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BGH · IVb ZR 322/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 322/81

BGB § 1610; BundeskindergeldG §§ 1, 3; BBesG § 40 Abs.3; BeamtVG § 50 Abs. 1 ; RegUnterhVO § 4 Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht eines Beamten oder Ruhestandsbeamten gegenüber einem ehelichen Kind sind die kindbezogenen Bestandteile der Dienst- oder Versorgungsbezüge (Steigerungsbeträge des Ortszuschlages ab Stufe 3 bzw. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Von den Gerichtskosten tragen je 37/100 die beiden Kläger und 26/100 der Beklagte. Das Berufungsgericht hat es unter Bezugnahme auf sein in FamRZ 1980, 459 veröffentlichtes Urteil abgelehnt, auf die Unterhaltsschuld des Beklagten anteilig das an die Mutter der Klüger ausbezahlte Kindergeld anzurechnen. Es begründet seine Auffassung wie folgt: Bestandteil des Ruhegehalts sei der sogenannte Unterschiedsbetrag, der aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gewährt werde und der Höhe nach dem kindbezogenen Steigerungsbetrag im Ortszuschlag der aktiven Beamten entspreche (§50 Abs. 1 BeamtVG). Es müsse daher entsprechend den Regeln, die für den anteiligen Ausgleich von Kindergeld zwischen den Eltemteilen gelten, auch ein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile des Ruhegehalts stattfinden. Das Kindergeld einerseits und die kindbezogenen Gehaltsbestandteile andererseits seien auch der Höhe nach wirtschaftlich vergleichbar. Dem gebotenen wirtschaftlichen Ausgleich werde nicht schon dadurch genügt, daß die kindbezogenen Bestandteile des Ruhegehalts der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch zugerechnet würden. Er hat freiwillig für den Kläger zu 1) monatlich 280 DM und für die Klägerin zu 2) monatlich 330 DM an Unterhalt bezahlt. Mit der - zugelassenen -Revision greift der Beklagte die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit an, als eine anteilige Anrechnung des an die Mutter der Kläger ausgezahlten Kindergeldes auf den ab 1. Überwiegend wird Jedoch ein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen verneint mit dem Ergebnis, daß derartige Bestandteile zwar dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet werden, es aber bei der anteiligen Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsschuld des Barunterhaltspflichtigen verbleibt (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; OLG Köln FamRZ 1979, 133; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1053 und 1980, 183; MünchKomm/ Köhler Erg.Bd. a) Die Meinung des Berufungsgerichts, Beamtenfamilien bezögen im Ergebnis ein doppeltes Kindergeld, das bei einer Ausgleichung unter den Ehegatten gewissermaßen gegeneinander aufgehoben werden könne, begegnet schon nach der Höhe der in Betracht kommenden Leistungen Bedenken. Beim Übergang vom zweiten zu dem dritten Kind sinken die kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge stark ab, während sich das Kindergeld verdoppelt. Dies deutet darauf hin, daß mit der Bemessung der Bezüge, die in dem entsprechenden Teil an die Kindergeldberechtigung anknüpfen (§ 40 Abs.3 BBesG), eine Ergänzung des Kindergeldes beabsichtigt ist und nicht eine doppelte Abgeltung desselben Tatbestandes aus Öffentlichen Kassen. Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleichs, bei dem es auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern nicht ankommt.' Weil das Kindergeld dazu bestimmt ist, die Unterhaltslast beider Eltern zu erleichtern, soll es weiterhin beiden entsprechend ihrer Haftung für den Unterhalt eines Kindes zugute kommen. Wenn ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere das Kind versorgt und das Kindergeld voll ausbezahlt erhält, führt dies in der Regel zu einer hälftigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt (BGHZ 70, 151, 154; seither ständige Rechtsprechung des Senats; s.a. BVerfGE 45, 104, 132 ff.). Die kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge sind keine Leistungen, die im Sinne dieser Rechtsprechung mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Die Erwägungen, die dem unterhaltsrechtlichen Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Elternteilen zugrunde liegen, treffen auf die kindbezogenen Gehaltsbestandteile der Beamten nicht zu. c) § 8 Abs. 1 BKGG enthält einen Katalog von Leistungen, die allgemein mit dem Kindergeld vergleichbar sind und deswegen den Kindergeldanspruch verdrängen. Auch diese positive Regelung des Gesetzes spricht gegen eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung mit dem Kindergeld, zu demal die bis zu dem 31• Dezember 1974 an Beamte gezahlten Kinderzuschläge nach § 7 Abs. 1 BKGG a.F. das Kindergeld verdrängt haben (vgl. Soweit eine Verdrängung nach dem heutigen Rechtszustand stattfindet, etwa bei den Kinderzuschüssen der gesetzlichen Rentenversicherungen (§8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG), hat der Senat entschieden, daß ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen insoweit nicht stattfindet, als die Leistungen das Kindergeld übersteigen und für persönliche Bedürfnisse des Empfängers bestimmt sind (Beschluß vom 8. d) Die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge sind dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Empfängers zuzurechnen, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem UnterhaltsSchuldner zufließen (BGH, Urteil vom 16. Ein zusätzlicher Ausgleich dieser Bestandteile nach den für das Kindergeld geltenden Regeln würde auf eine doppelte Berücksichtigung zu dem Nachteil des Beamten hinauslaufen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151» 154; Senatsurteile vom 17. Der Regelunterhalt nichtehelicher Kinder bestimmt sich unabhängig von dem Einkommen des Vaters nach einem vom Verordnungsgeber festgesetzten Mindestbedarf, so daß sich ein dem Vater gewährter erhöhter Ortszuschlag nicht auf dessen Höhe auswirken kann. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eine hälftige Anrechnung des für die Kläger ab 1. Januar 1981 gezahlten Kindergeldes auf die rechtsfehlerfrei mit je 380 DM bemessenen Unterhaltsansprüche der Kläger vorzunehmen ist. Das für die Kläger gezahlte Kindergeld betrug für Januar 1981 insgesamt 150 DM (Art. 1 des 8. November 1978 - BGBl. I 1757)» für die Monate Februar 1981 bis einschließlich Dezember 1981 Jeweils 170 DM (Art. 4 des Steuerent-lastungsgesetzes 1981 vom 16.

Zitierte Normen: § 40 BeamtVG § 40 BBesG § 8 BKGG § 56 BBesG § 7 BKGG
KindergeldKindBeamteKindergeldesFamRZKlägerkindbezogenen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 1610; BundeskindergeldG §§ 1, 3; BBesG § 40 Abs. 3; BeamtVG § 50 Abs. 1 ; RegUnterhVO § 4
Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht eines Beamten oder Ruhestandsbeamten gegenüber einem ehelichen Kind sind die kindbezogenen Bestandteile der Dienst- oder Versorgungsbezüge (Steigerungsbeträge des Ortszuschlages ab Stufe 3 bzw. sog. Unterschiedsbeträge nach § 50 Abs. 1 BeamtVG) als Einkommen zu berücksichtigen. Sie sind zwischen den Elternteilen weder auszugleichen noch stehen sie einer Ausgleichung des staatlichen Kindergeldes entgegen.
BGH, Urt. v. 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - OLG München '	AG	München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. November 1982 Ernst
 Justi zobers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVb ZR 522/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Gerhard S
tetraße
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Gerold S
Straße
 durch seine Mutter Roswitha haft daselbst,
 geboren am
 gesetzlich vertreten
 wohn-
2. Dorothea S N<
straße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 1981 im Kostenausspruch für den zweiten Rechtszug und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 1981 Über die in Ziffer I des Teilanerkenntnis- und Schlußurteils des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 29. Februar 1980 zuerkannten Beträge hinaus zu mehr als den folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeträgen verurteilt hat:
a)	an den Kläger zu 1):
95 DM für Januar 1981,
90 DM für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1981,
95 DM ab 1. Januar 1982;
b)	an die Klägerin zu 2):
45 DM für Januar 1981,
40 DM für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1981;
45 DM ab 1. Januar 1982.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurück-gewiesen.
Kosten der Berufung:
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 66/100 sowie die beiden Kläger Je 17/100.
Der Beklagte hat 72/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) sowie 55/100 derer der Klägerin zu 2) zu erstatten; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden den beiden Klägern je 17/100 auferlegt. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten der Revision:
Von den Gerichtskosten tragen je 37/100 die beiden Kläger und 26/100 der Beklagte.
