* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Mai 1980 im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 28. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird. EI Folgesachen der in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art (nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich) anhängig gemacht woi den waren, erlangte der Scneidungsausspruch erst Wirksamkeit, als das Amtsgericht - Familiengericht - über die Folgesachen entscnied (Art. 12 Nr. 7 Buchst, d des 1. Da sie keine abgeschlossene Ausbildung besitze, werde ihre Vermittlung in eine ihrer Ausoildung und ihren Fähigkeiten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Tätigkeit längere Zei‘ in Anspruch nehmen* Dieser Zeitraum, für den der Beklagte ihr unterhaltspflichtig sei, ende jedoch spätestens mit der Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979* Die Klägerin habe ihre Berufsausbildung mit der Aufgabe des Studiums der Zahnmedizin nicht abgebrochen, sondern habe nur das Studienziel geändert, als sie stattdessen Pädagogik studiert habe. Im Mai 1979 hat die Klägerin beantragt, ihr das Armenrecht für eine Klage zu gewähren, mit der sie ab 1. Die Klägerin hat den Klageanspruch auf § 1572 BGB gestützt und vorgetragen, ein Rückfall in die Alkoholsucht, derentwegen sie sich nach bereits mehreren, stets nur kurzfristig erfolgreichen Entziehungskuren zur Zeit erneut einer solchen Kur unterziehe, habe die für das Sommersemester 1979 beabsichtigte Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin verhindert und mache sie arbeitsunfähig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde* Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Juni 1979 nur im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen, wenn eine wesentliche Veränderung der für die Abweisung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei. Mai 1979 überhaupt verneint, also auch einen solchen nach § 1572 BGB, auch wenn dieser Unterhaltstatbestand von der Klägerin nicht geltend gemacht und in den Urteilsgründen hierauf nicht weiter eingegangen worden sei. Die Revision meint, der hier geltend gemachte Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB sei ein anderer als der auf §§ 1573, 1575 BGB gestützte Anspruch, über den am 14. November 1978 entschieden worden sei; desnalb stehe die Rechtskraft jenes Urteils dem Klagebegehren nicht entgegen und bedürfe es nicht der Voraussetzungen des $ 323 ZPO. Gemäß § 15b9 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. Novembe 1978, das den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Zei ab 1. Danach is dann, wenn ein Unterhaltsverlangen - wegen fehlender Bedürftig keit des Klägers - rechtskräftig abgewiesen worden ist, der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen. Wenn einem Anspruch aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben wer den kann, so ist die Klage insgesamt abzuweisen. Mit der Abänderungsklage kann geltend gemacht werden, daß diese Vorausschau fehlgegangen sei, weil die dem Urteil zugrundegelegten zukünftigen Verhältnisse tatsächlich anders eingetreten seien als angenommen (vgl. Die Änderung der Verhältnisse muß in der Zeit nach dem Schluß der Tatsachenverhandlung eingetreten sein, auf die das Urteil im Vorprozeß ergangen ist (§ 323 Abs. 2 ZPO). Sie muß wesentlich sein; das ist sie dann, wenn sie nach Maßgabe des materiellen Rechts zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt, und zwar in einer nicht unerheblichen Weise (Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 13. a) Auf der Grundlage des damaligen Sachvortrags der Klägerin, sie sei als arbeitslos gemeldet, habe keine Aussicht auf eine Anstellung als Lehrerin und beabsichtige deshalb, das Studium der Zahnmedizin zu dem Sommersemester 1979 fortzusetzen, war für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs in dem Urteil vom 14. November 1978 die richterliche Überzeugung maßgebend, daß die Klägerin bis zur Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979 voraussichtlich keine angemessene Erwerbstätigkeit werde finden können. b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Abänderungsklage sei unzulässig, weil es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin an einer Änderung der Verhältnisse nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 14. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mehrmals geltend gemacht hat, ihre Alkoholabhängigkeit reiche bis in die Ehezeit zurück und habe auch zur Zeit der Scheidung ihre Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen. Diese Darstellung eines einheitlichen Krankheitsgeschehens, die der medizinischen Beurteilung einer mehrfach mit nur kurzfristigem Erfolg behandelten Suchtkrankheit entsprechen mag, diente offensichtlich dem Zweck, die Alkoholsucht auf die Ehezeit zurückzuführen und die Anspruchsvoraussetzungen des § 1572 Nr. 1 BGB zu behaupten. Insbesondere kennzeichnet die Darstellung einer einheitlichen, in die Ehezeit zurückreichenden Krankheit den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bestehenden Zustand nicht als einen solchen, der nach damaliger Voraussicht auch über den Monat Mai 1979 hinaus die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausschließen werde. Denn die Klägerin hat sich nach dem Auftreten der Abhängigkeit über längere Zeit hin einem Studium der Pädagog unterziehen können, und mehrere Entziehungskuren hatten - wenn auch nur kurzfristig - Erfolg. Vor diesem Hintergrund des gesamten Prozeßvorbringens behält die ins einzelne gehende Darstellung der Klägerin Gewicht, an der für das Sommersemester 1979 beabsichtigten Fortsetzung ihres Studiums der Zahnmedizin, für das sie bereits die Immatrikulationsbestätigung gehabt habe, sei sie durch den Rückfall in ihre Alkoholsucht und den dadurch erforderlichen neuen klinischen Aufenthalt gehindert worden, sie sei jetzt krankheitshalber (auch) nicht in der Lage, Unterhalt zu erwerben, weil sie sich wiederum zur Durchführung einer Entziehungskur in einer Klinik befinde. Dieser Sachvortrag enthält die Behauptung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nunmehr so verschlechtert, daß sie - entgegen der zur Zeit der Schlußverhandlung des Vorprozesses objektiv begründeten Erwartung - auch über den 30. Diese Behauptung ist wesentlich, da nach ihr die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 Nr. 4 BGB (auch) in der Zeit nach dem 30. Bei der Abweisung der Klage als unzulässig bleibt es jedoch insoweit, als es sich um den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. § 323 Abs.3 ZPO schreibt vor, daß das Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf.Eine Abänderung schon ab Zugang des Gesuchs auf Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 20. Der Senat ist mit dem Berufungsgericht im Gegensatz zu dem im Urteil des Amtsgericht vertretenen Standpunkt der Auffassung, daß es einem auf die §§ 1569, 1572 Nr. 4 BGB gestützten Unterhaltsanspruch nicht entgegensteht, daß der Anspruchsteller, wenn er gesund geblieben wäre, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern etwa - wie hier - ein Studium begonnen hätte.

Zitierte Normen: § 1575 BGB § 323 ZPO § 1572 BGB § 323 ZPO § 1572 BGB § 322 ZPO § 1573 BGB § 323 ZPO § 253 BGB
BGBZeitStudiumunterhaltenAnspruchVerhältnisZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb 2R 547/81	URTEIL
Verkündet am
26. Januar 1983 Mayer,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Jutta
latz 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Bernhard
\str. 83,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt flHBI -
2
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1980 im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 28. Juni 1979 abgewiesen hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch der Klägerin auf nach ehelichen Unterhalt. Die Parteien haben am 31. Dezember 1970 geheiratet. Der Beklagte ist Arzt. Die Klägerin studierte bis zu dem Wintersemester 1972/73 Zahnmedizin. Dieses Studium gab sie wegen einer Alkoholabhängigkeit auf. Danach begann sie ein Studium der Pädagogik, führte aber auch dieses nicht zu Ende.
 
In dem im Jahre 1976 begonnenen Ehescheidungsverfahren wurde die Ehe der Parteien durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. April 1978 geschieden. Da das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts noch im Juni 1977 erganger war und innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des 1. EI Folgesachen der in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art (nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich) anhängig gemacht woi den waren, erlangte der Scneidungsausspruch erst Wirksamkeit, als das Amtsgericht - Familiengericht - über die Folgesachen entscnied (Art. 12 Nr. 7 Buchst, d des 1. EheRG).
