Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im März 1976 geschiedener Ehe. Sie begehrt zusätzlichen Unterhalt in Höhe von 2/3 des Schulgeldes, das für den Besuch eines privaten Gymnasiums seit Oktober 1978 entsteht. Seiner freiwilligen Unterhaltszahlung an die Klägerin in Höhe von 395 DM monatlich hat er ein Nettoeinkommen zwischen 3.100 und 3*900 DM (nach der Düsseldorfer Tabelle) zugrunde gelegt. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Mehrbedarf, der der Klägerin wegen des Schulgeldes für den Besuch des privaten, staatlich genehmigten Gymnasium in entsteht, für begründet erachtet. Klasse versetzt worden wäre; statt auf die (staatliche) Realschule zu wechseln, habe sie den Versuch machen dürfen, ohne Wiederholung eines Schuljahres auf ein privates Gymnasium zu gehen, auch wenn die Ablegung des Abiturs auf dieser Schule später - weil es extern abzulegen sei -möglicherweise schwerer sein werde; auf einen erneuten Wechsel könne der Beklagte die Klägerin wegen der damit verbundenen Umstellungsschwierigkeiten sowie deshalb nicht verweisen, weil nicht sicher sei, ob die Klägerin von einem staatlichen Gymnasium überhaupt wieder übernommen werde. a) Der Beklagte beanstandet nicht mehr, daß die Klägerin ein Gymnasium besucht und das Abitur machen will. aa) Bei einem minderjährigen Kind, dessen Eltern geschieden sind, übt die elterliche Sorge der Eltern-teil aus, den das Familiengericht bestimmt hat (§ 1671 BGB). Der andere Eltemteil, der durch die Bestimmung des Familienrichters das Personensorgerecht verloren hat, muß in aller Regel die Entscheidungen des Sorgeberechtigten hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. Der Unterhaltspflichtige kann im allgemeinen nicht durch eine Verweigerung des Finanzierungsbeitrages indirekt Einfluß auf den Inhalt von kostenverursachenden Sorgerechtsentscheidungen nehmen. Es ist nicht von vornherein auf solche Einrichtungen beschränkt, die wie die staatlichen Schulen aufgrund der jeweiligen Landesverfassungen Schulgeld- und Lehrmittelfreiheit gewähren. Art. 7 Abs.4 Abs. 1 GG enthält zugleich eine Ablehnung des staatlichen Schulmonopols und schließt das nicht ausdrücklich erwähnte Recht von Erziehungsberechtigten ein, die ihnen anvertrauten Kinder jedenfalls nach Beendigung der für alle gemeinsamen Grundschule auch in eine anerkannte private Schule aufnehmen zu lassen, Der Lebensbedarf des minderjährigen Kindes umfaßt vielmehr dort, wo es aufgrund der Entscheidung des Sorgeberechtigten in Betracht kommt, auch das Schulgeld und die Lernmittelkosten (MUnchKomm/Köhler § 1610 BGB Rdn. 17). cc) Trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten, die - wie dargelegt - auch die Wahl einer kostenverursachenden privaten Bildungseinrichtung zu dem Inhalt haben darf, kann der Unterhaltsberechtigte den auf diese Weise entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. aa) Die im wesentlichen auf die Würdigung der Schulzeugnisse gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Versuch machen dürfen, auf ein privates Gymnasium überzugehen, nachdem der Besuch des staatlichen Gymnasiums keinen Erfolg mehr versprochen habe, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Uberzeugungsbildung und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Ebensowenig ist der Hinweis des Beklagten übersehen worden, daß die Klägerin nach dem Besuch des Jm^ü-Gymnasiums eine Abiturprüfung als Externe ablegen müsse. Die Entscheidung ihrer sorgeberechtigten Mutter, die Klägerin auf die Privatschule umzuschulen, stellt unter den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen weder eine Fehlentscheidung dar noch entbehrt sie gewichtiger Gründe, so daß der Beklagte die Beteiligung an den dadurch verursachten Mehrkosten nicht verweigern kann. Sie steht im Einklang mit der Lebenserfahrung und wird zudem durch die Tatsache gestützt, daß die Klägerin gerade auf der gegenwärtig besuchten Schule ihre Leistungen erheblich verbessert hat. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre trotz des festgestellten Mehrbedarfes (teilweise oder ganz) entfallen, wenn der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner erhöhten Leistungspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kinde (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht leistungsfähig wäre. Die von der Revision vermissten genauen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Nettoeinkommen des Beklagten waren jedoch nicht veranlaßt, weil er seinem freiwillig gezahlten Unterhalt an die Klägerin selbst ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.100 und 3.900 DM zugrunde gelegt hatte. Denn dem Beklagten verbleiben nach Abzug der an die Klägerin insgesamt zu zahlenden 512 DM noch mindestens 2588 DM für sich und seine Ehefrau. Denn bei dem von ihm selbst angegebenen Mindesteinkommen von 3.100 DM im Monat verblieben ihm nach Abzug des in dieser Zeit möglicherweise noch an den (damals bereits volljährigen) Bruder der Klägerin gezahlten Unterhalts von 395 DM im Monat November 1979 ausgewiesene Bruttoeinkommen des Beklagten von monatlich 6.812,73 DM sich nur um die dort genannten Beiträge für Altersversorgung und Versicherung in Höhe von 1.452,62 DM auf 5.360,11 DM verminderte oder ob noch weitere Beträge für Steuern und sonstige Ausgaben abzusetzen waren, war nicht geboten. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung ein Nettoeinkommen des Beklagten von 5.360,11 DM nicht zugrundegelegt. 4. Ob und in welchem Umfang die Mutter der Klägerin zu den Mehrkosten beitragen muß, die der Besuch des privaten Gymnasiums verursacht, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Es hat im Hinblick auf die Relation der Einkommen beider Eltemteile zu demindest eine 2/3-Beteiligung des Beklagten an den Mehrkosten als gerechtfertigt angesehen. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß sich an der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt durch eine Erwerbs-tätigkeit des das Kind versorgenden Elternteils nichts ändert, solange dieser die Kindesbetreuung weiter in vollem Umfang wahrnimmt (Urteil vom 28.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1610 Abs. 2 Zur Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil die durch den Besuch einer privaten Schule entstehenden Kosten tragen muß. BGH, Urt. v. 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - OLG Schleswig AG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 324/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. November 1982 Ernst Justizobersekretär als Urkondsbeamter der GeschiftssteUe des Lotsen Carsten-Detlef Wl 9 & '-Ring m Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen die Schülerin Imme Wfll, geb. am gesetz- lich vertreten durch ihre Mutter, die zahnärztliche Helferin Frauke WflBi, beide wohnhaft Hauptstraße Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im März 1976 geschiedener Ehe. Sie begehrt zusätzlichen Unterhalt in Höhe von 2/3 des Schulgeldes, das für den Besuch eines privaten Gymnasiums seit Oktober 1978 entsteht. Die Klägerin lebt bei ihrer Mutter, der die elterliche Sorge übertragen ist und die als zahnärztliche Helferin monatliche Nettoeinkünfte von 950,90 DM im Jahre 1978, geringfügig mehr im Jahre 1979 und 1.010,81 DM seit dem 1. Januar 1980 erzielte. Aus ihrer Ehe mit dem Beklagten stammt außer der Klägerin noch ein am ge- borener Sohn» der im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits volljährig war und für den der Beklagte keinen Unterhalt mehr zahlt. Das Einkommen des Beklagten, eines Eiblotsen, ist dem eines Kapitäns auf großer Fahrt gleichgestellt; es betrug ab 1. April 1979 brutto 6.812,73 DM monatlich. Seiner freiwilligen Unterhaltszahlung an die Klägerin in Höhe von 395 DM monatlich hat er ein Nettoeinkommen zwischen 3.100 und 3*900 DM (nach der Düsseldorfer Tabelle) zugrunde gelegt. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau übt keine Berufstätigkeit aus. Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. Oktober 1978 über den freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus weitere 213 DM im Monat (2/3 des Schulgeldes von 320 DM) geltend gemacht. Der Beklagte hat seine Leistungspflicht mit der Auffassung bestritten, die Klägerin könne kostenlos eine staatliche Schule besuchen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nur in Höhe von 100 MI monatlich stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie für die Zeit ab 1. September 1979 nur noch 117 Ml im Monat (2/3 des auf 175 DM ermäßigten Schulgeldes) verlangt, führte zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten, während seine Berufung erfolglos geblieben ist. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Mehrbedarf, der der Klägerin wegen des Schulgeldes für den Besuch des privaten, staatlich genehmigten Gymnasium in entsteht, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgefUhrt, Eltern seien zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, außerhalb der öffentlichen Ausbildungsförderung größere finanzielle Opfer für die Ausbildung der Kinder auf sich zu nehmen; im vorliegenden Fall habe jedoch ein Ausnahmefall Vorgelegen, der die Umschulung der Klägerin auf eine Privatschule durch ihre sorgerechtsberechtigte Mutter als eine angemessene, innerhalb ihres weitgehenden Ermessensspielraums liegende Maßnahme erscheinen lasse: Die Leistungen der Klägerin in der Beobachtungsstufe des staatlichen Gymnasiums BMBBHMfc hätten sich so verschlechtert, daß sie wohl nicht in die 7. Klasse versetzt worden wäre; statt auf die (staatliche) Realschule zu wechseln, habe sie den Versuch machen dürfen, ohne Wiederholung eines Schuljahres auf ein privates Gymnasium zu gehen, auch wenn die Ablegung des Abiturs auf dieser Schule später - weil es extern abzulegen sei -möglicherweise schwerer sein werde; auf einen erneuten Wechsel könne der Beklagte die Klägerin wegen der damit verbundenen Umstellungsschwierigkeiten sowie deshalb nicht verweisen, weil nicht sicher sei, ob die Klägerin von einem staatlichen Gymnasium überhaupt wieder übernommen werde. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung in den entscheidenden Punkten stand. 2. Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, hat der Beklagte gern. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 BGB der Klägerin angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Es macht daher keinen Unterschied, ob das für den Besuch einer Schule zu zahlende Schulgeld den Kosten der Erziehung oder denen der Vorbildung zugerechnet wird. a) Der Beklagte beanstandet nicht mehr, daß die Klägerin ein Gymnasium besucht und das Abitur machen will. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß die Ausbildung der Klägerin auf einer privaten Anstalt erfolgt, wodurch höhere Aufwendungen entstehen. Dieser Revisionsangriff bleibt erfolglos. aa) Bei einem minderjährigen Kind, dessen Eltern geschieden sind, übt die elterliche Sorge der Eltern-teil aus, den das Familiengericht bestimmt hat (§ 1671 BGB). Diesem obliegt damit allein das Recht und die Pflicht, im Rahmen seiner Erziehungsaufgabe (§ 1631 Abs. 1 BGB) die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des minderjährigen Kindes (vgl. § 1631 a Abs. 1 BGB) verantwortlich festzulegen. Der andere Eltemteil, der durch die Bestimmung des Familienrichters das Personensorgerecht verloren hat, muß in aller Regel die Entscheidungen des Sorgeberechtigten hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl., Rdn. 72; Kalthoener/Haase-Becher/BUttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl., Rdn. 167; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 914). Fehlentscheidungen können i gem. §§ 1631 a Abs. 2, 1666 BGB nur vom Vormundschaftsgericht korrigiert werden. Die Bindung des Unterhaltspflichtigen an die Entscheidungen des Inhabers der elterlichen Sorge endet auch nicht, wenn und soweit solche Bestimmungen sich auf den Lebensbedarf des Kindes kostensteigemd auswirken. Der Unterhaltspflichtige kann im allgemeinen nicht durch eine Verweigerung des Finanzierungsbeitrages indirekt Einfluß auf den Inhalt von kostenverursachenden Sorgerechtsentscheidungen nehmen. Das bedeutet, daß auch im Unterhaltsrechtstreit grundsätzlich kein Raum ist die,Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. bb) Zum Inhalt des Erziehungsrechts gehören die Bestimmung des Bildungsweges und die Auswahl der weiterführenden Schulen (vgl. Soergel/Lange BGB § 1610 Rdn. 12; Staudinger/Gotthardt BGB § 1610 Rdn. 15, Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 919, Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. Anm. 2 zu § 1631 und MünchKomm/Hinz § I63I BGB Rdn. 11). Dieses Auswahlrecht umfaßt auch den Besuch einer genehmigten Privatschule. Es ist nicht von vornherein auf solche Einrichtungen beschränkt, die wie die staatlichen Schulen aufgrund der jeweiligen Landesverfassungen Schulgeld- und Lehrmittelfreiheit gewähren. Die Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen gern. Art. 7 Abs. 4 Abs. 1 GG enthält zugleich eine Ablehnung des staatlichen Schulmonopols und schließt das nicht ausdrücklich erwähnte Recht von Erziehungsberechtigten ein, die ihnen anvertrauten Kinder jedenfalls nach Beendigung der für alle gemeinsamen Grundschule auch in eine anerkannte private Schule aufnehmen zu lassen, weil die Gewährleistung der privaten Schulfreiheit sonst keinen Sinn hätte (vgl. Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 7 Rdn. 64; ferner Leibholz/Rinck, Kommentar zu dem GG, 6. Aufl., Art. 7 Rdn. 3; BVerfGE 27, 195 ff., 201 land 34, 165 ff.» 184, 197 ff.). Unterhaltsrechtlich darf daher ein Berechtigter nicht ausnahmslos auf die Inanspruchnahme der landesrechtlichen Schulgeld- und Lehrmittelfreiheit verwiesen werden. Der Lebensbedarf des minderjährigen Kindes umfaßt vielmehr dort, wo es aufgrund der Entscheidung des Sorgeberechtigten in Betracht kommt, auch das Schulgeld und die Lernmittelkosten (MUnchKomm/Köhler § 1610 BGB Rdn. 17). cc) Trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten, die - wie dargelegt - auch die Wahl einer kostenverursachenden privaten Bildungseinrichtung zu dem Inhalt haben darf, kann der Unterhaltsberechtigte den auf diese Weise entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Abgesehen von der stets durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gezogenen Grenze (§ 1603 Abs. 2 BGB) versagt nach allgemeinen Rechtsregeln die Bindungswirkung dort, wo der kostenverursachenden Maßnahme eine sachliche Begründung fehlt. Darüber hinaus bedarf es einer besonderen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge mit seiner Entscheidung einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich zu anderen denkbaren Lösungen des zugrunde liegenden Schulauswahlproblems verursacht. Für den hier gegebenen Fall war daher abzuwägen, ob für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung, wie sie eine Privatschule im Vergleich zu einer von Schulgeld freigestellten staatlichen Schule regelmäßig darstellt, so gewichtige Gründe vorliegen, daß es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen. Ähnliche Gesichtspunkte sind in Rechtsprechung und Literatur bei vergleichbaren Fällen entwickelt worden, z.B. wenn Mehrkosten für ein Studium an einem auswärtigen Hochschulort geltend gemacht werden, obwohl das Studium am Wohnsitz des Verpflichteten kostengünstiger möglich ist (vgl. Soergel/Lange a.a.O. § 1610 Rdn. 16 m.N.), oder bei Mehrkosten infolge Internatsunterbringung (vgl. dazu Kalt-hoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O. Rdn. 167 m.w.N.). b) Mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die im Kern eine tatrichterliche Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles enthalten, nicht in Widerspruch. aa) Die im wesentlichen auf die Würdigung der Schulzeugnisse gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Versuch machen dürfen, auf ein privates Gymnasium überzugehen, nachdem der Besuch des staatlichen Gymnasiums keinen Erfolg mehr versprochen habe, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Uberzeugungsbildung und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht dabei wesentliches Vorbringen übergangen habe. Es hat nicht übersehen, daß die Möglichkeit der Wiederholung der 6. Klasse für die Klägerin bestand, sondern hat den Wechsel auf das private Gymnasium gerade mit dem Argument gebilligt, daß er "ohne Wiederholung eines Schuljahres" möglich gewesen sei. Ebensowenig ist der Hinweis des Beklagten übersehen worden, daß die Klägerin nach dem Besuch des Jm^ü-Gymnasiums eine Abiturprüfung als Externe ablegen müsse. Die Entscheidung ihrer sorgeberechtigten Mutter, die Klägerin auf die Privatschule umzuschulen, stellt unter den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen weder eine Fehlentscheidung dar noch entbehrt sie gewichtiger Gründe, so daß der Beklagte die Beteiligung an den dadurch verursachten Mehrkosten nicht verweigern kann. bb) Auch der Auffassung der Revision, die Klägerin müsse wegen ihrer erheblich verbesserten