Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Juni 1981 bis zur Entscheidung über die Revision des Beklagten - gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung - einzustellen, wird zurückgewiesen. 711 ZPO von Amts wegen anzuordnen, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden könne. Das hatte zur Folge, daß der Beklagte gemäß §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Berufungsurteils beantragen und auf diese Weise den Nachteil einer drohenden Zwangsvollstreckung - im Rahmen des §711 ZPO - abwenden konnte (vgl. BGH Beschl.v. Oktober 1962, IV ZR 252/62 = LM § 719 ZPO Nr. 21; Beschl.v. 14. BGH Beschluß vom 25- August 1977 aaO m.N.).
BUNDESGERICHTSHOF ivb zr %3/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Josef Weg 5 a. 9 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Ria J > J(^^-M^pp^-Straße 2, Claudia J > geboren am 21.3.1973, ebenda gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1 Klägerinnen und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. und II. Instanz: BÜB* KgBBBstr. 9\KB5- 2 j Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Oktober 1981 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1981 bis zur Entscheidung über die Revision des Beklagten - gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung - einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hatte zwar nach §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO von Amts wegen anzuordnen, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden könne. Da das Berufungsgericht diese Schutzanordnung unterlassen hat, hat es über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht vollständig entschieden. Das hatte zur Folge, daß der Beklagte gemäß §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Berufungsurteils beantragen und auf diese Weise den Nachteil einer drohenden Zwangsvollstreckung - im Rahmen des §711 ZPO - abwenden konnte (vgl. BGH Beschluß vom 25. August 1977, V ZR 141/77 = LM § 711 ZPO Nr. 1 = MDR 1978, 127; zu § 713 Abs. 2 ZPO a.F.: BGH Beschl.v. 3. Oktober 1962, IV ZR 252/62 = LM § 719 ZPO Nr. 21; Beschl.v. 14. Januar 1964, I b ZR 4/64 = BGH Warn 1964 Nr. 29; außerdem: Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 719 Anm. 2 A; Zöller/Scherübel ZPO 12. Aufl. § 719 Anm. II 3 b). Nachdem es der Beklagte versäumt hat, den Antrag auf Urteilsergänzung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bei dem Berufungsgericht zu stellen, können die Vollstreckungsnachteile, die er infolge dessen erleidet, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der abzugehen der vorliegende Fall dem Senat keinen Anlaß bietet - nicht als unabwendbar und demgemäß auch nicht als unersetzbar im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH Beschluß vom 25- August 1977 aaO m.N.). Lohmann Krohn