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BGH · IVb ZR 379/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 379/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1981 insoweit aufgehoben, als der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Geldern vom 5. Er hat im Jahre 198o für Mai und Juni monatlich 679 DM, für Juli bis September monatlich 622,75 DM und für Oktober und November monatlich 5oo DM an die Klägerin gezahlt, wobei die Zahlungen in erster Linie für den Unterhalt der Töchter Maria Vera und Eva Ulrike bestimmt waren. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin allerdings dem Grunde nach zu Recht einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 BGB gegen den Beklagten zugebilligt, obwohl dieser in seinem Haushalt ebenfalls zwei minderjährige schulpflichtige Kinder aus der Ehe der Parteien versorgt und erzieht. In einem solchen Fall, in dem beide geschiedenen Ehegatten minderjährige Kinder aus der (geschiedenen) Ehe betreuen, kann nicht von einer gegenseitigen Unterhaltspflicht, beider Ehegatten, jeweils gestützt auf § 157o BGB, ausgegangen werden (a.A. insoweit Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht für grundsätzlich verpflichtet gehalten, der Klägerin eine Unterhaltsrente zu zahlen, da sie nicht in der Lage ist, ihren vollen Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, und andererseits der Beklagte - jedenfalls teilweise - als leistungsfähig anzusehen ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht verpflichtet, eine über sechs Wochenstunden hinausgehende Erwerbstätigkeit aufzunehmen; sie könne daher durch eigene Er- Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, daß einer Mutter, die für ein Kind im Alter von 12 Jahren (dem damaligen Alter der Zwillinge) zu sorgen habe, grundsätzlich eine Teilzeitarbeit obliege. Die Auffassung des Berufungsgerichts trägt den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - in dem unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen bei einer Unterhaltslast des Beklagten gegenüber fünf minderjährigen Kindern beide geschiedenen Eheleute je zwei schulpflichtige Kinder aus der Ehe betreuen (vgl. November 1980 - IVb ZR 549/80 = FamRZ 1981, 17, 18 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 = FamRZ 1979, 571, 572 - zu § 1361 BGB) zu dem Ausdruck gebracht hat, kann einer geschiedenen Ehefrau, die zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, im Hinblick auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf je nach den ehelichen Verhältnissen die Fortsetzung oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzu demuten sein, deren Umfang sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu richten haben wird. Dabei sind neben den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten - wie seinem Alter und Gesundheitszustand, der Art der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit und der Tatsache, ob und in welchem Umfang er bereits während der Ehe einer Tätigkeit nachgegangen ist - sowie dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden Kinder insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 7. Dabei ist hier grundsätzlich zu beachten, daß die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Klägerin allgemein durch die besonderen Umstände des hier gegebenen Falles geprägt sind, in dem der Beklagt ebenfalls zwei minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Klägerin betreut und erzieht und im Hinblick auf die ihn insgesamt treffenden Unterhaltsverpflichtungen nur beschränkt leistungsfähig ist (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt kommt im Hinblick auf die Unterhaltslast des Beklagten gegenüber inzwischen fünf minderjährigen Kindern eine Obliegenheit der Klägerin zu erhöhter Erwerbstätigkeit in Betracht, die gegebenenfalls ihre Bedürftigkeit entsprechend vermindern wird (vgl. 3. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ein monatliches Nettoeinkommen von 2 432 DM im Jahre 198o und 2 556 DM im Jahre 1981 zugrunde gelegt. Der Beklagte hatte die anzurechnenden tatsächlichen Fahrtunkosten mit monatlich 317,52 DM angegeben, weil er für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz auf die Haltung eines Pkw angewiesen sei, um nicht - bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - täglich 14 Stunden von zu Hause abwesend sein zu müssen. Das Berufungsgericht hat die bei Fahrten mit dem eigenen Pkw entstehenden höheren Kosten jedoch nicht anerkannt mit der Begründung: es sei dem Beklagten mit Rücksicht auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse als Folge der Unterhaltspflichten gegenüber zwei Familien in zwei Haushalten zuzu demuten, die berufsbedingten Fahrtkosten möglichst gering zu halten. Daher sei er verpflichtet, für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle, auch bei der hierdurch entstehenden außergewöhnlichen Belastung, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. b) Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte in seinem Haushalt ebenfalls zwei minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Klägerin versorgt und betreut, nicht