Leistungen jedenfalls in Zukunft das staatliche Gymnasium besuchen, kann nicht gefolgt werden. Ihr steht die auf Urkunden gestützte Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es sei unsicher, ob die Klägerin in ein staatliches Gymnasium in HMHBp aufgenommen werde. Auch die Überzeugung des Berufungsgerichts, ein erneuter SchulWechsel werde erhebliche Umstellungsschwierigkeiten mit sich bringen, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Sie steht im Einklang mit der Lebenserfahrung und wird zudem durch die Tatsache gestützt, daß die Klägerin gerade auf der gegenwärtig besuchten Schule ihre Leistungen erheblich verbessert hat. 3. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre trotz des festgestellten Mehrbedarfes (teilweise oder ganz) entfallen, wenn der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner erhöhten Leistungspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kinde (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht leistungsfähig wäre. Die von der Revision vermissten genauen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Nettoeinkommen des Beklagten waren jedoch nicht veranlaßt, weil er seinem freiwillig gezahlten Unterhalt an die Klägerin selbst ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.100 und 3.900 DM zugrunde gelegt hatte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte könne die zuerkannten Beträge zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Bei einem Nettoeinkommen von (mindestens) 3.100 DM - von dem in der Revisionsinstanz nach den §§ 554 Abs. 3 Nr. 3b, 561 Abs. 2 ZPO auszugehen ist -kann der Beklagte den ab 1. September 1979 zugesprochenen Barunterhalt der Klägerin tragen, selbst wenn man eine - vom Berufungsgericht nicht geprüfte -Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau unterstellt. Denn dem Beklagten verbleiben nach Abzug der an die Klägerin insgesamt zu zahlenden 512 DM noch mindestens 2588 DM für sich und seine Ehefrau. b) Die ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. August 1979 auferlegte Pflicht, an die Klägerin insgesamt 608 DM im Monat zu zahlen, erforderte gleichfalls keine genaueren Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn bei dem von ihm selbst angegebenen Mindesteinkommen von 3.100 DM im Monat verblieben ihm nach Abzug des in dieser Zeit möglicherweise noch an den (damals bereits volljährigen) Bruder der Klägerin gezahlten Unterhalts von 395 DM im Monat 11 immer noch mindestens 2.097 DM. Eine weitere Aufklärung der Frage, ob das in der Bescheinigung vom 12. November 1979 ausgewiesene Bruttoeinkommen des Beklagten von monatlich 6.812,73 DM sich nur um die dort genannten Beiträge für Altersversorgung und Versicherung in Höhe von 1.452,62 DM auf 5.360,11 DM verminderte oder ob noch weitere Beträge für Steuern und sonstige Ausgaben abzusetzen waren, war nicht geboten. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung ein Nettoeinkommen des Beklagten von 5.360,11 DM nicht zugrundegelegt. 4. Ob und in welchem Umfang die Mutter der Klägerin zu den Mehrkosten beitragen muß, die der Besuch des privaten Gymnasiums verursacht, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Es hat im Hinblick auf die Relation der Einkommen beider Eltemteile zu demindest eine 2/3-Beteiligung des Beklagten an den Mehrkosten als gerechtfertigt angesehen. Auch diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Nach den in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994) erfüllt die Mutter der Klägerin ihre Unterhaltspflicht vollständig durch deren Pflege und Erziehung. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß sich an der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt durch eine Erwerbs-tätigkeit des das Kind versorgenden Elternteils nichts ändert, solange dieser die Kindesbetreuung weiter in vollem Umfang wahrnimmt (Urteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347). 12 - Selbst wenn im vorliegenden Fall ein geringer Teil des Betreuungsaufwandes entfallen sein sollte, weil es sich bei dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium um eine Tagesheimschule handelt, hat dem die Klägerin durch die Geltendmachung von nur 2/3 der Schulkosten in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp