* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 390/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 390/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die klagende Stadt macht aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche der Ehefrau und des Kindes des Beklagten gegen ihn geltend. Sie leistete der Ehefrau und dem Kind für die Zeit vom 1. Die Überleitung wird bewirkt in dem nach bürgerlichem Recht und den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zulässigen Umfang. Sie gilt bis zur Höhe der obengenannten oder ggf.später noch mitzuteilenden Aufwendungen des Sozialamtes, und zwar für die Zeit, für die Sozialhilfe ohne Unterbrechung gewährt wird. Ausweislich der Zustellungsurkunde legte der Postbedienstete die Sendung bei der Postanstalt nieder, weil die Zustellung in anderer Weise nicht ausführbar war, und gab eine schriftliche Mitteilung Über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, im Streitfälle lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Unterhaltspflichtiger - abgesehen von den Fällen des Verzuges und der Rechtshängigkeit (§ 1613 BGB) - nach § 91 Abs. 2 des Bunde s so zialhilfe-gesetzes (BSHG) für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden könne. Die Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt ersetze auch nicht nach § 132 Abs. 1 BGB i.V. mit § 182 ZPO den Zugang der Anzeige, weil die Zustellung nicht durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers erfolgt sei. 1. Die Klägerin hat keine gesonderte schriftliche Mitteilung erlassen, daß Sozialhilfe gewährt werde (sogenannte Rechtswahrungsanzeige; § 91 Abs. 2 BSHG), sondern sogleich eine schriftliche Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG herausgegeben und in dieser dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe an seine Ehefrau und sein Kind eröffnet. ”0b und in welcher Höhe Sie.......UnterhaltsZahlungen an das hiesige Sozialamt zu leisten haben, wird Ihnen noch mitgeteilt" nehme der Anzeige die Wirksamkeit, vermag der Senat nicht zu folgen. Daraus, daß die Rechtswahrungsanzeige des § 91 Abs. 2 BSHG im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat (BVerwGE 50, 64, 66; vgl. Denn die Vorschrift des § 91 Abs. 2 BSHG knüpft die Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit ab Beginn der Sozialhilfeleistungen geltend zu machen, allein an die unverzügliche schriftliche Mitteilung der Gewährung von Sozialhilfe. Der Empfänger einer solchen Mitteilung kann daraus nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Sozialamt ihn später nach dieser nur vorbereitenden Maßnahme tatsächlich in Anspruch nehmen wird. Bereits diese Mitteilung zerstört das Vertrauen des Empfängers, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden. Dann kann es aber der Wirksamkeit der Mitteilung nicht entgegenstehen, daß der Empfänger dabei - richtigerweise - darauf hingewiesen wird, es werde ihm noch mitgeteilt werden, ob und in welcher Höhe er Unterhaltsleistungen an das Sozialamt zu leisten habe. a) Bei der Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG, mit der hier die Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG verbunden worden ist, handelt es sich entgegen der von dem Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen Auffassung um einen Verwaltungsakt. Das ergibt sich bereits aus § 90 Abs.3 BSHG, wonach "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt", keine aufschiebende Kraft haben. Für das Zustellungsverfahren gelten nach § 1 Abs. 1 LZG die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG -.Dieses sieht in § 3 VwZG die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vor und eröffnet dabei in § 3 Für diese Zustellung braucht die Sozialbehörde sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Vermittlung des Gerichtsvollziehers zu bedienen, um die bürgerlich-rechtliche Zugangsfiktion des § 132 Abs. 1 BGB zu erreichen. Ihr ist vielmehr auch für die Mitteilung der Rechtswahrungsanzeige das Verfahren nach dem VerwaltungsZustellungsgesetz eröffnet. Denn weder das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch das VerwaltungsZustellungsgesetz des Bundes - VwZG - beschränken die Anwendung der Regeln über die behördliche Zustellung auf Verwaltungsakte. Das gilt auch für die Mitteilung der Rechtswahrungsanzeige, die in dem 191 Nr. 4 ZPO) eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der Sendung (§ 182 ZPO) unterblieben ist, wird von einer wirksamen Bekanntgabe der die Rechtswahrungsanzeige ersetzenden Überleitungsanzeige auszugehen sein.

Zitierte Normen: § 91 BSHG § 1613 BGB § 91 BSHG § 132 BGB § 182 ZPO § 91 BSHG § 37 BAfoeG § 91 BSHG § 41 VwVfG § 182 ZPO § 3 VwZG § 182 ZPO § 132 BGB § 3 VwZG § 182 ZPO
ÜberleitungsanzeigeBSHGHöheSozialamtSozialhilfeZustellungRechtswahrungsanzeigeMitteilung

Volltext der Entscheidung

b fye
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BSHG §§ 90, 91; VwZG § 3; ZPO § 182
a)	Eine Rechtswahrungsanzeige (§91 Abs. 2 BSHG) kann mit einer Überleitungsanzeige (§90 Abs. 1 Satz 1 BSHG) verbunden werden.
b)	Zu den Anforderungen, die an eine Rechtswahrungs-anzeige zu stellen sind.
c)	Überleitungsanzeige und Rechtswahrungsanzeige können nach Maßgabe der Verwaltungszustellungsgesetze zugestellt werden.
BGH, Urt.v. 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 - OLG Hamm
AG Recklinghausen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 390/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Juni 1983
Ernst
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Stadt macht aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche der Ehefrau und des Kindes des Beklagten gegen ihn geltend. Sie leistete der Ehefrau und dem Kind für die Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1979 Sozialhilfe. In ihrer "Uberleitungsanzeige" vom 13. August 1979 heißt es:
"Das Sozialamt.... gewährt Sozialhilfe in Form von Barleistungen Hilfeempfänger:
...... -	getrennt	lebende	Ehefrau - ....
- Kind -
Beginn der Sozialhilfe:
19.7.79
 
Die Kosten belaufen sich zur Zeit
 auf mtl. 565 DM
Gründe für die Hilfegewährung:
Sie stellen den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht sicher
 Ich unterrichte Sie hiervon und weise Sie auf folgendes hin:
Gern. §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 18.9.1969 (BGBl. I S. 1688) gehen die im vorliegenden Fall gegen Sie bestehenden Rechtsansprüche (Unterhaltsansprüche) auf die Stadt W. als Trägerin der Sozialhilfe über.
Die Überleitung wird bewirkt in dem nach bürgerlichem Recht und den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zulässigen Umfang. Sie gilt bis zur Höhe der obengenannten oder ggf. später noch mitzuteilenden Aufwendungen des Sozialamtes, und zwar für die Zeit, für die Sozialhilfe ohne Unterbrechung gewährt wird.
Soweit die Ansprüche übergegangen sind, können Sie Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an das Sozialamt W. leisten, wenn nicht das Sozialamt ausdrücklich mit einer anderen Regelung einverstanden ist.
Ob und in welcher Höhe Sie im Rahmen der oben angegebenen Bestimmungen Unterhaltszahlungen an das hiesige Sozialamt zu leisten haben, wird Ihnen noch mitgeteilt.w
Dieses Schriftstück nebst einem Anschreiben und einem Fragebogen ließ die Klägerin dem Beklagten durch die Post zustellen. Ausweislich der Zustellungsurkunde legte der Postbedienstete die Sendung bei der Postanstalt nieder, weil die Zustellung in anderer Weise nicht ausführbar war, und gab eine schriftliche Mitteilung Über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab.
Die Sendung wurde nicht abgefordert und deshalb an die Klägerin zurückgeleitet.
 
90
Die Klägerin hat den Beklagten im Februar 19B0 zur Zahlung aufgefordert und im September 1980 einen Mahnbescheid über 886 DM erwirkt, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Sie ist der Auffassung, die Überleitungsanzeige, in der dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich angezeigt worden sei, rechtfertige seine Inanspruchnahme für die zurückliegende Zeit ab 1. August 1979. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er bestreitet, die Mitteilung üb^r die Niederlegung erhalten zu haben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, im Streitfälle lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Unterhaltspflichtiger - abgesehen von den Fällen des Verzuges und der Rechtshängigkeit
i
(§ 1613 BGB) - nach § 91 Abs. 2 des Bunde s so zialhilfe-gesetzes (BSHG) für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden könne. Die in dieser Bestimmung vorgesehene schriftliche Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe erfülle eine der Mahnung ähnliche Warnfunktion. Die Anzeige vom 13. August 1979 habe diese Funktion nicht erfüllt, und zwar wegen des Zusatzes, daß noch mitgeteilt werde, ob und in welcher Höhe Leistungen an das Sozialamt zu erbringen seien. Selbst wenn aber der Inhalt der Anzeige den Anforderungen genügen sollte, habe sie gleichwohl nicht die Rechtswirkung des § 91 Abs. 2 BSHG ausgelöst, weil sie dem Beklagten nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen sei. Die Anzeige sei nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt; der - von ihm zudem bestrittene -Erhalt der Mitteilung von der Niederlegung bei der Postanstalt reiche dazu nicht aus. Die Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt ersetze auch nicht nach § 132 Abs. 1 BGB i.V. mit § 182 ZPO den Zugang der Anzeige, weil die Zustellung nicht durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers erfolgt sei.
II.
Diese von der Revision bekämpften Darlegungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.	Die Klägerin hat keine gesonderte schriftliche Mitteilung erlassen, daß Sozialhilfe gewährt werde (sogenannte Rechtswahrungsanzeige; § 91 Abs. 2 BSHG),
sondern sogleich eine schriftliche Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG herausgegeben und in dieser dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe an seine Ehefrau und sein Kind eröffnet. Die Überleitungsanzeige enthielt damit zugleich die Rechtswahrungsanzeige. Dieses Verfahren ist zulässig und wird offenbar weithin geübt (vgl. Gottschick/Giese BSHG 7. Aufl. § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 10. Aufl. § 91 Rdn. 36).
2.	Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Zusatz
”0b und in welcher Höhe Sie.......UnterhaltsZahlungen
 an das hiesige Sozialamt zu leisten haben, wird Ihnen noch mitgeteilt" nehme der Anzeige die Wirksamkeit, vermag der Senat nicht zu folgen. Daraus, daß die Rechtswahrungsanzeige des § 91 Abs. 2 BSHG im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat (BVerwGE 50, 64, 66; vgl. auch BGHZ 74, 121, 126 zu § 37 Abs. 4 BAföG), können keine Bestimmtheitsanforderungen abgeleitet werden, die den bürgerlichrechtlichen Regeln über die Mahnung entnommen sind. Denn die Vorschrift des § 91 Abs. 2 BSHG knüpft die Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit ab Beginn der Sozialhilfeleistungen geltend zu machen, allein an die unverzügliche schriftliche Mitteilung der Gewährung von Sozialhilfe. Der Empfänger einer solchen Mitteilung kann daraus nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Sozialamt ihn später nach dieser nur vorbereitenden Maßnahme tatsächlich in Anspruch nehmen wird. Das hängt insbesondere von
 
f
dem Ergebnis der Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ab (vgl, auch § 91 Abs. 3 BSHG). Gleichwohl legt das Gesetz schon der bloßen Mitteilung von der Sozialhilfegewährung eine der Mahnung vergleichbare Wirkung bei. Bereits diese Mitteilung zerstört das Vertrauen des Empfängers, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden. Dann kann es aber der Wirksamkeit der Mitteilung nicht entgegenstehen, daß der Empfänger dabei - richtigerweise - darauf hingewiesen wird, es werde ihm noch mitgeteilt werden, ob und in welcher Höhe er Unterhaltsleistungen an das Sozialamt zu leisten habe.
3.	Auch die Bedenken des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zugangs der Anzeige greifen nicht durch.
a) Bei der Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG, mit der hier die Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG verbunden worden ist, handelt es sich entgegen der von dem Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen Auffassung um einen Verwaltungsakt.
Das ergibt sich bereits aus § 90 Abs. 3 BSHG, wonach "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt", keine aufschiebende Kraft haben. Diese Qualifizierung der Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überleitungsanzeige des § 21 a der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG NJW 1957, 74, 75; BVerwG MDR I960, 527, 528; BVerwGE 11, 249, 250; BGHZ 20,
127, 130).
T" -
yo
 