Diese Entscheidung erging am 14. November 1978; sie ist rechtskräftig. Darin wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 14. November 1978 bis 30. April 1979 monatlich im voraus 1 100 DM Unterhalt zu zahlen. Für die Zeit ab 1. Mai 1979 wies das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch ab.
Die Klägerin hatte in jenem Verfahren vorgetragen, sie habe davon abgesehen, die Abschlußprüfung an der Pädagogischen Hochschule abzulegen, weil sie wegen ihres beim Gesundheitsamt bekannten früheren Alkoholmißbrauchs nicht mit einer Anstellung als Lehrerin rechnen könne. Zur Zeit sei sie als arbeitslos gemeldet. Sie beabsichtige, ab Sommersemester 1979 ibr Studium der Zahnmedizin fortzuführen. Ein Studienplatz sei ihr bereits fest zugesagt. Das Amtsgericht stützte die Verurteilung des Beklagten auf § 1573 BGB: Die Klägerin sei arbeitslos. Da sie keine abgeschlossene Ausbildung besitze, werde ihre Vermittlung in eine ihrer Ausoildung und ihren Fähigkeiten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Tätigkeit längere Zei‘ in Anspruch nehmen* Dieser Zeitraum, für den der Beklagte ihr unterhaltspflichtig sei, ende jedoch spätestens mit der Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979*
T' ‘
 
Der Unterhaltsanspruch finde dann auch nicht in § 1575 BGB seine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe ihre Berufsausbildung mit der Aufgabe des Studiums der Zahnmedizin nicht abgebrochen, sondern habe nur das Studienziel geändert, als sie stattdessen Pädagogik studiert habe. Dieses weitere Studium habe sie offenbar erst nach der Ehescheidung aufgegeben.
Im Mai 1979 hat die Klägerin beantragt, ihr das Armenrecht für eine Klage zu gewähren, mit der sie ab 1. Juni 1979 monatlich 1 100 DM Unterhalt verlangen wolle. Nach Armenrechtsbewilligung ist die Klageschrift am 27. Juni 1979 zugestellt worden.
Die Klägerin hat den Klageanspruch auf § 1572 BGB gestützt und vorgetragen, ein Rückfall in die Alkoholsucht, derentwegen sie sich nach bereits mehreren, stets nur kurzfristig erfolgreichen Entziehungskuren zur Zeit erneut einer solchen Kur unterziehe, habe die für das Sommersemester 1979 beabsichtigte Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin verhindert und mache sie arbeitsunfähig.
Das Amtsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde* Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 1125 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Weil das Urteil vom 14. November 1978 den - trotz unterschiedlicher Anspruchstatbestände in den §§ 1570 ff. BGB einheitlichen - Ansprucn der Klägerin auf nachehelichen Unter-
halt für die Zeit ab 1. Mai 1979 rechtskräftig abgewiesen habe, könne sie den nunmehr begehrten Unterhalt ab 1. Juni 1979 nur im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen, wenn eine wesentliche Veränderung der für die Abweisung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei.
Daran fehle es jedoch auch dann, wenn - was dahingestellt bleibei könne - die Klägerin infolge ihrer Alkoholsucht erwerbsunfähig sei. In dem Urteil vom 14. November 1978 habe das Amtsgericht einen Anspruch für die Zeit ab 1. Mai 1979 überhaupt verneint, also auch einen solchen nach § 1572 BGB, auch wenn dieser Unterhaltstatbestand von der Klägerin nicht geltend gemacht und in den Urteilsgründen hierauf nicht weiter eingegangen worden sei. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin reiche ihre Sucht mindeste bis 1973 zurück. Wiederholte ärztliche Behandlungen und Entziehungskuren hätten keinen nachhaltigen Erfolg gehabt. Die Krankhe habe also schon am 23. Oktober 1978, bei Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 14. November 1978 ergangen sei, bestanden. Da gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nur Änderungen berücksichtigt werden könnten, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, sei die hierauf gestützte Abänderungsklage unzulässig.
