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BGH · IVb ZR 337/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 337/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Beklagte zu 1 (geboren am und die Beklagte zu 2 (geboren am flHHHHIHiM) sind die Kinder der Klägerin und des Beklagten zu 3 aus deren im Jahre 1979 geschiedener Ehe. Sie leben beim Vater, dem die elterliche Sorge obliegt und der das staatliche Kindergeld für die beiden Kinder erhält. Während des Scheidungsverfahrens hat der Beklagte zu 3 die Klägerin auf Unterhalt für die Beklagten zu 1 und 2 in Anspruch genommen. Oktober 1979 wurde die Klägerin unter Anrechnung der Hälfte des vom Beklagten zu 3 bezogenen Kindergeldes, mithin nach Abzug von 37,5o DM je Kind, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 167,5o DM an die Beklagte zu 1 und von 137,5o DM an die Beklagte zu 2 verurteilt. Juli 198o zugestellten Klage hat die Klägerin verlangt, das Anerkenntnisurteil dahin zu ändern, daß sie ab sofort keinen Unterhalt mehr an die Beklagten zu 1 und 2 zu zahlen habe. Den Beklagten zu 3 hat sie auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils in Anspruch genommen. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß sie seit dem Wegfall ihres Arbeitseinkommens nicht mehr Daß die Klägerin das Klagebegehren auf Abänderung des Anerkenntnisurteils gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtet hat, obwohl dieses Urteil vom Beklagten zu 3 erwirkt worden ist, stellt die Zulässigkeit der Abänderungsklage, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht in Frage. EheRG eingeführten Regelung des § 1629 Abs.3 Satz 1 BGB zwar im eigenen Namen erwirkt hat, das jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für und gegen die Kinder wirkt. Das Berufungsgericht hat das Abänderungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet, weil sie weiterhin imstande sei, den Beklagten zu 1 und 2 den zugesprochenen Unterhalt zu gewähren. Für die Zeit von Juli bis Oktober 198o sei die Klägerin aufgrund des von ihr bezogenen Mutterschaftsgeldes, das sie zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 einsetzen müsse, leistungsfähig gewesen. Für die Zeit danach hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet erachtet, einen Nebenerwerb, wie etwa Schreibarbeiten in Heimarbeit, zu übernehmen, aus dem sie die titulierten Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 erfüllen könne. Es hat ausgeführt, dazu sei die Klägerin schon aufgrund von § 16o3 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber nach § 16o3 Abs. 2 BGB gehalten, weil die finanziellen Mittel des Beklagten zu 3 nicht ausreichten, allein für den Unterhaltsbedarf der beklagten Kinder aufzukommen. Dazu beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung der für das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO maßgebenden Grundsätze keine Anpassung des bisherigen Unterhaltstitels an die veränderten Verhältnisse vorgenommen, sondern die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund der veränderten Verhältnisse weiterhin Unterhalt beanspruchen könnten, frei und ohne Bezugnahme auf die Bemessungs- Jede Anknüpfung an die Bemessungsgrundlage dieses Urteils werde aufgegeben, wenn es das Oberlandesgericht genügen lasse, daß die fiktiven Einkünfte der Klägerin die titulierten Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 erreichten. Allerdings trifft es zu, daß im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich ist, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. 1. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, lag der Unterhaltsbedarf, von dem im Anerkenntnisurteil vom 16. Demgegenüber ergab sich zu dem Zeitpunkt, als das Berufungsgericht über das Abänderungsbegehren der Klägerin zu entscheiden hatte, folgendes Bild: Auf der einen Seite war das Kindergeld, wie auch vom Berufungsgericht berücksichtigt (vgl. Unter diesen Umständen hielt sich die Ablehnung des Herabsetzungsverlangens der Klägerin jedenfalls so lange im Rahmen der dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen, als a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das nach § 2oo RVO bezogene Mutterschaftsgeld der Klägerin mit Recht als Einkommen berücksichtigt. b) Ebensowenig erheben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin möglich und auch zuzu demuten, nach dem Wegfall des Mutterschaftsgeldes sich durch die Übernahme einer Nebentätigkeit die notwendigen finanziellen Mittel für den titulierten Unterhalt der Beklagten zu 1 und 2 zu verschaffen. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach der geschiedene und wiederverheiratete Elternteil, der in der neuen Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe übernommen hat, auch dann gegenüber einem bei dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen unverhei- Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, auf die Frage der Zumutbarkeit entsprechender Nebenerwerbseinkünfte komme es hier nicht an, weil Bemessungsgrundlage der titulierten Ansprüche die tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin und die Außerachtlassung fiktiver Arbeitseinkünfte seien, geht dieser Einwand fehl. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wird ihr Unterhalt - ebenso wie derjenige für die Tochter aus zweiter Ehe - durch ihren zweiten Ehemann sichergestellt. Daß hierdurch die Unterhaltslast der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und | Damit hat das Berufungsgericht das Abänderungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie das Herausgabeverlangen gegen den Beklagten zu 3 zu Recht für unbegründet erachtet.

Zitierte Normen: § 1629 BGB § 323 ZPO
KindBerufungsgerichtEinkunftunterhaltenEheKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 337/81	URTEIL
Verkündet am
22. Dezember 1982
Ernst,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Christel
Istraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
Alexandra B	, geb. am
 Nicole B	r geb. am
 beide gesetzlich vertreten durch den Vater, den Beklagten zu 3,	^
Hans-Werner B	t
alle Beklagten wohnhaft: K^IBHHPstraße0b, EMHI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Krohn und Dr, Zysk
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 (geboren am	und	die	Beklagte
 zu 2 (geboren am flHHHHIHiM) sind die Kinder der Klägerin und des Beklagten zu 3 aus deren im Jahre 1979 geschiedener Ehe. Sie leben beim Vater, dem die elterliche Sorge obliegt und der das staatliche Kindergeld für die beiden Kinder erhält.
3	-
Während des Scheidungsverfahrens hat der Beklagte zu 3 die Klägerin auf Unterhalt für die Beklagten zu 1 und 2 in Anspruch genommen. Damals arbeitete die Klägerin ganztags als Stenotypistin und verdiente monatlich 1 36o DM netto. Außerdem erhielt sie im Jahre 1979 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 15o DM netto. Durch Anerkenntnisurteil vom 16. Oktober 1979 wurde die Klägerin unter Anrechnung der Hälfte des vom Beklagten zu 3 bezogenen Kindergeldes, mithin nach Abzug von 37,5o DM je Kind, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 167,5o DM an die Beklagte zu 1 und von 137,5o DM an die Beklagte zu 2 verurteilt.
Die Klägerin hat wieder geheiratet. Aus der neuen Ehe ist eine am SUHHHHV geborene Tochter hervorgegangen. Im Rahmen des Mutterschutzes hat die Klägerin bis zu dem 25. Juni 198o ihr Gehalt weiter bezogen. Anschließend hat sie bis 29. Oktober 198o Mutterschaftsgeld von monatlich 75o DM erhalten. Zum 29. Oktober 198o hat sie ihre Stelle gekündigt und ist seitdem nicht mehr erwerbstätig.
Mit der vorliegenden, am 18. Juli 198o zugestellten Klage hat die Klägerin verlangt, das Anerkenntnisurteil dahin zu ändern, daß sie ab sofort keinen Unterhalt mehr an die Beklagten zu 1 und 2 zu zahlen habe. Den Beklagten zu 3 hat sie auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils in Anspruch genommen. Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß sie seit dem Wegfall ihres Arbeitseinkommens nicht mehr
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leistungsfähig sei. Das Mutterschaftsgeld dürfe insoweit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Daß die Klägerin das Klagebegehren auf Abänderung des Anerkenntnisurteils gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtet hat, obwohl dieses Urteil vom Beklagten zu 3 erwirkt worden ist, stellt die Zulässigkeit der Abänderungsklage, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht in Frage. Anders als im Senatsurteil vom 17. März 1982 (IVb ZR 646/8o - FamRZ 1982,
 587), in dem es um die Abänderung eines vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG zwischen den Eltern zustande gekommenen Titels über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder ging, handelt es sich hier um ein Urteil, das der Beklagte zu 3 nach der durch das 1. EheRG eingeführten Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar im eigenen Namen erwirkt hat, das jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für und gegen die Kinder wirkt. Damit erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf die Kinder, die deshalb für die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Elternteils
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die richtigen Beklagten sind (vgl. Senatsurteil aaO; Rolland,
I.	EheRG 2. Aufl. § 1629 Rdn. 22, 24).
II.	Das Berufungsgericht hat das Abänderungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet, weil sie weiterhin imstande sei, den Beklagten zu 1 und 2 den zugesprochenen Unterhalt zu gewähren. Für die Zeit von Juli bis Oktober 198o sei die Klägerin aufgrund des von ihr bezogenen Mutterschaftsgeldes, das sie zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 einsetzen müsse, leistungsfähig gewesen. Für die Zeit danach hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet erachtet, einen Nebenerwerb, wie etwa Schreibarbeiten in Heimarbeit, zu übernehmen, aus dem sie die titulierten Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 erfüllen könne. Es hat ausgeführt, dazu sei die Klägerin schon aufgrund von § 16o3 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber nach § 16o3 Abs. 2 BGB gehalten, weil die finanziellen Mittel des Beklagten zu 3 nicht ausreichten, allein für den Unterhaltsbedarf der beklagten Kinder aufzukommen.
Dazu beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung der für das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO maßgebenden Grundsätze keine Anpassung des bisherigen Unterhaltstitels an die veränderten Verhältnisse vorgenommen, sondern die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund der veränderten Verhältnisse weiterhin Unterhalt beanspruchen könnten, frei und ohne Bezugnahme auf die Bemessungs-
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grundlagen des Anerkenntnisurteils geprüft, als ob es überhaupt keinen Unterhaltstitel gäbe. Bemessungsgrundlage des titulierten Unterhaltsanspruchs seien tatsächliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Diesen Einkünften könnten weder das Mutterschaftsgeld noch das vom Berufungsgericht angenommene fiktive Arbeitseinkommen gleichgestellt werden. Im übrigen sei das Mutterschaftsgeld um fast die Hälfte niedriger als die Nettobezüge, welche die Klägerin bei Erlaß des Anerkenntnisurteils erzielt habe. Jede Anknüpfung an die Bemessungsgrundlage dieses Urteils werde aufgegeben, wenn es das Oberlandesgericht genügen lasse, daß die fiktiven Einkünfte der Klägerin die titulierten Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 erreichten.
Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. Allerdings trifft es zu, daß im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich ist, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Wie der Senat im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1979 (IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694) wiederholt entschieden hat, bleiben die bisherigen, der vorausgegangenen Entscheidung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen maßgebend. Danach kommt es für die Frage der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bestimmung der Unterhaltsrente maßgebend waren, welche Änderung in ihnen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus unter Berück-

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sichtigung der gesamten neuen Verhältnisse £ür die Bemessung der Unterhaltsrente ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 3. Dezember 198o - IVb ZR 532/8o - FamRZ 1981, 341, 342 m.w.N.).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in dessen nicht in Widerspruch.
1. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, lag der Unterhaltsbedarf, von dem im Anerkenntnisurteil vom 16. Oktober 1979 ausgegangen wurde, um den Anrechnungsbetrag des Kindergeldes, der je Kind 37,5o DM betrug, über den zuerkannten Monatsbeträgen und belief sich somit monatlich auf 2o5 DM für die Beklagte zu 1 und auf 175 DM für die Beklagte zu 2. Diese Beträge überstiegen deutlich den Regelbedarf für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe, der nach S 161o Abs. 3 BGB als Mindestbedarf des in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommenen ehelichen Kindes gilt und zu jenem Zeitpunkt 165 DM betrug (§ 1 Nr. 1 d Regelunterhai t-VO, abgedruckt bei Palandt-Diederichsen, BGB 41. Aufl. Anhang zu SS 1615 f, 1615 g)• Bezogen auf die Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1979 (FamRZ 1978, 854) lag der Unterhalt der Beklagten zu 2 knapp unterhalb des Betrages von 18o DM, den die Tabelle bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 1 3oo bis 1 6oo DM für die entsprechende Altersgruppe vorsieht, während der Unterhalts-
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betrag der Beklagten zu 1 mit 2o5 DM dem Kindesunterhalt entsprach, den die Düsseldorfer Tabelle bei der nächsthöheren Einkommensgruppe (1 6oo bis 2 ooo DM) vorsah. Demgegenüber ergab sich zu dem Zeitpunkt, als das Berufungsgericht über das Abänderungsbegehren der Klägerin zu entscheiden hatte, folgendes Bild: Auf der einen Seite war das Kindergeld, wie auch vom Berufungsgericht berücksichtigt (vgl. BU 11 unten), durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. August 198o (BGBl I 1381, 1387) zu dem 1. Februar 1981 von (5o + loo =) 15o auf (5o + 12o =)
17o DM erhöht worden, so daß sich die den Beklagten zu 1 und 2 zufließenden monatlichen Beträge - geringfügig - auf 21o DM und 18o DM erhöhten. Diese Beträge reichten indessen noch nicht einmal mehr aus, um den Regelbedarf für nichteheliche Kinder und damit den Mindestbedarf für eheliche Kinder nach S 161o Abs. 3 BGB zu decken. Dieser Bedarf belief sich für die zu dieser Zeit sieben Jahre alte Beklagte zu 1 auf 228 DM und für die sechsjährige Beklagte zu 2 auf 188 DM (§ 1 Nr. 1 e und Nr. 2 e Regelunterhalt-VO, aaO). Dieselben Bedarfsbeträge sahen die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 198o, vgl. FamRZ 198o,
19, 2o) sowie die Hammer Leitlinien (Stand Januar 198o, vgl. FamRZ 198o, 24, 27) für die unterste Einkommensstufe vor. Unter diesen Umständen hielt sich die Ablehnung des Herabsetzungsverlangens der Klägerin jedenfalls so lange im Rahmen der dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen, als
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einerseits von Einkünften der Klägerin in Höhe der titulierten Beträge und andererseits davon auszugehen war, daß der Eigenbedarf der Klägerin gesichert ist.
2. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a)	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das nach § 2oo RVO bezogene Mutterschaftsgeld der Klägerin mit Recht als Einkommen berücksichtigt. Die Anrechenbarkeit dieser Bezüge ergibt sich schon daraus, daß sie Lohnersatzfunktion haben (vgl. BSG Urteil vom lo. Oktober 1978 SozR 22oo Nr. 3
zu § 2oo a RVO S. 12; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl.
Rdn. 1468) .
b)	Ebensowenig erheben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin möglich und auch zuzu demuten, nach dem Wegfall des Mutterschaftsgeldes sich durch die Übernahme einer Nebentätigkeit die notwendigen finanziellen Mittel für den titulierten Unterhalt der Beklagten zu 1 und 2 zu verschaffen. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach der geschiedene und wiederverheiratete Elternteil, der in der neuen Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe übernommen hat, auch dann gegenüber einem bei dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen unverhei-
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rateten Kind aus der früheren Ehe unterhaltspflichtig bleibt, wenn diese Rollenwahl in der neuen Ehe wirtschaftlich vernünftig ist. Den Wiederverheirateten trifft insoweit eine Obliegenheit zu dem Nebenerwerb, zu deren Erfüllung ihm der neue Ehegatte durch Mithilfe im Haushalt und bei der Kindesbetreuung Gelegenheit geben muß. Dabei beruht diese Obliegenheit nicht auf der erweiterten Unterhaltsverpflichtung nach § 16o3 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern auf dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 16o9 BGB)• Diese Grundsätze gelten für einen barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Vater ebenso wie für eine Mutter, die wie im vorliegenden Fall, eine neue Ehe eingegangen ist und für den Barunterhalt der erstehelichen Kinder aufzukommen hat (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/8o -FamRZ 1982, 59o sowie vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 728/8o - nicht veröffentlicht).
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, auf die Frage der Zumutbarkeit entsprechender Nebenerwerbseinkünfte komme es hier nicht an, weil Bemessungsgrundlage der titulierten Ansprüche die tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin und die Außerachtlassung fiktiver Arbeitseinkünfte seien, geht dieser Einwand fehl. Eine dahingehende Beurteilungsgrundlage eines Unterhaltstitels käme allenfalls in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über das tatsächlich bezogene Einkommen hinaus zu demutbarerweise noch weitere Einkünfte hätte erzielen
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können, diese trotz entsprechender Obliegenheit nicht gezogenen Einkünfte jedoch bei der Unterhaltsbemessung außer acht geblieben wären und der Unterhalt allein auf der Grundlage des tatsächlich erlangten Einkommens zuerkannt worden wäre. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
c)	Ohne Erfolg ist schließlich auch der Einwand der Revision,	!
die Beurteilung des Berufungsgerichts lasse den Selbstbehalt der j
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Klägerin außer acht. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wird ihr Unterhalt - ebenso wie derjenige für die Tochter aus zweiter Ehe - durch ihren zweiten Ehemann sichergestellt. Damit ist ihr Eigenbedarf gedeckt, ohne daß sie noch auf die Einkünfte aus der ihr zuzu demutenden Nebenerwerbstätigkeit zurückgreifen muß. Soweit ihr durch diese Tätigkeit selbst etwaige Auslagen
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erwachsen, ist ihr zuzu demuten, diese durch den Nebenerwerb	!
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zusätzlich aufzubringen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982, aaO S. 592). Unter diesen Umständen bestand kein Grund, die zu demutbarerweise zu erzielenden Einkünfte wegen eines Selbstbe-halts der Klägerin zu kürzen, da dieser allein dazu dient, den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen zu decken. Daß hierdurch
 die Unterhaltslast der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und |
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2 teilweise ihrem zweiten Ehemann aufgebürdet würde, trifft	j
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nicht zu.	j
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Damit hat das Berufungsgericht das Abänderungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie das Herausgabeverlangen gegen den Beklagten zu 3 zu Recht für unbegründet erachtet.
Lohmann	Seidl	Blumenrohr
 Krohn	Richter	Dr.	Zysk	ist	im
 Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann