bezahlen: Von Oktober bis Dezember 1974 weitere 248 DM, von Januar bis Oktober 1975 weitere 163 DM, für November und Dezember 1975 weitere 147 DM, von Januar bis Dezember 1976 weitere 285 DM und ab Januar 1977 weitere 223 DM. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten war erfolglos. Nach der Zurückverweisung der Sache durch das
 Revisionsurteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539) hat das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte wiederum (zugelassene) Revision eingelegt, die durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 1. Juli 1983 zugestellt worden ist, hat er am 14. Juli 1983 Einspruch eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des Versäumnisurteils und verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Beklagten ist zulässig.
Das Versäumnisurteil ist jedoch aufrechtzuerhalten, weil die Revision unbegründet ist.
1. Bereits im ersten Revisionsurteil hat der Senat die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten keiner schweren Verfehlung nach § 66 EheG schuldig gemacht und ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt habe. Soweit der Beklagte nunmehr weiter geltend macht, daß die Ehe nur zwei Jahre bestanden habe, mithin im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB von kurzer Dauer gewesen sei, und daran den Einwand knüpft, daß Seine Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben verstoße, kann er damit nicht durchdringen. Zum
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einen läßt der Beklagte außer acht, daß auch im Rahmen von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Ehedauer die Zeit gleichsteht, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen kann. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits zu § 60 EheG entschieden, daß die durch das 1. EheRG eingeführte Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die kurze Dauer der Ehe die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten und damit den Aus-Schluß des Unterhaltsanspruchs zu begründen vermag, im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 60 EheG nicht herangezogen werden darf, weil das auf eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung hinausliefe, die im Widerspruch zur Übergangsregelung des 1. EheRG stände. Denn Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG sieht vor, daß die §§ 58 ff. EheG für die Unterhaltsansprüche aus den vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen weiterhin bestimmend sind und durch die Reform nicht berührt werden (BGH Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470). Ebensowenig stände es in Einklang mit der Übergangsregelung, wenn hier die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sei es im Wege der entsprechenden Anwendung oder im Rahmen von § 242 BGB, zur Geltung gebracht und neben § 65 oder § 66 EheG zur Begrenzung oder Ausschließung des Unterhaltsanspruchs herangezogen würde. Der nach früherem Recht zu beurteilende Unterhaltsan-anspruch wird nicht nur durch die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Schuldners bestimmt; vielmehr beruht er, im Gegensatz zu dem Unterhaltsanspruch nach
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neuem Recht, außerdem darauf, daß die Ehe der Parteien durch die Eheverfehlungen des Unterhaltspflichtigen zerrüttet und deswegen aus seinem Verschulden geschieden worden ist. Diesem Umstand mißt das hier zur Anwendung kommende Recht bei der Frage der Begrenzung oder des Wegfalls dieses Anspruchs wesentliches Gewicht bei. Aus dieser Sicht verbietet es sich, die nach bisherigem Recht abzuwickelnden Unterhaltsrechtsverhältnisse in der Beurteilung von Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich von §§ 65 Abs. 1, 66 EheG fallen, anderen als den dort normierten rechtlichen Maßstäben zu unterwerfen (BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41 und Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 - FamRZ 1982, 259,
261 f.). Ebenso unzulässig erscheint es, über den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen hinaus weitere, durch das 1. EheRG eingeführte Herabsetzungs- oder Ausschlußgründe heranzuziehen.
Daß im vorliegenden Fall außer einer Verwirkung nach § 66 EheG auch der Tatbestand der selbstverschuldeten Bedürftigkeit nach § 65 Abs. 1 EheG ausscheidet, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
2. Im ersten Berufungsurteil hatte das Oberlandesgericht zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin die Differenz der Nettoeinkommen beider Parteien gebildet und im Verhältnis 5 : 8 zwischen den Ehegatten verteilt. Mit dem auf die Klägerin
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entfallenden 5/13-Anteil war es zu Unterhaltsbeträgen gelangt, welche die vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge überstiegen. Aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung hatte es jedoch nicht die von ihm errechneten Unterhaltsbeträge in die Verurteilung aufgenommen, sondern die vom Amtsgericht zugebilligten Beträge bestätigt, die ihrerseits nach einer 5/13-Quote der addierten Einkünfte beider Parteien abzüglich des Einkommens der Klägerin berechnet waren. Im ersten Revisionsurteil hat der Senat beide Berechnungsmethoden beanstandet. Zu der vom Amtsgericht vorgenommenen Bemessung hat er auf die Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) verwiesen. Zu der vom Berufungsgericht angewendeten Differenzmethode hat er ausgeführt, daß sie von einem Unterhaltsbedarf ausgehe, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt werde. Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richte, führe die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig gewesen und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkommen bestimmt worden seien. Habe aber, wie im vorliegenden Fall, nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen gehabt, so würden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf regelmäßig nur durch dieses Einkommen bestimmt, auch wenn der andere Ehegatte nach der Scheidung gleichfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Damit könne die Unter-

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haltsbemessung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten erst nach der Scheidung einsetze, nicht im Wege der Differenzberechnung erfolgen. Vielmehr liege es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibehalten werden solle, nahe, lediglich das berücksichtigungsfähige Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten entsprechend aufzuteilen und von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen eigenes Einkommen abzurechnen. Dabei müsse diese Aufteilung jedoch letztlich vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Da es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet hat, daß das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen zu geringeren als den zuerkannten Unterhaltsbeträgen gelange, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach der erneuten Verhandlung ist das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin jedenfalls die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge zustehen. Es hat ausgeführt, die vom Senat als naheliegend bezeichnete Methode stelle in Fällen der vorliegenden Art keinen gangbaren Weg zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts nach § 58 EheG dar. Sie sei vielmehr nur geeignet, wenn der Quotenunterhalt den vollen (angemessenen) Unterhalt des unterhaltsbedürftigen Ehegatten darstelle. Das aber sei hier nicht der Fall. Von den zwischen 735 und 958 DM liegenden monatlichen Beträgen, welche die der Klägerin zuzubilligende Quote des Einkommens des Beklagten
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ergebe, könne die Klägerin ihre Unterhaltsbedürfnisse nicht in gleichem Umfang befriedigen wie während der Ehe. Das liege im wesentlichen daran, daß durch die Trennung der Ehegatten zusätzliche Kosten, wie insbesondere doppelte Miete und Mietnebenkosten entstanden seien. Diese trennungsbedingten Mehrkosten seien bei der Berechnung des angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die frühere eheliche Wohnung der Parteien nunmehr von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wird und der monatliche Mietzins, wie vor der Trennung, 300 DM beträgt. Das Oberlandesgericht hat diesen Betrag von dem monatlichen Einkommen des Beklagten abgezogen und aus dem verbleibenden Betrag die auf die Klägerin entfallende Quote errechnet. Zur Bemessung des vollen Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Quote um den (weiterhin zu entrichtenden) monatlichen Mietzins von 300 DM erhöht. Die der Klägerin zustehende Unterhaltsrente hat es in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Unterhaltsbedarf und ihrem eigenen Einkommen angenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Rente während des gesamten Zeitraumes über derjenigen liege, die das Amtsgericht der Klägerin zugesprochen habe.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revi-
sion bleiben erfolglos.
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a)	Unbegründet ist zunächst die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe gegen die Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils verstoßen und § 565 Abs. 2 ZPO verletzt. Nach dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt. Das bedeutet, daß der Berufungsrichter die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die unmittelbar zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf, sonst aber in der sachlich-rechtlichen Beurteilung frei ist (BGHZ 3, 321, 325; 22, 370, 374). Danach war es dem Berufungsgericht verwehrt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach einer Quote der addierten Einkommen beider Parteien oder gemäß der Differenzmethode nach einer Quote der Differenz zwischen den beiderseitigen Einkommen zu bemessen.
Nach diesen Berechnungsmethoden ist das Oberlandesgericht indessen nicht verfahren.
Soweit es sich mit der Anwendbarkeit der vom Senat als naheliegend bezeichneten sogenannten Anrechnungsmethode auseinandergesetzt und diese in einem Fall wie dem vorliegenden für ungeeignet erklärt hat, wird § 565 Abs. 2 ZPO dadurch schon deshalb nicht berührt, weil der Senat insoweit nur einen Hinweis für die weitere Sachbehandlung gegeben hat, der an der Wirkung des § 565 Abs. 2 ZPO nicht teilnimmt.
Im übrigen ist das Berufungsgericht bei seiner Unterhaltsbemessung - im Gegensatz zu seiner anfänglichen kritischen Wür-
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digung - schließlich selbst nach der Anrechnungsmethode verfahren. Daß es dabei die durch die Trennung der Ehegatten bedingten Mehrkosten der Klägerin berücksichtigt hat, bedeutet keine Abkehr von jener Bemessungsmethode, sondern eine Behandlung, wie sie auch der Senat im Rahmen der stets erforderlichen Überprüfung der Aufteilung auf ihre Angemessenheit für geboten erachtet. Demgemäß hat er mit Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255), in dem er die im ersten Revisionsurteil dargelegten Grundsätze aufrechterhalten hat, im Hinblick auf diese Prüfung der Angemessenheit ausgeführt, vor allem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Quote, die dem Berechtigten am Einkommen des Verpflichteten zustehe, nicht immer ausreiche, um den vollen, an den dauerhaft gewordenen Lebensverhältnissen während der Ehe ausgerichteten Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Das sei insbesondere im Hinblick auf etwaige Mehrkosten möglich, die den Ehegatten als Folge ihrer Trennung, etwa durch die getrennten Wohnungen und die getrennte Haushaltsführung, erwüchsen und dazu führen könnten, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrechterhalten könne. Ein derartiger trennungsbedingter Mehrbedarf sei im Rahmen des vollen nachehelichen Unterhaltsbedarfs grundsätzlich zu berücksichtigen (aaO S. 257). An diesen Grundsätzen hat der Senat auch in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983,
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144, 146 sowie	IVb	ZR	310/81 -	FamRZ	1983,	146,	150 und vom 1. Juni 1983 -	IVb	ZR	389/81 -	FamRZ	1983,	886,	887) .
b)	Die Revision macht geltend, daß die trennungsbedingten Mehrkosten im vorliegenden Fall bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden dürften, da sie auch schon im Zeitpunkt der Ehescheidung bestanden hätten. Weil die Parteien vor der Scheidung getrennt gelebt hätten, hätten die trennungsbedingten Kosten schon ihren damaligen Lebens-Standard beeinträchtigt und die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt. Damit seien sie bei der Bemessung des an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichtenden vollen Unterhaltsbedarfs außer acht zu lassen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG die Lebensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 -FamRZ 1982, 895, 896). Indessen sind unter diesen Lebensverhältnissen, die sich nicht von den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB unterscheiden, allgemein diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen, die während der Ehe den Lebensstandard beider Ehegatten - nachhaltig - geprägt haben. Für ihre Beurteilung soll der Lebenszuschnitt maßgebend sein, den die Eheleute während ihres Zusammenlebens in der Ehe durch ihre beiderseitigen Leistungen "gemein-
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sam" begründet haben, wobei eine nicht außergewöhnliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Zeitraumes seit der Trennung bis zur Scheidung grundsätzlich miteinbezogen sein soll (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Diesem Verständnis würde es widersprechen, wenn den aus der Trennung der Ehegatten resultierenden finanziellen Belastungen Einfluß auf die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen würde, weil damit das als Ergebnis der Leistung beider Ehegatten erreichte eheliche Lebensniveau als Grundlage der Unterhaltsbemessung von vornherein aufgegeben würde. Eine derartige Handhabung liefe der Intention des Gesetzes zuwider, den bedürftigen Ehegatten vor einem sozialen Abstieg infolge der Scheidung zu bewahren.
c)	Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die Wohnungsmiete in vollem Umfang als trennungsbedingte Mehrkosten der Klägerin angesehen hat. Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Wohnung auch von dem gemeinsamen Kind der Parteien bewohnt wird, dem der Beklagte Bar-unterhalt gewährt. Da zu dem Lebensbedarf eines Kindes, der durch den Barunterhalt zu decken ist, grundsätzlich auch der Wohnbe-darf gehört und demgemäß in den Sätzen der Regelbedarfsverordnung, der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt sowie der anderen einschlägigen Tabellen die auf den Lebensbedarf entfallenden Wohnkosten enthalten sind (vgl. Kalthoener/Haase-Becher/
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Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl.
Rdn. 177, Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl.
Rdn. 62), ist mangels gegenteiliger Feststellungen auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß ein Teil der Wohnungsmiete durch den Barunterhalt gedeckt wird, den der Beklagte an das gemeinsame Kind entrichtet, so daß sich die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten trennungsbedingten Mehrkosten entsprechend verringern. Eine Notwendigkeit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ergibt sich daraus jedoch nicht. Die vom Amtsgericht zuerkannten und durch die Zurückweisung der Berufung bestätigten Unterhaltsbeträge bleiben nämlich hinter den Beträgen zurück, die das Berufungsgericht - als der Klägerin an sich zustehend - für die einzelnen Zeitabschnitte errechnet hat. Diese Differenz beläuft sich auf durchschnittlich etwa 100 DM monatlich. Der Senat geht davon aus, daß der auf das Kind entfallende und durch den Barunterhalt gedeckte Teil der Wohnungskosten, der an sich tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere über die Größe der Wohnung und die durch den Wohnbedarf des Kindes entstehenden Aufwendungen bedarf, diesen Betrag keinesfalls erreicht (vgl. hierzu Begründung zur Regelunterhaltsverordnung vom 27. Juni 1970, BR-Drucks. 271/70 s. 14; ferner etwa Nürnberger Tabelle 1982 Abschnitt 1.3.1., wonach sich die Kosten der Kaltmiete für ein minderjähriges, bei einem Elternteil lebendes Kind auf rund 15 % des monatlichen Barunterhalts belaufen). Damit stehen der Klägerin die zugesprochenen Unterhaltsbeträge auch dann zu, wenn die
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trennungsbedingten Mehrkosten um den Wohnkostenanteil des Kindesunterhalts niedriger angenommen werden.
3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin das durch ihre Teilzeitbeschäftigung erzielte monatliche Einkommen, das 1974 300 DM betrug, 1975 auf 250 DM zurückging und in der Folgezeit auf (seit Januar 1980) 390 DM netto angestiegen ist, angerechnet und ausgeführt, daß sie nicht mehr verdienen könne.
Bei dem Alter des im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst zehnjährigen Kindes sei ihr nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzu demuten. Wegen des nach wie vor schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin und angesichts der derzeitigen Lage auf dem örtlichen Arbeitsmarkt könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin gegenwärtig eine besser bezahlte Teilzeitbeschäftigung finden könne.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten, der ein Kind zu betreuen hat, im Regelfall ganz zu verneinen, solange das Kind noch keine acht Jahre alt ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458). Weiter hat der Senat bereits entschieden, daß der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für einen Teil des Tages die Schule besuche und in dieser Zeit keiner Versorgung bedürfe, zur teilweisen Sicherstellung
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ihres Unterhaltsbedarfs im allgemeinen die Übernahme einer Teil-Zeitbeschäftigung - die nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichen müsse - angesonnen werden könne (Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18). Hiernach ist es bereits aus Gründen der Betreuung des Kindes der Parteien rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin über die bisher von ihr ausgeübte Teilzeitarbeit hinaus keine Erwerbstätigkeit zugemutet hat. Das gilt um so mehr, als das Kind nach der vom Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zugrunde gelegten Erklärung der Klägerin bei ihrer Anhörung schulische Schwierigkeiten hat und deswegen aus dem 4. Schuljahr in das 3. zurückversetzt worden ist. Im übrigen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Erklärung der Klägerin bei ihrer Anhörung, sie könne im Hinblick auf ihren
 Gesundheitszustand nicht mehr als vier bzw. fünf Stunden täglich arbeiten, als Zugeständnis versteht, daß sie täglich einer vier- bis fünfstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dabei läßt die Revision außer Betracht, daß die Klägerin einen Teil ihrer Arbeitskraft für die Führung ihres Haushalts und die Betreuung und Pflege des Kindes einsetzen muß.
Lohmann		Portmann		Seidl
	Blumenrohr		Krohn	
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