Daß die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, sie werde ab
1.	Mai 1979 erwerbsfähig sein, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr komme es darauf an, daß die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Sucht tatsächlich bestanden habe. Die unrichtige Beurteilung dieses Umstandes durch die Klägerin selbst oder das Gericht reiche nicht aus.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet durchgreifende rechtlichen Bedenken. Sie hat nur hinsichtlich des Anspruchszeit raums vom 1. bis 27. Juni 197ö - aus einem anderen als dem vom Berufungsgericht genannten Grunde - Bestand.
 
A. Allerdings trifft der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts zu: Die materielle Recntskraft der Abweisung des Unterhaltsverlangens der Klägerin für die Zeit ab i. Mai 1979 in dem Vorprozeß stent einer neuen, nicht an die Voraussetzungen des § 325 ZPO gebundenen Leistungsklage entgegen. Der Anspruch kann vielmehr nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO durchgesetzt werden.
Die Revision meint, der hier geltend gemachte Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB sei ein anderer als der auf §§ 1573, 1575 BGB gestützte Anspruch, über den am 14. November 1978 entschieden worden sei; desnalb stehe die Rechtskraft jenes Urteils dem Klagebegehren nicht entgegen und bedürfe es nicht der Voraussetzungen des $ 323 ZPO. Dem kann nicnt gefolgt werden. Gemäß § 15b9 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB. Diese Bestimmungen konkretisieren und begrenzen die Unterhaltsberechtigung durch die enumerative Nennung bestimmter Bedürfnislagen, die zu bestimmten EinsatzZeitpunkten voriiegen müssen, von den Einzeltatbeständen können zwei oder mehrere gleichzeitig oder auch in zeitlichem Anschluß aneinander verwirklicht sein, ohne daß deshalb von ebenso vielen Unterhaltsansprüchen die Rede sein könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB um einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat zur Folge, daß ein Urteil über den nachehelichen Unterhaltsanspruch diesen in dem ausgeurteilten Umfang insgesamt erfaßt, d.h. ohne Rücksicht darauf, welcher der Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB in
T
 
Betracht kommt und vom Gericht geprüft worden ist* Mithin würd die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Urteils vom 14. Novembe 1978, das den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Zei ab 1. Mai 1979 abgewiesen hat, einer Leistungsklage auf Unterh für diesen Zeitraum entgegenstehen. Um sie zu überwinden, müss die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gege sein.
Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht s den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 82, 246. Danach is dann, wenn ein Unterhaltsverlangen - wegen fehlender Bedürftig keit des Klägers - rechtskräftig abgewiesen worden ist, der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen. Denn die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrer den Leistungen (§ 323 Abs. 1 ZPO) setzt voraus, daß der gelter gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Wenn einem Anspruch aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben wer den kann, so ist die Klage insgesamt abzuweisen. Dann liegt de Abweisung für die Zukunft keine sachliche Beurteilung nach der voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde; deshalb kann ein solches klagabweisendes Urteil keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten (Senats« urteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480). So aber liegt der Streitfall nicht. Wenn - wie hier -der Anspruch auf künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen für eine bestimmte Zeit zugesprochen und erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt wird, so handelt es sic] vielmehr, wie § 323 Abs. 1 ZPO es verlangt, um eine Verurteili gemäß § 258 ZPO. Der klagabweisende Teil der Entscheidung beri dann auf der richterlichen Prognose, daß die zukünftige Entwi
 
lung zu einem Erlöschen des Anspruchs führen wird. Mit der Abänderungsklage kann geltend gemacht werden, daß diese Vorausschau fehlgegangen sei, weil die dem Urteil zugrundegelegten zukünftigen Verhältnisse tatsächlich anders eingetreten seien als angenommen (vgl. BGHZ 80, 389, 397 f.).
B. Die Beurteilung der Abänderungsklage als unzulässig teilt der Senat nicht.
1,	Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen (§ 323 Abs. 1 ZPO). Die Änderung der Verhältnisse
 muß in der Zeit nach dem Schluß der Tatsachenverhandlung eingetreten sein, auf die das Urteil im Vorprozeß ergangen ist (§ 323 Abs. 2 ZPO). Sie muß wesentlich sein; das ist sie dann, wenn sie nach Maßgabe des materiellen Rechts zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt, und zwar in einer nicht unerheblichen Weise (Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 159 VI 2; allgemeine Meinung ).
2.	Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist es erforderlich, daß der Kläger Tatsachen behauptet, die eine derartige Änderung ergeben. Fehlt deren Behauptung, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Erweist sich dagegen die Behauptung als unwahr oder die Änderung als unwesentlich, so ist die Klage unbegründet (vgl. OLG München BayJMBl. 1956, 57; Rosenberg/Schwab aaO
§ 159 VI 2 a.E.; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 323 Anm. B; Zöller/ Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 323 Anm. III 2c).
 
3.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Vortrag der Klägerin, der als Prozeßhandlung (vgl. Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß S. 79) der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHZ 4, 328, 334; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - NJW 1962, 1390, 1391 und vom 19. 0] toher 1982 - KZR 28/81), die Behauptung einer im Sinne des § 32; Abs. 1 ZPO relevanten Veränderung.
a)	Auf der Grundlage des damaligen Sachvortrags der Klägerin, sie sei als arbeitslos gemeldet, habe keine Aussicht auf eine Anstellung als Lehrerin und beabsichtige deshalb, das Studium der Zahnmedizin zu dem Sommersemester 1979 fortzusetzen, war für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs in dem Urteil vom 14. November 1978 die richterliche Überzeugung maßgebend, daß die Klägerin bis zur Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979 voraussichtlich keine angemessene Erwerbstätigkeit werde finden können. Die Entscheidung beruht ferner auf der rechtlichen Annahme, daß mit der Wiederaufnahme dieses Studiums die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nac § 1573 Abs. 1 BGB entfielen. Die richterliche Vorausschau, die Klägerin werde im Mai 1979 das zahnmedizinische Studium wieder aufnehmen, schloß notwendig die Prognose ein, sie werde dazu gesundheitlich in der Lage, dann also erwerbsfähig sein.
b)	Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Abänderungsklage sei unzulässig, weil es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin an einer Änderung der Verhältnisse nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 14. November 1978 ergangen sei, fehle, wäre dann beizutreten, wenn die Klägerin zu jenem Zeitpunkt in einem Maße alkoholkrank gewesen wäre, das ihre Erwerbsfähigkeit nach damaliger objektiver Vor-
T* -
10

aussicht auch über den Monat Mai 1979 hinaus ausgeschlossen hätte. Denn dann würde der behauptete Rückfall in die Alkoholsucht keine spätere unvorhergesehene Änderung der Verhältnisse bedeuten, sondern die suchtbedingte Erwerbsunfähigkeit hätte in Wahrheit unverändert fortbestanden. Die Abänderungsklage wäre dann unzulässig, obwohl das Gericht im Vorprozeß die tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse unrichtig beurteilt und deshalb eine falsche Prognose gestellt hätte.
c)	Indes entspricht eine derartige Betrachtung nicht der Sachlage. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mehrmals geltend gemacht hat, ihre Alkoholabhängigkeit reiche bis in die Ehezeit zurück und habe auch zur Zeit der Scheidung ihre Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen. Diese Darstellung eines einheitlichen Krankheitsgeschehens, die der medizinischen Beurteilung einer mehrfach mit nur kurzfristigem Erfolg behandelten Suchtkrankheit entsprechen mag, diente offensichtlich dem Zweck, die Alkoholsucht auf die Ehezeit zurückzuführen und die Anspruchsvoraussetzungen des § 1572 Nr. 1 BGB zu behaupten. Damit wurden jedoch nicht eigentlich die tatsächlich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses im einzelnen vorhandenen gesundheitlichen Verhältnisse beschrieben. Insbesondere kennzeichnet die Darstellung einer einheitlichen, in die Ehezeit zurückreichenden Krankheit den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bestehenden Zustand nicht als einen solchen, der nach damaliger Voraussicht auch über den Monat Mai 1979 hinaus die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausschließen werde. Insoweit kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Alkoholsucht der Klägerin nicht stets gleich ausgeprägt war und ihre Erwerbsfähigkeit ersichtlich nicht zu allen Zeiten seit dem Jahre 1973 aus-
r* -
11	-
geschlossen hat. Denn die Klägerin hat sich nach dem Auftreten der Abhängigkeit über längere Zeit hin einem Studium der Pädagog unterziehen können, und mehrere Entziehungskuren hatten - wenn auch nur kurzfristig - Erfolg.
