Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil der Beklagte sich weigerte, Unterhalt zu zahlen, erhielt der Kläger von Juni 1976 bis Ende März 1978 im Wege der Vorausleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Forderungsbetrag von insgesamt 11.960 DM, den der Träger der Ausbildungsförderung in einem Parallelprozeß aus übergeleitetem Unterhaltsrecht gegen den Beklagten geltend macht. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, daß es dem Unterhaltsverlangen nur bis März 1979 entsprochen und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Gesamtbetrages von sz Das Berufungsgericht hat das Studium des Klägers als angemessene Ausbildung angesehen und den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt zu gewähren, solange dieser nach der Beurteilung des Gerichts sein Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit betrieben hat. Außerdem ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte diesen Unterhalt durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewähren habe. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB enthoben, weil er schon nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift getroffen habe, den Unterhalt anders als durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. 251) dargelegt hat, gilt das auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bestimmung den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes umfassen muß. Das schließt es nicht aus, die Bestimmung dahin zu treffen, daß der Unterhalt .zu einem abgrenzbaren Teil in Natur und im übrigem durch die Überlassung von Geldbeträgen gewährt wird/ Der- artige Regelungen, die geeignet sind, dem Streben herangewechsener Kinder nach Selbständigkeit entgegenzukommen und ihre Entwicklung zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, kommen im Rechtsleben vor allem vor, wenn einem in der Berufsausbildung stehenden Kinde im Elternhaus Wohnung und/oder Verpflegung geboten und als Taschengeld sowie für SachaufWendungen Barbeträge zur Verfügung gestellt werden (vgl. Vielmehr ist die Überlassung der Geldbeträge an das Kind ein Teil des in der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts (Senatsurteil vom 3. Da die Bestimmung im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB keiner besonderen Form bedarf, braucht sie, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Unterhaltsbestimmung getroffen habe, keinen Bestand haben. Damit erhebt sich die Frage, ob es bereits im Zuge dieser Unterhaltsgewährung zu einer durch schlüssiges Verhalten erfolgten Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB oder gar, wie die Revision meint, zu einer konkludent getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Art der Unterhaltsgewährung gekommen ist, die einer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichzuachten wäre. So hat der Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen, er habe dem Kläger die Aufnahme eines Studiums nicht verboten, sondern ihm lediglich davon abgeraten. Da das Berufungsgericht eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits nach dem Vorbringen des Beklagten verneint hat, ist für die revisionsgerichtliche Beurteilung von der Richtigkeit dieses Sachvortrags auszugehen. Der damit zu unterstellende Sachverhalt legt den Schluß nahe, daß der Beklagte vor der Aufnahme des Studiums durch den Kläger, mithin zu einer Zeit, als dieser noch im Elternhaus lebte und Naturalunterhalt bezog, die Fortdauer dieser Art der Unterhaltsgewährung angestrebt und, wie die Ablehnung einer Unterhaltsleistung in Geld erkennen läßt, dabei in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß einer von ihm abzugebenden, auf die Beibehaltung der Unterhaltsart gerichteten Willensäußerung rechtliche Erheblichkeit zukam. Danach wäre auch der Rechtsfolgewille zu bejahen, der nach den obigen Darlegungen für eine mit der Gewährung von Naturalunterhalt einhergehende Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten erforderlich ist. b) Darüber hinaus kommt dem Umstand, daß der Kläger bis zu seinem während des ersten Studiensemesters erfolgten Auszug in vollem Umfang durch die Gewährung von Naturalleistungen unterhalten worden ist, i^och in anderer Hinsicht Bedeutung zu. Dieser Umstand ist auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Erklärung, die der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts schließlich zur Bestimmung der Seine Berücksichtigung im Rahmen einer verständigen, auch das übrige Vorbringen des Beklagten umfassenden Auslegung dieser Erklärung ergibt, daß das dem Kläger gemachte Angebot des Beklagten, "in seinem Hause zu wohnen und ihn zu unterhalten", auf eine Unterhaltsgewährung nach der vor dem Auszug des Klägers praktizierten Art gerichtet war und damit, auch für den Kläger erkennbar, nicht das Angebot einer nur teilweisen Unterhaltsgewährung darstellte, sondern den gesamten Lebensbedarf umfaßte. Ob die einzelnen Teile des Naturalunterhalts, der dem Kläger vor seinem Auszug gewährt wurde und ihm nach der Bestimmung des Beklagten weiter zugedacht war, das Maß des nach § 1610 Abs. 1 BGB geschuldeten angemessenen Unterhalts erreichten, kann für die Wirksamkeit der Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ausschlaggebend sein. Ebenso wenig wird die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung für die von der Klage umfaßte Zeit ab Mai 1978 von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte, wie er vorgetragen hat, mit seiner Familie im April 1978 nach R. Damit ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, davon auszugehen, daß der Sachvortrag des Beklagten den Einwand einer wirksamen Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB angebotenen Naturalunterhalt nicht entgegennimmt, auch nicht verlangen, daß ihm in Höhe der von den Eltern ersparten Aufwendungen oder der ihm im Rahmen des Naturalunterhalts zu überlassenden Geldbeträge für Sachaufwendungen und Taschengeld ein Barunterhalt bezahlt wird. Da der Kläger den Sach-vortrag des Beklagten bestritten und insbesondere geltend gemacht hat, der Beklagte habe jede Art von Unterhaltsgewährung rundweg abgelehnt, ihn mehrfach zu dem Auszug aufgefordert und aus dem Hause gewiesen, scheidet eine abschließende Entscheidung durch den Senat aus. Vielmehr ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 353/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Februar 1983 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle Richard H ^■■1 9 c/o Firma Straße 30, GmbH 9 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dieter H Straße 110, N( Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 32 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl. Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 15. Februar 1954 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Er bestand am 7. Juni 1975 am Gymnasium in N., wo er im Haushalt seiner Eltern lebte, die Abiturprüfung mit der Durchschnittsnote 3,0 und entschloß sich, die Fächer Sport und Anglistik mit dem Ziel der Staats- Prüfung für das höhere Lehramt zu studieren. Da er zu dem Wintersemester 1975/76 für diese Fächerkombination keinen Studienplatz erhielt, begann er - entsprechend seiner zweiten Präferenz - mit dem Studium der Fächer Französisch und Philosophie und wechselte, als er zu dem Sommersemester 1976 einen Platz für die in erster Linie angestrebten Studienfächer erhielt, den Studiengang. Im Laufe des Wintersemesters 1975/76 verließ der Kläger das elterliche Haus und zog zu seiner am selben Ort wohnhaften berufstätigen Freundin, mit der er seitdem zusammenlebt. Weil der Beklagte sich weigerte, Unterhalt zu zahlen, erhielt der Kläger von Juni 1976 bis Ende März 1978 im Wege der Vorausleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Forderungsbetrag von insgesamt 11.960 DM, den der Träger der Ausbildungsförderung in einem Parallelprozeß aus übergeleitetem Unterhaltsrecht gegen den Beklagten geltend macht. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ab Mai 1978 von dem Beklagten, dessen zu versteuerndes Einkommen im Jahre 1974 60.995 DM betrug und der noch für zwei weitere Kinder, eine 22-Jährige, ebenfalls studierende Tochter und einen 14-Jährigen Sohn, zu sorgen hat, die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 660 DM verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, daß es dem Unterhaltsverlangen nur bis März 1979 entsprochen und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Gesamtbetrages von sz 7.260 DM verurteilt hat. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterver« folgt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt - im Umfang der Anfechtung -zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hat das Studium des Klägers als angemessene Ausbildung angesehen und den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB Unterhalt zu gewähren, solange dieser nach der Beurteilung des Gerichts sein Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit betrieben hat. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. II. Außerdem ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte diesen Unterhalt durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewähren habe. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB enthoben, weil er schon nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift getroffen habe, den Unterhalt anders als durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Eine solche Bestimmung müsse den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsbedürftigen umfassen und die angebotenen Leistungen, wie etwa Unterkunft und Ver- pflegung im Haushalt des Verpflichteten sowie die Zahlung eines Taschengeldes und der Kosten etwaiger Sachaufwendungen, konkret benennen. Ein derartiges konkretes Angebot habe der Beklagte dem Kläger Jedoch nicht gemacht. Vielmehr habe er ihm nur angeboten, "in seinem Hause zu wohnen und ihn zu unterhalten". Damit habe er seine beabsichtigte Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. I. Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Wie der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1980 (IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251) dargelegt hat, gilt das auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das, Jedenfalls gegenüber einem bereits volljährigen Kinde, durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt OLG Hamburg FamRZ 1982, 628, 629 un( 1112, 1113 m.w.N.; zur Frage der Ausübung gegenüber einem minderjährigen Kinde vgl. Soergel/Lange, BGB II. Aufl. § 1612 Rdn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bestimmung den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes umfassen muß. Das schließt es nicht aus, die Bestimmung dahin zu treffen, daß der Unterhalt .zu einem abgrenzbaren Teil in Natur und im übrigem durch die Überlassung von Geldbeträgen gewährt wird/ Der- T" * artige Regelungen, die geeignet sind, dem Streben herangewechsener Kinder nach Selbständigkeit entgegenzukommen und ihre Entwicklung zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, kommen im Rechtsleben vor allem vor, wenn einem in der Berufsausbildung stehenden Kinde im Elternhaus Wohnung und/oder Verpflegung geboten und als Taschengeld sowie für SachaufWendungen Barbeträge zur Verfügung gestellt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 952, 953; Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 1612 Rdn. 2; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 385 sowie, Jeweils zu § 1612 BGB, Jauernig/ Schlechtriem, BGB 2. Aufl. Anm. 3 a; MünchKomm/Köhler, Rdn. 12; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. Anm. 2; Soergel/Lange, aaO Rdn. 10; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./II. Aufl. Rdn. 24). In Fällen dieser Art besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht teilweise in einem Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Vielmehr ist die Überlassung der Geldbeträge an das Kind ein Teil des in der Form von Naturalleistungen gewährten Unterhalts (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 aaO S. 252). Demgemäß muß die elterliche Bestimmung nicht nur die eigentlichen Sachleistungen, sondern auch die Leistungen zur Befriedigung der übrigen Unterhaltsbedürfnisse umfassen. 2. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine diesen Anforderungen gerecht werdende Bestimmung der Unterhaltsgewährung vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die für die Ermittlung des Erklärungsinhalts empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten. Auszugehen ist davon, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger aufgefaßt wurde oder bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben aufgefaßt werden mußte. Dabei sind unter der Erklärung nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamt-verhalten des Erklärenden zu verstehen und alle Begleitumstände zu berücksichtigen (Palandt/Heinrichs, aaO Anm. 2 a vor § 116; § 133 Anm. 4). Da die Bestimmung im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB keiner besonderen Form bedarf, braucht sie, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1982, 628, 629 sowie 1112, 1114; Palandt/Diederichsen, aaO Anm. 2; BGB-RGRK/Scheffler, 10./II. Aufl. Anm. 2; Staudinger/Gotthardt, aaO Rdn. 23, jeweils zu § 1612 BGB; vgl. auch Soergel/Lange, aaO Rdn. 11; Kalthoener/ Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 144). Auf diese Art wird sich die Unterhaltsbestimmung in der Lebenswirklichkeit häufig vollziehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Kind im Haushalt der Eltern heranwächst und durch Naturalleistungen unterhalten wird. Allerdings bietet die Tatsache der Unterhaltsgewährung in Natur allein noch keine Gewähr für eine Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten. Vielmehr ist hier, wie auch sonst in Fällen sogenannter stillschweigender Willenserklärungen, zunächst zu ermitteln, ob das Verhalten überhaupt als eine auf eine Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung zu werten ist. Der Erklärende muß in dem Bewußtseiln handeln, daß eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1973, 1789; BGB-RGRK/Krüger-Nieland Rdn. 13 vor § 116 m.w.N.). T Demgemäß setzt auch eine Unterhaltsbestimmung durch konkludentes Verhalten voraus, daß der Unterhaltspflichtige wußte oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, einer in diesem Zusammenhang von ihm abzugebenden Willenserklärung könne rechtliche Bedeutung zukommen. 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichende Unterhaltsbestimmung getroffen habe, keinen Bestand haben. a) Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, hat der Kläger im Elternhaus gelebt, bis er im Laufe seines ersten Studiensemesters ausgezogen ist. Hiernach ist davon auszugehen, daß ihm seine Eltern bis dahin den vollen Unterhalt in Natur gewährt haben. Damit erhebt sich die Frage, ob es bereits im Zuge dieser Unterhaltsgewährung zu einer durch schlüssiges Verhalten erfolgten Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB oder gar, wie die Revision meint, zu einer konkludent getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Art der Unterhaltsgewährung gekommen ist, die einer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichzuachten wäre. Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt liegt jedenfalls die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten getroffenen (einseitigen) Bestimmung nahe. So hat der Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen, er habe dem Kläger die Aufnahme eines Studiums nicht verboten, sondern ihm lediglich davon abgeraten. Als der Kläger diesem Ratschlag nicht habe folgen wollen, habe er T" ' sich mit dessen Studienplänen abgefunden, jedoch Wert darauf gelegt, daß der Kläger im Elternhause wohne und Naturalunterhalt empfange. Er habe lediglich die Gewährung von Unterhalt in Geld bei auswärtiger Unterbringung abgelehnt. Da das Berufungsgericht eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits nach dem Vorbringen des Beklagten verneint hat, ist für die revisionsgerichtliche Beurteilung von der Richtigkeit dieses Sachvortrags auszugehen. Der damit zu unterstellende Sachverhalt legt den Schluß nahe, daß der Beklagte vor der Aufnahme des Studiums durch den Kläger, mithin zu einer Zeit, als dieser noch im Elternhaus lebte und Naturalunterhalt bezog, die Fortdauer dieser Art der Unterhaltsgewährung angestrebt und, wie die Ablehnung einer Unterhaltsleistung in Geld erkennen läßt, dabei in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß einer von ihm abzugebenden, auf die Beibehaltung der Unterhaltsart gerichteten Willensäußerung rechtliche Erheblichkeit zukam. Danach wäre auch der Rechtsfolgewille zu bejahen, der nach den obigen Darlegungen für eine mit der Gewährung von Naturalunterhalt einhergehende Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten erforderlich ist. b) Darüber hinaus kommt dem Umstand, daß der Kläger bis zu seinem während des ersten Studiensemesters erfolgten Auszug in vollem Umfang durch die Gewährung von Naturalleistungen unterhalten worden ist, i^och in anderer Hinsicht Bedeutung zu. Dieser Umstand ist auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Erklärung, die der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts schließlich zur Bestimmung der 10 31 Art weiterer Unterhaltsgewährung abgegeben hat, den Anforderungen des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gerecht wird. Seine Berücksichtigung im Rahmen einer verständigen, auch das übrige Vorbringen des Beklagten umfassenden Auslegung dieser Erklärung ergibt, daß das dem Kläger gemachte Angebot des Beklagten, "in seinem Hause zu wohnen und ihn zu unterhalten", auf eine Unterhaltsgewährung nach der vor dem Auszug des Klägers praktizierten Art gerichtet war und damit, auch für den Kläger erkennbar, nicht das Angebot einer nur teilweisen Unterhaltsgewährung darstellte, sondern den gesamten Lebensbedarf umfaßte. Bei dieser Sachlage muß eine Forderung an den Unterhaltspflichtigen, die einzelnen Leistungen, insbesondere die neben den eigentlichen Sachleistungen in Betracht kommenden Leistungen zur Befriedigung des weiteren Unterhaltsbedarfs, konkret zu benennen, als Formalismus erscheinen, der auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht wird. Ob die einzelnen Teile des Naturalunterhalts, der dem Kläger vor seinem Auszug gewährt wurde und ihm nach der Bestimmung des Beklagten weiter zugedacht war, das Maß des nach § 1610 Abs. 1 BGB geschuldeten angemessenen Unterhalts erreichten, kann für die Wirksamkeit der Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ausschlaggebend sein. Ebenso wenig wird die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung für die von der Klage umfaßte Zeit ab Mai 1978 von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte, wie er vorgetragen hat, mit seiner Familie im April 1978 nach R. und am 8. August 1979 nach P. umgezogen ist. Wie der Senat im Urteil vom T 11 3. Dezember 1980 dargelegt hat, muß die Unwirksamkeit der elterlichen Bestimmung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Uhterhaltsgewährung in der bestimmten Art wegen rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit auf Jeden Fall ausscheidet (aaO S. 252). Das käme hier in Betracht, wenn dem Kläger durch den Jeweiligen Umzug die Möglichkeit genommen worden wäre, sein bisheriges Studium fortzusetzen. Davon kann Jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Beklagte vorgetragen, daß der Kläger nach dem ersten Umzug an den nahegelegenen Universitäten T. oder S. und nach dem Bezug der Wohnung in P. an den Hochschulen in H. oder B. sein Studium hätte fortsetzen können. Zulassungs* Schwierigkeiten hätte es für ihn nicht gegeben. Damit ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, davon auszugehen, daß der Sachvortrag des Beklagten den Einwand einer wirksamen Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB trägt. 4. Nach der bereits erwähnten SenatsentScheidung vom 3. Dezember 1980 kann ein Kind, das den ihm nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB angebotenen Naturalunterhalt nicht entgegennimmt, auch nicht verlangen, daß ihm in Höhe der von den Eltern ersparten Aufwendungen oder der ihm im Rahmen des Naturalunterhalts zu überlassenden Geldbeträge für Sachaufwendungen und Taschengeld ein Barunterhalt bezahlt wird. Vielmehr führt die Nichtinanspruchnahme des Angebotes, solange die Unterhaltsbestimmung besteht, zu dem Verlust des Unter-haltsanspruchs (aaO S. 252 f.). 12 SZ III. Hiernach kann das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht bestehen bleiben. Da der Kläger den Sach-vortrag des Beklagten bestritten und insbesondere geltend gemacht hat, der Beklagte habe jede Art von Unterhaltsgewährung rundweg abgelehnt, ihn mehrfach zu dem Auszug aufgefordert und aus dem Hause gewiesen, scheidet eine abschließende Entscheidung durch den Senat aus. Vielmehr ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Lohmann Seidl Blumenrohr Krohn Nonnenkamp