Die beiden Kläger haben je 37/100 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten, während diesem 38/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 12/100 derer der Klägerin zu 2) auferlegt werden. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
eheliche Kinder des Beklagten und nehmen diesen auf
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
und die am
 Der
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat es unter Bezugnahme auf sein in FamRZ 1980, 459 veröffentlichtes Urteil abgelehnt, auf die Unterhaltsschuld des Beklagten anteilig das an die Mutter der Klüger ausbezahlte Kindergeld anzurechnen. Es begründet seine Auffassung wie folgt: Bestandteil des Ruhegehalts sei der sogenannte Unterschiedsbetrag, der aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gewährt werde und der Höhe nach dem kindbezogenen Steigerungsbetrag im Ortszuschlag der aktiven Beamten entspreche (§50 Abs. 1 BeamtVG). Dieser kindbezogene Bestandteil der Bezüge diene seiner Funktion nach wie das Kindergeld der wirtschaftlichen Entlastung beider Eltemteile. Im Ergebnis werde der Familie des Beamten ein doppeltes Kindergeld gewährt.
Es müsse daher entsprechend den Regeln, die für den anteiligen Ausgleich von Kindergeld zwischen den Eltemteilen gelten, auch ein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile des Ruhegehalts stattfinden. Dieser könne aus Gründen der praktischen Handhabung in Fällen der vorliegenden Art dadurch erfolgen, daß eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt unterbleibe.
Das Kindergeld einerseits und die kindbezogenen Gehaltsbestandteile andererseits seien auch der Höhe nach wirtschaftlich vergleichbar. Dem gebotenen wirtschaftlichen Ausgleich werde nicht schon dadurch genügt, daß die kindbezogenen Bestandteile des Ruhegehalts der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch zugerechnet würden. Sie seien nämlich wesentlich geringer als der zahlenmäßige Abstand zwischen zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, so daß sie in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts führten und es im Ergebnis bei der Erleichterung der
 
Unterhalt in Anspruch. Sie sind Schüler und werden von ihrer Mutter versorgt, die vom Beklagten getrennt lebt. Die Mutter bezieht das staatliche Kindergeld.
Der Beklagte, ein pensionierter Steueramtmann, erzielt neben seinem Ruhegehalt Einnahmen als Reiseleiter und Schriftsteller. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen beträgt monatlich 2.605,06 DM. Er hat freiwillig für den Kläger zu 1) monatlich 280 DM und für die Klägerin zu 2) monatlich 330 DM an Unterhalt bezahlt.
Im Rechtsstreit hat der Kläger zu 1) einen monatlichen Unterhalt von 290 DM ab 15. September 1979 begehrt, die Klägerin zu 2) einen solchen von 350 DM monatlich ab demselben Zeitpunkt. Der Beklagte hat die Ansprüche - nach Zeiträumen gestaffelt - teilweise anerkannt. Das Amtsgericht hat der Klage nur entsprechend diesem Teilanerkenntnis stattgegeben (u.a. ab 1. Januar 1980 für den Kläger zu 1) in Höhe von 247,50 DM und für die Klägerin zu 2) in Höhe von 297,50 DM monatlich) und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger u.a. die Klage dahin erweitert, daß ab 1. Januar 1981 an jeden von ihnen ein Unterhalt von 380 DM monatlich zu zahlen sei.
Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und den zuletzt gestellten Anträgen der Kläger entsprochen. Mit der - zugelassenen -Revision greift der Beklagte die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit an, als eine anteilige Anrechnung des an die Mutter der Kläger ausgezahlten Kindergeldes auf den ab 1. Januar 1981 geschuldeten Unterhalt unterblieben ist. Er erstrebt eine entsprechende teilweise Abweisung der Klage.
 
Unterhaltslast allein für den Empfänger bleibe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Das Berufungsgericht kann sich auf eine in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretene Auffassung stützen (AG Heilbronn DAVorm. 1976, 298;
OLG Hamburg DAVorm. 1978, 187; Soergel/Lange BGB
11. Aufl. § 1606 Rdn. 13; Christian DAVorm. 1981, 787, 808; s.a. Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 1980, 1173, 1174 unter A II c aa 2). Überwiegend wird Jedoch ein Ausgleich der kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen verneint mit dem Ergebnis, daß derartige Bestandteile zwar dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet werden, es aber bei der anteiligen Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsschuld des Barunterhaltspflichtigen verbleibt (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; OLG Köln FamRZ 1979, 133; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1053 und 1980, 183; MünchKomm/ Köhler Erg.Bd. § 1602 Rdn. 21; AK-BGB/Derleder § 1603 Anm. 3 und § 1615 g Anm. 5; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1602 Anm. 2 c a.E.; Göppinger u.a. Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1023, 1180; Gernhuber,
 Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 42 II 4 S. 630).
2.	Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht.
a)	Die Meinung des Berufungsgerichts, Beamtenfamilien bezögen im Ergebnis ein doppeltes Kindergeld, das bei einer Ausgleichung unter den Ehegatten gewissermaßen gegeneinander aufgehoben werden könne, begegnet schon nach der Höhe der in Betracht kommenden Leistungen
 Bedenken. Nach der Rechtslage am 1. Mai 1981 betrug das staatliche Kindergeld für das erste Kind 50 DM, für das zweite Kind 120 DM und für das dritte und jedes weitere Kind je 240 DM. Die kindbezogenen Gehaltsbestandteile der Beamten und Pensionäre betrugen demgegenüber für das erste Kind 102,58 DM, für das zweite Kind 98,04 DM, für das dritte Kind 45,50 DM, für das vierte und fünfte Kind je 86,21 DM und für das sechste und jedes weitere Kind je 107,39 DM. Die Unterschiede der jeweils dem Empfänger insgesamt zufließenden Beträge sind bis zu dem zweiten Kind noch verhältnismäßig gering (170 DM gegenüber - noch zu versteuernden - 200,62 DM), aber ab dem dritten Kind so groß, daß eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist (bei drei Kindern: 410 DM gegenüber brutto 246,12 DM; bei vier Kindern 650 DM gegenüber brutto 332,33 DM). Beim Übergang vom zweiten zu dem dritten Kind sinken die kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge stark ab, während sich das Kindergeld verdoppelt.
Dies deutet darauf hin, daß mit der Bemessung der Bezüge, die in dem entsprechenden Teil an die Kindergeldberechtigung anknüpfen (§ 40 Abs. 3 BBesG), eine Ergänzung des Kindergeldes beabsichtigt ist und nicht eine doppelte Abgeltung desselben Tatbestandes aus Öffentlichen Kassen.
b)	Vor allem aber bestehen zwischen Kindergeld und kindbezogenen Gehaltsbestandteilen wesentliche sachliche Unterschiede. Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleichs, bei dem es auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern nicht ankommt.' Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile; die Regelung über die Auszahlung an einen von ihnen in § 3 BKGG beruht vorwiegend auf Gründen
 
der verwaltungsmäßigen Vereinfachung (BGHZ 70, 151» 153 f. s.a. BVerfGE 45, 104, 111 f.). Daran knüpft die Rechtsprechung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich des Kindergeldes im Falle gestörter oder gescheiterter Ehen an. Weil das Kindergeld dazu bestimmt ist, die Unterhaltslast beider Eltern zu erleichtern, soll es weiterhin beiden entsprechend ihrer Haftung für den Unterhalt eines Kindes zugute kommen. Wenn ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, während der andere das Kind versorgt und das Kindergeld voll ausbezahlt erhält, führt dies in der Regel zu einer hälftigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt (BGHZ 70, 151, 154; seither ständige Rechtsprechung des Senats; s.a. BVerfGE 45, 104, 132 ff.).
Die kindbezogenen Bestandteile der Dienstund Versorgungsbezüge sind keine Leistungen, die im Sinne dieser Rechtsprechung mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherm die Verpflichtung, den Beamten Zeit seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu gehört, daß ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gleiches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten (vgl. BVerfGE 44, 249, 272 f.). Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherm gegenüber dem im Beamtenverhältnis stehenden Eltemteil, nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Eltemteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Die Erwägungen, die dem unterhaltsrechtlichen Ausgleich des
 Kindergeldes zwischen den Elternteilen zugrunde liegen, treffen auf die kindbezogenen Gehaltsbestandteile der Beamten nicht zu.
c)	§ 8 Abs. 1 BKGG enthält einen Katalog von Leistungen, die allgemein mit dem Kindergeld vergleichbar sind und deswegen den Kindergeldanspruch verdrängen. Die kindbezogenen Teile der Beamtenbezüge sind hier nicht aufgeführt, sondern als Sonderfall lediglich der Auslandskinderzuschlag nach § 56 BBesG, der an im Ausland tätige Beamte neben dem normalen kindbezogenen Ortszuschlag bezahlt wird. Auch diese positive Regelung des Gesetzes spricht gegen eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung mit dem Kindergeld, zu demal die bis
 zu dem 31• Dezember 1974 an Beamte gezahlten Kinderzuschläge nach § 7 Abs. 1 BKGG a.F. das Kindergeld verdrängt haben (vgl. dazu BVerfGE 22, 163, 168 ff.). Soweit eine Verdrängung nach dem heutigen Rechtszustand stattfindet, etwa bei den Kinderzuschüssen der gesetzlichen Rentenversicherungen (§8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG), hat der Senat entschieden, daß ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich nach den für das Kindergeld geltenden Grundsätzen insoweit nicht stattfindet, als die Leistungen das Kindergeld übersteigen und für persönliche Bedürfnisse des Empfängers bestimmt sind (Beschluß vom 8. Oktober 1980 - IVb ZB 505/80 - FamRZ 1981, 28).
d)	Die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge sind dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Empfängers zuzurechnen, weil hierzu unbeschadet
 einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem UnterhaltsSchuldner zufließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f.; seither ständige
 
Rechtsprechung). Ein zusätzlicher Ausgleich dieser Bestandteile nach den für das Kindergeld geltenden Regeln würde auf eine doppelte Berücksichtigung zu dem Nachteil des Beamten hinauslaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Einbeziehung in das unterhaltspflichtige Einkommen wegen der Einkommensstufen der gebräuchlichen Unterhaltstabellen nicht immer zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts führt. Gerade im vorliegenden Fall wird nach der vom Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle ein Übergang in die nächsthöhere Einkommensstufe bewirkt. Vor allem aber ergeben derartige Unterhaltstabellen lediglich Richtwerte, die den Tatrichter nicht von einer individuellen Bemessung des Unterhalts ehelicher Kinder entbinden.
e)	Entgegen einer vereinzelt vertretenen Meinung kann die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 4 der Regelunterhaltsverordnung begründet werden. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind die für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geltenden Vorschriften nicht entsprechend auf die Bemessung des Individualunterhalts ehelicher Kinder anwendbar (BGHZ 70, 151» 154; Senatsurteile vom 17. September 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 1109 und vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26). Der Regelunterhalt nichtehelicher Kinder bestimmt sich unabhängig von dem Einkommen des Vaters nach einem vom Verordnungsgeber festgesetzten Mindestbedarf, so daß sich ein dem Vater gewährter erhöhter Ortszuschlag nicht auf dessen Höhe auswirken kann. Deswegen ist es dort sachlich gerechtfertigt, daß nach § 4 der Regelunterhaltsverordnung eine Anrechnung des der Mutter gezahlten Kindergeldes unterbleibt, sofern der Vater eine ent-
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sprechende kindbezogene Leistung erhält.
3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil in dem von der Revision angegriffenen Umfang nicht bestehen bleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eine hälftige Anrechnung des für die Kläger ab 1. Januar 1981 gezahlten Kindergeldes auf die rechtsfehlerfrei mit je 380 DM bemessenen Unterhaltsansprüche der Kläger vorzunehmen ist. Dabei war die Summe der Kindergeldbeträge gemäß §12 Abs. 4 BKGG gleichmäßig auf die beiden Kläger zu verteilen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542).
Das für die Kläger gezahlte Kindergeld betrug für Januar 1981 insgesamt 150 DM (Art. 1 des 8. Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 - BGBl. I 1757)» für die Monate Februar 1981 bis einschließlich Dezember 1981 Jeweils 170 DM (Art. 4 des Steuerent-lastungsgesetzes 1981 vom 16. August 1980 - BGBl. I 1381) und ab Januar 1982 wieder 150 DM (Art. 1 des 9. Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 22. Dezember 1981 - BGBl. I 1566). Danach waren von den den Klägern zuge-sprochenen Unterhaltsbeträgen Jeweils 37,50 DM bzw.
42,50 DM monatlich abzusetzen, wie aus dem Entscheidungs satz ersichtlich.
Lohmann	Blumenrohr	Macke
 Zysk
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