Vor diesem Hintergrund des gesamten Prozeßvorbringens behält die ins einzelne gehende Darstellung der Klägerin Gewicht, an der für das Sommersemester 1979 beabsichtigten Fortsetzung ihres Studiums der Zahnmedizin, für das sie bereits die Immatrikulationsbestätigung gehabt habe, sei sie durch den Rückfall in ihre Alkoholsucht und den dadurch erforderlichen neuen klinischen Aufenthalt gehindert worden, sie sei jetzt krankheitshalber (auch) nicht in der Lage, Unterhalt zu erwerben, weil sie sich wiederum zur Durchführung einer Entziehungskur in einer Klinik befinde. Dieser Sachvortrag enthält die Behauptung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nunmehr so verschlechtert, daß sie - entgegen der zur Zeit der Schlußverhandlung des Vorprozesses objektiv begründeten Erwartung - auch über den 30. April 1979 hinaus erwerbsunfähig sei. Diese Behauptung ist wesentlich, da nach ihr die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 Nr. 4 BGB (auch) in der Zeit nach dem 30. April 1979 Vorgelegen haben.
Die Abweisung der Klage als unzulässig hat deshalb - überwieg« vgl. die nachfolgende Ziffer III - keinen Bestand. Der Rechtsstreit muß insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die bisher fehlende Sachprüfung nachgeholt werden kanr
T* '
12

in.
Bei der Abweisung der Klage als unzulässig bleibt es jedoch insoweit, als es sich um den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis 27, Juni 1979 handelt. § 323 Abs. 3 ZPO schreibt vor, daß das Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf. Eine Abänderung schon ab Zugang des Gesuchs auf Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 -FamRZ 1982, 365). Die Klage ist erst am 27. Juni 1979 durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 BGB) erhoben worden.
IV.
Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen.
Der Senat ist mit dem Berufungsgericht im Gegensatz zu dem im Urteil des Amtsgericht vertretenen Standpunkt der Auffassung, daß es einem auf die §§ 1569, 1572 Nr. 4 BGB gestützten Unterhaltsanspruch nicht entgegensteht, daß der Anspruchsteller, wenn er gesund geblieben wäre, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern etwa - wie hier - ein Studium begonnen hätte. Nach § 1572 BGB besteht Anspruch auf Unterhalt, wenn von dem geschiedenen Ehe gatten zu dem maßgebenden Einsatzzeitpunkt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte “eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann”. Das ist eine Umschreibung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit, zu dessen wesentlichem Inhalt es - auch sonst - nicht gehört, daß der Anspruchsteller, wäre er gesund, erwerbstätig sein würde. Soweit im familienrechtlichen Schrifttum die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Krankheit und Nichterwerbstätigkeit betont wird, geht es den Autoren ersichtlich darum, medizinisch in Wahrheit nicht
 
gerechtfertigte Untätigkeiten auf Konten des ehemaligen Ehepartners zu verhindern, zu denen es insbesondere wegen der modernen weiten Fassung des Krankheitsbegriffs heute eher als in früherer Zeit kommen mag. So wird zu Recht darauf hingewiesen, daß nicht schon gewisse verbreitete körperliche Abnutzungs erscheinungen und Unpäßlichkeiten eine Erwerbsunfähigkeit herbeiführen, vielmehr insbesondere zahlreiche Kriegsverletzte gezeigt haben, daß auch ein erheblich Versehrter noch zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist (vgl. Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1063; MünchKomm/Richter, BGB § 1572 Rdn. 9 und Ergänzung zu § 1572 Rdnr. 9; Rolland, 1. EheRG 2. Au § 1572 Rdnr. 3).
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp