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BGH · IVb ZR 341/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 341/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Berufung der Ehefrau hat ihr das Oberlandesgericht ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats einen unbefristeten Unterhalt zuerkannt, und zwar 550 DM monatlich für den allgemeinen Lebensbedarf und 125 DM monatlich als Vorsorgeunterhalt . Mit der Revision, die das Oberlandesgericht nur bezüglich der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zugelassen hat, erstrebt der Ehemann die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit er zu höheren Unterhaltsleistungen als insgesamt 350 DM monatlich verurteilt worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nach den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit sein Urteil ”die Berechnung des Vorsorgeunterhalts unter Buchstabe bb) der Entscheidungsgründe zu dem Gegenstand hat”. Soweit darin eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung zu dem Ausdruck kommt, ist sie jedoch nicht wirksam, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 4. 2. Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Ehefrau aus Krankheitsgründen nicht voll erwerbstätig sein kann und daher von dem Ehemann ab Rechtskraft der Scheidung ergänzenden Unterhalt nach §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB verlangen kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau das Bäckerhandwerk erlernt und war auch während des Zusammenlebens der Parteien in den Jahren 1972 bis 1974 zeitweise berufstätig. Wenn sie nach der Trennung zu einem Zeitpunkt, als das im Jahre 1964 geborene Kind Alexander weiter herangewachsen war, eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin aufgenommen hat, lag dies nicht völlig außerhalb einer normalen Entwicklung, wie sich auch ohne die Trennung der Ehegatten hätte eintreten können. 4. Ist hiernach für die Unterhaltsbemessung von den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen, so ergibt sich, daß die im angefochtenen Urteil der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeträge selbst dann nicht zu hoch sind, wenn die Einwände des Ehemannes gegen die Ermittlung seines Nettoeinkommens voll berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits zugunsten der Ehefrau Kosten für die Unterhaltung eines Personenkraftwagens in Rechnung gestellt und sie andererseits darauf verwiesen hat, für die Strecke von nach N|^B Denn das Berufungsgericht geht in rechtlich nicht angreifbarer Weise davon aus, daß die Ehefrau wegen ungünstiger Verkehrs Verbindungen von ihrem Wohnort in Alfeld bis Hersbruck ihren Pkw benützen müsse, während ihr zuzu demuten sei, die anschließende Strecke zu ihrem Arbeitsplatz in NBBHB mit der Bahn zurückzulegen. Eine mögliche Erstattung dieser Lohnsteuer unter dem Gesichtspunkt, daß unterhaltsrechtlich relevante Fahrtkosten auch steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen seien, ist erst dann zu berücksichtigen, wenn ein durchgeführter Lohnsteuerjahresausgleich tatsächlich zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat (Senatsurteile vom 25. Eine Herabsetzung des Elementarunterhalts unter dem Betrag von 530 DM, den das Berufungsurteil der Ehefrau zugebilligt hat, würde danach ersichtlich nicht mehr dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard entsprechen (vgl. d) Der Revision ist zuzugeben, des Vorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs.daß die Bemessung 3 BGB) durch das Es ist aber im Regelfall eine zweistufige Berechnung vorzunehmen, indem der auf den Vorsorgeunterhalt entfallende Betrag von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt und nach Maßgabe des dann noch zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verbleibenden Einkommens der Elementarunterhalt endgültig bestimmt wird (vgl. Indessen wird der Ehemann durch die Berechnungsweise des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht beschwert. Gegen die Zubilligung dieses Betrages bestehen indessen keine durchgreifenden Bedenken, da als Anknüpfungswert für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts nicht von dem Betrag ausgegangen werden muß, den der Februar 1982 - IVb ZR 658/80 -FamRZ 1982, 465), und die verlangten und zugesprochenen 550 DM monatlich den angemessenen Unterhalt ersichtlich nicht voll erreichen.

Zitierte Normen: § 1572 BGB § 14 SGB_IV § 97 ZPO
monatlichEhefrauBerufungsgerichtEhemannEhegatteErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Januar 1983
Emst
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 341/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Werner Richard Leonhard
 straße 10,
Antragsgegner und Revi s ionskläg er,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
gegen
 Berta D
geborene
95,
Antragstellerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. März 1981 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie haben am 4. Juli 1964 die Ehe geschlossen, aus der das am 23. Oktober 1964 geborene Kind Alexander hervorgegangen ist. Der Ehemann (Antragsgegner) ist als Lehrer tätig. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt und muß eine längere Strecke zurücklegen, um von ihrem Wohnort in AmHB zu ihrem Beschäftigungsort in zu gelangen.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 27. März 1980 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau einen
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nachehelichen Unterhalt von 400 DM monatlich - befristet bis zu dem 31. August 1980 - zu zahlen. Auf die Berufung der Ehefrau hat ihr das Oberlandesgericht ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats einen unbefristeten Unterhalt zuerkannt, und zwar 550 DM monatlich für den allgemeinen Lebensbedarf und 125 DM monatlich als Vorsorgeunterhalt .
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Mit der Revision, die das Oberlandesgericht nur bezüglich der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zugelassen hat, erstrebt der Ehemann die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit er zu höheren Unterhaltsleistungen als insgesamt 350 DM monatlich verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat die Revision nach den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit sein Urteil ”die Berechnung des Vorsorgeunterhalts unter Buchstabe bb) der Entscheidungsgründe zu dem Gegenstand hat”. Soweit darin eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung zu dem Ausdruck kommt, ist sie jedoch nicht wirksam, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 -FamRZ 1982, 255 und vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 NJW 1982, 1986). Aus einer Abänderung der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ergeben sich in aller Regel
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Auswirkungen auf die Höhe des Elementarunterhalts, so daß diese unselbständigen Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs einer getrennten Beurteilung und Entscheidung nicht zugänglich sind. Die Revision ist mithin unbeschränkt zulässig.
2.	Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Ehefrau aus Krankheitsgründen nicht voll erwerbstätig sein kann und daher von
 dem Ehemann ab Rechtskraft der Scheidung ergänzenden Unterhalt nach §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB verlangen kann. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3.	Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau hat das Berufungsgericht lediglich das Einkommen des Ehemannes berücksichtigt, weil die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit erst im Februar 1977 - nach der Trennung der Parteien im Jahre 1976 - aufgenommen hat. Vorher habe diese, so führt das Berufungsgericht aus, nur unregelmäßig und in geringfügigem Umfang gearbeitet, so daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnissen ausschließlich durch die gesicherten Beamtenbezüge des Ehemannes bestimmt worden seien. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung abzustellen. Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die erst nach der Trennung der Ehegatten eingetreten sind, bleiben nur außer Betracht, soweit sie auf einer ganz außergewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung
 
beruhen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576 sowie vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Im vorliegenden Fall haben sich die Einkommensverhältnisse der Parteien durch die nach der Trennung aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht in außergewöhnlicher Weise verändert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau das Bäckerhandwerk erlernt und war auch während des Zusammenlebens der Parteien in den Jahren 1972 bis 1974 zeitweise berufstätig. Wenn sie nach der Trennung zu einem Zeitpunkt, als das im Jahre 1964 geborene Kind Alexander weiter herangewachsen war, eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin aufgenommen hat, lag dies nicht völlig außerhalb einer normalen Entwicklung, wie sich auch ohne die Trennung der Ehegatten hätte eintreten können.
4.	Ist hiernach für die Unterhaltsbemessung von den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen, so ergibt sich, daß die im angefochtenen Urteil der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeträge selbst dann nicht zu hoch sind, wenn die Einwände des Ehemannes gegen die Ermittlung seines Nettoeinkommens voll berücksichtigt werden.
a)	Insoweit mag ein - auch nach Ansicht der Revision zutreffendes - durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahre 1980 von 2.913,65 DM zugrundegelegt werden, wovon - entsprechend den weiteren Rügen der Revision - die im Jahre 1980 geleisteten Krankenkassenbeiträge von monatlich 245,70 DM sowie der titulierte Kindesunterhalt von
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monatlich 375 DM abzusetzen sind. Es verbleibt dann ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.292,95 DM.
b)	Das Einkommen der Ehefrau von monatlich 760 DM hat das Berufungsgericht wegen notwendiger Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nur mit monatlich 600 DM berücksichtigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits zugunsten der Ehefrau Kosten für die Unterhaltung eines Personenkraftwagens in Rechnung gestellt und sie andererseits darauf verwiesen hat, für die Strecke von	nach	N|^B
BB die Bundesbahn zu benützen. Denn das Berufungsgericht geht in rechtlich nicht angreifbarer Weise davon aus, daß die Ehefrau wegen ungünstiger Verkehrs Verbindungen von ihrem Wohnort in Alfeld bis Hersbruck ihren Pkw benützen müsse, während ihr zuzu demuten sei, die anschließende Strecke zu ihrem Arbeitsplatz in NBBHB mit der Bahn zurückzulegen. Deswegen gelangt es zu dem Ergebnis, daß die von ihr geltend gemachten Kosten der Kraftfahrzeugunterhaltung nur in Höhe von (geschätzten) 200 DM monatlich anrechenbar seien, vermindert um den Fahrtkostenzuschuß des Arbeitgebers. Auch die von der Revision weiter angegriffene Absetzung der von der Ehefrau tatsächlich im Jahre 1980 abgeführten Lohnsteuer von 237 DM ist nicht zu beanstanden.
Eine mögliche Erstattung dieser Lohnsteuer unter dem Gesichtspunkt, daß unterhaltsrechtlich relevante Fahrtkosten auch steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen seien, ist erst dann zu berücksichtigen,
 wenn ein durchgeführter Lohnsteuerjahresausgleich tatsächlich zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat (Senatsurteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 -FamRZ 1980, 984, 985 und vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - NJW 1982, 1986).
c)	Nach der Rechtsprechung des Senats sowohl zu dem Trennungsunterhalt wie zu dem Geschiedenenunterhalt ist bei der unterhaltsrechtlichen Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich Jedem Ehegatten die Hälfte der verteilungsfähigen Einkommensdifferenz zuzubilligen, denn beide nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 -FamRZ 1982, 894, 895 m.w.N.). Die in den Richtsätzen und Leitlinien der Oberlandesgerichte übliche Höherquotierung zugunsten eines erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigt lediglich den mit einer Berufsausübung verbundenen besonderen Aufwand und trägt zugleich dazu bei, den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten. Im vorliegenden Fall beträgt die hälftige Differenz zwischen den anrechenbaren Einkommen der Ehegatten 846,48 DM. Eine Herabsetzung des Elementarunterhalts unter dem Betrag von 530 DM, den das Berufungsurteil der Ehefrau zugebilligt hat, würde danach ersichtlich nicht mehr dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard entsprechen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 694).
d)	Der Revision ist zuzugeben, des Vorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs.
 daß die Bemessung 3 BGB) durch das
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Berufungsgericht nicht in Einklang mit der - nach Erlaß des Berufungsurteils entwickelten - Senatsrechtsprechung zu dieser Frage steht. Danach kann zwar an die Beiträge angeknüpft werden, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn der Unterhaltsberechtigte aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielte. Es ist aber im Regelfall eine zweistufige Berechnung vorzunehmen, indem der auf den Vorsorgeunterhalt entfallende Betrag von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt und nach Maßgabe des dann noch zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verbleibenden Einkommens der Elementarunterhalt endgültig bestimmt wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981,
442 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 -FamRZ 1982, 255; seither ständige Rechtsprechung). Indessen wird der Ehemann durch die Berechnungsweise des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht beschwert.
Bei einer Hochrechnung der als Elementarunterhalt angesetzten 550 DM auf einen fiktiven sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn (§ 14 Abs. 2 SGB IV) ergeben sich 632,50 DM (vgl. etwa Tabelle des OLG Bremen FamRZ 1981, 854 f.). Als Beitrag an die Sozialversicherung wären 18,5 % davon zu entrichten, das wären mit 117,01 DM geringfügig weniger als die vom Berufungsgericht zugesprochenen 125 DM. Gegen die Zubilligung dieses Betrages bestehen indessen keine durchgreifenden Bedenken, da als Anknüpfungswert für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts nicht von dem Betrag ausgegangen werden muß, den der
 
Berechtigte selbst als Elementarunterhalt verlangt (Senatsurteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 658/80 -FamRZ 1982, 465), und die verlangten und zugesprochenen 550 DM monatlich den angemessenen Unterhalt ersichtlich nicht voll erreichen. Die an sich erforderliche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts soll sicherstellen, daß nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann sie ausnahmsweise unterbleiben, wenn dieser Grundsatz nicht tangiert wird (Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 -FamRZ 1982, 1187, 1188 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 327/81 - nicht veröffentlicht). Dies ist hier der Fall, da der vom Berufungsgericht zugesprochene Gesamtunterhalt von 675 DM noch um mehr als 150 DM unterhalb der hälftigen Differenz zwischen den anrechenbaren Einkünften der beiden Ehegatten liegt. Die Revision des Ehemannes mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, da die angefochtene Entscheidung ihn im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt.
Lohmann	Seidl	Blumenrohr
 Krohn	Zysk