berücksichtigt. Die Klägerin leitet ihren Unterhaltsanspruch daraus her, daß sie wegen der Betreuung und Versorgung der beiden Töchter Maria Vera und Eva Ulrike nur zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage sei und deshalb ihren Unterhaltsbedarf nicht selbst - in vollem Umfang - sicherstellen könne (§ 157o BGB). Dieser wäre also im Hinblick auf die Betreuung der beiden bei ihm lebenden erstehelichen Kinder im Verhältnis zur Klägerin grundsätzlich berechtigt, seine Erwerbstätigkeit auf ein mit den Erfordernissen Wenn er gleichwohl weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, die noch dazu - bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel -mit einer täglichen Abwesenheit von 14 Stunden verbunden ist, so erbringt er damit Leistungen, die über das ihm im Verhältnis zur Klägerin zu demutbare Maß hinausgehen. Dabei richtet sich die Frage, in welchem Umfang das aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit erzielte Mehr-Einkommen des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhalts des Berechtigten anzurechnen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteile vom 19. seine zweite Ehefrau die Versorgung und Betreuung der beiden Kinder aus der Ehe mit der Klägerin übernommen. Sie ersetzt dem Beklagten mithin durch ihre Betreuungsleistungen für die beiden erstehelichen Kinder während seiner berufsbedingten Abwesenheit eine andernfalls erforderliche Hilfskraft und ermöglicht ihm damit die weitere Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit. Diese geht jedoch - wie dargelegt - über das ihm im Verhältnis zu der Klägerin unterhaltsrechtlich zu demutbare Maß hinaus mit der Folge, daß die Mehreinnahmen, die er durch die überobligationsmäßige Tätigkeit erzielt, nicht in vollem Umfang in die Verteilung seines für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens einzubeziehen sind. Dem Beklagten ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Ausgleich für seine - angesichts der Betreuung der in seinem Haushalt lebenden erstehelichen Kinder unzu demutbar geleistete - "Mehr"-Arbeit ein angemessener Teil des hierdurch erzielten Einkommens anrechnungsfrei zu belassen. Die Berücksichtigung eines derartigen "Freibetrages" als Vorwegabzug von dem Mehreinkommen des Beklagten - in Verbindung mit einer verminderten Bedürftigkeit der Klägerin wegen erhöhten Eigeneinkommens - kann bei der gebotenen Neubemessung des Unter- Dabei wird sich bei der Auslegung dieser Vorschrift auch die Frage stellen, ob und mit welcher Maßgabe die geschiedene Ehefrau der zweiten Ehefrau "vorgehen" soll in einem Fall, in dem - wie hier - die zweite Ehefrau einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres eigenen Unterhalts schon deshalb nicht nachgehen kann, weil sie ihrerseits neben der Betreuung eines eigenen Kindes zwei minderjährige Kinder aus der Ehe des Mannes mit der ersten Ehefrau versorgt und betreut und damit in der zweiten Ehe Aufgaben erfüllt, die sich als Nachwirkungen aus der ersten Ehe des Mannes darstellen. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die Bemessung des Unterhaltsanspruches die sogenannte Differenzmethode angewandt, da die Klägerin schon während bestehender Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. b) Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung darin gefolgt werden, daß es das von der Klägerin bezogene Wohngeld voll ihrem Einkommen zugerechnet hat. Während in Abschnitt III 1 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechne sich mit 3/7 von der Einkommensdifferenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen des Beklagten "nach Abzug des Kindesunterhalts" und ihrem maßgeblichen Einkommen, geht das Berufungsgericht bei seinen Berechnungen von Monatsbeträgen von rund 835 DM für Mai und Juli 198o, 895 DM für Juli bis Dezember 198o und 945 DM ab Januar 1981 aus, die einer 3/7-Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts und dem Einkommen der Klä-

Zitierte Normen: § 1570 BGB
KindBerufungsgerichtVerhältnisUmfangKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS~
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 379/81	URTEIL
Verkündet am 29. Juni 1983 Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit

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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1981 insoweit aufgehoben, als der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Geldern vom 5. November 1980 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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3	-Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 19. April 1979 (rechtskräftig seit dem 27. Juni 1979) geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder her-vorgegangen, von denen die beiden jüngeren, die am 25. Juni 1968 geborenen Zwillinge Maria Vera und Eva Ulrike (bisher Klägerinnen zu 1 und 2), im Haushalt der Klägerin (bisher Klägerin zu 3) leben. Die beiden älteren, am 1. Juni 1966 und am 5. Juli 1967 geborenen Kinder Claudia Gudrun und Hans Jürgen leben seit Mai 1979 bei dem Beklagten, dem im Mai 198o das elterliche Sorgerecht über sie übertragen wurde.
Der Beklagte ist seit August 198o wieder verheiratet. Durch die Eheschließung wurde eine am 16. Februar 1977 geborene Tochter als eheliches Kind legitimiert.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 198o in Anspruch. Die Töchter Maria Vera und Eva Ulrike, die ebenfalls Unterhaltsansprüche geltend gemacht haben, haben ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgenommen.
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Die Klägerin arbeitet seit 1978 stundenweise als Putzhilfe. Sie erzielt bei einer Tätigkeit von sechs Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 7 DM monatlich 182 DM. Außerdem bezieht sie Wohngeld, das im Mai und Juni 198o monatlich 259 DM betrug und sich seit Juli 198o auf monatlich 164 DM beläuft. Schließlich erhält sie das Kindergeld für die beiden bei ihr lebenden Töchter.
Der Beklagte ist als Konstrukteur in Bad-Vilbel - 84 Kilometer von seinem Wohnort entfernt - tätig. Sein Nettoeinkommen hat das Oberlandesgericht für 198o mit monatlich 2 432 DM und für 1981 mit monatlich 2 556 DM angenommen. Er hat im Jahre 198o für Mai und Juni monatlich 679 DM, für Juli bis September monatlich 622,75 DM und für Oktober und November monatlich 5oo DM an die Klägerin gezahlt, wobei die Zahlungen in erster Linie für den Unterhalt der Töchter Maria Vera und Eva Ulrike bestimmt waren. Seit Dezember 198o leistet er einen laufenden monatlichen Gesamtunterhaltsbetrag von 672,72 DM, zu dem ihn das Familiengericht im vorliegenden Rechtsstreit verurteilt hat. Das Familiengericht hat dabei die Unterhaltsrente für die Klägerin auf monatlich 373,84 DM (und die Unterhaltsbeträge für die beiden Töchter auf monatlich je 149,44 DM) festgesetzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 198o bis zu dem 31. Mai 1981 restlichen Unterhalt in Höhe von 2 471,43 DM
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und für die Zeit ab 1. Juni 1981 eine monatliche Unterhalts-rGnts von 521/12 DM zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der (zugelassenen) Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Dieses hat der Klägerin eine angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu hohe Unterhaltsrente zugebilligt. Zur Festsetzung des tatsächlich geschuldeten Unterhalts bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Ermittlungen.
1.	Das Berufungsgericht hat der Klägerin allerdings dem Grunde nach zu Recht einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 BGB gegen den Beklagten zugebilligt, obwohl dieser in seinem Haushalt ebenfalls zwei minderjährige schulpflichtige Kinder aus der Ehe der Parteien versorgt und erzieht.
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In einem solchen Fall, in dem beide geschiedenen Ehegatten minderjährige Kinder aus der (geschiedenen) Ehe betreuen, kann nicht von einer gegenseitigen Unterhaltspflicht, beider Ehegatten, jeweils gestützt auf § 157o BGB, ausgegangen werden (a.A. insoweit Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl.
Rdn. 285); vielmehr ist - jedenfalls zu gleicher Zeit - stets nur einer der geschiedenen Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Ob und von wem unter derartigen Voraussetzungen die Zahlung eines Unterhaltsbetrages verlangt werden kann, wird sich jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Bedürftigkeit einerseits und der vorhandenen Leistungsfähigkeit andererseits entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983, IVb ZR 384/81; Göppinger/Wenz aaO; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 297, 298; MünchKomm/Richter BGB Ergänzungsband § 157o Rdn. 14 a.E.; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1569 Rdn. 22). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht für grundsätzlich verpflichtet gehalten, der Klägerin eine Unterhaltsrente zu zahlen, da sie nicht in der Lage ist, ihren vollen Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, und andererseits der Beklagte - jedenfalls teilweise - als leistungsfähig anzusehen ist.
2.	Bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht verpflichtet, eine über sechs Wochenstunden hinausgehende Erwerbstätigkeit aufzunehmen; sie könne daher durch eigene Er-
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werbstätigkeit nicht mehr als monatlich 182 DM verdienen. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, daß einer Mutter, die für ein Kind im Alter von 12 Jahren (dem damaligen Alter der Zwillinge) zu sorgen habe, grundsätzlich eine Teilzeitarbeit obliege. Entscheidend sei dabei stets, ob im Einzelfall neben einer wirksamen Betreuung des Kindes eine Teilzeitarbeit nach einem vertretbaren und zu demutbaren Organisationsplan möglich sei. Eine solche Organisation von Teilzeitarbeit und Kindesbetreuung werde jedoch zunehmend schwieriger, wenn die Mutter nicht nur für ein Kind, sondern für zwei Kinder im Alter von 12 Jahren zu sorgen habe. Infolgedessen sei in einem solchen Fall, wie er hier vorliege, nur eine erheblich geminderte Teilzeitarbeit, keinesfalls eine "volle Halbtagstätigkeit" zu demutbar. Demgemäß sei die Klägerin nicht verpflichtet, über die von ihr zur Zeit ausgeübte Tätigkeit von wöchentlich sechs Stunden hinaus weitere Putzstellen anzunehmen. Es komme daher nicht darauf an, ob ihr eine weitere Tätigkeit tatsächlich möglich wäre.
Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts trägt den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - in dem unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen bei einer Unterhaltslast des Beklagten gegenüber fünf minderjährigen Kindern beide geschiedenen Eheleute je zwei schulpflichtige Kinder aus der Ehe betreuen (vgl. dazu oben zu 1) - nicht hinreichend Rechnung. Wie der Senat in dem Urteil vom
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7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/8o = FamRZ 1982, 23, 24 - unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 = FamRZ 1981, 17, 18 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 = FamRZ 1979, 571, 572 - zu § 1361 BGB) zu dem Ausdruck gebracht hat, kann einer geschiedenen Ehefrau, die zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, im Hinblick auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf je nach den ehelichen Verhältnissen die Fortsetzung oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzu demuten sein, deren Umfang sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu richten haben wird. Dabei sind neben den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbedürftigen Ehegatten - wie seinem Alter und Gesundheitszustand, der Art der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit und der Tatsache, ob und in welchem Umfang er bereits während der Ehe einer Tätigkeit nachgegangen ist - sowie dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden Kinder insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 aaO und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/8o = FamRZ 1982, 148, 150). Wenn auch die zu übernehmende Tätigkeit nach ihrem zeitlichen Umfang grundsätzlich unter einer Halbtagstätigkeit liegen wird (vgl. für den Fall eines Kindes im Alter von 11 Jahren Senatsurteil vom 5. November 1980 aaO), so bedeutet das doch nicht, daß sie - wie im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Umstände von dem Berufungsgericht angenommen -einen Aufwand von sechs Wochenstunden nicht zu übersteigen
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braucht. Das Familiengericht hatte die Klägerin für verpflichtet gehalten, ihre bisherige Putztatigkeit auf 2o Wochenstunden auszudehnen oder eine sonstige Halbtagsbeschäftigung aufzunehmen. Auch wenn dem voraussichtlich nicht zu folgen sein wird, kommen doch in dem Bereich zwischen einem Arbeitsumfang von 20 Wochenstunden und sechs Wochenstunden weitere Möglichkeiten in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht hinreichend geprüft hat.
