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BGH · IVb ZR 383/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 383/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. September 1980 wegen eines Betrages von 53 DM monatlich und für die Zeit ab 13. September 1980 wegen eines Betrages von 73 DM monatlich abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. November 1978 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von 372 DM monatlich (2/5 des Nettoeinkommens des Beklagten von 1.600 DM monatlich nach Abzug des Kindesunterhalts von 170 DM monatlich) zu zahlen. Der Beklagte hat den Klageanspruch wegen des Unterhai tsrückstandes von 361 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt, soweit die Klägerin mehr als 593 DM monatlich ab 1. Der Beklagte hat gegen das Schlußurteil Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Klage abzuweisen und das Urteil vom 23. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den von dem Beklagten zu zahlenden Unterhalt ab 1. Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Nach § 323 Abs.3 ZPO darf ein Urteil, das auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen lautet, nur für die Zeit ab Erhebung der Klage abgeändert werden. Auf der anderen Seite ist auf die Revision der Klägerin auch die Widerklage des Beklagten als unzulässig abzuweisen, soweit sie die Zeit bis einschließlich 7. Die Widerklage ist nicht förmlich zugestellt, sondern erst durch Verlesung des Widerklageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 7. Für die Zeit bis dahin steht der Widerklage § 323 Abs.3 ZPO entgegen (vgl. Oktober 1980 teilweise - für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe -stattgegeben hat, führt die Revision der Klägerin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine wesentliche Änderung der dem Urteil vom 23. - darin erblickt, daß die Klägerin inzwischen Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit erzielt und das Arbeitseinkommen des Beklagten erheblich gestiegen ist. Bei der Anpassung der von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsrente an die Jetzigen Verhältnisse ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin an dem inzwischen auf netto 2.769,35 DM monatlich gestiegenen Einkommen des Beklagten ein Anteil von 3/7 abzüglich derjenigen Einkünfte zustehe, die sie tatsächlich beziehe oder sich anrechnen lassen müsse. Wohngeld sowie den Geldeswert der Versorgungsleistungen in Ansatz gebracht, die sie jeweils im Rahmen eines eheähnlichen Verhältnisses bis Januar 1981 für den Zeugen T. Eine Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt, da der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht mehr als 3/7 seines Einkommens zur Verfügung zu stellen habe und hierauf die eigenen Einkünfte des - nach der Scheidung der Ehe erwerbstätig gewordenen Unterhaltsberechtigten anzurechnen seien. aa) Die Revision wendet sich zu dem einen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bis Januar 1981 mit dem Zeugen T. Das Berufungsgericht hat Jedoch seine Überzeugung von dem Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses nicht auf diese Aussageverweigerung, sondern darauf gestützt, daß die Klägerin die Erteilung der Aussagegenehmigung verweigert hat. Es handelte sich im übrigen lediglich um eine ergänzende Erwägung des Berufungsgerichts neben dem in erster Linie herangezogenen Umstand, daß die Klägerin die Versorgungsgemeinschaft mit dem Zeugen bei ihrer informatorischen Anhörung weitgehend eingeräumt habe. bb) Desgleichen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin seit April 1981 mit dem Zeugen Z.eheähnlich zusammenlebe und ihm durch Wohnungsgewährung und Betreuungsleistungen geldwerte Leistungen erbringe, die mit etwa 350 DM monatlich zu bewerten seien. Das Berufungsgericht hat dies in rechtlich einwandfreier Weise der Aussage des Zeugen Z.entnommen, derzufolge der Zeuge überwiegend bei der Klägerin wohnt und diese jedenfalls teilweise für ihn mitwäscht und mitkocht. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verfährt das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin erst nach der Scheidung eine - nach den tat-richterlichen Feststellungen insgesamt zu demutbare -Erwerbstätigkeit aufgenommen hat bzw. Wie der Senat mehrfach dargelegt hat, ist in Fällen einer erst nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, in denen die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) nur durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten geprägt wurden, für die Differenzmethode kein Raum. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte gleichwohl allenfalls die betreffende Quote seines Einkommens zur Verfügung zu stellen habe und hierauf das eigene Einkommen des Berechtigten anzurechnen sei, berücksichtigt nicht genügend, daß der Unterhaltsanspruch der Befriedigung des tatsäch- Für die Frage, ob der Verpflichtete zur Befriedigung des verbleibenden Bedarfs des Berechtigten in der Lage ist, ist weiter zu erwägen, daß trennungsbedingte Mehrkosten in der Regel auch auf seiten des Unterhaltspflichtigen anfallen werden. Nach diesen Grundsätzen ist hier ungeachtet dessen zu verfahren, daß es sich um eine Abänderungsklage handelt und der Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem abzuändernden Urteil ohne Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten allein nach einer bestimmten Quote des Einkommens des Beklagten bestimmt worden ist. Damals stand - für beide Parteien und ihr Kind - lediglich das Einkommen des Beklagten zur Verfügung, welches nur 1.600 DM monatlich betrug. Ist die festgelegte Unterhaltsrente aber nur deshalb hinter dem Maß des angemessenen Unterhalts zurückgeblieben, weil die zur Verfügung stehenden Mittel für eine höhere Leistung nicht ausreichten, so ist im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach Maßgabe der dann vorhandenen Mittel gegebenenfalls eine Anhebung auf den angemessenen Bedarf vorzunehmen (Senatsurteil vom 21. Die Frage der Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten hängt hier im übrigen mit der weiteren Frage der Anrechnung der eigenen Einkünfte der Klägerin zusammen, die sich zur Zeit des abzuändernden Urteils noch nicht stellte. Letztlich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auf seiten der Klägerin kein trennungsbedingter Mehrbedarf vorhanden ist. Das Berufungsgericht hat den Geldeswert der den Zeugen erbrachten Versorgungsleistungen der Klägerin ausdrücklich niedriger angesetzt, als es dies bei einer vollen Wohn- und Versorgungsgemeinschaft zu tun pflegt. 2. Das Einkommen des Beklagten ist seit dem Erlaß des abzuändemden Urteils in nicht einmal zwei Jahren von 1.600 DM monatlich auf 2.769»35 DM monatlich gestiegen. 3. Das Berufungsgericht hat bisher nicht berücksichtigt, daß der Beklagte dem Kind der Parteien sowie seiner jetzigen Ehefrau und einem Kind aus der neuen Ehe zu dem Unterhalt verpflichtet ist. Das Berufungsgericht ist auch noch für die Zeit vom 1. Das deckt sich nicht mit der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellung, daß sie seit dem 1. Andererseits hat das Berufungsgericht den der Klägerin wegen der Versorgungsleistungen für den Zeugen Z.anzurechnenden Betrag von 350 DM monatlich erst seit Juni 1981 statt bereits seit April 1981 in Ansatz gebracht. den Wohnbedarf ausgleicht oder auch für Personen bezogen wird, die nicht in dem Unterhaltsrechtsverhältnis stehen (Senatsurteile vom 17.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 1578 BGB § 287 ZPO § 1578 BGB
monatlichZeitBerufungsgerichtEinkommenFamRZZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 383/81 URTEIL
in der Familiensache
 Verkündet am 11. Mai 1983
Ernst
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ye
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das
 Urteil des 1. Senats für Familiensachen
 des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1981
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
 als die Klage für die Zeit vom 17. Juli 1980
bis 12. September 1980 wegen eines
 Betrages von 53 DM monatlich und für die
 Zeit ab 13. September 1980 wegen eines
 Betrages von 73 DM monatlich abgewiesen
 und der Widerklage stattgegeben worden
 ist.
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Zeit bis einschließlich 7. Oktober 1980 betrifft.
Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage im übrigen als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein - 1976 geborenes - Kind hervorgegangen, das bei der Klägerin lebt und ihrer elterlichen Sorge untersteht. In dem Scheidungsurteil vom 23. November 1978 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von 372 DM monatlich (2/5 des Nettoeinkommens des Beklagten von 1.600 DM monatlich nach Abzug des Kindesunterhalts von 170 DM monatlich) zu zahlen.
Die Klägerin hat nach vorangegangenem Armenrechtsprüfungsverfahren durch am 16. Juli 1980 zugestellte Klage beantragt, den Beklagten in Abänderung des Urteils vom 23. November 1978 zu verurteilen, an sie für die Zeit von Januar bis März 1980 einen Unterhaltsrückstand von 361 DM sowie ab 1. April 1980 eine Unterhaltsrente von 625 DM monatlich zu zahlen.
Durch am 12. September 1980 zugestellten Schriftsatz hat sie eine weitergehende Erhöhung der Unterhaltsrente auf 645 DM monatlich ab 1. April 1980 verlangt.
Der Beklagte hat den Klageanspruch wegen des Unterhai tsrückstandes von 361 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt, soweit die Klägerin mehr als 593 DM monatlich ab 1. April 1980 verlange. Wider-klagend hat er seinerseits für die Zeit ab 1. September 1980 die Herabsetzung der an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsrente auf 332 DM monatlich beantragt; der Widerklageantrag ist - ohne vorherige Zustellung - erstmals in der mündlichen Verhandlung
 
vom 7. Oktober 1980 gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat Uber den UnterhaltsrUckstand ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und in seinem Schlußurteil der Klage unter Abweisung der Widerklage auch im übrigen stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das Schlußurteil Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Klage abzuweisen und das Urteil vom 23. November 1978 dahin abzuändern, daß er ab 1. September 1980 nur noch 332 DM monatlich und ab 13. August 1981 gar keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den von dem Beklagten zu zahlenden Unterhalt ab 1. September 1980 auf 332 DM monatlich, ab 1. Februar 1981 auf 455,86 DM monatlich, ab 1. Juni 1981 auf 332 DM monatlich und ab 13. August 1981 auf 357,86 DM monatlich herabgesetzt. Das Urteil ist in FamRZ 1982, 297 auszugsweise veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage für die Zeit vom 1. April 1980 bis 16. Juli 1980 gänzlich und für die Zeit vom 17. Juli 1980 bis 12. September 1980 wegen eines 625 DM monatlich
 übersteigenden Betrages abgewiesen hat. Die Klage ist in diesem Umfange unzulässig. Nach § 323 Abs. 3 ZPO darf ein Urteil, das auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen lautet, nur für die Zeit ab Erhebung der Klage abgeändert werden. Es handelt sich um eine prozessuale Beschränkung des Abänderungsbegehrens, so daß die Abänderungsklage, soweit sie vor die Zeit der Rechtshängigkeit zurückgreift, der Abweisung durch Prozeßurteil unterliegt (s. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 -nicht veröffentlicht). Die Abänderungsklage ist hier erst am 16. Juli 1980 und die Klageerweiterung von 625 DM auf 645 DM monatlich erst am 12. September 1980 an den Beklagten zugestellt worden. Daß die Klägerin zuvor bereits ein Armenrechtsgesuch gestellt hatte, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Abänderungsklage kann nicht bereits ab Zugang des Armenrechtsgesuchs (Prozeßkostenhilfegesuchs) stattgegeben werden (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365).
II.	Auf der anderen Seite ist auf die Revision der Klägerin auch die Widerklage des Beklagten als unzulässig abzuweisen, soweit sie die Zeit bis einschließlich 7. Oktober 1980 betrifft. Die Widerklage ist nicht förmlich zugestellt, sondern erst durch Verlesung des Widerklageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1980 rechtshängig geworden (§ 261 Abs. 2 ZPO). Für die Zeit bis dahin steht der Widerklage § 323 Abs. 3 ZPO entgegen (vgl. oben zu I).
 
III.	Soweit das Berufungsgericht die Klage für die Zeit vom 17. Juli 1980 bis 12. September 1980 wegen eines Betrages von 53 DM monatlich (Erhöhung von 572 DM auf 625 DM) und ab 13* September 1980 wegen eines Betrages von 73 DM monatlich (Erhöhung von 572 DM auf 645 DM) abgewiesen und der Widerklage für die Zeit ab 8. Oktober 1980 teilweise - für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe -stattgegeben hat, führt die Revision der Klägerin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat zutreffend eine wesentliche Änderung der dem Urteil vom 23. November 1978 zugrundellegenden Verhältnisse - u.a. - darin erblickt, daß die Klägerin inzwischen Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit erzielt und das Arbeitseinkommen des Beklagten erheblich gestiegen ist. Das Urteil vom 23. November 1978 unterliegt daher der Abänderung nach § 323 Abs. 1 ZPO.
2.	Bei der Anpassung der von dem Beklagten zu zahlenden Unterhaltsrente an die Jetzigen Verhältnisse ist
 das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin an dem inzwischen auf netto 2.769,35 DM monatlich gestiegenen Einkommen des Beklagten ein Anteil von 3/7 abzüglich derjenigen Einkünfte zustehe, die sie tatsächlich beziehe oder sich anrechnen lassen müsse. Insoweit hat das Berufungsgericht auf seiten der Klägerin außer in wechselnder Höhe erzieltem Erwerbseinkommen das von ihr bezogene
 
Wohngeld sowie den Geldeswert der Versorgungsleistungen in Ansatz gebracht, die sie jeweils im Rahmen eines eheähnlichen Verhältnisses bis Januar 1981 für den Zeugen T. erbracht habe und ab April 1981 für den Zeugen Z. erbringe. Eine Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt, da der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht mehr als 3/7 seines Einkommens zur Verfügung zu stellen habe und hierauf die eigenen Einkünfte des - nach der Scheidung der Ehe erwerbstätig gewordenen Unterhaltsberechtigten anzurechnen seien.
3.	Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Allerdings greifen die Verfahrensrügen der Revision nicht durch.
aa) Die Revision wendet sich zu dem einen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bis Januar 1981 mit dem Zeugen T. eheähnlich zusammengelebt habe, so daß sie sich den Geldeswert der dem Zeugen erbrachten Versorgungsleistungen anrechnen lassen müsse (s. insoweit BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40,
42; Senatsurteile vom 23• April 1980 - IVb ZR 527/80 -FamRZ 1980, 665, 668 f.; vom 25* Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 f.; vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 - FamRZ 1983, 150,
151 f.). Allerdings hat der Zeuge T. die Aussage
 
hierzu als der Bürovorsteher des erstinstanzlich mit der Sache befaßten Rechtsanwalts gemäß § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO verweigert, nachdem ihn die Klägerin nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat (§ 385 Abs. 2 ZPO). Damit sind Rückschlüsse aus der AussageVerweigerung als solcher nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat Jedoch seine Überzeugung von dem Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses nicht auf diese Aussageverweigerung, sondern darauf gestützt, daß die Klägerin die Erteilung der Aussagegenehmigung verweigert hat. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der richterlichen Meinungsbildung (§ 286 ZPO) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (s. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 385 Anm. 2 A sowie BGH Urteil vom 20. Juni 1967 - VI ZR 201/65 - NJW 1967, 2012 und RG JW 1915, 1361). Es handelte sich im übrigen lediglich um eine ergänzende Erwägung des Berufungsgerichts neben dem in erster Linie herangezogenen Umstand, daß die Klägerin die Versorgungsgemeinschaft mit dem Zeugen bei ihrer informatorischen Anhörung weitgehend eingeräumt habe. Hiernach hat die Klägerin für den Zeugen T., obwohl "formell” noch getrennte Wohnungen bestanden, geputzt und gewaschen und von ihm auch Geld für den Haushalt bekommen. Auf dieser Grundlage ist die tatrichterliche Würdigung, daß die Klägerin mit dem Zeugen T. eheähnlich zusammengelebt habe, rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung liegende Schätzung, daß ihre insoweit in Betracht kommenden Betreuungsleistungen mit (rund) 335 DM monatlich zu bewerten
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seien. Die weitere Beanstandung der Revision, daß das Ergebnis der Anhörung der Klägerin in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil es sich nicht um eine Beweiserhebung zu streitigen Tatsachen, sondern nur um eine Sachverhaltsaufklärung nach §141 Abs. 1 ZPO zur Frage der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin handelte, für die die Darlegungsund Beweislast bei ihr selbst liegt. Eine solche Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung ist nicht protokollierungsbedürftig (BGH Urteile vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61 -VersR 1962, 281; vom 28. März 1962 - IV ZR 246/61 -MDR 1962, 552; vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68 -LM ZPO § 161 Nr. 11).
bb) Desgleichen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin seit April 1981 mit dem Zeugen Z. eheähnlich zusammenlebe und ihm durch Wohnungsgewährung und Betreuungsleistungen geldwerte Leistungen erbringe, die mit etwa 350 DM monatlich zu bewerten seien. Das Berufungsgericht hat dies in rechtlich einwandfreier Weise der Aussage des Zeugen Z. entnommen, derzufolge der Zeuge überwiegend bei der Klägerin wohnt und diese jedenfalls teilweise für ihn mitwäscht und mitkocht. Dem Umstand, daß keine volle, sondern nur eine weitgehende Wirtschaftsgemeinschaft besteht, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es das der Klägerin anzurechnende fiktive Entgelt niedriger als sonst bei eheähnlichem Zusammenleben mit einem anderen Partner angesetzt hat.
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b) Die angefochtene Entscheidung stößt Jedoch wegen der Art der Unterhaltsbemessung auf durchgreifende Bedenken.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verfährt das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin erst nach der Scheidung eine - nach den tat-richterlichen Feststellungen insgesamt zu demutbare -Erwerbstätigkeit aufgenommen hat bzw. sich Einkünfte für die Versorgung eines anderen Mannes anrechnen lassen muß, bei der Unterhaltsbemessung nicht nach der sogenannten Differenz-, sondern nach der sogenannten Substraktionsmethode. Wie der Senat mehrfach dargelegt hat, ist in Fällen einer erst nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, in denen die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) nur durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten geprägt wurden, für die Differenzmethode kein Raum. Diese Berechnungsart paßt nur für den Unterhaltsbedarf, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, wie hier, eine Erwerbstätigkeit erst nach der Scheidung auf, liegt es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibehalten werden soll, in der Tat nahe, bei der Unterhaltsbemessung eine Quote des Einkommens des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten zu bilden und von dieser das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen (s. etwa Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ
 
1981, 539; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 -FamRZ 1982, 255» 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146; vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Einkünfte, die der Berechtigte zwar nicht tatsächlich erzielt, die er sich jedoch aufgrund nach der Scheidung eingetretener Umstände anrechnen lassen muß.
bb) Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht indessen abgelehnt, diese Aufteilung im Hinblick darauf zu überprüfen, daß sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin infolge der Trennung der Parteien erhöht haben kann.
Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Quote, die die in der Praxis verbreiteten Tabellenwerke dem Unterhaltsberechtigten am Einkommen des Verpflichteten zubilligen, nicht immer ausreicht, um seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten vollen Unterhaltsbedarf zu decken. Insbesondere können etwaige Mehrkosten, die den Ehegatten als Folge ihrer Trennung - etwa durch getrennte Wohnungen und getrennte Haushaltsführung - erwachsen, dazu führen, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrechtzuerhalten vermag (Senatsurteil vom 4. November 1981 aaO S. 257). Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte gleichwohl allenfalls die betreffende Quote seines Einkommens zur Verfügung zu stellen habe und hierauf das eigene Einkommen des Berechtigten anzurechnen sei, berücksichtigt nicht genügend, daß der Unterhaltsanspruch der Befriedigung des tatsäch-
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liehen Unterhaltsbedarfs zu dienen bestimmt ist und sich daher zunächst an diesem zu orientieren hat. Erst wenn der Verpflichtete zur Befriedigung dieses Bedarfs nicht in der Lage ist, muß sich der Berechtigte, gegebenenfalls unter Abwägung gegen die berechtigten Belange des Verpflichteten (§ 1581 BGB), mit einer Unterhaltsleistung zufrieden geben, mit der sein Bedarf nicht gedeckt wird. Mithin ist der trennungsbedingte Unterhalts-Mehrbedarf des Berechtigten im Rahmen des vollen nachehelichen Unterhaltsbedarfs grundsätzlich zu berücksichtigen und vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mit zu befriedigen.
Hiernach ist jeweils zu prüfen, wieweit sich der Uhterhaltsbedarf des Berechtigten über die maßgebliche Quote hinaus um trennungsbedingte Mehrkosten erhöht. Dabei kann die Höhe dieses Mehrbedarfs nicht generell bestimmt und etwa nach einem festen prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden. Vielmehr sind die erforderlichen Mehrkosten unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles konkret zu ermitteln und gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Sodann sind auf den - erhöhten - Unterhaltsbedarf die eigenen Einkünfte des Berechtigten anzurechnen. Für die Frage, ob der Verpflichtete zur Befriedigung des verbleibenden Bedarfs des Berechtigten in der Lage ist, ist weiter zu erwägen, daß trennungsbedingte Mehrkosten in der Regel auch auf seiten des Unterhaltspflichtigen anfallen werden. Ist das der Fall, so ist auch dieser Mehrbedarf - im Rahmen des dem
 
Verpflichteten zu belassenden Selbstbehalts - angemessen zu berücksichtigen (s. zu alledem Senatsurteil vom 4. November 1981 aaO).
Nach diesen Grundsätzen ist hier ungeachtet dessen zu verfahren, daß es sich um eine Abänderungsklage handelt und der Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem abzuändernden Urteil ohne Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten allein nach einer bestimmten Quote des Einkommens des Beklagten bestimmt worden ist. Damals stand - für beide Parteien und ihr Kind - lediglich das Einkommen des Beklagten zur Verfügung, welches nur 1.600 DM monatlich betrug.
Unter diesen Umständen kam allein die Aufteilung dieses Einkommens in Betracht und blieb für die Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs kein Raum. Ist die festgelegte Unterhaltsrente aber nur deshalb hinter dem Maß des angemessenen Unterhalts zurückgeblieben, weil die zur Verfügung stehenden Mittel für eine höhere Leistung nicht ausreichten, so ist im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach Maßgabe der dann vorhandenen Mittel gegebenenfalls eine Anhebung auf den angemessenen Bedarf vorzunehmen (Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 -FamRZ 1980, 771 f.). Die Frage der Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten hängt hier im übrigen mit der weiteren Frage der Anrechnung der eigenen Einkünfte der Klägerin zusammen, die sich zur Zeit des abzuändernden Urteils noch nicht stellte. Auch aus diesem Grunde entfällt in diesem Punkte eine Bindung durch das frühere Urteil.
 
Letztlich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auf seiten der Klägerin kein trennungsbedingter Mehrbedarf vorhanden ist.
Dies gilt auch im Hinblick auf ihr eheähnliches Verhältnis zunächst mit dem Zeugen T. und seit April 1981 mit dem Zeugen Z. (vgl. insoweit OLG Frankfurt FamRZ 1982, 376, 378). Beide Zeugen haben eigene Wohnungen beibehälten. Das Berufungsgericht hat den Geldeswert der den Zeugen erbrachten Versorgungsleistungen der Klägerin ausdrücklich niedriger angesetzt, als es dies bei einer vollen Wohn- und Versorgungsgemeinschaft zu tun pflegt. Unter diesen Umständen kann ein trennungsbedingter Mehrbedarf der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
cc) Es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die Frage der trennungsbedingten Mehrkosten nicht für unbeachtlich gehalten, sondern in die Unterhaltsbemessung einbezogen hätte. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt.
Zu den trennungsbedingten Mehrkosten fehlt es an geeigneten tatrichterlichen Feststellungen. Die Ermittlung, gegebenenfalls Schätzung, solcher Kosten und ihre Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung unter Überprüfung des Ergebnisses auf seine Angemessenheit ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Der Senat verweist den Rechtsstreit daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1.	In dem abzuändernden Urteil ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 2/5 des bereinigten Einkommens des Beklagten bemessen worden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die von ihm zugrundegelegte Quote von 3/7 mit dieser Bemessungsgrundlage zu vereinbaren ist (s. hierzu BGH Urteile vom 30. Januar 1980
- IV ZR 76/78 - DAVorm. 1980, 408 und 16. Mai 1979
- IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 sowie Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771).
2.	Das Einkommen des Beklagten ist seit dem Erlaß des abzuändemden Urteils in nicht einmal zwei Jahren von 1.600 DM monatlich auf 2.769»35 DM monatlich gestiegen. Das Berufungsgericht hat bei der Unterhalts-bemessung diese Einkommenssteigerung in vollem Umfange berücksichtigt, da der Beklagte in der gleichen Funktion und bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei. Dies allein reicht jedoch für die (volle) Berücksichtigung der Einkommensverbesserung nicht aus. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich zufolge § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen
 im Zeitpunkt der Scheidung. Der geschiedene Ehegatte nimmt daher nur an solchen Einkommensverbesserungen teil, die bereits in den Verhältnissen zur Zeit der Scheidung angelegt waren und aus damaliger Sicht im Rahmen der normalen Erwartung lagen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979,
 
692, 693 und Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686). Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, ob diese Voraussetzungen für die EinkommensSteigerung des Beklagten gegeben sind.
3.	Das Berufungsgericht hat bisher nicht berücksichtigt, daß der Beklagte dem Kind der Parteien sowie seiner jetzigen Ehefrau und einem Kind aus der neuen Ehe
 zu dem Unterhalt verpflichtet ist.
4.	Das Berufungsgericht ist auch noch für die Zeit vom 1. Juni 1981 bis 12. August 1981 von einem Einkommen der Klägerin bei der Firma HJ^^Moden in Höhe von 333 DM monatlich ausgegangen. Das deckt sich nicht mit der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellung, daß sie seit dem 1. Juni 1980 bei der Firma Sonnenstudio mit einem Einkommen von 243 DM monatlich beschäftigt sei. Andererseits hat das Berufungsgericht den der Klägerin wegen der Versorgungsleistungen für den Zeugen Z. anzurechnenden Betrag
 von 350 DM monatlich erst seit Juni 1981 statt bereits seit April 1981 in Ansatz gebracht.
5.	Das Berufungsgericht hat auf seiten der Klägerin auch das Wohngeld als Einkommen angerechnet. Das entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil .vom 21. Mai 1980 aaO). Wie
 der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung -klargestellt hat, ist das Wohngeld jedoch im Ergebnis insoweit nicht als Einkommen anzurechnen, als es lediglich unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für
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den Wohnbedarf ausgleicht oder auch für Personen bezogen wird, die nicht in dem Unterhaltsrechtsverhältnis stehen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 - und 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - FamRZ 1982, 898, 899).
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Macke
Zysk