Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Ehemann eine Herabsetzung dieser Rente um 139,16 DM im Monat, indem er sich dagegen wendet, daß der Ehefrau die Kosten einer Krankenversicherung neben dem Elementarunterhalt zugesprochen worden sind. 1. Das Berufungsgericht hat die Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung für unterhaltsbedürftig angesehen, weil von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne (§ 1571 Nr. 1 BGB). Bei der Bemessung des Unterhalts ist das Oberlandesgericht vom Bruttoeinkommen des Ehemannes im Zeitpunkt der Scheidung ausgegangen; es hat hiervon die von ihm zu entrichtenden Steuern und die Kosten für seine Kranken-, Lebensund Arbeitslosenversicherung abgezogen und dadurch ein unterhaltspflichtiges Nettoeinkommen von 6.468 DM im Monat festgestellt. Hiervon hat es vor der Bemessung des Unterhalts für die Ehefrau noch den vom Ehemann an seine beiden Kinder zu zahlenden Unterhalt mit zusammen 1050 DM monatlich abgesetzt und ist auf diese Weise zu einem Ausgangsbetrag für das zwischen den Parteien verteilungsfähige sog. 2. a) Für die Bemessung des Unterhalts der Ehefrau hat das Berufungsgericht sodann einen - vorläufigen -Elementarunterhalt in Höhe von 3/7 aus dem mit 5*418 DM zugrundegelegten bereinigten Nettoeinkommen gebildet. Den sich dadurch ergebenden Betrag von 2.322 MI hat es zur Bestimmung des Vorsorgeunterhalts in ein (fiktives) Bruttoeinkommen von monatlich 3*775 DM umgewandelt, das erforderlich wäre, um den Ausgangsbetrag als Nettoeinkommen durch Erwerbstätigkeit zu verdienen; dabei hat das Oberlandesgericht neben der Lohnsteuer und den gesetzlichen Arbeitnehmeranteilen für die Rentenversicherung (9,25 %) und für die Arbeitslosenversicherung (1,5 %) auch einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 5,21 % (Hälfte des derzeit für die Krankenkasse des Ehemannes gültigen Beitragssatzes) berücksichtigt. Aus dem auf diese Weise ermittelten Bruttoeinkommen von 3.775 DM hat das Oberlandesgericht den monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (18,5 %) mit monatlich 698 DM entnommen. dem hat es der Ehefrau einen Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von 202 DM zugebilligt, da sie diese nach der Scheidung notwendig auf sie zukommenden Kosten in gleicher Weise wie der Ehemann nicht aus der ihr als Elementarunterhalt zukommenden Quote aufzubringen habe. Bei der Bemessung dieses Beitrages ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei für die Ehefrau am günstigsten, der Krankenkasse des geschiedenen Ehemannes beizutreten (§ 176 b RVO); in dieser habe sie satzungsgemäß 10,42 % des Elementaruhterhalts als Beitrag zu entrichten. Danach hat das Oberlandesgericht zur endgültigen Bemessung des Elementarunterhalts für die Ehefrau vom bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes (5.418 DM) die für Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungskosten ermittelten Beträge (698 IM und 202 IM) abgesetzt und aus dem verbleibenden Einkommen von 4.516 IM der Ehefrau eine Quote von 3/7 (1.936 IM) als monatlichen Elementarunterhalt zuerkannt. Sie sind im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, die in der tatrichterlichen Praxis zur Ermittlung des Elementarunterhalts eines nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus dem bereinigten Nettoeinkommen gebildet wird (vgl. Wenn auf Seiten des Unterhaltspflichtigen dessen Kosten für eine angemessene Krankenversicherung vor Anwendung des Verteilungsschlüssels gesondert abgesetzt worden sind, müssen zur Vermeidung eines Ungleichgewichts auch die Krankenversicherungskosten des Unterhaltsberechtigten vorab berücksichtigt werden, wenn sie der Höhe nach bereits feststehen oder jedenfalls wie hier konkret berechnet werden können. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zur Ermittlung des verteilungsfähigen Nettoeinkommens des Ehemannes die Beiträge abgezogen, die er für die Techniker-Krankenkasse (monatlich 3^4 DM) und für eine Krankentagegeldversicherung bei der DKV (monatlich 51,06 DM) zu leisten hat, und dazu festgestellt, daß sie sich durch die Scheidung nicht verringern, obwohl die Ehefrau dann nicht mehr durch Familienkrankenhilfe mitversichert ist. b) Die Höhe der von der Ehefrau für eine angemessene Krankenversicherung aufzuwendenden Kosten hat das Berufungsgericht danach bemessen, was sie zu zahlen hätte, wenn sie sich bei dem gleichen Versicherungsträger wie bisher freiwillig weiter versichern ließe und ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts bezöge. 4. a) Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der vom Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde (vgl. Es hat Jedoch die 3/7 - Quote aus einem Nettoeinkommen von 5.418 DM gebildet, ohne dieses zuvor um die Kosten der Krankenversicherung für die Ehefrau (205 DM) auf 5.213 DM zu bereinigen. Wenn - wie ausgeführt - der Krankenkassenbeitrag der Ehefrau in dem durch Quotenbildung ermittelten Elementarunterhalt nicht enthalten ist, muß er schon bei der Ermittlung des verteilungsfähigen bereinigten Nettoeinkommens in gleicher Weise abgesetzt werden wie die Krankenkassenbeiträge des Ehemannes (vgl. Für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts, der an den Elementarunterhalt anknüpft, kann daher im vorliegenden Fall nur von einer 3/7 - Quote aus 5.213 DM, mithin von 2.234 DM, ausgegangen werden. b) Im nächsten Berechnungsschritt, den die Bemessung des Vorsorgeunterhalts nach der gewählten mehrstufigen Methode erfordert, hat das Berufungsgericht bei der Hochrechnung des (vorläufigen) Elementarunterhalts auf ein Bruttoarbeitsentgelt entgegen der vom OLG Bremen angewandten Berechnungsweise (vgl. Richtig ist ferner, daß bei einer Hochrechnung unter strikter Anwendung des § 14 Abs. 2 SGB IV der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht außer Betracht bleiben dürfte, denn dieser bildet neben demjenigen zur gesetzlichen Rentenversicherung die "Beiträge zur Sozialversicherung", die außer Steuern und dem Beitrag an die Bundesanstalt für Arbeit den Einnahmen eines Beschäftigten hinzugerechnet werden müssen, um aus einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt (im Wege des in Abschnitt 89 der Lohnsteuer-Richtlinien näher beschriebenen Abtastverfahrens) die Bruttobezüge zu ermitteln (vgl. Durch den Berechnungsschritt soll vielmehr auf möglichst einfachem Wege ein Hilfsmittel zur Bestimmung der Vorsorgekosten für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewonnen werden, die neben dem Elementarunterhalt und dem Aufwand für Krankheitsvorsorge als Unterhalt gemäß § 1578 Abs.3 BGB zu leisten sind. Aber auch durch die Scheidung erwächst nicht stets ein zusätzlicher Bedarf für Krankenversicherungskosten; dieser ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein nur Ergänzungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) begehrender Ehegatte auf Grund eigener Erwerbstätigkeit bereits einen ausreichenden Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt. Es erscheint daher gerechtfertigt, bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts durch Ermittlung eines fiktiven Bruttoeinkommens die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung in allen Fällen außer acht zu lassen. 5. Das angefochtene Urteil kann danach nur insoweit keinen Bestand haben, wie es aufgrund der eingeschlagenen Berechnungsweise zu einem zu hohen Vorsorgeunterhalt gekooaen ist und als Folge davon den Elementarunterhalt (und die daraus abgeleiteten Krankenversicherungskosten) zu niedrig bemessen hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 1578 Abs. 3 Wird der Vorsorgeunterhalt nach der mehrstufigen Methode des OLG Bremen (FamRZ 1981, 85^ f. ) bemessen, ist bei der Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt der Beitrag, den ein Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten müßte, nicht zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 - OLG Köln AG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 388/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet un 1. Juni 1983 Ernst Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1983 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 1981 teilweise aufgehoben und dahin geändert, daß die zu zahlende monatliche Unterhaltsrente statt 2.836 DM nur 2.789 DM beträgt, davon 612 DM als Vorsorgeunterhalt. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hat es sein Bewenden. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Antragsteller 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren von 1953 bis 1963 und zu dem zweitenmal seit dem 17. Dezember 1964 verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 17. Dezember 1979 diese Ehe geschieden, Jedoch zuvor das Verfahren über den von der Ehefrau erhobenen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abgetrennt. Er bildet den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie hat beantragt, den Ehemann - der als leitender Angestellter ein Grundgehalt von 10.219 DM brutto erhält - zur Zahlung eines Unterhalts von 3.305,57 IM im Monat ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu zahlende nacheheliche Unterhaltsrente auf 2.836 DM im Monat erhöht, davon 698 DM als Vorsorgeunterhalt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Ehemann eine Herabsetzung dieser Rente um 139,16 DM im Monat, indem er sich dagegen wendet, daß der Ehefrau die Kosten einer Krankenversicherung neben dem Elementarunterhalt zugesprochen worden sind. Entscheidungsgründe: Die Revision führt nur zu einem Teilerfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung für unterhaltsbedürftig angesehen, weil von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne (§ 1571 Nr. 1 BGB). Bei der Bemessung des Unterhalts ist das Oberlandesgericht vom Bruttoeinkommen des Ehemannes im Zeitpunkt der Scheidung ausgegangen; es hat hiervon die von ihm zu entrichtenden Steuern und die Kosten für seine Kranken-, Lebensund Arbeitslosenversicherung abgezogen und dadurch ein unterhaltspflichtiges Nettoeinkommen von 6.468 DM im Monat festgestellt. Hiervon hat es vor der Bemessung des Unterhalts für die Ehefrau noch den vom Ehemann an seine beiden Kinder zu zahlenden Unterhalt mit zusammen 1050 DM monatlich abgesetzt und ist auf diese Weise zu einem Ausgangsbetrag für das zwischen den Parteien verteilungsfähige sog. bereinigte Nettoeinkommen von 5*418 DM im Monat gekommen. Dies läßt weder zu dem Grund des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau noch zur Höhe des verfügbaren Einkommens einen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen. 2. a) Für die Bemessung des Unterhalts der Ehefrau hat das Berufungsgericht sodann einen - vorläufigen -Elementarunterhalt in Höhe von 3/7 aus dem mit 5*418 DM zugrundegelegten bereinigten Nettoeinkommen gebildet. Den sich dadurch ergebenden Betrag von 2.322 MI hat es zur Bestimmung des Vorsorgeunterhalts in ein (fiktives) Bruttoeinkommen von monatlich 3*775 DM umgewandelt, das erforderlich wäre, um den Ausgangsbetrag als Nettoeinkommen durch Erwerbstätigkeit zu verdienen; dabei hat das Oberlandesgericht neben der Lohnsteuer und den gesetzlichen Arbeitnehmeranteilen für die Rentenversicherung (9,25 %) und für die Arbeitslosenversicherung (1,5 %) auch einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 5,21 % (Hälfte des derzeit für die Krankenkasse des Ehemannes gültigen Beitragssatzes) berücksichtigt. Aus dem auf diese Weise ermittelten Bruttoeinkommen von 3.775 DM hat das Oberlandesgericht den monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (18,5 %) mit monatlich 698 DM entnommen. Außer- dem hat es der Ehefrau einen Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von 202 DM zugebilligt, da sie diese nach der Scheidung notwendig auf sie zukommenden Kosten in gleicher Weise wie der Ehemann nicht aus der ihr als Elementarunterhalt zukommenden Quote aufzubringen habe. Bei der Bemessung dieses Beitrages ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei für die Ehefrau am günstigsten, der Krankenkasse des geschiedenen Ehemannes beizutreten (§ 176 b RVO); in dieser habe sie satzungsgemäß 10,42 % des Elementaruhterhalts als Beitrag zu entrichten. Danach hat das Oberlandesgericht zur endgültigen Bemessung des Elementarunterhalts für die Ehefrau vom bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes (5.418 DM) die für Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungskosten ermittelten Beträge (698 IM und 202 IM) abgesetzt und aus dem verbleibenden Einkommen von 4.516 IM der Ehefrau eine Quote von 3/7 (1.936 IM) als monatlichen Elementarunterhalt zuerkannt. b) Hiergegen wendet die Revision ein, die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung seien in dem nach einer Quote zu berechnenden Unterhalt bereits enthalten. Aus diesem Grund dürfe entgegen der Berechnungsweise des Berufungsgerichts bei der Umrechnung des Elementarunterhalts in ein fiktives Bruttoeinkommen eines Erwerbstätigen der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden. Der Ehefrau könne daher im vorliegenden Fall nur Vorsorgeunterhalt in Höhe von 656 IM und Elementarunterhalt in Höhe von 2040,84 IM,zusammen 2.696,84 IM im Monat zukommen, mithin 139,16 IM weniger als vom Oberlandesgericht zugesprochen. 3. a) Die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit gehören gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zu dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Sie sind im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, die in der tatrichterlichen Praxis zur Ermittlung des Elementarunterhalts eines nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus dem bereinigten Nettoeinkommen gebildet wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 888, und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - zur Veröffentlichung bestimmt, beide m.w.N.). Wenn auf Seiten des Unterhaltspflichtigen dessen Kosten für eine angemessene Krankenversicherung vor Anwendung des Verteilungsschlüssels gesondert abgesetzt worden sind, müssen zur Vermeidung eines Ungleichgewichts auch die Krankenversicherungskosten des Unterhaltsberechtigten vorab berücksichtigt werden, wenn sie der Höhe nach bereits feststehen oder jedenfalls wie hier konkret berechnet werden können. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zur Ermittlung des verteilungsfähigen Nettoeinkommens des Ehemannes die Beiträge abgezogen, die er für die Techniker-Krankenkasse (monatlich 3^4 DM) und für eine Krankentagegeldversicherung bei der DKV (monatlich 51,06 DM) zu leisten hat, und dazu festgestellt, daß sie sich durch die Scheidung nicht verringern, obwohl die Ehefrau dann nicht mehr durch Familienkrankenhilfe mitversichert ist. Dann aber steht es im Einklang mit der erwähnten, nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats, wenn das Berufungsgericht auch den Beitrag, den die Ehefrau nach der Scheidung für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende eigene Krankenversicherung in der gleichen Kasse aufbringen muß, nicht als durch die ihr zugemessene Quote für den Elementarunterhalt gedeckt angesehen, sondern diesen zusätzlich berücksichtigt hat. b) Die Höhe der von der Ehefrau für eine angemessene Krankenversicherung aufzuwendenden Kosten hat das Berufungsgericht danach bemessen, was sie zu zahlen hätte, wenn sie sich bei dem gleichen Versicherungsträger wie bisher freiwillig weiter versichern ließe und ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts bezöge. Auch dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Art einer solchen Versicherung entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Scheidung, die auch für die Krankenversicherungskosten als Unterhaltsbestandteil maßgebend bleiben. Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt die bis dahin bestehende Mitversicherung, doch ist die geschiedene Ehefrau eines Versicherten gemäß § 176 b Abs. 1 Nr. 1 RVO berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten (§ 176 b Abs. 2 RVO). Im Verhältnis zu dem unterhaltsverpflichteten Ehemann obliegt es ihr an der von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da es sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts um die kostengünstigste Art der angemessenen Krankenversicherung handelt. Lediglich der Betrag, der sich mit dem festgestellten Beitragssatz von 10,42 % aus dem Elementarunterhalt ergibt, bedarf wegen der aus anderen Gründen erforderlichen Berichtigung des Elementarunterhalts (vgl. dazu unter 5) einer Änderung auf 205 DM (10,42 % aus 1.972 DM) im Monat. 4. a) Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der vom Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442 ff. und vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864 f.)* Es hat Jedoch die 3/7 - Quote aus einem Nettoeinkommen von 5.418 DM gebildet, ohne dieses zuvor um die Kosten der Krankenversicherung für die Ehefrau (205 DM) auf 5.213 DM zu bereinigen. Dies steht nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung beider Ehegatten. Wenn - wie ausgeführt - der Krankenkassenbeitrag der Ehefrau in dem durch Quotenbildung ermittelten Elementarunterhalt nicht enthalten ist, muß er schon bei der Ermittlung des verteilungsfähigen bereinigten Nettoeinkommens in gleicher Weise abgesetzt werden wie die Krankenkassenbeiträge des Ehemannes (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1980, IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 556). Das gilt Jedenfalls in Fällen uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, in denen auch die anderen Teile des Unterhaltsanspruchs (Vorsorgekosten und Elementarunterhalt) ungekürzt zugemessen werden. Für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts, der an den Elementarunterhalt anknüpft, kann daher im vorliegenden Fall nur von einer 3/7 - Quote aus 5.213 DM, mithin von 2.234 DM, ausgegangen werden. b) Im nächsten Berechnungsschritt, den die Bemessung des Vorsorgeunterhalts nach der gewählten mehrstufigen Methode erfordert, hat das Berufungsgericht bei der Hochrechnung des (vorläufigen) Elementarunterhalts auf ein Bruttoarbeitsentgelt entgegen der vom OLG Bremen angewandten Berechnungsweise (vgl. FamRZ 1979, 121 und 1981, 854) auch den Beitrag berücksichtigt, den ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten hätte. Dem folgt der Senat nicht. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die vom OLG Bremen für die Außerachtlassung dieses Arbeitnehmerbeitrages gegebene Begründung, die Kosten der Kranken- Versicherung seien bereits in dem nach einer Quote berechneten normalen Lebensbedarf enthalten (FamRZ 1979, 124), nicht überzeugt. Richtig ist ferner, daß bei einer Hochrechnung unter strikter Anwendung des § 14 Abs. 2 SGB IV der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht außer Betracht bleiben dürfte, denn dieser bildet neben demjenigen zur gesetzlichen Rentenversicherung die "Beiträge zur Sozialversicherung", die außer Steuern und dem Beitrag an die Bundesanstalt für Arbeit den Einnahmen eines Beschäftigten hinzugerechnet werden müssen, um aus einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt (im Wege des in Abschnitt 89 der Lohnsteuer-Richtlinien näher beschriebenen Abtastverfahrens) die Bruttobezüge zu ermitteln (vgl. Gurgel ins Sozialge-setzbuch/SozialverSicherung, Gesamtkommentar IV § 14 SGB, Anm. 7). Indessen geht es vorliegend weder um die exakte Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung noch um die genaue Berechnung der Lohnsteuer. Durch den Berechnungsschritt soll vielmehr auf möglichst einfachem Wege ein Hilfsmittel zur Bestimmung der Vorsorgekosten für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewonnen werden, die neben dem Elementarunterhalt und dem Aufwand für Krankheitsvorsorge als Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zu leisten sind. Mangels näherer gesetzlicher Bestimmungen über die Art und Weise der Berechnung solcher Vorsorgekosten und der daraus in der gerichtlichen Praxis erwachsenen erheblichen Unsicherheit erschien es geboten, ein Verfahren zu entwickeln, das den Grundsätzen des Unterhaltsrechts in gleicher Weise Rechnung trägt wie praktischen Erfordernissen. Dem wird das vom OLG Bremen angewendete Berechnungsmuster mit den notwendigen Ergänzungen, die der Senat für die sich anschließende Neube* 10 - rechnung des Elementarunterhalts im Urteil vom 25. Februar 1981 (a.a.O. S. 444 f. ) dargelegt hat, in ausreichendem Maße gerecht. Es bedarf keiner Korrektur für Fälle, in denen Krankenversicherungskosten neben dem nach einer Quote bemessenen Elementarunterhalt zugebilligt werden. Dies würde zu der unerwünschten Folge führen, daß unterschiedliche Berechnungswege für den Vorsorgeunterhalt eingeschlagen werden müßten, je nachdem, ob beim unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Bedarf für Krankenversicherungskosten zu berücksichtigen ist oder nicht. Für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wird das häufig schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Krankheitsvorsorge durch die Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Krankenversicherung des Erwerbstätigen sichergestellt ist (vgl. für die gesetzliche Krankenversicherung § 205 RVO). Aber auch durch die Scheidung erwächst nicht stets ein zusätzlicher Bedarf für Krankenversicherungskosten; dieser ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein nur Ergänzungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) begehrender Ehegatte auf Grund eigener Erwerbstätigkeit bereits einen ausreichenden Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt. Außerdem kann ein bestehender Bedarf für Krankheitsvorsorgekosten sich möglicherweise nicht auswirken, weil er im Verfahren nicht geltend gemacht wird. In derartigen Fällen fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts die gesetzliche Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu berücksichtigen; dies würde sich allein in einer Erhöhung des Vorsorgeunterhalts und einer daraus folgenden Verminderung des verteilungsfähigen Nettoeinkommens für die Bemessung des Elementarunterhalts nieder-schlagen. 11 Die Außerachtlassung der Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hochrechnung führt gegenüber den Ergebnissen, die bei strikter Anwendung des § 14 Abs. 2 SGB IV entstehen, zu verhältnismäßig geringen Differenzen, die im Hinblick auf die Vorzüge eines einheitlichen Berechnungsweges hingenommen werden können. Es erscheint daher gerechtfertigt, bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts durch Ermittlung eines fiktiven Bruttoeinkommens die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung in allen Fällen außer acht zu lassen. Dies fuhrt zu angemessenen Ergebnissen und vermeidet unnötige Differenzierungen; die praktischen Vorteile dieser Berechnungsweise Uberwiegen den Nachteil, daß sich die Vernachlässigung eines Teils der Sozialversicherungsabgaben nicht für alle denkbaren Fälle befriedigend begründen läßt. t 5. Das angefochtene Urteil kann danach nur insoweit keinen Bestand haben, wie es aufgrund der eingeschlagenen Berechnungsweise zu einem zu hohen Vorsorgeunterhalt gekooaen ist und als Folge davon den Elementarunterhalt (und die daraus abgeleiteten Krankenversicherungskosten) zu niedrig bemessen hat. Der Senat ist jedoch in der Lage, selbst in der Sache abschließend zu entscheiden. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Unterhalt der Ehefrau anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wie folgt zu bemessen: - Beträge in DM und monatlich - a) Unterhaltspflichtiges Einkommen des Ehemannes 6.468 ./. Unterhalt für Kinder 1.050 ./. Krankenversicherungsunterhalt Ehefrau 205 b) Bereinigtes Nettoeinkommen 5.213 c) Vorläufige Quote von 3/7 2.234 (fiktives Nettoarbeitsentgelt) d) Fiktives Bruttoarbeitsentgelt (vgl. Bremer Tabelle, FamRZ 81, 854 f.) 3.306 (ohne Beitrag zur gesetzl. Krankenversicherung) e) Vorsorgeunterhalt (18,5 % aus d) 612 f) Verbleibendes bereinigtes Nettoeinkommen 4.601 g) Elementarunterhalt (3/7 aus f) 1.972 h) Krankenversicherungsvorsorge (10,42 % aus g) 205 Aus den Positionen e, g und h ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von insgesamt 2.789 DM, auf den das angefochtene Urteil abzuändern war. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Seidl Portmann Krohn Macke Nonnenkamp