Dabei ist hier grundsätzlich zu beachten, daß die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Klägerin allgemein durch die besonderen Umstände des hier gegebenen Falles geprägt sind, in dem der Beklagt ebenfalls zwei minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Klägerin betreut und erzieht und im Hinblick auf die ihn insgesamt treffenden Unterhaltsverpflichtungen nur beschränkt leistungsfähig ist (vgl. Göppinger/Wenz aaO). Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin schon während der Ehe einer Tätigkeit als Putzhilfe nachgegangen ist, und zwar auch zu einer Zeit, als sie - im Jahre 1978 - noch alle vier Kinder in ihrem Haushalt versorgte und die Kinder zudem drei Jahre jünger waren. Die Revision weist in diesem Zusammenhang im übrigen zutreffend darauf hin, daß die beiden bei der Klägerin lebenden Töchter Zwillinge sind, die überwiegend denselben Zeit- und Tagesplan haben dürften; dies kann für die Klägerin jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zu einer gewissen Erleichterung bei der Be-
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treuung und Versorgung der Kinder führen. Insbesondere wird aber die Frage, in welchem Umfang der Klägerin eine Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres eigenen Unterhalts zuzu demuten ist, durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt im Hinblick auf die Unterhaltslast des Beklagten gegenüber inzwischen fünf minderjährigen Kindern eine Obliegenheit der Klägerin zu erhöhter Erwerbstätigkeit in Betracht, die gegebenenfalls ihre Bedürftigkeit entsprechend vermindern wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569 ff).
Davon, daß die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit in dem hiernach gebotenen Umfang ausweiten oder eine sonstige zu demutbare Tätigkeit finden kann, ist im Revisionsverfahren auszugehen, nachdem nichts Gegenteiliges festgestellt ist.
Das angefochtene Urteil, das die Bedürftigkeit der Klägerin auf der Grundlage einer Erwerbsobliegenheit nur in dem bisher ausgeübten Umfang von sechs Wochenstunden bewertet, kann nach alledem insoweit keinen Bestand haben.
3.	Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ein monatliches Nettoeinkommen von 2 432 DM im Jahre 198o und 2 556 DM im Jahre 1981 zugrunde
 gelegt.
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a) Dabei hat es von dem Bruttoeinkommen einen Krankenkassenbeitrag von monatlich 329 DM und außerdem für die Fahrten zur Arbeitsstelle - nach den Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - einen geschätzten Aufwand in Höhe von monatlich 2oo DM abgezogen. Der Beklagte hatte die anzurechnenden tatsächlichen Fahrtunkosten mit monatlich 317,52 DM angegeben, weil er für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz auf die Haltung eines Pkw angewiesen sei, um nicht - bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - täglich 14 Stunden von zu Hause abwesend sein zu müssen. Das Berufungsgericht hat die bei Fahrten mit dem eigenen Pkw entstehenden höheren Kosten jedoch nicht anerkannt mit der Begründung: es sei dem Beklagten mit Rücksicht auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse als Folge der Unterhaltspflichten gegenüber zwei Familien in zwei Haushalten zuzu demuten, die berufsbedingten Fahrtkosten möglichst gering zu halten. Daher sei er verpflichtet, für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle, auch bei der hierdurch entstehenden außergewöhnlichen Belastung, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Insoweit könne ihm nur ein angemessener Verpflegungsaufwand zusätzlich zu den Fahrtkosten - und damit ein Gesamtaufwand in der angenommenen Höhe von 2oo DM - zuge-
rechnet werden.
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Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte in seinem Haushalt ebenfalls zwei minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Klägerin versorgt und betreut, nicht berücksichtigt. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte, der neben dem Barunterhalt auch die Betreuung und Versorgung von gemeinschaftlichen Kindern allein übernommen habe, gehe in der Regel keiner unzu demutbaren Erwerbstätigkeit nach, wenn er diese bereits vorher ausgeübt habe und trotz der ihm nunmehr allein obliegenden Erziehungsund Betreuungslast fortsetze. Die ihm hierdurch erwachsende Mehrbelastung könne er auf ein zu demutbares Maß dadurch herabmindern, daß er sich für die Betreuung der Kinder einer Hilfsperson bediene. Die hierbei entstehenden Kosten seien konkret nachzuweisen, dann aber als Betreuungsmehrbedarf der Kinder zu berücksichtigen. Dies könne in Fällen, in denen der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gedeckt sei, durch einen angemessenen Pauschalabzug vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschehen. Im vorliegenden Fall könne indessen wegen der gebotenen Mangelverteilung eine Betreuungspauschale nicht angesetzt werden. Konkrete Betreuungs mehrkosten
 seien vom Beklagten nicht
 
dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Denn er habe die Betreuung der beiden erstehelichen Kinder seiner jetzigen Ehefrau übertragen. Diese habe in ihrer Ehe ohnehin, auch mit Rücksicht auf ihr eigenes Kind, die Hausfrauen- und Mutterrolle übernommen.
4.	Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision mit Recht Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts trägt den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht in hinreichendem Maße Rechnung.
Die Klägerin leitet ihren Unterhaltsanspruch daraus her, daß sie wegen der Betreuung und Versorgung der beiden Töchter Maria Vera und Eva Ulrike nur zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage sei und deshalb ihren Unterhaltsbedarf nicht selbst - in vollem Umfang - sicherstellen könne (§ 157o BGB). Im Verhältnis der Parteien zueinander befindet sich der Beklagte grundsätzlich in derselben Lage. Denn auch er betreut und erzieht in seinem Haushalt zwei minderjährige schulpflichtige Kinder aus der Ehe mit der Klägerin. Insoweit besteht daher kein rechtfertigender Grund, die Situation der Klägerin nach anderen Maßstäben zu beurteilen als diejenige des Beklagten (vgl. Göppinger/Wenz aaO Rdn. 285). Dieser wäre also im Hinblick auf die Betreuung der beiden bei ihm lebenden erstehelichen Kinder im Verhältnis zur Klägerin grundsätzlich berechtigt, seine Erwerbstätigkeit auf ein mit den Erfordernissen
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der Kinderbetreuung vereinbares Maß herabzusetzen. Wenn er gleichwohl weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, die noch dazu - bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel -mit einer täglichen Abwesenheit von 14 Stunden verbunden ist, so erbringt er damit Leistungen, die über das ihm im Verhältnis zur Klägerin zu demutbare Maß hinausgehen. Dies ist bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Dabei richtet sich die Frage, in welchem Umfang das aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit erzielte Mehr-Einkommen des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhalts des Berechtigten anzurechnen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 7o2/8o = FamRZ 1982, 779, 780; vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1160; und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 =
FamRZ 1983, 569 ff). Im Rahmen der hiernach gebotenen Billigkeitsentscheidung können etwa die Kosten einer Hilfskraft, die der Verpflichtete zur Betreuung der Kinder während seiner berufsbedingten Abwesenheit einstellt, von seinem "Mehr"-Einkommen vorweg abzuziehen sein (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 aaO) .
Im vorliegenden Fall beschäftigt der Beklagte keine fremde Hilfskraft. Dies wäre wohl auch unter den gegebenen Umständen angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt sieben Personen nicht in Betracht gekommen. Stattdessen hat
 
seine zweite Ehefrau die Versorgung und Betreuung der beiden Kinder aus der Ehe mit der Klägerin übernommen. Sie ersetzt dem Beklagten mithin durch ihre Betreuungsleistungen für die beiden erstehelichen Kinder während seiner berufsbedingten Abwesenheit eine andernfalls erforderliche Hilfskraft und ermöglicht ihm damit die weitere Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit.
Diese geht jedoch - wie dargelegt - über das ihm im Verhältnis zu der Klägerin unterhaltsrechtlich zu demutbare Maß hinaus mit der Folge, daß die Mehreinnahmen, die er durch die überobligationsmäßige Tätigkeit erzielt, nicht in vollem Umfang in die Verteilung seines für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens einzubeziehen sind. Dem Beklagten ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Ausgleich für seine - angesichts der Betreuung der in seinem Haushalt lebenden erstehelichen Kinder unzu demutbar geleistete - "Mehr"-Arbeit ein angemessener Teil des hierdurch erzielten Einkommens anrechnungsfrei zu belassen. In welcher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, bleibt der tatrichterlichen Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts - nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände - Vorbehalten.
Die Berücksichtigung eines derartigen "Freibetrages" als Vorwegabzug von dem Mehreinkommen des Beklagten - in Verbindung mit einer verminderten Bedürftigkeit der Klägerin wegen erhöhten Eigeneinkommens - kann bei der gebotenen Neubemessung des Unter-
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haltsanspruchs der Klägerin unter Umständen dazu führen, unangemessene Folgen zu mildern, die sich - etwa - aus einer Anwendung des § 1582 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall ergeben könnten (vgl. dazu Vorlagebeschluß des OLG Schleswig vom 4. Januar 1983 - FamRZ 1983, 282). Dabei wird sich bei der Auslegung dieser Vorschrift auch die Frage stellen, ob und mit welcher Maßgabe die geschiedene Ehefrau der zweiten Ehefrau "vorgehen" soll in einem Fall, in dem - wie hier - die zweite Ehefrau einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres eigenen Unterhalts schon deshalb nicht nachgehen kann, weil sie ihrerseits neben der Betreuung eines eigenen Kindes zwei minderjährige Kinder aus der Ehe des Mannes mit der ersten Ehefrau versorgt und betreut und damit in der zweiten Ehe Aufgaben erfüllt, die sich als Nachwirkungen aus der ersten Ehe des Mannes darstellen.
5.	Gegen das angefochtene Urteil bestehen schließlich auch bei der rein rechnerischen Festsetzung des Unterhaltsanspruches der Klägerin in einzelnen Punkten Bedenken.
a)	Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die Bemessung des Unterhaltsanspruches die sogenannte Differenzmethode angewandt, da die Klägerin schon während bestehender Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 = FamRZ 1983, 144, 146
m.w.N.).
b)	Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung darin gefolgt werden, daß es das von der Klägerin bezogene Wohngeld voll ihrem Einkommen zugerechnet hat. Das Wohngeld ist vielmehr bei der Unterhaltsbemessung insoweit nicht als Einkommen anzurechnen, als es lediglich unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht und diesen auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückführt (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587 ff; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81).
c)	Schließlich läßt das Berufungsurteil nicht eindeutig erkennen, nach welchem Maßstab das Berufungsgericht den Unterhalt der Klägerin im Verhältnis zu dem Unterhalt der minderjährigen Kinder des Beklagten bemessen will. Während in Abschnitt III 1 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechne sich mit 3/7 von der Einkommensdifferenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen des Beklagten "nach Abzug des Kindesunterhalts" und ihrem maßgeblichen Einkommen, geht das Berufungsgericht bei seinen Berechnungen von Monatsbeträgen von rund 835 DM für Mai und Juli 198o, 895 DM für Juli bis Dezember 198o und 945 DM ab Januar 1981 aus, die einer 3/7-Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts und dem Einkommen der Klä-
gerin entsprechen.
Die nach den aufgezeigten Grundsätzen erforderliche Neubemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin - einschließlich etwaiger rückständiger Beträge - setzt zunächst weitere tatrichterliche Feststellungen voraus. Der Rechtsstreit ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Zysk
IVb ZR 379/81
Schreibfehlerberichtigung
 In den Ausfertigungen und Abschriften des Urteils vom 29. Juni 1983 muß es im Tenor, U. Zeile von oben anstatt "insoweit aufgehoben, als der Klägerin gegen" richtig "insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerin gegen" heißen.
Karlsruhe, den 18. Juli 1983
Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
 Ernst
Justizobersekretär