Eine weitere, im Jahre 1968 geborene Tochter der Ehefrau (Antragstellerin) stammt nach der Angabe beider Parteien nicht von dem Ehemann (Antragsgegner). Er hat bestritten, im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen, und behauptet, er trinke erst etwas, seitdem er im Jahre 1979 erfahren habe, daß die Tochter nicht von ihm stamme. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe trotz noch nicht einjährigen Getrenntlebens der Parteien geschieden, weil die Fortsetzung der Ehe mit dem alkoholabhängigen Manne für die Ehefrau eine unzu demutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). 1. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe gesöhieden werden, wenn sie gescheitert ist, d.h. wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder hersteilen. 2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Ehe der Parteien nicht geschieden, weil dem die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Die Ehegatten lebten derzeit nicht getrennt, und es könne nicht festgestellt werden, daß die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau aus Gründen, die in der Person des Ehemannes lägen, eine unzu demutbare Härte darstellen würde. Das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) setze die vollkommene tatsächliche Trennung der Ehegatten in allen Lebensbereichen voraus und schließe insbesondere die weitere Versorgung des anderen und die Fortsetzung der gemeinsamen Wirtschaftsführung aus. Die Ehefrau könne entgegen ihrer Darstellung auch auf dem Bauernhof eine Trennung in dem Maße vollziehen, wie die Rechtsprechung sie für die Annahme des Getrenntlebens fordere. Die Versorgung des Ehemannes sei auch nicht deshalb trennungsunschädlich, weil er infolge seiner offenbar bestehenden Neigung zu dem übermäßigen Alkoholgenuß hilflos und auf die Versorgung durch die Ehefrau angewiesen wäre. b) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, damit lebten die Parteien nicht im Sinne der §§ 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB getrennt, wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Ehe auch dann gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leb« nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt, noch andauert (Senatsurteil vom 5. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, daß zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteh' Es reicht nicht aus, daß die häusliche Gemeinschaft zwar eingeschränkt ist, aber doch noch in wesentlichen Teilen besteht. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - NJW 1979, 105 = FamRZ 1978, 884 bestätigt hat, kann allerdings im Falle des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung das Erfordernis der vollkommenen tatsächlichen Trennung (BGH Urteil vom 13. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein Getrenntleben der Parteien rechtsfehlerfrei verneint. Die Ehefrau hat ein solches - außer durch einen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts zu weit gehenden und deshalb erfolglosen Antrag, die bisherige Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung ihr und ihrer Tochter zur alleinigen Benutzung zuzuweisen - nie herbeizuführen versucht, vielmehr durch die aufrechterhaltene Beköstigung des Ehemannes bei teilweise gemeinsamen Mahlzeiten sowie durch die fortdauernde Pflege seiner Wäsche und Reinigung seines Zimmers persönliche Beziehungen weit über das mit der Annahme eines Getrenntlebens zu vereinbarende Maß hinaus fortgeführt. Daß diese Versorgung wegen eines durch die Alkoholsucht des Ehemannes herbeigeführten Hilflosigkeit notwendig gewesen wäre - mit der Folge einer dann möglicherweise nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11. 129)* Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, davon aufgrund der Härteklausel des § 1565 Abs.; BGB eine Ausnahme zu machen, und dies im wesentlichen wie folg' begründet: Schon der Umstand, daß die Ehegatten noch mehr oder weniger zusammenlebten, spreche insoweit gegen eine schwerwiegende Belastung. Das Verhalten des Ehemannes - gemeint ist offenbar sein Alkoholverzehr - erscheine überdies in einem milderen Licht, wenn man bedenke, daß ihm vor etwa zehn Jahren ein Bein habe amputiert werden müssen und er später erfahren habe, daß die Tochter aus einem Ehebruch der Ehefrau stamme; all dies habe er offenbar nicht verwinden können. Die Einhaltung des TrennungsJahres sei der Ehefrau weiter deshalb zuzu demuten, weil der Wunsch nach ein« sofortigen Scheidung offenbar nicht allein auf dem Verhalten d« Ehemannes beruhe; ein maßgeblicher Gesichtspunkt scheine vielmehr ihre enger gewordene Beziehung zu B.zu sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES Verkündet am 23. März 1983 Ernst, Justizobersekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle IVb ZR 367/81 URTEIL in der Familiensache Gisela Straße 40, f Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin und Revis ionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Dietrich t Straße 40, 1 Antragsgegner und Revis ionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. ■ - Prozeßbevollmächtigter 2 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 1981 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 17. Mai 1961 geheiratet. Drei aus der Ehe hervorgegangene Kinder sind früh gestorben. Eine weitere, im Jahre 1968 geborene Tochter der Ehefrau (Antragstellerin) stammt nach der Angabe beider Parteien nicht von dem Ehemann (Antragsgegner). Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Bauernhofes, auf dem die Parteien leben. Dem Ehemann ist nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1971 ein Bein amputiert worden. Er bezieht eine Rente und arbeitet nur noch gelegentlich auf dem Hof mit. Die Ehefrau hat die Scheidung der Ehe beantragt. Sie hat behauptet, der Ehemann trinke seit mehr als zehn Jahren im Übermaß Alkohol. Deshalb habe sie sich schon 1971 von ihm scheiden lassen wollen, davon aber wegen seines Unfalls abgesehen. Er trinke Jetzt Jeden Tag Bier und Schnaps. Das Leben mit ihm sei unerträglich und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen. Seit der Antragstellung - im Jahre 1979 - schliefen sie nicht mehr gemeinsam im ehelichen Schlafzimmer und lebten mir noch nebeneinander her. Allerdings bereite sie ihm noch die Mahlzeiten und lasse ihn zu dem gemeinsamen Mittagessen rufen. Sie besorge auch noch seine Wäsche und reinige sein Zimmer; sonst würde er wegen seines ständigen Alkoholmißbrauchs verdrecken und "zu ihrer Schande herumlauf en" , Der Ehemann hat erklärt, er wolle nicht geschieden werden. Er hat bestritten, im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen, und behauptet, er trinke erst etwas, seitdem er im Jahre 1979 erfahren habe, daß die Tochter nicht von ihm stamme. Die Ehefrau unterhalte Beziehungen zu einem anderen Manne; deshalb erstrebe sie die Scheidung. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe trotz noch nicht einjährigen Getrenntlebens der Parteien geschieden, weil die Fortsetzung der Ehe mit dem alkoholabhängigen Manne für die Ehefrau eine unzu demutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Scheidungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Ehefrau, mit der sie das Seheidungsverlangen weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe gesöhieden werden, wenn sie gescheitert ist, d.h. wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder hersteilen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß diese Scheidungsvoraussetzung vorliegt. Denn es hat festgestellt, daß die Ehefrau sich von ihrem Ehemann abgewandt hat und offenbar endgültig zur Scheidung entschlossen ist. Ihre Abwendung von dem Ehemann gehe so weit, daß sie Beziehungen zu einem’ anderen Manne, Herrn B., aufgenommen habe. Unter diesen Umständen sei eine Aussöhnung der Parteien nicht zu erwarten. 2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Ehe der Parteien nicht geschieden, weil dem die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Die Ehegatten lebten derzeit nicht getrennt, und es könne nicht festgestellt werden, daß die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau aus Gründen, die in der Person des Ehemannes lägen, eine unzu demutbare Härte darstellen würde. a) Im einzelnen hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt: Das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) setze die vollkommene tatsächliche Trennung der Ehegatten in allen Lebensbereichen voraus und schließe insbesondere die weitere Versorgung des anderen und die Fortsetzung der gemeinsamen Wirtschaftsführung aus. Zwar ständen gewisse Kontakte, wie sie beim Zusammenwohnen im gleichen Hause unvermeidlich seien, der Annahme einer Trennung nicht entgegen; doch gehe das Verhalten der Ehefrau über das Aufrechterhalten derartiger Kontakte weit hinaus. Sie versorge auch heute noch die gesamte Wäsche ihres Mannes, reinige dessen Zimmer und bereite ihm die Mahlzeiten. Zur Einnahme des Essens werde er regelmäßig herbeigerufen. Die Trennung beschränke sich im wesentlichen auf diejenige der Schlafzimmer. Das reiche nicht aus. Die Ehefrau könne entgegen ihrer Darstellung auch auf dem Bauernhof eine Trennung in dem Maße vollziehen, wie die Rechtsprechung sie für die Annahme des Getrenntlebens fordere. Sie habe das aber nie versucht. Die Versorgung des Ehemannes sei auch nicht deshalb trennungsunschädlich, weil er infolge seiner offenbar bestehenden Neigung zu dem übermäßigen Alkoholgenuß hilflos und auf die Versorgung durch die Ehefrau angewiesen wäre. Einen derartigen Eindruck habe er bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht hinterlassen. Solange nicht einmal der Versuch eine Trennung unternommen worden sei, könne seine Hilflosigkeit nie* angenommen werden. Im übrigen wäre dann eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt zu erwägen. Die Gemeinsamkeiten zwiscl* den Parteien reichten so weit, daß noch nach dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil ein ehelicher Verkehr stattgefunden hat b) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, damit lebten die Parteien nicht im Sinne der §§ 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB getrennt, wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Ehe auch dann gescheitert sein, wenn die Ehegatten (noch) nicht getrennt leb« nämlich dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben und ihre Wiederherstellung aussichtslos ist, aber die häusliche Gemeinschaft, bei der es sich um einen tatsächlichen objektiven Zustand handelt, noch andauert (Senatsurteil vom 5. November 198( - IVb ZR 538/80 - NJW 1981, 449, 450 = FamRZ 1981, 127, 128). Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne eines Getrenntlebens in der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) angenommen werden kann, sin« im Streitfall nicht erfüllt. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, daß zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteh' Es reicht nicht aus, daß die häusliche Gemeinschaft zwar eingeschränkt ist, aber doch noch in wesentlichen Teilen besteht. W: der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14# Juni 1978 - IV ZR 164/77 - NJW 1978, 1810 = FamRZ 1978, 671 entschieden und mit dem Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - NJW 1979, 105 = FamRZ 1978, 884 bestätigt hat, kann allerdings im Falle des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung das Erfordernis der vollkommenen tatsächlichen Trennung (BGH Urteil vom 13. November 1968 - IV ZR 673/68 - FamRZ 1969, 80 * LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 14) nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zu demindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen sind. Jedoch dürfen bei solchen Wohnverhältnissen, wenn von einem Getrenntleben die Rede sein soll, jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein Getrenntleben der Parteien rechtsfehlerfrei verneint. Die Ehefrau hat ein solches - außer durch einen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts zu weit gehenden und deshalb erfolglosen Antrag, die bisherige Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung ihr und ihrer Tochter zur alleinigen Benutzung zuzuweisen - nie herbeizuführen versucht, vielmehr durch die aufrechterhaltene Beköstigung des Ehemannes bei teilweise gemeinsamen Mahlzeiten sowie durch die fortdauernde Pflege seiner Wäsche und Reinigung seines Zimmers persönliche Beziehungen weit über das mit der Annahme eines Getrenntlebens zu vereinbarende Maß hinaus fortgeführt. Daß diese Versorgung wegen eines durch die Alkoholsucht des Ehemannes herbeigeführten Hilflosigkeit notwendig gewesen wäre - mit der Folge einer dann möglicherweise nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - NJW 1979, 1360, 1361 = FamRZ 1979, 469, 470 anderen Beurteilung des Getrenntlebens - hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Falles nicht festzustellen vermocht; Angriffe dagegen sind nicht erhoben worden. c) Auch wenn eine Ehe bereits gescheitert ist, mutet das Gesetz den Ehegatten als Voraussetzung für eine Scheidung grundsätzlich zu, ein Jahr getrennt zu leben (Senatsurteil vom 5. November 1980 aaO FamRZ S. 129)* Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, davon aufgrund der Härteklausel des § 1565 Abs. ; BGB eine Ausnahme zu machen, und dies im wesentlichen wie folg' begründet: Schon der Umstand, daß die Ehegatten noch mehr oder weniger zusammenlebten, spreche insoweit gegen eine schwerwiegende Belastung. Der Ehemann trinke nach dem Vortrag der Ehefn schon seit etwa zehn Jahren. Selbst wenn sich das in letzter Zeit gesteigert haben sollte, sei nicht einzusehen, weshalb die Einhaltung des TrennungsJahres unzu demutbar sein sollte. Das Verhalten des Ehemannes - gemeint ist offenbar sein Alkoholverzehr - erscheine überdies in einem milderen Licht, wenn man bedenke, daß ihm vor etwa zehn Jahren ein Bein habe amputiert werden müssen und er später erfahren habe, daß die Tochter aus einem Ehebruch der Ehefrau stamme; all dies habe er offenbar nicht verwinden können. Die Einhaltung des TrennungsJahres sei der Ehefrau weiter deshalb zuzu demuten, weil der Wunsch nach ein« sofortigen Scheidung offenbar nicht allein auf dem Verhalten d« Ehemannes beruhe; ein maßgeblicher Gesichtspunkt scheine vielmehr ihre enger gewordene Beziehung zu B. zu sein. d) Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Nach dem Verständnis des Senats bezieht sich die in § 1565 Abs. 2 BGB erwähnte "unzu demutbare Härte" zwar nicht auf das weitere eheliche Zusammenleben, sondern (nur) auf das Eheband, das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" (Senatsurteil vom 5. November 1980 aaO FamRZ S. 129)* Dann weist der Streitfall aber erst recht keinen in der Person des Ehemannes liegenden Grund auf, von der Einhaltung des TrennungsJahres abzusehen. Auch die - im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Berücksichtigung des Lebensschicksals des Ehemannes und des eigenen Verhaltens der Ehefrau begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der bei der Prüfung der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB anzustellenden Überlegungen (vgl. dazu insbesondere das bereits genannte Senatsurteil vom 5. November 1980). Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk