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BGH · IVb ZR 377/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 377/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, wegen dessen gestiegenen Einkommens auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente von 35o DM in Anspruch, zu deren Entrichtung sich der Beklagte anläßlich der aus seinem Verschulden erfolgten Ehescheidung durch Prozeßvergleich vom 7. Das Amtsgericht änderte den Prozeßvergleich dahin, daß es die von dem Beklagten zu entrichtende Unterhaltsrente ab 1. Auf die Berufung des Beklagten, der sich gegen die Erhöhung auf einen 750 DM übersteigenden Monatsbetrag wandte, setzte das Oberlandesgericht den Erhöhungsbetrag für die Zeit ab 1. März 1967 maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Parteien eingetreten sind, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von 975 DM auf durchschnittlich 3 o55,46 DM im Jahre 198o und auf 2 763,6o DM ab 1. Dem hält die Revision entgegen, daß das in den Einkünften des Beklagten für 198o und 1981 enthaltene Kleidergeld, das bis Ende 198o durchschnittlich 43,o5 DM und ab 1. Januar 1981 durchschnittlich 45,38 DM monatlich betragen habe, nicht dem unterhaltserheblichen Einkommen zugerechnet werden dürfe, weil es, wie seine Bezeichnung und die Lebenserfahrung ergäben, konkreten Mehraufwand abgelte. Außerdem beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin bezogene Wohngeld nicht als den Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen berücksichtigt hat. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Kleidergeld, das der Beklagte als Maschinist bei den Kraftwerken M.-W. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, die Bestimmung einer Leistung zu dem Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwecken führe nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen sei; vielmehr komme es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage habe Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die als Kleiderzulage bezogenen Beträge j in vollem Umfang zu dem unterhaltserheblichen Einkommen des Beklagten gerechnet hat. 2. Zu Recht beanstandet die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht unter Ablehnung der Senatsentscheidung vom Mai 198o (IVb ZR 522/8o - FamRZ 198o, 771) das Wohngeld, das die Klägerin nach den Urteilsfeststellungen in Höhe von 137 DM monatlich bezieht, für die Unterhaltsbemessung als unerheblich angesehen hat. Danach ist das Wohngeld nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als es unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen für die Wohnung ausgleicht, die über das dem Wohngeldempfänger unterhaltsrechtlich zuzu demutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten hinausgehen. Soweit die Summe dieser Mietkosten und des Wohngeldes die tatsächliche Miete, die die Klägerin mit über 23o DM monatlich angegeben hat, übersteigt, ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen, das den Unterhaltsanspruch der Klägerin entsprechend mindert.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 377/81
URTEIL
Verkündet am 27. April 1983 Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die nach dem Prozeßvergleich vom 7. März 1967 vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende monatliche Unterhaltsrente für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 198o um mehr als 6o8,5o DM (auf insgesamt mehr als 958,5o DM) und ab 1. Januar 1981 um mehr als 5o5 DM (auf insgesamt mehr als 855 DM) erhöht worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, wegen dessen gestiegenen Einkommens auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente von 35o DM in Anspruch, zu deren Entrichtung sich der Beklagte anläßlich der aus seinem Verschulden erfolgten Ehescheidung durch Prozeßvergleich vom 7. März 1967 verpflichtet hat. Das Amtsgericht änderte den Prozeßvergleich dahin, daß es die von dem Beklagten zu entrichtende Unterhaltsrente ab 1. März 198o um 745,5o DM auf insgesamt 1 o95,5o DM erhöhte. Auf die Berufung des Beklagten, der sich gegen die Erhöhung auf einen 750 DM übersteigenden Monatsbetrag wandte, setzte das Oberlandesgericht den Erhöhungsbetrag für die Zeit ab 1. Januar 1981 auf 642 DM und damit den Gesamtbetrag auf 992 DM monatlich herab. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt, soweit die von ihm zu entrichtende Unterhaltsrente für die Zeit
 vom 1. März bis 31. Dezember 198o auf mehr als 949,46 DM, vom
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1. Januar bis 31. August 1981 auf mehr als 844,34 DM und ab 1. September 1981 auf mehr als 839,34 DM monatlich erhöht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Bei der Feststellung der Änderungen, die in den für die Unterhaltsvereinbarung vom 7. März 1967 maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Parteien eingetreten sind, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von 975 DM auf durchschnittlich 3 o55,46 DM im Jahre 198o und auf 2 763,6o DM ab 1. Januar 1981 erhöht habe, während die Klägerin nach wie vor ohne anrechnungs fähiges Einkommen sei. Dem hält die Revision entgegen, daß das in den Einkünften des Beklagten für 198o und 1981 enthaltene Kleidergeld, das bis Ende 198o durchschnittlich 43,o5 DM und ab 1. Januar 1981 durchschnittlich 45,38 DM monatlich betragen habe, nicht dem unterhaltserheblichen Einkommen zugerechnet werden dürfe, weil es, wie seine Bezeichnung und die Lebenserfahrung ergäben, konkreten Mehraufwand abgelte. Außerdem beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin bezogene Wohngeld nicht als den Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen berücksichtigt hat.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Kleidergeld, das der Beklagte als Maschinist bei den Kraftwerken M.-W. AG monatlich als Zulage erhält, zu dem unterhaltserheblichen Einkommen gerechnet hat. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie er sie seit der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung vom 16. Januar 198o (IV ZR 115/78 - FamRZ 198o, 342) ständig vertritt. Danach gilt, daß bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung seines Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen sind, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Sonderzuwendungen gehören dazu ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen (aaO S. 343). Auch die dem Beklagten zufließende Kleiderzulage ist dazuzurechnen (für die'Anrechnung einer solchen Zulage gleichfalls OLG Köln FamRZ 1979, 133; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 98). Daß die Bezüge einen konkreten Mehraufwand abgelten sollen, rechtfertigt keine Ausnahme. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, die Bestimmung einer Leistung zu dem Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwecken führe nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen sei; vielmehr komme es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage habe
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(aaO S. 343 f.). Ebenso hat der Senat zur Frage der Anrechnung versorgungsrechtlicher Zulagen, insbesondere der den vorliegenden Bezügen vergleichbaren Kleiderzulage nach § 15 BVersG, die
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- als Versorgungsleistung - gleichfalls auf den pauschalen Ausgleich von außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß gerichtet ist, entschieden, daß es auch hier auf den tatsäch-
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liehen Mehrbedarf ankommt, den der Empfänger der Zulage hat. Im | Umfang eines solchen Mehrbedarfs wird die Zulage von den tatsächlichen Aufwendungen aufgezehrt. Soweit ein Mehrbedarf nicht vorhanden oder nicht dargetan ist, ist die Zulage dem unterhaltserheblichen Einkommen zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/8o - FamRZ 1982, 579, 58o).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte einen tatsächlichen
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Mehraufwand nicht dargelegt, obwohl bereits im amtsgerichtlichen Urteil das Kleidergeld mit der Begründung in das zu berücksich- S tigende Einkommen einbezogen worden ist, daß pauschale Aufwands- j
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entschädigungen unterhaltsrechtlich nicht abgesetzt werden
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könnten, sondern nur nachgewiesene Sonderaufwendungen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die als Kleiderzulage bezogenen Beträge j in vollem Umfang zu dem unterhaltserheblichen Einkommen des Beklagten gerechnet hat.
2. Zu Recht beanstandet die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht unter Ablehnung der Senatsentscheidung vom
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21. Mai 198o (IVb ZR 522/8o - FamRZ 198o, 771) das Wohngeld, das die Klägerin nach den Urteilsfeststellungen in Höhe von 137 DM monatlich bezieht, für die Unterhaltsbemessung als unerheblich angesehen hat.
Mit der Frage der Berücksichtigung des Wohngeldes im Unterhaltsrecht hat der Senat sich im Urteil vom 17. März 1982 (IVb ZR 646/8o - FamRZ 1982, 587) erneut befaßt. Dabei hat er sich auch mit der zur Rechtfertigung der vorliegenden Entscheidung dargelegten Begründung des Berufungsgerichts, aus der gesetzgeberischen Zweckrichtung des Wohngeldes ergebe sich eine Nachrangigkeit der Wohngeldgewährung gegenüber der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, auseinandergesetzt und diesen Einwand für nicht durchgreifend erachtet. Im einzelnen wird dazu auf die Ausführungen jener Entscheidung (aaO S. 589 f.) Bezug genommen. An der dort dargelegten Auffassung, die er auch in der Folgezeit (zuletzt durch Senatsurteil vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81) bestätigt hat, hält der Senat fest.
Danach ist das Wohngeld nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als es unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen für die Wohnung ausgleicht, die über das dem Wohngeldempfänger unterhaltsrechtlich zuzu demutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten hinausgehen. Zur Prüfung, inwieweit das hier der Fall ist, sind die Mietkosten festzustellen, die dem "normalen" Wohnkostenbe-darf der Klägerin entsprechen und in dem Betrag enthalten sind,
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der ihr nach den neuen Einkommensverhältnissen des Beklagten zu ihrem Unterhalt zusteht. Soweit die Summe dieser Mietkosten und des Wohngeldes die tatsächliche Miete, die die Klägerin mit über 23o DM monatlich angegeben hat, übersteigt, ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen, das den Unterhaltsanspruch der Klägerin entsprechend mindert. Zu dieser Prüfung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann		Blumenrohr		Macke
	Zysk		Nonnenkamp