- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat,des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Chr. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht entsprochen werden, wenn und solange der Vollstreckungs-schuldner andere Möglichkeiten zur Abwehr der ihm drohenden Nachteile nicht genutzt hat. Zu diesen Möglichkeiten gehört in Fällen, in denen das Gericht die von Amts wegen auszusprechende Schutzanordnung nach § 711 ZPO unterlassen hat, das dem Schuldner nach §§ 716, 321 ZPO gegebene Recht, eine entsprechende Ergänzung des Urteils zu beantragen (BGH Beschluß vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 346/81 BESCHLUSS in der Familiensache des Kraftfahrers Joachim > Beklagten und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Brigitte W^pstraße 46, * geb. Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat,des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Chr. Krohn am 4. November 1981 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom Io. November 198o einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe : Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht entsprochen werden, wenn und solange der Vollstreckungs-schuldner andere Möglichkeiten zur Abwehr der ihm drohenden Nachteile nicht genutzt hat. Zu diesen Möglichkeiten gehört in Fällen, in denen das Gericht die von Amts wegen auszusprechende Schutzanordnung nach § 711 ZPO unterlassen hat, das dem Schuldner nach §§ 716, 321 ZPO gegebene Recht, eine entsprechende Ergänzung des Urteils zu beantragen (BGH Beschluß vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 - MDR 1978, 726). Da der Beklagte diese Möglichkeit, die im Berufungsurteil unterbliebene Schutzanordnung nach § 711 ZPO nachträglich zu erwirken, nicht ausgeschöpft hat, können die von ihm geltend gemachten Nach- teile aus der Vollstreckung des oberlandesgerichtlichen Urteils und damit auch der Kostenfestsetzung, soweit sie auf diesem Urteil beruht, nicht als unabwendbar und demgemäß auch nicht als unersetzbar im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO angbsehen werden. Dr. Grell Blumenrohr