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BGH · IVb ZR 387/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 387/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Mai 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.280 DM nebst b % Februar 1976 verpflichtet, an die Beklagte, zugleich für die bei ihr lebenden beiden Kinder der Parteien, für Februar 1976 500 DM und ab März 1976 jeweils bis zu dem 12. März 1976 bei, durch den Ansprüche des Klägers gegen die LVA Westfalen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden waren. Januar 1977 auf ihre Unterhaltsansprüche aus dem Vergleich vom 18. Februar 1976 verzichtete und sich der Kläger verpflichtete, an die Kinder der Parteien zu Händen der Beklagten ab 26. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin geändert, daß die Beklagte 1.413>33 DM nebst Zinsen zu zahlen habe. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, soweit ihr ungeachtet ihres in dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Januar 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts in der Zwischenzeit aufgrund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 19. April 1977) habe sie nach Abzug des in dem Vergleich für die Kinder vereinbarten Unterhalts noch 1.413>33 DM für sich selbst erhalten, die sie zurückzugewähren habe. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) könne sie sich nicht berufen, weil seit dem 26. 1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der der Beklagten trotz ihres UnterhaltsVerzichts noch zugeflossenen Unterhaltsbeträge ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Vergleich vom 3. Januar 1977 auf Unterhalt verzichtete, waren ihr in der Zwischenzeit aufgrund der laufenden Pfändung weitere Beträge nach Maßgabe des früheren Vergleichs vom 18. Januar 1977 Unterhalt an die beiden Kinder der Parteien in Höhe von je 200 DM monatlich zu Händen der Beklagten zu zahlen war. Auf eine Rückzahlung in dem genannten Umfange hätte sich die Beklagte, wäre dieser Punkt zur Sprache gekommen, nach Treu und Glauben einlassen müssen. Sie ist ausweislich des von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreibens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Damit bleibt für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die ihr trotz ihres Unterhaitsverzichts noch zugeflossenen Unterhaltsbeträge unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten habe, kein Raum und kommt es auf die Frage, ob der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in entsprechender Anwendung des § 818 Abs.4 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verschlossen ist, nicht an. Das Berufungsgericht hat - insoweit unangefochten - festgestellt, daß die in dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Februar 1976 vereinbarten Unterhalt sbeträge aufgrund des wirksam gebliebenen Pfändungsund Überweisungsbeschlusses der Beklagten zugeflossen sind, soweit sie bis zu dem VergleichsabSchluß vom 3. Januar 1977 wirksamen Unterhaltsverzichts noch für 3 Monate und 6 - nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, 16 - Tage Unterhalt (auch) für sich selbst erhalten, nämlich für 6 Tage im Januar 1977 und - unbeschadet der vertraglich auf den 12. der Drittschuldnerin für die Zeit vor dem 26. auch BGHZ 82, 28, 32 f.Soweit die Drittschuldnerin im Rahmen des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses mit Wirkung für den Kläger mehr abgeführt hat, als dieser - wegen zwischenzeitlicher eigener Zahlungen - in Wirklichkeit schuldete, greift der Einwand der Beklagten durch, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs.3 BGB).

Zitierte Normen: § 812 BGB
BGB26MärzvergleichenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM	NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 387/81	URTEIL Verkündet am 29. Juni 1983 Ernst in dem Rechtsstreit Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1983 durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 198-j unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Mai 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.280 DM nebst b %
Zinsen seit dem 1. März 1979 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen wird.
Für den ersten und zweiten Rechtszug hat es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts sein Bewenden. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlußrevision werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist seit Dezember 1979 geschieden. Während des vorangegangenen Getrenntlebens hatte sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich vom 18. Februar 1976 verpflichtet, an die Beklagte, zugleich für die bei ihr lebenden beiden Kinder der Parteien, für Februar 1976 500 DM und ab März 1976 jeweils bis zu dem 12. des Monats 800 DM Unterhalt zu zahlen. Die Beklagte trieb diese Beträge mit Hilfe eines Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses vom 19. März 1976 bei, durch den Ansprüche des Klägers gegen die LVA Westfalen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden waren. Am 26. Januar 1977 erhob der Kläger Abänderungsklage. Im Rahmen dieses Verfahrens kam unter dem 3. Mai 1977 ein weiterer gerichtlicher Vergleich zustande, demzufolge die Beklagte ab 26. Januar 1977 auf ihre Unterhaltsansprüche aus dem Vergleich vom 18. Februar 1976 verzichtete und sich der Kläger verpflichtete, an die Kinder der Parteien zu Händen der Beklagten ab 26. Februar 1977 monatliche Unterhalts-renten von je 200 DM zu zahlen. In der Zwischenzeit waren der Beklagten Zahlungen aufgrund des Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses vom 19. März 1976 gemäß dem früheren Vergleich zugeflossen.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Drittschuldnerin insgesamt 3.362,82 DM zuviel abgeführt habe. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % (Verzugs-)Zinsen seit dem
1.	März 1979 zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin geändert, daß die Beklagte 1.413>33 DM nebst Zinsen zu zahlen habe. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt überwiegend ohne Erfolg.
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, soweit ihr ungeachtet ihres in dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Mai 1977 für die Zeit ab 26. Januar 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts in der Zwischenzeit aufgrund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 19. März 1976 weiterhin Unterhalt nach Maßgabe des früheren gerichtlichen Vergleichs vom 18. Februar 1976 zugeflossen war. Bis zu dem dem Vergleichsabschluß vom 3. Mai 1977 vorangehenden Fälligkeitsdatum (12. April 1977) habe sie nach Abzug des in dem Vergleich für die Kinder vereinbarten Unterhalts noch 1.413>33 DM für sich selbst erhalten, die sie zurückzugewähren habe. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne sie sich nicht berufen, weil seit dem 26. Januar 1977 die Abänderungs-
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klage anhängig gewesen sei. In einem solchen Falle sei §818 Abs. 4 BGB entsprechend anzuwenden und unterliege die Beklagte daher der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften.
II. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist zwar nicht in ihrer Begründung, jedoch im Ergebnis im wesentlichen beizupflichten.
1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der der Beklagten trotz ihres UnterhaltsVerzichts noch zugeflossenen Unterhaltsbeträge ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Vergleich vom 3. Mai 1977.
a)	Bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 3. Mai 1977, in welchem die Beklagte rückwirkend ab 26. Januar 1977 auf Unterhalt verzichtete, waren ihr in der Zwischenzeit aufgrund der laufenden Pfändung weitere Beträge nach Maßgabe des früheren Vergleichs vom 18. Februar 1976 zugeflossen. Wenn die Parteien gleichwohl nicht regelten, was hinsichtlich dieser zwischenzeitlichen Zahlungseingänge gelten sollte, stellt sich dies als Vertragslücke dar. Insoweit ist auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zurückzugreifen.
b)	Nach diesen Grundsätzen ist für den Fall, daß ein Vertrag unvollständig ist, die Regelungslücke nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
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(§ 157 BGB) zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei vernünftiger Interessenabwägung billigerweise vereinbart hätten, wenn sie die imgeregelt gebliebene Frage gesehen und bedacht hätten (BGHZ 9, 273, 277 f.; 16, 71, 81; LM BGB § 157 (D)
Nr. 1; BGH Urteile vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71 -VersR 1972, 1141, 1142 und 14. Oktober 1977 - V ZR 253/74 - NJW 1978, 695). Der Senat trägt keine Bedenken, eine solche ergänzende Vertragsauslegung vorliegenden-falls von sich aus vorzunehmen, da der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGHZ 16, 81; 65, 107, 112).
c)	Die aufgezeigte Vertragslücke ist hier im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, daß die Beklagte zur Rückzahlung der für die Zeit ab 26. Januar 1977 noch eingegangenen Beträge verpflichtet ist, soweit nicht - wie gleichzeitig vereinbart - ebenfalls ab 26. Januar 1977 Unterhalt an die beiden Kinder der Parteien in Höhe von je 200 DM monatlich zu Händen der Beklagten zu zahlen war. Eine Rückzahlungsverpflichtung dieser Art liegt in der Zweckrichtung des Vergleichs vom 3. Mai 1977, durch den das Unterhaltsrechtsverhältnis für die Zeit ab 26. Januar 1977 bereinigt werden sollte. Erst durch eine solche Rückzahlungsver-pflichtung gewinnt die in dem Vergleich vorgesehene Rückwirkung auf den 26. Januar 1977 ihren eigentlichen Sinn. Auf eine Rückzahlung in dem genannten Umfange hätte sich die Beklagte, wäre dieser Punkt zur Sprache gekommen, nach Treu und Glauben einlassen müssen. Wenn sie in dem Vergleich vom 3. Mai 1977 auf Unterhaltsansprüche mit Wirkung ab 26. Januar 1977 verzichtete,
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konnte sie die seit diesem Zeitpunkt noch an sie geflossenen Beträge billigerweise nicht gleichzeitig behalten wollen. Die hier vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung findet im übrigen ihre Bestätigung in dem nachvertraglichen Verhalten der Beklagten. Sie ist ausweislich des von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreibens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Oktober 1977 zunächst selbst von einer Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen.
2.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben vertragliche Ansprüche, und zwar auch solche aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung und schließen diese aus (BGHZ 44, 321, 324; 48, 70, 755 BGH Urteile vom 20. Dezember 1965 - VII ZR 14/64 - WM 1966, 369, 371; vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 -WM 1967, 1147,
1148 f.; vom 5. Oktober 1967 - VII ZR 143/65 - NJW 1968, 245, 246; vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69 -WM 1971, 276; vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70 - WM 1972,
888, 889; s. weiter BGB-RGRK/Heimann-Trosien 12. Aufl.
Vor § 812 Rdn. 20). Damit bleibt für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die ihr trotz ihres Unterhaitsverzichts noch zugeflossenen Unterhaltsbeträge unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten habe, kein Raum und kommt es auf die Frage, ob der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in entsprechender Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verschlossen ist, nicht an.
3.	Zur Höhe der (Rück-)Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung gering-
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fügig zu korrigieren. Das Berufungsgericht hat - insoweit unangefochten - festgestellt, daß die in dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Februar 1976 vereinbarten Unterhalt sbeträge aufgrund des wirksam gebliebenen Pfändungsund Überweisungsbeschlusses der Beklagten zugeflossen sind, soweit sie bis zu dem VergleichsabSchluß vom 3. Mai 1977 fällig geworden waren, d.h. für die Zeit
 bis zu dem 30. April 1977. Die Beklagte hat somit ungeachtet ihres ab 26. Januar 1977 wirksamen Unterhaltsverzichts noch für 3 Monate und 6 - nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, 16 - Tage Unterhalt (auch) für sich selbst erhalten, nämlich für 6 Tage im Januar 1977 und - unbeschadet der vertraglich auf den 12. des Monats festgelegten Fälligkeit - für die Monate Februar, März und April 1977. Für diesen Zeitraum hat sie nach den Ausführungen unter Ziff. 1 c) 400 DM pro Monat, nämlich 800 DM abzüglich des am 3. Mai 1977 vereinbarten Kindesunterhalts von 2 x 200 DM, zurückzuzahlen. Damit errechnet sich ein Rückzahlungsbetrag von 1.280 EM. Dieser Betrag ist unter dem Gesichtspunkt des durch Mahnung eingetretenen Verzugs seit dem 1. März 1979 mit 4 % zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB).
4.	Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung des vorprozessualen Schreibens des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Oktober 1977 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Desgleichen steht dem Kläger kein Bereicherungsanspruch wegen Überzahlungen zu, die durch Zuvielleistungen
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der Drittschuldnerin für die Zeit vor dem 26. Januar 1977 eingetreten sein mögen. Soweit die Drittschuldnerin für diese Zeit über den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 19. März 1976 hinausgegangen ist, konnte dadurch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Bereicherungsverhältnis nur zwischen der Beklagten und der Drittschuldnerin entstehen (vgl. auch BGHZ 82, 28, 32 f. Soweit die Drittschuldnerin im Rahmen des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses mit Wirkung für den Kläger mehr abgeführt hat, als dieser - wegen zwischenzeitlicher eigener Zahlungen - in Wirklichkeit schuldete, greift der Einwand der Beklagten durch, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Ihrem schlüssigen Sachvortrag hierzu ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
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