Das Wirksamwerden von Verwaltungsakten hängt nicht von der Einhaltung bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen über den Zugang von Willenserklärungen ab (Staudinger/ Dilcher BGB 12. Aufl. §130 Rdn. 29). Verwaltungsakte werden vielmehr bekanntgegeben (§1 Abs. 3 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - i.V. mit § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NW. - vom 21. Dezember 1976,
GV NW S. 438). § 41 VwVfG.NW. nennt die verschiedenen Arten der Bekanntgabe. Dazu gehört auch diejenige mittels Zustellung nach den dafür bestehenden Vorschriften (§41 Abs. 5 VwVfG.NW.), hier also nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG - vom 23. Juli 1957,
GV NW S. 213, in der Fassung vom 28. Juni 1977,
GV NW S. 280. Nach § 1 Abs. 2 LZG wird zugestellt, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Das Bundessozialhilfegesetz schreibt eine Zustellung der Überleitungsanzeige nicht vor.
Das Sozialamt der klagenden Stadt hat jedoch - einer verbreiteten und sinnvollen Empfehlung folgend (vgl. Gottschick/Giese aaO § 90 Rdn. 11; Knopp/Fichtner BSHG 4. Aufl. § 90 Rdn. 18; Schellhorn/Jirasek/Seipp aaO § 90 Rdn. 31)	-	die	Zustellung	der	Überleitungs-
anzeige angeordnet. Diese behördliche Anordnung im Einzelfall reicht aus.
Für das Zustellungsverfahren gelten nach § 1 Abs. 1 LZG die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG -.
Dieses sieht in § 3 VwZG die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vor und eröffnet dabei in § 3
T *
 
Abs. 3 VwZG auch die rechtliche Möglichkeit, durch Nieder«, legung bei der Postanstalt gemäß § 182 ZPO zuzustellen.
So ist hier verfahren worden.
b) Die Zustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V. mit §182 ZPO stand auch für die Rechtswahrungsanzeige zur Verfügung.
Allerdings stellt die Rechtswahrungsanzeige nach BVerwGE 50, 64, 66 keinen Verwaltungsakt dar. Indes ist daraus nicht zu folgern, daß sie nicht ebenfalls im Wege der Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze mitgeteilt werden könnte.
Auch für die schriftliche Rechtswahrungsanzeige wird empfohlen, sie aus Beweisgründen zuzustellen (Gottschick/ Giese aaO § 91 Rdn. 9.2; Knopp/Fichtner aaO § 91 Rdn. 19). Für diese Zustellung braucht die Sozialbehörde sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Vermittlung des Gerichtsvollziehers zu bedienen, um die bürgerlich-rechtliche Zugangsfiktion des § 132 Abs. 1 BGB zu erreichen. Ihr ist vielmehr auch für die Mitteilung der Rechtswahrungsanzeige das Verfahren nach dem VerwaltungsZustellungsgesetz eröffnet. Denn weder das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch das VerwaltungsZustellungsgesetz des Bundes - VwZG - beschränken die Anwendung der Regeln über die behördliche Zustellung auf Verwaltungsakte. Vielmehr werden allgemein Schriftstücke, für die die Behörde die Zustellung anordnet, nach Maßgabe dieser Gesetze zugestellt. Das gilt auch für die Mitteilung der Rechtswahrungsanzeige, die in dem
10
der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnenden Sozialhilfeverfahren ergeht. Aus der Entscheidung BGHZ 67, 271 ergibt sich nichts anderes; sie betrifft die Zustellung einer rein privatrechtlichen Willenserklärung, nämlich der Kündigung eines Mietvertrages.
III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Der Rechtsstreit ist zur weiteren Anspruchsprüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern nicht dem Beklagten, der den Erhalt der Benachrichtigung von der Niederlegung bei der Postanstalt bestreitet, der Beweis gelingt, daß entgegen dem Inhalt der Post-
- 11
zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 3 VwZG, §§ 195 Abs. 2,
191 Nr. 4 ZPO) eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der Sendung (§ 182 ZPO) unterblieben ist, wird von einer wirksamen Bekanntgabe der die Rechtswahrungsanzeige ersetzenden Überleitungsanzeige auszugehen sein.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Blumenröhr
Nonnenkamp
i