* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 355/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 355/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Auf anwaltliche Aufforderung, über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu geben, hat der Beklagte der Klägerin zuerst nur den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb mitgeteilt und danach noch die Gewinn- und Verlustrechnung übersandt, Jeweils für das Jahr 1979 auf gestellt von der ihn betreuenden Steuerberatungsgesellschaft. alles auch für das erste Halbjahr 1980) sowie die Angabe sonstiger Einkünfte verlangt; außerdem hat sie die Vorlage "aller Belege zu den sich aus den Auskünften ergebenen Positionen" begehrt und darüber hinaus, daß der Beklagte die Richtigkeit der Auskünfte versichere und einen nach Maßgabe der zu erteilenden Auskünfte zu berechnenden Unterhalt leiste. Das Amtsgericht hat den Beklagten ferner verurteilt, die Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des anzugebenden Zahlenmaterials entnommen werden könne, und die Belege vorzulegen, aus denen die Richtigkeit bestimmter in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1979 enthaltener Aufwendungen zu ersehen sei. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung ist zu dem Auskunftsbegehren erfolglos geblieben, doch hat das Oberlandesgericht ihr insoweit teilweise stattgegeben, als es die Verurteilung zur Vorlage von Belegen auf die Telefon rechnungen sowie die Rechnungen über Rechtsund Beratungskosten und Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, die Revision werde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, in welchem Umfang ein selbständiger Gewerbetreibender Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen und für seine Einkünfte Belege vorlegen muß. § 1361 Abs.4 Satz 4 i.V. mit § 1605 Abs. 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen. kunftserteilung betrifft, sind hierzu nähere Darlegungen nicht veranlaßt, denn insoweit hat das angefochtene Urteil dem Begehren der Klägerin entsprochen. Demgemäß hat das Berufungsgericht der Klage nur entsprochen, soweit es im Wege der Auslegung des Klagantrags die Belege, deren Vorlage die Klägerin begehrt, hat bestimmen können, nämlich über Telefonkosten, Versicherungsbeiträge und Rechtsund Beratungskosten, weil diese in Form von Rechnungen erteilt zu werden pflegten. Für die anderen Posten, die Gegenstand der Verurteilung zur Auskunft sind, hat das Berufungsgericht eine Bestimmbarkeit durch Antragsauslegung verneint, weil jeweils mehrere Arten von Belegen in Betracht kämen. Nur eine genaue Bezeichnung der von ihm erwarteten Leistung eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit zu prüfen, ob er den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen will. Schließlich darf, wenn - wie im vorliegenden Fall bei der Ermittlung von Einkünften eines selbständigen Gewerbetreibenden - im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten können, die Auseinandersetzung darüber nicht durch eine unbestimmte Antragsund Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (vgl. Der von der Klägerin gestellte Klagantrag, den Beklagten zu verurteilen, "diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 1360 BGB § 253 ZPO
belegenParteiEinkunftZPOKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 255 Abs. 2 Nr. 2
Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen im Klagantrag bezeichnet werden.
BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m> zr 355/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Januar 1983 Mayer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Karola
geh. H{
traße 41
>
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Hagen-Udo
 Straße 66,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute, die seit Anfang 1980 getrennt leben. Die Klägerin betreut die 1971 geborene gemeinsame Tochter der Parteien, für die ihr das Sorgerecht übertragen ist. Der Beklagte betreibt eine Spedition. Die Klägerin begehrt von ihm Unterhalt.
Auf anwaltliche Aufforderung, über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu geben, hat der Beklagte der Klägerin zuerst nur den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb mitgeteilt und danach noch die Gewinn- und Verlustrechnung übersandt, Jeweils für das Jahr 1979 auf gestellt von der ihn betreuenden Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage nähere Auskünfte zu den erzielten Erlösen und den ihnen gegenübergestellten Aufwendungen (dies
 
