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BGH · IVb ZR 380/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 380/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Das Familiengericht gab dem Antrag zunächst für die Monate Januar bis März 1978 in Höhe von monatlich 64o DM statt und erließ später eine weitere Anordnung, durch die die Beklagte verpflichtet wurde, ab 1. 1. Das Oberlandesgericht hat (in dem in FamRZ 1981, 676 veröffentlichten Urteil) zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch des Klägers nach § 1361 BGB bejaht, da der Kläger auf absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Es hat den Anspruch jedoch an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten scheitern lassen und dazu ausgeführt: In der Zeit, für die der Kläger Unterhalt fordere, sei die Beklagte zunächst als Haushaltshilfe gegen ein geringes Entgelt tätig gewesen. Ein Verzicht auf das Studium und den damit geplanten beruflichen Aufstieg von einer schlecht bezahlten Tätigkeit in der Krankenpflege zu dem höher dotierten Lehramt könne ihr nicht zugemutet werden. Dieser Plan sei erkennbar dahin gegangen, daß die Beklagte während der Ausbildung des Klägers zu einer gutbezahlten Tätigkeit in einem akademischen Beruf die Rolle des Ernährers übernehmen und später an der Seite des Ehemannes als Hausfrau und Mutter an den Früchten dieser Ausbildung teilhaben sollte. Da dieser Lebensplan infolge der Krankheit des Klägers nicht mehr verwirklicht werden könne und auch die Ehe der Parteien hieran gescheitert sei, sei es unzu demutbar, von der Beklagten zu verlangen, daß sie wegen der Bedürftigkeit des Klägers auch für sich auf den beruflichen Aufstieg verzichte. keit der Beklagten nur vorübergehend sei und die begründete Aussicht bestehe, daß der auf ihre Studienzeit entfallende Unterhaltsausfall durch einen voraussichtlich höheren Anspruch des Klägers bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Beklagten als Lehrerin kompensiert werden könne. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger unterhaltsbedürftig ist, weil er wegen seiner Erkrankung, die - jedenfalls - seit der Trennung der Parteien bestanden hat und fortbesteht, nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. b) Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es die Verpflichtung der Beklagten zu der aus der Ehe folgenden unterhaltsrechtlichen Solidarität einschränken will im Hinblick auf ein ihr gegenüber der krankheitsbedingten Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers vorrangig zustehendes Recht, sich beruflich frei zu entfalten und sich ihren Fähigkeiten entsprechend voll zu verwirklichen. Diese Verpflichtung erlegt ihm insbesondere bei der Aufgabe einer bisher ausgeübten Stellung Beschränkungen auf.So hat ein unterhaltspflichtiger Ehegatte grundsätzlich nicht das Recht, seinen Beruf zu dem Zweck einer weiteren Ausbildung aufzugeben und seinen unterhaltsbedürftigen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. - für die hier maßgebliche Zeit ab Dezember 1979 - zu beseitigen, daß sie ihren erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester aufgab, danach verschiedene gering bezahlte Aushilfstätigkeiten übernahm und sich später der Vorbereitung auf ein Studium und damit einer neuen, weiteren Ausbildung zuwandte. Voraussetzung für die Annahme einer trotz der Tätigkeit als Haushaltshilfe und des sodann begonnenen Studiums weiter bestehenden Leistungsfähigkeit der Beklagten in dem früheren Umfang ist dabei allerdings, daß ihr die Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester weiterhin, gegebenenfalls nach einem Ortsund Arbeitsplatzwechsel an ein anderes Krankenhaus, objektiv und subjektiv "bei gutem Willen" zuzu demuten war. Ihr Verdienst aus der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Beginn der Ehe, als die Beklagte erst 2o Jahre alt war, zwischen 1 7oo und 1 8oo DM netto monatlich und kann damit nicht als unangemessen geringes Einkommen bezeichnet werden. Demgemäß hat die Beklagte - bei ihrer Vernehmung vor dem Familiengericht in dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Klägers - die Aufgabe ihres erlernten Berufes auch nicht mit dem Wunsch nach einem höheren Einkommen begründet. Allein der Wunsch nach beruflicher Veränderung machte jedoch eine weitere Ausübung des Berufs einer Kinderkrankenschwester nicht zu einer für die Beklagten unterhaltsrechtlich unzu demutbaren Erwerbstätigkeit. So hat sie zwar in dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Klägers vor dem Familiengericht vorgetragen, sie habe ihre