 alles auch für das erste Halbjahr 1980) sowie die Angabe sonstiger Einkünfte verlangt; außerdem hat sie die Vorlage "aller Belege zu den sich aus den Auskünften ergebenen Positionen" begehrt und darüber hinaus, daß der Beklagte die Richtigkeit der Auskünfte versichere und einen nach Maßgabe der zu erteilenden Auskünfte zu berechnenden Unterhalt leiste.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, Auskünfte über die Erlöse aus dem Gewerbebetrieb für das erste Halbjahr 1980 zu erteilen und die in dieser Zeit entstandenen Aufwendungen für Porto und Telefon, Personalkosten, Versicherungen, Beiträge, Reisekosten, Rechtsund Beratungskosten sowie Zinsen für Verbindlichkeiten anzugeben, außerdem für 1979 und das erste Halbjahr 1980 über Fahrzeugkosten und die Höhe der Abschreibungen für Abnutzung sowie über seine sonstigen Einkünfte Auskunft zu geben. Das Amtsgericht hat den Beklagten ferner verurteilt, die Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des anzugebenden Zahlenmaterials entnommen werden könne, und die Belege vorzulegen, aus denen die Richtigkeit bestimmter in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1979 enthaltener Aufwendungen zu ersehen sei.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung ist zu dem Auskunftsbegehren erfolglos geblieben, doch hat das Oberlandesgericht ihr insoweit teilweise stattgegeben, als es die Verurteilung zur Vorlage von Belegen auf die Telefon rechnungen sowie die Rechnungen über Rechtsund Beratungskosten und Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem 30. Juni 1980 beschränkt hat; im übrigen hat es die Klage auf Vorlage von Belegen als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
I
Entscheidungsgründe;
I.
Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat sie im Urteilsausspruch ohne Einschränkung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, die Revision werde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, in welchem Umfang ein selbständiger Gewerbetreibender Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen und für seine Einkünfte Belege vorlegen muß. Eine in den Entscheidungs-gründen dargelegte Begründung bewirkt jedoch - von denkbaren, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen keine Einschränkung der Zulassung der Revision (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - LM ZPO § 546 Nr. 77 ra.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Urt. v. 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982 579).
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Zwischen den Parteien besteht durch die Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis (§§ 1360, 1361 BGB), aufgrund dessen sie gern. § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.mit § 1605 Abs. 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, und über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen. Soweit es die danach bestehende Pflicht des Beklagten zur Aus-
 
kunftserteilung betrifft, sind hierzu nähere Darlegungen nicht veranlaßt, denn insoweit hat das angefochtene Urteil dem Begehren der Klägerin entsprochen.
2.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte seine Auskünfte belegen muß. Es hat indessen beanstandet, daß die Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die von ihr verlangten Belege nicht hinreichend bestimmt, sondern es unzulässigerweise dem Gericht überlassen habe herauszufinden, welche Art Beleg für eine bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenpostion in Betracht komme. Demgemäß hat das Berufungsgericht der Klage nur entsprochen, soweit es im Wege der Auslegung des Klagantrags die Belege, deren Vorlage die Klägerin begehrt, hat bestimmen können, nämlich über Telefonkosten, Versicherungsbeiträge und Rechtsund Beratungskosten, weil diese in Form von Rechnungen erteilt zu werden pflegten. Für die anderen Posten, die Gegenstand der Verurteilung zur Auskunft sind, hat das Berufungsgericht eine Bestimmbarkeit durch Antragsauslegung verneint, weil jeweils mehrere Arten von Belegen in Betracht kämen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Daraus ergibt sich verfahrensrechtlich die Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts. Die Geltend machung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen erfolgt im Wege der Leistungsklage. Bei einer solchen muß u.a. mit
 
Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau bezeichnet werden, welche Leistung der Beklagte erbringen soll; der Klagantrag muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Zoller/Stephan ZPO 13. Aufl. § 253 Anm. II, 2 b, dd).
Der Beklagte muß dem Klagantrag auch entnehmen können, welches Risiko für ihn besteht, und er muß sich umfassend verteidigen können (vgl. BGH Urt. v. 24. Februar 1978 - V ZR 95/75 - NJW 1978, 1584 m.w.N.). Nur eine genaue Bezeichnung der von ihm erwarteten Leistung eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit zu prüfen, ob er den Anspruch anerkennen oder sich gegen ihn zur Wehr setzen will. Die klagende Partei kann dem Risiko mit ihrer Auffassung im Prozeß (ganz oder teilweise) mit entsprechender Kosten-last zu unterliegen, wenn sie den Anspruch auf die Belegung von Einkünften überzieht, nicht dadurch entgehen, daß sie einen (unbestimmten) Rahmenantrag stellt (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 98 II,
3 b beta). Schließlich darf, wenn - wie im vorliegenden Fall bei der Ermittlung von Einkünften eines selbständigen Gewerbetreibenden - im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten können, die Auseinandersetzung darüber nicht durch eine unbestimmte Antragsund Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79 - DB 1981, 366 m.w.N.).
Der von der Klägerin gestellte Klagantrag, den Beklagten zu verurteilen, "diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", genügt diesen Anforderungen nicht. Das Oberlandesgericht hat ihn daher - soweit es nicht im
 
Wege der Auslegung teilweise zu einer Bestimmbarkeit der Leistung gelangt ist - zutreffend als nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig angesehen,
3.	Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp
I