Stellung als Kinderkrankenschwester auch aufgeben müssen, weil Unter diesen Umständen ist jedenfalls für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die - durch das Scheitern der Ehe bedingten - gesundheitlichen Störungen der Beklagten vorübergehender Natur waren und einer weiteren Ausübung ihres Berufs als Kinderkrankenschwester auf Dauer nicht ent-gegenstanden. cc) Das Berufungsgericht hält eine Fortsetzung der Tätigkeit der Beklagten als Kinderkrankenschwester deshalb für unzu demutbar, weil der gemeinsame Lebensplan der Parteien gescheitert sei und die Beklagte aus diesem Grund das Recht haben müsse, anstelle des Klägers nunmehr ihrerseits zu studieren und auf diese Weise einen beruflichen Aufstieg zu vollziehen. Insbesondere erscheint es nicht vertretbar,den Beruf der Kinderkrankenschwester, den die Beklagte bei Eheschließung und in der ersten Zeit der Ehe ausgeübt hat, nachträglich allein wegen des Scheiterns der Ehe und der mit ihr verbundenen Erwartungen der Beklagten nunmehr als für sie unangemessen und unzu demutbar zu behandeln. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Kinderkrankenschwester, und sie hatte diesen Beruf erlernt, weil er, wie sie im Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch vor dem Familiengericht vorgetragen hat, ihr "zunächst erwünschter Beruf" war, also ihrer damaligen Neigung entsprach. Sie hat damit während des Studiums des Klägers durch ihre Tätigkeit als Kinderkrankenschwester die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wirtschaftlich geprägt. So bestehen bereits Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über einen derartigen "erkennbar" von den Parteien gefaßten gemeinsamen Lebensplan; denn der Kläger hat in dem Verfahren betreffend seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch bestritten, daß ein solcher Lebensplan vereinbart worden sei? Selbst wenn ein gemeinsamer Lebensplan der Parteien mit dem von dem Berufungsgericht angenommenen Inhalt bestanden hätte, wäre er aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - angesichts der Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers nicht geeignet, den Entschluß der Beklagten zur Aufgabe ihres erlernten Berufes und zur Aufnahme eines Studiums zu rechtfertigen. Der Lebensplan der Parteien war also aus ihrer Sicht nicht darauf gerichtet, ihr nach Beendigung der Ausbildung des Klägers ein eigenes Studium und eine Tätigkeit in einem anderen Beruf, etwa dem Lehrberuf, zu ermöglichen; vielmehr wollte sie später ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufgeben. Hinter dieser Unterhaltsverpflichtung aus § 1361 BGB hat der Wunsch der Beklagten nach einer weiteren Ausbildung zu einem anderen als dem erlernten Beruf - jedenfalls zur Zeit -zurückzustehen (Senatsurteil vom 8. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die Beklagte in den ersten Jahren der Ehe ein Nettoeinkommen von monatlich 1 700 bis 1 800 DM erzielt habe.

Zitierte Normen: § 1361 BGB Art. 2 GG § 58f EheG § 1361 BGB § 58f EheG § 1361 BGB
TätigkeitParteiStudiumEheEhegatteberufenKlägerKinderkrankenschwester

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 380/81	URTEIL
Verkündet am 15. Juni 1983 Ernst,
 JustizoberSekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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3	-Tatbestand:
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Trennungsunterhalt.
Die Parteien schlossen im August 1974 die Ehe. Der im Jahre 1949 geborene Kläger war zur Zeit der Eheschließung ohne Beruf und begann ein Studium der Rechtswissenschaft. Die 1954 geborene Beklagte war als Kinderkrankenschwester tätig? sie bestritt mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der Parteien. Seit 1975 traten bei dem Kläger gesundheitliche Störungen auf, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen und im Sommer 1977 dazu führten, daß er sein Studium abbrechen mußte.
Im Oktober 1977 trennte sich die Beklagte von dem Kläger. Sie gab ihren Beruf als Kinderkrankenschwester auf und arbeitete zunächst zeitweise als Aushilfskraft in einem von ihrer Mutter geführten Cafe. Nach einer erneuten kurzen Tätigkeit als Krankenschwester Anfang 1979 übernahm sie eine Stelle als Haushaltshilfe und bereitete sich außerdem auf die Eignungsprüfung für ein Studium ohne Reifezeugnis an einer Pädagogischen Hochschule vor. Nachdem sie die Prüfung im Sommer 198o bestanden hatte, begann sie im Wintersemester 198o/1981 ein Studium im Studiengang "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" an der Pädagogischen Hoch-
schule K. .
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Nach der Trennung der Parteien im Oktober 1977 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe. Daraufhin stellte der Kläger im Januar 1978 den Antrag, der Beklagten durch einstweilige Anordnung die Zahlung einer monatlichen ünterhaltsrente - bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Scheidungsverfahrens - an ihn aufzuerlegen. Das Familiengericht gab dem Antrag zunächst für die Monate Januar bis März 1978 in Höhe von monatlich 64o DM statt und erließ später eine weitere Anordnung, durch die die Beklagte verpflichtet wurde, ab 1. Juni 1978 eine monatliche Unterhaltsrente von loo DM an den Kläger zu zahlen. Durch Beschluß vom 9. Oktober 1979 wurde diese Anordnung auf Antrag der Beklagten dahin abgeändert, daß die Unterhaltspflicht ab 16. Januar 1979 entfiel.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 68o DM für die Zeit ab 1. Dezember 1979. Er hat dazu geltend gemacht: Es sei unterhaltsbedürftig, da er aus Krankheitsgründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Beklagte hingegen sei leistungsfähig. Sie könne in ihrem erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester monatlich etwa 1 8oo DM verdienen und müsse sich, nachdem sie diesen Beruf grundlos aufgegeben habe, weiterhin so behandeln lassen, als ob sie ein entsprechendes Einkommen erziele.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen. Die Be-
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rufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Leistung von Trennungsunterhalt weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat (in dem in FamRZ 1981, 676 veröffentlichten Urteil) zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch des Klägers nach § 1361 BGB bejaht, da der Kläger auf absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Es hat den Anspruch jedoch an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten scheitern lassen und dazu ausgeführt: In der Zeit, für die der Kläger Unterhalt fordere, sei die Beklagte zunächst als Haushaltshilfe gegen ein geringes Entgelt tätig gewesen. Hiervon habe sie keine Unterhaltszahlungen erbringen können, weil sie damit ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet hätte. Inzwischen habe sie als Studierende an der Pädagogischen Hochschule kein eigenes Einkommen mehr. Ihr könne auch kein fiktives Einkommen in der Höhe, in der sie es früher als Kinderkrankenschwester erzielt habe, angerechnet werden, da ihr die Fortsetzung ihrer früheren anstrengenden Vollzeittätigkeit im Hinblick auf die Vorbereitung auf die Eignungsprüfung für das Studium
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nicht zu demutbar gewesen und nach Aufnahme des Studiums nicht mehr möglich sei. Ein Verzicht auf das Studium und den damit geplanten beruflichen Aufstieg von einer schlecht bezahlten Tätigkeit in der Krankenpflege zu dem höher dotierten Lehramt könne ihr nicht zugemutet werden. Er würde unter den gegebenen Umständen ein unverhältnismäßig großes Opfer für die Beklagte bedeuten, nachdem nach relativ kurzer Ehedauer der gemeinsame Lebensplan der Parteien auf eine schicksalhafte Weise gescheitert sei, die keiner der Ehegatten zu vertreten habe. Dieser Plan sei erkennbar dahin gegangen, daß die Beklagte während der Ausbildung des Klägers zu einer gutbezahlten Tätigkeit in einem akademischen Beruf die Rolle des Ernährers übernehmen und später an der Seite des Ehemannes als Hausfrau und Mutter an den Früchten dieser Ausbildung teilhaben sollte. Da dieser Lebensplan infolge der Krankheit des Klägers nicht mehr verwirklicht werden könne und auch die Ehe der Parteien hieran gescheitert sei, sei es unzu demutbar, von der Beklagten zu verlangen, daß sie wegen der Bedürftigkeit des Klägers auch für sich auf den beruflichen Aufstieg verzichte. In diesem besonderen Ausnahmefall erfahre daher die aus der Ehe folgende Solidaritätspflicht eine Einschränkung im Hinblick auf das Recht der Beklagten, sich beruflich frei zu entfalten und sich ihren Fähigkeiten entsprechend voll zu verwirklichen.
Das den Kläger auf diese Weise treffende Vermögensopfer erscheine insoweit erträglich, als die fehlende Leistungsfähig-
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keit der Beklagten nur vorübergehend sei und die begründete Aussicht bestehe, daß der auf ihre Studienzeit entfallende Unterhaltsausfall durch einen voraussichtlich höheren Anspruch des Klägers bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Beklagten als Lehrerin kompensiert werden könne.
2. Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger unterhaltsbedürftig ist, weil er wegen seiner Erkrankung, die - jedenfalls - seit der Trennung der Parteien bestanden hat und fortbesteht, nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 1361 BGB vor. Dieser Unterhaltsanspruch folgt aus der mit der Ehe übernommenen gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten füreinander, auf Grund deren der während der Trennungszeit sozial stärkere Ehegatte für eine Bedürfnislage des sozial schwächeren einzustehen hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981 1042, 1044? vom 23. September 1981 - IVb ZR 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164). Dabei werden auch die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des
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unterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Grundsatz der ehelichen Solidarität geprägt.
b) Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es die Verpflichtung der Beklagten zu der aus der Ehe folgenden unterhaltsrechtlichen Solidarität einschränken will im Hinblick auf ein ihr gegenüber der krankheitsbedingten Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers vorrangig zustehendes Recht, sich beruflich frei zu entfalten und sich ihren Fähigkeiten entsprechend voll zu verwirklichen.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muß ein unterhaltspflichtiger Ehegatte im Verhältnis nicht nur zu seinen minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch zu seinem getrennt lebenden Ehegatten, der den minderjährigen Kindern grundsätzlich im Rang gleichsteht (§§ 16o9 Abs. 2 Satz 1, 16o3 Abs. 2 BGB), seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich ein-setzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zu demutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Diese Verpflichtung erlegt ihm insbesondere bei der Aufgabe einer bisher ausgeübten Stellung Beschränkungen auf. So hat ein unterhaltspflichtiger Ehegatte grundsätzlich nicht das Recht, seinen Beruf zu dem Zweck einer weiteren Ausbildung aufzugeben und seinen unterhaltsbedürftigen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. Gibt er dennoch seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund auf und vermindert er

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dadurch in nicht zu verantwortender Weise sein Einkommen, dann muß er sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem wegen der Wechselwirkung zwischen den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und freie Berufswahl (Art. 12 GG) und dem aus Art. 6 GG folgenden Grundsatz der gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten nach der Scheidung nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981
-	IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 540 zu §§ 58 ff EheG; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80, nicht veröffentlicht, zu § 1361 Abs. 1 BGB; vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 = FamRZ 1981,
1042, 1044 zu § 1361 BGB; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366, zu §§ 58 ff EheG; vom 22. Dezember 1982
-	IVb ZR 320/81 = FamRZ 1983, 140, 141).
Diese Grundsätze sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen.
Danach war die Beklagte im Hinblick auf ihre aus § 1361 BGB folgende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger nicht berechtigt, ihre Leistungsfähigkeit dadurch einzuschränken und später
-	für die hier maßgebliche Zeit ab Dezember 1979 - zu beseitigen, daß sie ihren erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester aufgab, danach verschiedene gering bezahlte Aushilfstätigkeiten übernahm und sich später der Vorbereitung auf ein Studium und damit einer neuen, weiteren Ausbildung zuwandte.
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Voraussetzung für die Annahme einer trotz der Tätigkeit als Haushaltshilfe und des sodann begonnenen Studiums weiter bestehenden Leistungsfähigkeit der Beklagten in dem früheren Umfang ist dabei allerdings, daß ihr die Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester weiterhin, gegebenenfalls nach einem Ortsund Arbeitsplatzwechsel an ein anderes Krankenhaus, objektiv und subjektiv "bei gutem Willen" zuzu demuten war. Das ist jedoch, wie sich bei Abwägung der für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Beklagten maßgebenden Umstände ergibt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
aa) Bedenken könnten sich in dieser Hinsicht dann ergeben, wenn der Beruf einer Kinderkrankenschwester der Beklagten keine ausreichende Lebensgrundlage, also keine geeignete Stellung mit einer - auf Dauer - angemessenen Verdienstmöglichkeit bieten würde (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80).
Das hat die Beklagte indessen selbst nicht behauptet. Sie hat ihre Stellung in dem städtischen Krankenhaus in N. aus eigenem Antrieb aufgegeben und später, als sie sich erneut um eine Anstellung in einem Krankenhaus bemühte, eine solche in dem städtischen Krankenhaus B. gefunden? außerdem ist sie dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, daß sie bei dem bestehenden Bedarf an Krankenschwestern jederzeit wieder in
 ihrem Beruf vermittelt werden könnte.
 
Ihr Verdienst aus der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Beginn der Ehe, als die Beklagte erst 2o Jahre alt war, zwischen 1 7oo und 1 8oo DM netto monatlich und kann damit nicht als unangemessen geringes Einkommen bezeichnet werden. Demgemäß hat die Beklagte - bei ihrer Vernehmung vor dem Familiengericht in dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Klägers - die Aufgabe ihres erlernten Berufes auch nicht mit dem Wunsch nach einem höheren Einkommen begründet. Vielmehr hat sie ausgesagt, sie habe sich schon immer verändern wollen und gern im Haushalt arbeiten wollen? allerdings habe sie sich vorgestellt, daß sie dort etwas mehr verdienen würde als sie zur Zeit erhalte (monatlich 379,97 DM netto zuzüglich zwei Mahlzeiten täglich); sie wolle deshalb auch nicht mehr in ihrem erlerhten Beruf arbeiten, sie "habe sich eben verändern" wollen. Allein der Wunsch nach beruflicher Veränderung machte jedoch eine weitere Ausübung des Berufs einer Kinderkrankenschwester nicht zu einer für die Beklagten unterhaltsrechtlich unzu demutbaren Erwerbstätigkeit.
bb) Es ist weiterhin nicht festgestellt, daß die Arbeit in dem erlernten Beruf etwa aus gesundheitlichen Gründen subjektiv unzu demutbar für die Beklagte gewesen wäre. So hat sie zwar in dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Klägers vor dem Familiengericht vorgetragen, sie habe ihre Stellung als Kinderkrankenschwester auch aufgeben müssen, weil
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sie durch die Enttäuschung in ihrer Ehe und die mit der Trennung verbundenen Aufregungen seelisch, nervlich und körperlich gelitten habe; sie halte sich deshalb nicht mehr für fähig, die verantwortungsvolle Tätigkeit einer Kinderkrankenschwester in einem Krankenhaus weiter auszuüben. Auf dieses Vorbringen ist sie jedoch weder im weiteren Verlauf des Parallelverfahrens noch in dem hier vorliegenden Verfahren zurückgekommen, und sie hat auch keine gesundheitlichen Gründe dafür angegeben, daß sie die spätere Tätigkeit in dem Krankenhaus in B. ebenfalls wieder aufgegeben hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die - durch das Scheitern der Ehe bedingten - gesundheitlichen Störungen der Beklagten vorübergehender Natur waren und einer weiteren Ausübung ihres Berufs als Kinderkrankenschwester auf Dauer nicht ent-gegenstanden.
cc) Das Berufungsgericht hält eine Fortsetzung der Tätigkeit der Beklagten als Kinderkrankenschwester deshalb für unzu demutbar, weil der gemeinsame Lebensplan der Parteien gescheitert sei und die Beklagte aus diesem Grund das Recht haben müsse, anstelle des Klägers nunmehr ihrerseits zu studieren und auf diese Weise einen beruflichen Aufstieg zu vollziehen.
Dem kann - aus den bereits dargelegten Gründen für die Anforderungen an die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB - nicht gefolgt werden. Insbesondere
 erscheint es nicht vertretbar,den Beruf der Kinderkrankenschwester, den die Beklagte bei Eheschließung und in der ersten Zeit der Ehe ausgeübt hat, nachträglich allein wegen des Scheiterns der Ehe und der mit ihr verbundenen Erwartungen der Beklagten nunmehr als für sie unangemessen und unzu demutbar zu behandeln.
Ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte kann zwar, wie dargelegt, grundsätzlich nur an einer ihm zu demutbaren Erwerbstätigkeit festgehalten werden. Als zu demutbar im unterhaltsrechtlichen Sinn wird aber in der Regel jedenfalls eine solche Tätigkeit zu gelten haben, die der Ehegatte während des Zusammenlebens mit seinem Ehepartner ausgeübt hat und durch die mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt wurden.
Von diesem Grundsatz mag es unter besonderen Umständen Ausnahmen geben. So ist der Fall denkbar, daß ein Ehepartner - etwa die Ehefrau - im Hinblick auf die geplante Eheschließung eine fest beabsichtigte Ausbildung (Studium) zurückstellt und stattdessen im Interesse der Ausbildung des anderen Ehegatten zunächst eine rasche Verdienstmöglichkeit ergreift, wobei beide Ehegatten den gemeinsamen Plan verfolgen, daß die Ehefrau nach Abschluß der Ausbildung des Mannes ihrerseits ihre Ausbildung beginnen und - gegebenenfalls neben der Betreuung und Erziehung von Kindern - den ursprünglich gewünschten Beruf ergreifen wird. Wenn in einem solchen Fall die Ehe scheitert und der Ehemann vor Abschluß seiner Ausbildung unterhaltsbedürftig wird, kann für die Ehefrau die weitere Ausübung der - in der gewählten Form nur
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als vorübergehend geplanten - Erwerbstätigkeit auf Dauer unzu demutbar werden und sie deshalb berechtigt sein, den früher gefaßten gemeinsamen Lebensplan zu verwirklichen und zu diesem Zweck die von ihr beabsichtigte Ausbildung nachzuholen.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Kinderkrankenschwester, und sie hatte diesen Beruf erlernt, weil er, wie sie im Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhaltsanspruch vor dem Familiengericht vorgetragen hat, ihr "zunächst erwünschter Beruf" war, also ihrer damaligen Neigung entsprach. In den ersten Jahren der Ehe hat sie diesen Beruf weiter ausgeübt und den Lebensunterhalt der Parteien von ihrem Einkommen bestritten. Sie hat damit während des Studiums des Klägers durch ihre Tätigkeit als Kinderkrankenschwester die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wirtschaftlich geprägt.
Erst nach dem Scheitern der Ehe hat sie ihre beruflichen Vorstellungen geändert, wobei sie sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts darauf stützen konnte, daß der auf einen beruflichen Aufstieg des Ehemannes gerichtete gemeinsame Lebens-plan der Parteien gescheitert war. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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So bestehen bereits Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über einen derartigen "erkennbar" von den Parteien gefaßten gemeinsamen Lebensplan; denn der Kläger hat in dem Verfahren betreffend seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch bestritten, daß ein solcher Lebensplan vereinbart worden sei? die Beklagte hatte sich bis zur Entscheidung des Familiengerichts, das auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat, nicht auf einen entsprechenden Lebensplan bezogen. Selbst wenn ein gemeinsamer Lebensplan der Parteien mit dem von dem Berufungsgericht angenommenen Inhalt bestanden hätte, wäre er aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - angesichts der Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers nicht geeignet, den Entschluß der Beklagten zur Aufgabe ihres erlernten Berufes und zur Aufnahme eines Studiums zu rechtfertigen. Die Beklagte hat insoweit vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, daß sie die Absicht gehabt
 habe, dem Kläger zunächst durch ihre Erwerbstätigkeit die Aus-
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bildung zu einem akademischen Beruf zu ermöglichen und später an seiner Seite als Hausfrau und Mutter an den Früchten dieser Ausbildung teilzuhaben. Der Lebensplan der Parteien war also aus ihrer Sicht nicht darauf gerichtet, ihr nach Beendigung der Ausbildung des Klägers ein eigenes Studium und eine Tätigkeit in einem anderen Beruf, etwa dem Lehrberuf, zu ermöglichen; vielmehr wollte sie später ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufgeben. Dieser Plan kann infolge der Krankheit des Klägers nicht mehr verwirklicht werden. Die Beklagte ist daher gehalten, ihren Unterhalt weiterhin durch eigene Erwerbstätig-
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keit zu bestreiten. Zugleich legt ihr die Krankheit des Klägers aus dem Grundsatz der ehelichen Mitverantwortung die Pflicht auf, ihre Arbeitskraft auch zu dem Unterhalt ihres Ehemannes einzusetzen. Hinter dieser Unterhaltsverpflichtung aus § 1361 BGB hat der Wunsch der Beklagten nach einer weiteren Ausbildung zu einem anderen als dem erlernten Beruf - jedenfalls zur Zeit -zurückzustehen (Senatsurteil vom 8. April 1981,FamRZ 1981, 539, 540). Die Beklagte muß sich mithin im Verhältnis zu dem Kläger weiterhin als leistungsfähig behandeln und sich diejenigen Einkünfte anrechnen lassen, die sie bei Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit als Kinderkrankenschwester erzielen würde.
3. Zur Höhe der Unterhaltsrente, die der Kläger nach dem der Beklagten zuzurechnenden fiktiven Einkommen beanspruchen kann, haben weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die Beklagte in den ersten Jahren der Ehe ein Nettoeinkommen von monatlich 1 700 bis 1 800 DM erzielt habe. Angaben darüber, welche Höhe ihr Einkommen seit dem 1. Dezember 1979 während der Dauer des Getrenntlebens der Parteien erreicht haben würde, fehlen bisher aber ebenso wie sonstige Ausführungen zur Ermittlung der unterhaltserheblichen Beträge.
 
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen und zur Festsetzung der dem Kläger zuzubilligenden Unterhaltsrente ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zysk
 Lohmann
Macke
 Blumenrohr
Krohn